BGE 48 II 395
BGE 48 II 395Bge04.10.1922Originalquelle öffnen →
394 Obllgationenrecht; No 58. alljährlich zum voraus festzusetzende Minimal-Garantie- quantum Maschinennähnadeln herzustellen. Für diese präjudizielle Verpflichtung aber kommt als Erfüllungs- ort naturgemäss nur Aachen, der Geschäftssitz und Fabrikationsort der Beklagten, in Betracht. Das ist für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf die vorliegende Streitsache entscheidend. Denn es ist klar, dass für die Beantwortung der Frage, ob und inwiefern die Herstellung und der Vertrieb der Nadeln durch Umstände beeinträchtigt oder sogar gänzlich verhin- dert worden seien, die der Beklagten nicht zum Ver- schnlden angerechnet werden können, die Verhältnisse im Fabrikationsland und in Aachen im besondern massgebend sind, und der Würdigung derselben aus- schlaggebende Bedeutung zukommt. Deshalb kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Parteivertreter zu Beginn des Prozesses ganz allgemein das schweizerische Recht als anwendbar t.lklärt haben; diese Erklärungen lassen den Schluss nicht zu, dass die Parteien, speziell hinsichtlich der Frage der Erfüllungsmöglichkeit, sich von vorneherein dem schweizerischen Recht haben unter- werfen wollen, da ja von Anfang an feststand, dass die Fabrikation in Deutschland vor sich zu gehen habe. Auch die Vertragsklausel, dass Stein am Rhein als Ge- richtsstand für beide Parteien gelten solle, ist in dieser Beziehung nicht schlüssig. Im übrigen lässt sich dem Vertrag nichts entnehmen, was für die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts sprechen· würde, und es liegt hiefür auch sonst kein Anhaltspunkt vor. 2. -(Behandlung des zweiten Klagebegehrens.) Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Obligationenrecht. N° 59. 59. Urteil dar I. Zivüabteil11llg vom 16. Oktober 19aa i. S. ltonkursmasse d.er Ä.-G. Modina Watch Co gegen Josef Marti und. Genossen. 395 Aktienrecht. Möglichkeit und Bedingungen der Entlassung eines Aktienzeichners durch die Aktiengesellschaft vor Ausgabe der Aktienbriefe. A. -Albert Vogt in Grenchen betrieb Anfangs Au- gust 1918 mit dem Beklagten Josef M~-Schenk die Grnndungeiner Aktiengesellschaft «Modma Watch Co» zum Zweck der Uhrenfabrikation und Ides Handels mit Uhren und Bijouteriewaren. Am 7. August hielten Vogt und Marti, mit ihren Ehefrauen zusan:men, eine konstituierende Generalversammlung ab. SIe stellten zunächst die Statuten auf; nach denselben beträgt das Aktienkapital 100,000 Fr., bestehend in ,100 Namen- aktien von je 1000 Fr. Sodann stellten SIe fest, dass dieses ganze Aktienkapital übernommen sei, und zwar wie folgt:
» J osef Marti-Schenk }} 30 » 3. ») Frau Ida Vogt »10 » 4. ») Frau Anna Marti-Schenk » 10 )j 5. J) Roger Vogt, Alberts » 5 » 6. J) Erica Vogt, Alberts » 5 .. 7. » Anna Marti, Josefs » 5 » 8. » Mathilde Marti, Josefs » 5 » Zusammen 100 Aktien. Sie stellten ferner fest, dass auf sämtlichen Aktien 25 % einbezahlt worden seien (über die weitere Ein- zahlng werde der Verwaltungsrat beschliessen. soweit das Geschäft es erfordere), und dass als Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt werden: Albert Vogt (zu- gleich Direktor) und Josef Marti. Dieses rotokolll mit Inbegriff der Genehmigung der Statuten, 1st unter- zeichnet von Marti und von Vogt, je für sich selbst
396 ObHgationenrecbt. N° 59. und ihre minderjährigen Kinder (Anna und Mathilde Marti einerseits, Roger und Erica Vogt andrerseits), und von den beiden Ehefrauen Anna Marti und Ida Vogt. Am gleichen Tage meldeten Vogt und Marti, als Verwaltungsräte, die Aktiengesellschaft dem Handels- registeramt Grenchen zur Eintragung an. Die Publi- kation im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgte am 12. September 1918; hiebei wurde u. a. erwähnt, dass auf. die einzelnen Aktien 25 % einhezahlt worden seien. Aus den Statuten sind folgende Bestimmungen her- vorzllheben : Art. 5.... Eine Übertragung der Aktien ist an die Genehmigung des. Verwaltungsrates . gebunden. . )Venn ein Aktionär-eine Übertragung von Aktien beabsichtigt, so hat er den Verwaltungsrat unter Angabe des· Übemehmers davon in Kenntnis zu setzen. Falls <ier Verwaltungsrat innert zehn Tagen seit dieser Mit- teilung Widerspruch erhebt, so kann er die Übertragung auf den angemeldeten Übemehmer vollziehen. Die Über- tragung ist jedoch erst mit dem Genehmigungsvermerk des Verwaltungsrates rechtsgültig .... Art. 15. Der Verwaltungsrat besteht aus 2 bis 3 Mit- gliedern .... Art. 20. Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit VOll wenigstens zwei Mitgliedern. beschlussfähig. B. -Als schon wenige Tage nach der Anmeldung an das Handelsregister Vogt und Marti in Streit gerieten, erklärte dieser, er wünsche auszuscheiden. Vogt war hie'Iilit einverstanden und suchte einen «remplac;ant », zu welchem ZweckeMarti ihm (wie aus der nachfol- gendenKorrespondenz geschlossen werden muss) seine AIiteilsrechteverkaufsweise überliess. Am 14. August 1918 schrieb nämlich Marti an die « Modina S. A.» : «Pour des cas de force majeure, je dois a regret '\Tous prier de bien. vouloir accepter la deniission que je sollicite de IneMbredu Conseil d'administration de la Societe. » ObUgationenrecht. N° 59. 397 Vogt antwortete ihm, namens «Modina S. A.», am 16. August 1918 : «Je vous accuse bonne reception de votre lettre du » 14 courant, et j'ai le plaisir de vous annoncer au nom » de la Modina A.-G. que M. Albert Grossenbacher a »' accepte d' ~tre votre « remplac;ant» comme membre » 'du Conseil d'administration de la nouvelle societe Jj en formation, et que le montant prescrit par la loi lIde 25 %. soit 12500 fr., sera verse par lui. en date »du 1 er septembre pour les actions souscrites. » Diese Einzahlung ist tatsächlich am 1. September 1918 beim Schweizerischen Bankverein in Biel auf das Konto der Modina A.-G. erfolgt. Daraufhin teilte Vogt dem Marti am 3. September OOt: «Pour donner suite a ta demande teIephonique de ce matin, je t'avise que les 50 actions que tu m'as vendues et que j'ai revendues a Albert Grossenbacher, les ·25 % devant etre verses, Albert Grossenbacher a paye le montan! de 12500 fr. le 1 er septembre ... » Zur Erledigung dieser Transaktionen wurden am 23. September 1918 folgende rechtliche Vorkehren getrOffen: . 1. Vogt einerseits, als Käufer, und Marti für sich und seine minderjährigen Kinder Anna und Mathilde. sowie Frau Marti andrerseits, als Verkäufer, setzten einen schriftlichen Kaufvertrag über die von der Familie Marti übernommenen 50 Aktien auf, des Inhalts: « i. Die Verkäufer veräussern an den Käufer 50 Aktien » der « Modina A.-G. »in Grenchen. 2. Als Gegenleistung » nimmt der Käufer alle Rechte und Pflichten der Ver-
i käufer als Aktionäre der « Modina ,A.-G. ,» auf sich. »
398 ObHgationenrecht. N° 59.
klärte der Verwaltungsrat, er gebe gemäss Art.· 5 der
Statuten zur angemeldeten Übertragung seine Zustim.;
mung, « wonach die 50 Aktien von Herrn und Frau
Marti und ihrer Kinder auf Herrn Albert Vogt über-
tragen werden können
».
3. Nun suchte Vogt seinerseits beim Verwaltungsrat
um Bewilligung der Übertragung dieser Aktien auf
Grossenbacher nach. Bei dieser Bewilligung wirkte
Marti nicht mehr
mit; Vogt erteilte in seiner Eigen-
schaft als Verwaltungsrat allein die nachgesuchte Be-
willigung.
Die Familie Marti nahm in der Folge keinen Anteil
mehr
an der Modina A.-G.; dagegen trat nunmehr
an ihrer Stelle Grossenbacher auf ; denn
4. am gleichen Tage wurde eine Generalversammlung
der Aktionäre ahgehalten; als anwesend bezeichnet
das Protokoll :
30 Aktien,
10 Aktien,
u. Erica
Vogt, zusammen Inhaber von 10 Aktien,
d) Albert Grossenbacher, als Inhabervon 50 Aktien.
Die Generalversammlung
nahm Kenntnis davon,
dass Marti
am 14. August als Mitglied des Verwaltungs-
rates demissioniert
habe; sie erteilte ihm völlige De-
charge und wählte an seinr Stelle A. Grossenbacher
als neues Mitglied des Verwaltungsrates,
Sodann stellte der Verwaltungsrat, . mit Rücksicht
darauf, dass
er unvollständig besetzt gewesen sei, das
Gesuch, die
Übertragung der 50 Aktien von Vogt auf
Grossenbacher gutzuheissen; die Generalversammlung
erteilte « dem bezüglichen Beschluss » die Genehmigung.
5. Endlich hielt der neue Verwaltungsrat
am 23.
September eine Sitzung zu seiner Konstituierung ab ;
er bezeichnete als Verwaltungsratspräsidenten Grossen
bacher, und als Aktuar Vogt.
C. -Am 11. März 1920 wurde über die A.-G. Modina
der Konkurs eröffnet.
ObligaUonenrecht. N-59.
399
Kurze Zeit vorher, nämlich am 17. Februar 1920,
hatte der Verwaltungsrat einem Begehren des Grossen-
bacher
Um Bewilligung der. Übertragung seiner 50 Aktien
auf Albert
Vogt entsprochen, und jenen aus seinen
Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft entlassen.
In gleicherWeise genehmigte der Verwaltungsrat am
18. Februar 1920 die Übertragung der 10 Aktien der
Frau Vogt auf Albert Vogt.
D. -Am 10. Mai 1920 hob die Konkursverwaltung
gegen Josef Marti
« rür sich und seine unmündigen
Kinder Mathilde
und Anna» Betreibung für einen
Betrag von
40,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 7. August
1918
an; als Forderungsgrund gab sie an: « Ver-
pflichtung aus Aktienzeichnung per 30,000 Fr. und
je 5000 Fr. für die beiden Kinder. » Marti erhob Rechts-
vorschlag.
Am 4. August
1920 reichte die Konkursmasse beim
Amtsgericht Solothurn-Lebern Klage ein
gegen:
a) Josef Marti, mit den Rechtsbegehren :
1.
er habe an die Klägerin 30,000 Fr. nebst 6 % Zins
seit 11. Mai 1920, und ferner
2.
17,500 Fr. ebenfalls nebst 6 % Zins seit 11. Mai
1920, unter Solidarhaftung mit Albert Vogt und Anna
Marti-Schenk
in Grenchen zu bezahlen.
b) Anna Marti-Schenk, mit den Rechtsbegehren :
22,500 Fr. ebenfalls nebst 6 % Zins seit 11. Mai 1920, unter solidarischer Haftung mit Albert Vogt und Josef Marti zu bezahlen. c) Anna Marti, Josefs, mit dem Rechtsbegehren : sie habe an die Klägerin 5000 Fr. nebst 6 % Zins seit 11. Mai 1920 zu bezahlen. d) Mathilde Marti , J osefs, mit dem nämlichen Rechtsbegehren. Das gegenüber J osef Marti und Anna Marti-Schenk erhobene erste Klagebegehren und der Klageanspruc~ gegen Anna und Mathilde Marti gehen auf Einzahlung AS 48 II -1922 26
400 ObJigationenrecht. No 59. der von den Beklagten gezeichneten Aktienbeträge, während es sich bei Klagebegehren 2 gegen Jasef und Anna Marti-Schenk um eine Verantwortlichkeitsklage nach Art. 671 Ziff. 3 OR handelt; diese grundet sich darauf, dass die· Eheleute Marti durch lTeilnahme an der konstituierenden Generalversammlung vom 7. Au- gust 1918 wissentlich dazu beigetragen haben, dass die Eintragung im Handelsregister auf Grund einer unwahre Angaben enthaltenden Urkunde vorgenommen worden sei, indem eine Anzahlung von 25 % an die Aktien- beträge damals noch nicht stattgefunden hatte. E. -Die Beklagten beantragten Abweisung sämtlicher Klagebegehren. F. -Das Obergericht des Kantons Solothurn hat am 28. Oktober 1921, in Abänderung der die Klagen teilweise gutheissenden erstinstanzlichen Urteile, alle vier Klagen gänzlich abgewiesen. G. -Gegen diese Urteile hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen : a) Klagen gegen Josef Marti und Anna Marti-Schenk: es sei, in Aufhebung der obergerichtlichen Urteile, das Klagebegehren 1 im vollen Umfange gutzuheissen, das Klagebegehren 2 in der Höhe von je 12,500 Fr. nebst 6 % Zins. seit 4. August 192Q ; b) Klagen gegen Anna und Mathilde Marti: es sei, in Aufhebung der obergerichtlichen Urteile, das Klage- begehren gutzuheissen. . Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
402 Obllgatlonenrecht. Ne 59. den sind, sagt das Gesetz nicht, und es fragt sich daher in erster Linie, ob es unter diesen Umständen eine Entlassung als überhaupt ausgeschlossen betrachte? 3. -Die Klägerin behauptet das, und sie stützt sich hiebei im wesentlichen auf die Ansicht, die im Kommentar zum neuen d. HGB von LEHMANN-RING (§ 179 Anm.3, § 223 Anm. 5) ausgesprochen ist. Allein diese Auffassung, die hauptsächlich auf den Wortlaut von § 179 Ahs. 2 DHGB abstellt, kann schon in der deutschen Judikatur und Wissenschaft kaum als die herrschende bezeichnet werden (siehe Entsch. d. RG 34 S.115 ff.; GOLDMANN, HandelsgeSetzbuch Anm.13 zu § 179; STAUB, Komm. z. HGB. 10. Auflage, Anm. 11 zu § 179). Für das schwei- zerische Recht hat das. Bundesgericht sie ebenfalls abgelehnt (vgl. BGE 15 S. 624 ff. Erw. 3; 21 S. 568 Erw. 15). Nach schweizerischem Recht ist die Verur- kundung des Mitgliedschaftsrechts ,nicht Entstehungs- grund dieses letzteren; es kann, so gut, wie das Mit- gliedschaftsrecht bei Genossenschaften und Vereinen, ohne Verurkundung bestehen und ausgeübt werden. Mit der wirtschaftlichen Besonderheit der Aktien- gesellschaft hängt es zusammen, dass für die Nego- tiabilität der Anteilsrechte erleichternde Vorkehren getroffen sind, indem dieselben -in Urkunden verschrieben werden, welche die Übertragung gleich dem Verkehr mit beweglichen Sachen oder mit Ordrepapieren gestat- ten. Diese Gestaltung der für die Mitgliedschaftsrechte ausgegebenen Urkunden hat natürlich zur Folge, dass sich die Form der Übertragung nach dem Rechte voll-, zieht, dem diese Urkunden unterstehen. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Über- tragung der Mitgliedschaftsrechte schlechthin nur in diesen gedachten Formen möglich sei ; vielmehr ist die für die Übertragung des Rechts an einem Inhaberpapier notwendige Form für die Übertragung des Aktienrechts nur dann unerlässlich, wenn es als Inhaberaktie ver- brieft ist; die Übertragung nach den Grundsätzen I Obligationcnrccht. N° 59. 403 für Ordrepapiere nur dann, wenn das Aktienrecht in Form der Namensaktie verurkundet ist. Ist weder das eine, noch das andere geschehen, so vollzieht sich die Übertragung nach den allgemeinen Grundsätzen, unter welchen die Mitgliedschaft bei einem korporativen Verbande gelöst und auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen werden kann. Hieran liesse sich nur dann zweifeln, wenn Bedenken vorlägen, ob nicht der Gesetz- geber überhaupt einen Wechsel in der Mitgliedschaft bei der Aktiengesellschaft für so lange habe ausschliessen wollen, als nicht in der einen oder anderen Form Aktien- briefe ausgegeben worden sind. Allein im Gesetz ist eine solche Absicht nicht einmal angedeutet. 4. -Aus dem Gesagten folgt, dass von Gesetzes wegen die A.-G. Modina bezw. ihre nach Gesetz und Statuten kompetenten Organe befugt waren, an Stelle der Beklagten, und unter Entlassung der- selben, einen Dritten, der ihre Mitgliedschaftsverpflich- tungen übernahm, als Mitglied anzunehmen. Die hiezu notwendige Übernahmeerklärung haben die Rechts- nachfolger der Beklagten, d. h. zuerst Vogt, und sodann an dessen Stelle A. Grossenbacher abgegeben. Ebenso ergibt sich aus den Protokollen des Verwaltungsrates und der Generalversammlung vom 23. September 1918, dass die zuständigen Gesellschaftsorgane dieser Rechts- nachfolge zugestimmt haben: a) Die Einwendung, die Genehmigung des Über- nahmevertrags zwischen den Beklagten und Vogt sei nicht gültig, 'weil sie von Vogt und dem Beklagtell Josef Marti vorgenommen worden, Marti aber nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats gewesen sei, hält nicht stich. Denn mit seiner Demissionserklärung vom 14. August 1918 schied Marti noch nicht aus dem Ver- waltungsrat aus, sondern erst mit der Entlassung, die ihm die Generalversammlung erteilen musste; das ge- schah aber erst in der darauf folgenden Generalver- sammlung. Auch schreibt das Gesetz nicht VOl', dass ein
404
Obligationenrecbt. N° 59.
Verwaltungsratsmitglied niemals in eigener Sache han-
deln könne. Dazu kommt, dass die Generalversammlung
den Beschluss des Verwaltungsrats dadurch
genehmigt
hat,
dass sie· Grossenbacher als Aktionär zuliess und
als solchen in den Verwaltungsrat wählte.
b) Den Übernahmevertrag zwischen Vogt und Grossen-
bacher
hat die Generalversammlung ausdrücklich ge-
nehmigt; es ist deshalb gleichgültig, ob Vogt allein
namens des Verwaltungsrates in dieser Beziehung habe
handeln können.
c) Die weitere Einwendung, es habe bloss eine An-
nahme Grossenbachers als Erwerber, nicht aber eine
Entlassung der Beklagten stattgefunden, verstösst gegen
Treu
und Glauben. Der Generalversammlung war wohl
bekannt, dass die Beklagten
nur deshalb ihre Anteils-
rechte
an Vogt bezw. Grossenbacher abtraten und
in dem Sinne die Genehmigung des Vertrages mit
Grossenbacher anbegehrten, um aus den durch die
Aktienzeichnung begründeten Verpflichtungen gänzlich
ntlassen zu werden. 'Venn die A.-G. Modina zwar
die Übertragung genehmigen wollte, die Entlassung
dagegen nicht, so
hätte sie unter den obwaltenden
Umständen die Pflicht gehabt,' dies durch einen' Vor-
behalt klarzustellen.
Aus diesen Gründen
ist die Klage gegen die beiden
minderjährigen Töchter Anna
und Mathilde ,Marti
und das erste Klagebegehren gegen Josef Marti und
Frau Marti-Schenk abzuweisen.
5. -Auch in Bezug auf die Verantwortlichkeitsklage,
welcbe die Klägerin gestützt auf Art.
671 Ziff. 3 OR gegen
Josef Marti
und Frau Marti-Schenk erhoben hat, ist
das angefochtene Urteil zu bestätigen. Da es sich hier
nm einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt,
und deshalb die einjährige ·Verjährungsfrist des Art.
60
OR gilt (vgl. BGE 32 II S. 277 ff.; 34 II S.27 ff.).
ist die Klage verjährt. Sie ist aber auch materiell
unbegründet. Denn das Klagebegehren geht darauf,
Versicherungsvertrag. N° 60
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die Beklagten haben für die Richtigkeit der dem
Handelsregisteramt gemachten Angabe, dass 25
%
des Aktienkapitals einbezahlt seien, einzutreten. Nun
hat aber die Vorinstanz festgestellt, dass tatsächlich
25 % auf das gesamte Aktienkapital einbezahlt worden
sind. Diese Feststellung
steht im Einklang mit den
Akten, indem
in der vom Konkursamt Solothurn-
Lebern selbst aufgestellten Bilanz per 30.
Juni 1919 ein
Gesamtbetrag von über
25,000 Fr. als Einzahlung der
Eheleute
Vogt und des Grossenbacher auf Aktien-
kapitalkonto gebucht ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Sämtliche vier Berufungeri werden abgewiesen, und
die Urteile des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 28.
Oktober 1921 in Sachen der Klägerin gegen
Josef Marti,
Frau Marti-Schenk, Anna Marti und
Mathilde Marti werden bestätigt.
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
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. .Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteUllDg vom
4. Oktober 1922 i. S. "Zürich" gegen Oderma.t.t.
VVG Art. 20: Unter welchen Voraussetzungen ruht die
Leistungspflicht des Versicherers, ohne dass er unter Andro-
hung der Säumnisfolgen zur Prämienzahlung gemahnt hat?
VVG Art. 34: 'Virkungen der Handlungen des General-
agenten für den Versicherer.
OR Art. 107 u. 108: Hat der Gläubiger eine Frist zur nach-
träglichen Erfüllung angesetzt, so kann er sich nicht darauf
berufen, es sei aus dem Verhalten des Schuldners heror
gegangen, dass sich die Fristansetzung als unnütz erWeIsen
würde.
Aus dem Tatbestand :
Seit 1909 versicherte die Beklagte Franz Oder-
matt, Maurermeister, Zimmermann. Holz-und Erd-
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