BGE 48 II 315
BGE 48 II 315Bge31.12.1915Originalquelle öffnen →
314 Erbrecht :1';0 47. die Bedeutung « letzter Wille ) jeder Zweifel ausge- schlossen ist. Vor allem aber entspricht die vertretene Auslegnug des Art. 518 Abs. 2 ZGB allein auch dem inneren System des Gesetzes. Im Bestreben, für die Erbteilnug eine klare Rechtslage zu schaffen und auch den Erblasser vor Übereilungen zu schützen, erklärt das Zivilgesetzbuch für die Berechtigung am Nachlass grundsätzlich die Bestimmungen des Intestaterbrechtes als massgebend, sofern nicht der Verstorbene in bestimm- ten, strengen Formen einen anderen Willen geäussert hat. Mit diesen Grundsätzen ist weder vereinbar, dass der Willensvollstrecker im Namen des Erblassers Verf- ügungen vornimmt, die dieser nicht angeordnet hat, noch dass er auch nur den Erben gegenüber Anord- nungen des Testators durchsetzt, die nicht in gesetzlicher Form getroffen worden sind. Räumte man dem Willens- vollstrecker diese Befugnis ein, so hätte es der Erblasser in der Hand, durch die blosse Ernennung eines Voll- streckers die für die letztwilligen Verfügungen auf- gestellten Formvorschriften zu umgehen und damit die in seinem eigenen Interesse wie in dem der Erben angestrebten Garantien aufzuhepen. Dass die Beklagten im vorliegenden Falle geltend machen, die von ihnen in Aussicht genommene Aushingabe des Bildes bedeute die Erfüllung einer sittlichen Pflicht, kann angesichts der vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht fallen. In Frage käme dabei übrigens nur eine sittliche Pflicht des Erblassers, nicht der Erben. Die Tatsache, dass der Erblasser die Zuwendung be- absichtigte, und dass diese nur wegen eines. Form- mangels nicht rechtsgültig wurde, vermochte nicht, zu Lasten der Erben eine moralische Verpflichtung zu schaffen, diese Zuwendung doch vorzunehmen. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen aber -gehen nur zivile nicht sittliche Pflichten des Erblassers auf die Erben über. Auch wenn daher der Erblasser moralisch ver- pflichtet gewesen sein sollte, das Bild der Stadt Görlitz Erbrecht ~o 48. 315 zuzuwenden, so trifft diese Voraussetzung jedenfalls für die Erben nicht zu. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 29. April 1922 bestätigt. 48. Urteil der II. ZivU&bteilung vom 12. Oktober 1922 i. S. Herzog gegen Herzog. Art. 633 Z G B: Aus g lei c h u n g von Z u w e n- dun gen m ü n d i ger Kin der a n den Hau s- haI t. Der Anspruch auf Ausgleichung wird erst mit der Teilung existent und kann vorher nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. A. -Am 13. März 1918 starb in \Veinfelden unter Hinterlassung einer \Vitwe und dreier Kinder, Heinrich Herzog, Landwirt. Über sein Vermögen wurde ein Inventar im Sinne von Art. 551 ZGB aufgenommen, das ein Reinvermögen beider Ehegatten von 15,049 Fr. 20 Cts. aufweist. Eine Teilung des Nachlasses fand nicht statt. Mit der vorliegenden Klage verlangte der Sohn Hein- rich Herzog.' Sticker in St. Gallen, Aufnahme eines Entschädigungsanspruches im Sinne von Art. 633 ZGB im Betrage von 6400 Fr. in das Inventar, indem er zur Begrundung geltend machte, er habe bis zu seinem 28. Altersjahr seinen gesamten Verdienst, wöchentlich zirka 40 Fr., den Eltern, mit denen er im gleichen Haus- halt gelebt, zugewendet und ausserdem auch regel- mässig für sie auf dem Heimwesen gearbeitet. Die Beklagten, die Mutter und die beiden Schwestern des Klägers, beantragten Abweisung der Klage. B. -Mit Urteil vom 20. April 1922l..hat das Ober-
316 Erbrecht ~o 48. gericht des Kantons Thurgau in Aufhebung eines die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils erkannt: « In die Inventur über den Nachlass des am 13. März 1918 verstorbenen Heinrich Herzog, Vater, Burgstrasse in Weinfelden, ist ein Ausgleichungsanspruch des Sohnes Heinrich Herzog im Sinne von Art. 633 ZGB im Betrage von 4000 Fr. aufzunehmen. » Das Obergericht ist davon ausgegangen, trotzdem eine Teilung des Nachlasses noch nicht erfolgt sei, sei der Ausgleichungsanspruch des Klägers existent ge- worden und müsste daher in das Inventar aufgenommen werden. C. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An- trag auf Abweisung der-Klage eventuell Reduktion der Ausgleichungssumme. Der Kläger beantragt Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Erbrecht N° 48
und kann darum auch nicht vorher zum Gegenstand
einer Feststellungsklage gemacht werden. Dabei ergibt
sich allerdings aus dieser Auslegung des Art. 633
der
Nachteil, dass die Erben, denen Ausgleichungsansprüche
zustehen,
um nicht eine Verschlechterung ihrer An-
sprüche zu riskieren,
in Fällen die Teilung beschleunigen,
wo, wie z. B. wenn in bäuerlichen Verhältnissen der
Vater vorverstirbt, eine Hinausschiebung wünschenswert
wäre. Allein dieser Nachteil
ist angesichts der vor-
stehenden grundsätzlichen Erwägungen
über den Inhalt
des Ausgleichungsanspruches nicht zu umgehen.
Da die Teilung des Nachlasses im vorliegenden Falle
noch nicht verlangt wurde, sind die Voraussetzungen
der Feststellungsklage nicht gegeben
und es kann dahin-
gestellt bleiben, ob der Kläger schon
jetzt oder erst
nach dem Tode der Mutter in der Lage ist, Teilung zu
verlangen. und ob überhaupt die Ausgleichung schon
geltend gemacht werden kann, wenn
erst ein Gatte
gestorben ist, oder ob nicht vielmehr der Tod beider
Eltern abgewartet werden muss.
Anderseits
ist mit der Ablenung der Feststellung
des Ausgleichungsanspruches dem weiteren Begehren
um Ergänzung des Invel1tars die Grundlage entzogen.
Demnach erkennt da.s Bundesgericht:
Die Berufung \vird gutgeheissen und die Feststellul1gs-
klage abgewiesen.
Sachenrecht. N° 49.
IH. SACHENRECHT
DROITS REELS
49. Extrait da l'arret de la IIme Saction civila
du 90 septembre 1999
dans la cause Balmat contre Communa da Semsales.
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Source coupee (art. 706 s. C. C. S.). -Notion de la source.
Droit de disposition du propril!taire d'une source sm l'eau
qui en decoule. Qu'en est-il lorsque cette eau reparait plus
has et forme une nouvelle source '1
Pierre Balmat est proprietaire a Semsales d'un domaine
appele
« Outre-Broye », sur lequel est installee une
fontaine.
Cette fontaine etait alimentee depuis nombre
d'annees
par un petit reservoir, construit dans les pres
en pente situesau-dessous du village. L'eau, recueillie
aux alentours immMiats, etait amenee, d'abord a la
fontaine d'un voisin, nomme Lambert, puis a celle
du demandeur.
Le 3 octobre 1911. Pierre Balmat et Alfred Lambert
requirent l'inscription au registre special des servitudes
d'un droit de prise d'eau et de conduite en faveur de
leurs fonds. Malgre que les proprietaires interesses
eussent donne leur autorisation, la servitude ne fut
inscrite que le 27 decembre 1921.
Les terrains situes au-dessous du village
etant fre-
quemment inondes, le Conseil communal de Semsales
provoqua. en 1915, la formation
d'un groupement de
proprietaires. a l'effet d'entreprendre la canalisation
des
eaux de cette region. Un consortium fut alors cons-
titue, avec la participation de l'Etat et de la Commune.
qui avana les fonds necessaires a l'execution des tra-
vaux. Ceux-ci furent commences le 9 decembre et ter-
mines le 31 decembre 1915.
AS 48 II -1922
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