BGE 48 II 303
BGE 48 II 303Bge20.05.1922Originalquelle öffnen →
304 Familienreeht. N-46. 1920 an lebte es wieder bei seiner Mutter, die es dann bei einer Frau Russenberger und später bei einer Frau Jenny verkostgeldete. Auch Walter wurde im November 1920 an einen Kostort gegeben. Im November 1920 stellte das Waisenamt Zürich bei den Kindern gemäss Art. 283 ZGB einen Beistand. Die Beistandschaft über den Knaben wurde jedoch in der Folge auf Rekurs des Vaters hin aufgehoben. Am 11. Mai 1921 sprach das zürcherische Obergericht die Scheidung der zweiten Ehe des Rekurrenten aus und wies das Mädchen Hedwig der Mutter zur Pflege und Erziehung zu. Dabei wurde Vollenweider auf Grund einer Vereinbarung der Par- teien zu einem monatlichen Alimentationsbeitrage von 70 Fr. verpflichtet. Unterm 27. September 1921 verlangte der Rekurrent Aenderung dieses' Urteils und Zuteilung des Kindes Hedwig an ihn. Eventuell erklärte er sich einverstanden, dass es der Vormundschaftsbehörde überwiesen werde. Während des Prozesses verheiratete sich Vollenweider zum dritten Male mit Emma Widmer gesch. Mazzanti. Das Gericht zog einen Bericht der Vormundschafts- behörde ein, der sich dafür ausspricht, der Mutter die elterliche Gewalt zu entziehen; da sie das Kind ver- nachlässige, es aber auch nicht dem Vater zuzusprechen, da er sich wieder verheiratet habe und Kinder aus verschiedenen Ehen zusammenkommen würden. B. -Beide kantonalen Instanzen, das Obergericht mit Urteil vom 20. Mai 1922, haben sich dieser Auf- fassung angeschlossen und das Mädchen Hedwig « der Obsorge der Vormundschaftsbehörde unterstellt» unter Verpflichtung des Vaters, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes an dessen Unterhalt monatlich 70 Fr. zu bezahlen. C. -Hiegegen hat Vollenweider sowohl die Berufung als auch die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrag, es sei die elterliche Gewalt über das Kind Hedwig ihm zuzusprechen. Familienrecht. ~o 46. 305 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
306 Familienrecht. N° 46. von Art. 157 eingreift, darf daher jedenfalls nicht an schwerere Voraussetzungen gebunden werden als die Vonnundschaftsbehörde, die nach Art. 286 vorgeht. Insbesondere ist er nicht nur dann zu einer Aenderung des Scheidungsurteils befugt, wenn in der Person des- jenigen Elternteiles, der die elterliche Gewalt inne hat, ein Entzugsgrund gegeben ist, sondern wie im Falle von Art. 286 immer dann, wenn « die Verhältnisse », d. h. die Interessen des Kindes, « es erfordern )). Dabei steht ihm, angesichts der allgemeinen Fassung des Art. 157 ZGB nicht nur das Recht zu, die elterliche Gewalt dem einen Ehegatten zu entziehen und dem andern zu übertragen, er kann vielmehr auch andere ihm gut- dünkende Massnahmen ergreifen. Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz gegen eine Unterstellung des Kindes Hedwig unter die elter- liche Gewalt des Klägers vor allem ausgeführt, es be- stehe die Gefahr, dass Kinder verschiedener Ehen zu- sammenkommen und dass dadurch Reibereien ent- stehen, die die Entwicklung des Kindes nachteilig be- einflussen würden. Diese Argumentation hat der Kläger nicht zu entkräften vennocht. Wenn auch nicht richtig zu sein scheint, dass die dritte' Frau des Klägers auch Kinder aus ihrer früheren Ehe eingebracht hat, so muss doch damit gerechnet werden, dass der neuen Ehe wiederum Kinder entspriessen werden, sodass dann dreierlei Kinder in einem Haushalt vereinigt wären. Sodann aber berechtigt auch die Tatsache, dass der Kläger nun schon zum dritten Male und zwar wieder mit einer geschiedenen Frau verheiratet ist, zu Z;weifeln darüber, ob das Kind Hedwig in diesem neuen Haushalt ein erspriessliches Familienleben zu erwarten hat. End- lich war auch das Verhalten des Klägers gegenüber seinem Knaben Walter während des Bestehens der zweiten Ehe nicht einwandfrei. Dass er ihn brutal behandelt habe, wie die erste Instanz annahm, hat die Vorinstanz allerdings nicht festgestellt. Dagegen ergibt sich aus Familienrecht. No) 46. 307 dem eingangs angeführten Tatbestand doch insofern ein schwerwiegender Mangel an Verständnis für die Bedürfnisse eines Kindes, als der Kläger nachdem die zweite Ehe neuerdings zu Zwistigkeiten geführt hatte, den Knaben allerdings aus dem Hause schaffte, ihn aber nirgends längere Zeit verbleiben liess, sondern von einem Kostort an den andern gab. 3. -Erweist sich somit die Unterstellung des Kindes Hedwig unter die Obsorge der Vormundschaftsbehörde als gerechtfertigt, so frägt sich dagegen, ob nicht der Kläger selber zum Vormund des Kindes bestellt werden soll. Auch diese, in Art. 286 Abs. 2 ausdrücklich vor- gesehene Massnahme, kann nach der allgemeinen Fassung des Art. 157 im Verfahren auf Abänderung eines Schei- dungsurteiles angeordnet werden. Sie ist im vorliegenden Falle um so eher in Betracht zu ziehen, als dem Kläger immerhin schwere Verfehlungen nicht nachgewiesen sind ulid als über seine Verhältnisse seit Abschluss seiner dritten Ehe nichts Nachteiliges bekannt ist. Die Vonnundschaftsbehörde, der die Vorinstanz die Befugnis zu weiteren Massnahmen delegiert hat, ist daher gehalten, in erster Linie diese Frage zu prüfen. Dabei kann aber für diese Prüfung nicht die Vonnund- schaftsbehörde von Zürich, sondern nur diejenige des Wohnsitzes des Klägers in Betracht kommen, weshalb die Führung der Vormundschaft auf sie zu übertragen ist. Nur die Behörde am Wohnsitz des Klägers ist prak- tisch im Sta~de, in seine derzeitigen Verhältnisse Ein- sicht zu nehmen und auch, wenn die Vonnulldschaft dem Kläger übertragen wird, die Vonnundschafts- führung zu beaufsichtigen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die zivilrechtliche Beschwerde wird nicht ein- getreten und die Berufung im Sinne der Motive abge- wiesen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.