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Prozessrecbt. No 61.
VI. PROZESSRECHT
PROCEDURE
61. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Oktober 1922
i. S. Wartime Co A.-G. gegen Ituhn.
Berufung, Form: Angabe des Streitwerts vor Bundes-
gericht. Eine solche ist notwendig, wenn eine Partei
vor der letzten kantonalen Instanz eine Forderung ge-
stellt hatte, deren Höhe sie voHständig dem richterJichen
Ermessen überliess.
A. -Am 30. März 1920 hat der Kläger Kuhn beim
Richteramt Solothurn-Lebern Klage erhoben,
mit dem
Rechtsbegehren, die Beklagte Wartime
Co A.-G. habe
ihm
1653 Fr. nebst 6 % Zins seit 26. Februar 1920
zu bezahlen.
B. -Die Beklagte hat \iderklageweise das Rechts-
begehren gestellt, der Kläger und Widerbeklagte habe
an sie einen Betrag von
20,000 Fr., eventuell eine vom
Gericht zu bestimmende
Summe, nebst 6 % Zins seit
5.
Mai 1920 zu bezahlen.
C. -Das Amtsgericht Solothurn-Lebern hat durch
Urteil vom
- September 1921 die Klage im Betrage von
1598 Fr. nebst 6 % Zins seit dem 26. Februar 1920
gutgeheissen und die Widerklage gänzlich abgewiesen.
D. -Vor dem solothurnischen Obergericht, an das
die Beklagte appellierte, stellten die
Parteien folgende
Anträge; .
- Die Beklagte: « Das Klagebegehren sei abzuweisen
und das Widerklagebegehren in einer Höhe nach
richter-
lichem Ermessen zuzusprechen. )
- Der
Kläger: (I Das Urteil des Amtsgerichts Solo-
thurn-Lebern sei zu bestätigen. »
E. -Mit Urteil vom 25. Januar 1922 hat das Ober-
ProZ8ssrecht. N* 61.
4.) I
gericht des Kantons .Solothurn da<; amtsgerichUiche
Urteil bestätigt.
F. -Gegen das Urteil des Obergerichts hat die
Beklagte und Widerklägerin die Berufung an das Bundes-
gericht erklärt, mit den Anträgen:
- Das Klagebegehren sei abzuweisen, eventuell sei
von der Klageforderung ein Betrag nach Ermessen des
Gerichts abzuweisen,
und der eventuell zugesprochene
Betrag
mit der Widerklageforderung zu verrechnen.
- Das Widerklagebegehren sei gutzuheissen.
Das Bundesgericht zieM in Erwägung:
Da mit der Hauptklage nur ein Betrag von 1653 Fr.
bezw. 1598 Fr. gefordert wird, und nach Art. 60 Abs.2
OG bei Bestimmung des Streitwerts im Berufungs-
verfahren der Betrag einer Widerklage nicht mit dem-
jenigen der Hauptklage zusammengerechnet werden
darf,
hängt die Zulässigkeit der Berufung davon ab,
ob das Widerklagebegehren an sich einen Streitwert
von wenigstens
4000 Fr. aufweise. Hiefür ist [nach
Art. 59 Abs. 1 OG entscheidend, in welchem Umfange
dieses Rechtsbegehren vor der oberen kantonalen Instanz
noch streitig war. Nun
hat die Beklagte und Wider-
klägerin vor Obergericht die Bezifferung der ihr zuzu-
sprechenden Summe vollständig in das richterliche
Ermessen gestellt, ohne weder einen Höchst-noch einen
~findestbetrag zu nennen. Nach Art. 63 Ziff. 1 OG
und der Auslegung, welche das Bundesgericht dieser
Bestimmung gegeben
hat (vgl. BGE 47 II S. 224), war
aber die Beklagte zur Angabe, ob der geforderte Höchst-
betrag mindestens
4000 Fr. erreiche, verpflichtet. Die
Nichtbeobachtung dieser Vorschrift zieht nach
ständiger
Praxis
die Unwirksamkeit der Berufung nach sich.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.