BGE 48 II 405
BGE 48 II 405Bge22.06.1922Originalquelle öffnen →
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OblIgationenrecht. N0 59.
Verwaltungsratsmitglied niemals in eigener Sache han-
deln könne. Dazu kommt, dass die Generalversammlung
den Beschluss des Verwaltungsrats dadurch genehmigt
hat, dass sie -Grossenbacher als Aktionär zuliess und
als solchen in den Verwaltungsrat wählte.
b) Den Übernahmevertrag zwischen Vogt und Grossen-
bacher
hat die Generalversammlung ausdrücklich ge-
nehmigt; es ist deshalb gleichgültig, ob Vogt allein
namens des Verwaltungsrates
in dieser Beziehung habe
handeln können.
c) Die weitere Einwendung, es habe bloss eine An-
nahme Grossenbachers als Erwerber, nicht aber eine
Entlassung der Beklagten stattgefunden, verstösst
gegen
Treu und Glauben. Der Generalversammlung war wohl
bekannt, dass die Beklagten
nur deshalb ihre Anteils-
rechte
an Vogt bezw. Grossenbacher abtraten und
in dem Sinne die Genehmigung des Vertrages mit
Grossenbacher anbegehrten, um aus den durch die
Aktienzeichnung
begründeten Verpflichtungen gänzlich
ntlassen zu werden. <Venn die A.-G. Modina zwar
die
Übertragung genehmigen wollte, die Entlassung
dagegen nicht, so hätte sie unter den obwaltenden
Umständen die Pflicht gehabt,' dies durch einen' Vor-
behalt klarzustellen.
Aus diesen Gründen
ist die Klage gegen die beiden
minderjährigen Töchter
Al}na und Mathilde ,Marti
und das erste Klagebegehren gegen Josef Marti und
Frau Marti-Schenk abzuweisen.
5. -Auch in Bezug auf die Verantwortlichkeitsklage,
welche die Klägerin gestützt auf Art. 671 Ziff. 3 OR gegen
Josef Marti
und Frau Marti-Schenk erhoben hat, ist
das angefochtene Urteil zu bestätigen. Da es sich hier
um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt,
und deshalb die einjährige -Verjährungsfrist des Art. 60
OR gilt (vgl. BGE 32 II S. 277 ff.; 34; II S.' 27 ff.),
ist die Klage verjährt. Sie ist aber auch materiell
unbegründet. Denn das Klagebegehren geht darauf.
Versicherungsvertrag. N° 60
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die Beklagten haben für die Richtigkeit der dem
Handelsregisteramt gemachten Angabe, dass 25
%
des Aktienkapitals einbezahlt seien, einzutreten. Nun
hat aber die Vorinstanz festgestellt, dass tatsächlich
25 % auf das gesamte Aktienkapital einbezahlt worden
sind. Diese. Feststellung
steht im Einklang mit den
Akten, indem
in der vom Konkursamt Solothurn-
Lebern selbst aufgestellten Bilanz per 30. Juni 1919 ein
Gesamtbetrag von über
25,000 Fr. als Einzahlung der
Eheleute Vogt und des Grossenbacher auf Aktien-
kapitalkonto gebucht ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Sämtliche vier Berufungeri werden abgewiesen,
und
die Urteile des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 28.
Oktober 1921 in Sachen der Klägerin gegen
Josef Marti,
Frau Marti-Schenk, Anna Marti und
Mathilde Marti werden bestätigt.
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
60. A.uszug aus dem 'Urteil der II. Zivilabteilung vom
4. Oktober 1922 i. S. "Zürich 11 gegen Odermatt.
VVG Art. 20: Unter welchen Voraussetzungen ruht die
Leistungspflicht des Versicherers, ohne dass er unter Andro-
hung der Säumnisfolgen zur Prämienzahlung gemahnt hat '1
VVG Art. 34: Wirkungen der Handlungen des General-
agenten für den Versicherer. . .' _
OR Art. 107 u. 108: Hat der GläubIger eme FrIst zur nach-
träglichen Erfüllung angesetzt, so kann er sich nicht darauf
berufen, es sei aus dem Verhalten des Schuldners heror
gegangen, dass sich die Fristansetzung als unnütz erweIsen
würde.
Aus dem Tatbestand:
Seit 1909 versicherte die Beklagte Franz o der-
matt, Maurermeister, Zimmermann, Holz-und Erd-
406 Versicherungsvertrag. N0 60. arbeiter, Werkmeister der Korporation Dallenwil, für je 11,000 Fr. im Todes-und im Invaliditätsfall und 5 Fr. 50 Cts. Tagesentschädignng gegen Unfall. Die Prämie von 97 Fr. 90 Cts., wozu noch der eidgenössische Stempel von 50 Rappen kam, war jeweilen am 1. No- vember vorauszubezahlen. \Vurde die Versicherung nicht spätestens Ende Juli schriftlich gekündigt, so dauerte sie jeweilen ein weiteres, vom folgenden 1. No- vember an berechnetes Jahr fort. Ohne die Versicherung vorher gekündigt zu haben, bezahlte Odermatt die am 1. November 1919 fällig gewordene Prämie nicht, deren bevorstehenden Verfall der Stanser Agent Gut ihm angezeigt hatte. Vielmehr äusserte er (oder sein ältester Sohn) sich am 3. November gegenüber Gut dahin, er zahle die Prämie nicht, weil er inzwischen durch die Korporatioli Dallenwil bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versichert worden sei, erklärte sich aber bereit, seine Versicherung bei der Beklagten den veränderten Verhältnissen ent- : sprechend neu zu ordnen ; zu diesem Zwecke müsse er aber vorerst Erkundigungen darüber einziehen, wie er bei der Suval versichert sei. Dabei machte ihn Gut darauf aufmerksam, dass die Polize mangels Kündigung bis
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pflicht des Versicherers vom Ablauf der Mahnfrist an
ruhe, und diese Mahnung ohne Erfolg geblieben ist.
Fraglich erscheint zunächst, ob das Ruhen der Leistungs-
pflicht auch ohne eine solche
Mahnung schon dann
eintrete, wenn aus dem Verhalten des Prämienschuldners
hervorgeht, dass sich die
Mahnung als unnütz erweisen
würde (vgI. Art.
108 Ziff. 1 OR), oder ob es hiefür noch
der weiteren Voraussetzung bedürfte,
dass der Schuldner
in
Kenlltnisdieser Säumnisfolge gehandelt habe, Doch
braucht zu dieser Frage nicht Stellung genommen zu
werden, weil aus dem Verhalten Odermatts nicht
un-
zweideutig auf. die Weigerung der Fortsetzung der
Versicherung geschlossen werden kann, die allein zur
Annahme berechtigen würde, die Mahnung unter An-
drohung der Säumnisfolgen erweise sich als unnütz.
Denn Odermatt
hat zunächst die Prämie ausdrücklich
unter dem Hinweis auf die gewünschte Neuordnung
der Versicherung
und die hiefÜl' vorerst noch erforder-
lichen Erkundigungen nicht bezahlt, worin
nur ein
vorläufiges
Zurückbehalten der Prämie zu erblicken
ist. Im Schreiben vom 14. November
hat er dann freilich
dvon gesprochen, er wolle sich vorläufig nicht weiter
versichern; doch
ist anzunehmen, dass er auch damit
nichts anderes als die Anpassung seiner vertraglichen
Versicherung an die durch die staatliche Versicherung
veränderten Verhältnisse
ill) Auge hatte. Allerdings
hat Frau Odermatt dem Beamten Duss gegenüber
später nicht mehr nur als unsicher hingestellt, dass
ihr
Mann sich noch weiter versichern wolle; jedoch ist
nicht erstellt, dass diese Erklärung seinem Willen ent-
sprach, und sie kann ihm daher nicht zugerechnet werden.
Wie dem übrigens sein möchte,
so ist entscheidend,
dass die Generalagentur
mit der darauf folgenden Ein-
forderung der Prämie die Mahnung in
der in Art. 20
VVG
vorgesehenen Form verband, indem sich daraus
ergibt, dass sie jenem Brief und der Äusserung
der
Frau Odermatt nicht eine Auslegung im Sinne der
Versicherungsvertrag. N° 60.
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grundsätzlichen Ablehnung der Versicherung gb und
die Mahnung
unter Androhung der Säummsfolgen
nicht als unnütz betrachtete. Wollte
ma,n aber auch
annehmen, es sei aus dem Verhalten Odermatts her-
vorgegangen, dass eine solche Mahnung
unnütz sei,
so wäre in deren Zustellung ein Verzicht der Beklagten
zu erblicken, dahingehend, sie werde sich nicht darauf
berufen dass für das Ruhen der Versicherung die
Mah-
nung nter Androhung der Säumnisfolgen ni?ht e
forderlich gewesen wäre. Zu Unrecht wehrt SIch dIe
Beklagte dagegen, dass den Handlungen ihrer General-
agentur derartige Rechtswirkung.en
eigeessen werden.
mit dem Hinweis darauf, dass SIe lllcht eme Abschluss-
agentur sei. Gehört es aber, was die Beklagte nicht
bestreitet, zu den Obliegenheiten ihrer Generalagentur,
die Prämien einzuziehen
und zu diesem Zwecke auch
die Mahnungen
geJ.uäss Art. 20 VVG zu erlassen, s?bald
sie dies als geboten erachtet, ohne hierüber eine WeIsung
der Direktion einzuholen, so muss sich die Beklagte
die hieraus ergebenden Rechtsfolgen entgegenhalten
Jassen, mögen sie auch infolge besonderer
Umstände
über die gewöhnlichen Wirkungen jener Handlung
hinausgehen, also
z. B. die Gewährung einer Nachfrist
in sich schliessen, wie es hier anzunehmen
wäre; es
bedarf daher der Rückweisung über die Stellung
der
Generalagentur nicht. Demnach hätte die Leistungs-
pflicht der Beklagten erst vom
10. Dezember an geruht,
wenn die Prämie auch bis dahin nicht bezahlt worden
wäre.
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Demnach erkennt das IJundesgericht :
Die Be~ufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons
Unterwaiden nid dem Wald
vom 22. Juni 1922 bestätigt.
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