Modification of divorce judgment after remarriage and child custody

BGE 48 II 303Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II20.05.1922Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The father sought modification of a divorce judgment after remarrying, asking that his daughter Hedwig be placed with him, alternatively that she be put under guardianship. The Federal Supreme Court held that the matter is governed by Art. 157 ZGB and remains within the judge's competence, not that of the guardianship authority. On the merits, it upheld the lower court's assessment that the child's interests did not justify transfer to the father's household, given the risks associated with the new family situation and the father's earlier conduct toward his son Walter. It nevertheless noted that appointing the father as guardian could be examined by the competent authority at his domicile.

Omnilex-Regeste

Art. 157 ZGB; Art. 286 ZGB; modification of divorce measures after remarriage and competence to alter child-placement arrangements. Where the judge has fixed measures in a divorce judgment, their subsequent adaptation for changed circumstances remains for the judge under Art. 157 ZGB; the guardianship authority's power under Art. 286 ZGB does not apply as a substitute in that context. The standard is the child's welfare, not a stricter prerequisite tied to a parental deprivation ground; the judge may order not only transfer of parental authority but also other suitable protective measures, including appointment of one parent as guardian (consid. 1-3). In assessing the child's interests, remarriage and household composition may be relevant factors.

Gesamter Gesetzestext

  1. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
  2. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. September 1922 i. S. VoUenweider gegen Müller gesoh. Vol1 nweider. Art. 157 ZGB. A end e run gei n e s S c h e i cl u n g s- u r t e i s. A end e run g cl e r Kin der z u t e i- 1 u n g weg e n Wie der ver h e i rat u n g: Zu- ständigkeit des Richters. -Voraussetzungen der Aen- derung. -Zulässige Massnahmen, Bezeichnung des einen Elternteils als Vormund. A. -Der Rekurrent Vollenweider. geboren am 16. Dezember 1886. war in erster Ehe mit einer Berta Zell- weger verheiratet. Diese Ehe wurde am 8. März 1916 geschieden und der daraus am 20. Dezember 1909 entsprossene Knabe Walter dem Vater zur Pflege und Erziehung zugewiesen. Auch eine zweite Ehe, die der Rekurrent mit einer Hedwig Müller einging, war keine glückliche. Namentlich die Behandlung des Knaben Walter durch die Stiefmutter gab zu häufigen Streitig- keiten Anlass. Am 6. Juni 1917 schritt das Fürsorgeamt deswegen ein und versorgte den Knaben in einem Für- sorgeheim. Schon andern Tags wurde er jedoch von seinem Vater wieder zurückgefordert. Vom Februar bis Mai 1919 versorgte Vollenweider das Kind in der Station Pro Juventute, und im Oktober 1920, nachdem der Kläger inzwischen Scheidungsklage eingeleitet hatte, wurde es ins Jugendheim verbracht. Am 26. August 1919 war der zweiten Ehe des Klägers ein Mädchen Hedwig entsprossen. Nach Einleitnng des Scheidungsprozesses wurde es gleichzeitig mit seinem Stiefbruder im Jugendheim versorgt. Vom 1. November AS 8 II -1922

Familienreeht. N-46. 1920 an lebte es wieder bei seiner Mutter, die es dann bei einer Frau Russenberger und später bei einer Frau Jenny verkostgeldete. Auch Walter wurde im November 1920 an einen Kostort gegeben. Im November 1920 stellte das Waisenamt Zürich bei den Kindern gemäss Art. 283 ZGB einen Beistand. Die Beistandschaft über den Knaben wurde jedoch in der Folge auf Rekurs des Vaters hin aufgehoben. Am 11. Mai 1921 sprach das zürcherische Obergericht die Scheidung der zweiten Ehe des Rekurrenten aus und wies das Mädchen Hedwig der Mutter zur Pflege und Erziehung zu. Dabei wurde Vollenweider auf Grund einer Vereinbarung der Par- teien zu einem monatlichen Alimentationsbeitrage von 70 Fr. verpflichtet. Unterm 27. September 1921 verlangte der Rekurrent Aenderung dieses' Urteils und Zuteilung des Kindes Hedwig an ihn. Eventuell erklärte er sich einverstanden, dass es der Vormundschaftsbehörde überwiesen werde. Während des Prozesses verheiratete sich Vollenweider zum dritten Male mit Emma Widmer gesch. Mazzanti. Das Gericht zog einen Bericht der Vormundschafts- behörde ein, der sich dafür ausspricht, der Mutter die elterliche Gewalt zu entziehen; da sie das Kind ver- nachlässige, es aber auch nicht dem Vater zuzusprechen, da er sich wieder verheiratet habe und Kinder aus verschiedenen Ehen zusammenkommen würden. B. -Beide kantonalen Instanzen, das Obergericht mit Urteil vom 20. Mai 1922, haben sich dieser Auf- fassung angeschlossen und das Mädchen Hedwig der Obsorge der Vormundschaftsbehörde unterstellt unter Verpflichtung des Vaters, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes an dessen Unterhalt monatlich 70 Fr. zu bezahlen. C. -Hiegegen hat Vollenweider sowohl die Berufung als auch die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrag, es sei die elterliche Gewalt über das Kind Hedwig ihm zuzusprechen. Familienrecht. o 46.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Da die Abänderung eines Scheidungsurteils in Frage steht, beurteilt sich der Anspruch des Klägers nach Art. 157 ZGB, und zwar vermag hieran der Umstand nichts zu ändern, dass die Vorinstanzen das klägerische Begehren um Zusprechung der elterlichen Gewalt wesent- lich mit Rücksicht darauf ablehnten, dass der Kläger sich wieder verheiratet habe. Auch diese Frage nach der Bedeutung der Wiederverheiratung für die Regelung der Verhältnisse zwischen geschiedenen Eltern und ihren 'Kindern ist in Art. 157 ZGB ausdrücklich dem Richter vorbehalten. Allerdings ergibt sich daraus insofern ein gewisser Widerspruch, als nach Art. 286 ZGB allgemein der Vormundschaftsbehörde das Recht eingeräumt wird, im Falle von Wiederverheiratung von Vater oder Mutter den Kindern, die sich unter ihrer Gewalt befinden, einen Vormund zu bestellen. Allein Art. 157 wollte offenbar hievon den Fall der Aenderung der Verhältnisse ge sc h i e den e r Ehegatten ausnehmen, davon ausgehend, dass die vom Richter im Scheidungs- urteil getroffenen Massnahmen auch wieder nur vom Richter abgeändert werden sollen. Als Streit über die Anwendung des Art. 157 ZGB unterliegt der vorliegende Prozess, da im übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, der Beru- fung an das Bundesgericht. Anderseits kann auf die zivilrechtliche Beschwerde, die nur in Fällen zulässig ist, wo das Rechtsmittel der Berufung versagt, nicht eingetreten werden.
  2. -In materieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Einschreitens bei Wieder- verheiratung eines geschiedenen Elternteiles keine an- dem sein können als im Falle der Wiederverheiratung eines verwitweten Vaters oder einer verwitweten Mutter. Den Bestimmungen des Art. 157 und 286 liegt genau die gleiche ratio zu Grunde. Der Richter, der im Sinne

306 Familienrecht. N° 46. von Art. 157 eingreift, darf daher jedenfalls nicht an schwerere Voraussetzungen gebunden werden als die Vonnundschaftsbehörde, die nach Art. 286 vorgeht. Insbesondere ist er nicht nur dann zu einer Aenderung des Scheidungsurteils befugt, wenn in der Person des- jenigen Elternteiles, der die elterliche Gewalt inne hat, ein Entzugsgrund gegeben ist, sondern wie im Falle von Art. 286 immer dann, wenn die Verhältnisse , d. h. die Interessen des Kindes, es erfordern )). Dabei steht ihm, angesichts der allgemeinen Fassung des Art. 157 ZGB nicht nur das Recht zu, die elterliche Gewalt dem einen Ehegatten zu entziehen und dem andern zu übertragen, er kann vielmehr auch andere ihm gut- dünkende Massnahmen ergreifen. Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz gegen eine Unterstellung des Kindes Hedwig unter die elter- liche Gewalt des Klägers vor allem ausgeführt, es be- stehe die Gefahr, dass Kinder verschiedener Ehen zu- sammenkommen und dass dadurch Reibereien ent- stehen, die die Entwicklung des Kindes nachteilig be- einflussen würden. Diese Argumentation hat der Kläger nicht zu entkräften vennocht. Wenn auch nicht richtig zu sein scheint, dass die dritte' Frau des Klägers auch Kinder aus ihrer früheren Ehe eingebracht hat, so muss doch damit gerechnet werden, dass der neuen Ehe wiederum Kinder entspriessen werden, sodass dann dreierlei Kinder in einem Haushalt vereinigt wären. Sodann aber berechtigt auch die Tatsache, dass der Kläger nun schon zum dritten Male und zwar wieder mit einer geschiedenen Frau verheiratet ist, zu Z;weifeln darüber, ob das Kind Hedwig in diesem neuen Haushalt ein erspriessliches Familienleben zu erwarten hat. End- lich war auch das Verhalten des Klägers gegenüber seinem Knaben Walter während des Bestehens der zweiten Ehe nicht einwandfrei. Dass er ihn brutal behandelt habe, wie die erste Instanz annahm, hat die Vorinstanz allerdings nicht festgestellt. Dagegen ergibt sich aus Familienrecht. No) 46.

dem eingangs angeführten Tatbestand doch insofern ein schwerwiegender Mangel an Verständnis für die Bedürfnisse eines Kindes, als der Kläger nachdem die zweite Ehe neuerdings zu Zwistigkeiten geführt hatte, den Knaben allerdings aus dem Hause schaffte, ihn aber nirgends längere Zeit verbleiben liess, sondern von einem Kostort an den andern gab. 3. -Erweist sich somit die Unterstellung des Kindes Hedwig unter die Obsorge der Vormundschaftsbehörde als gerechtfertigt, so frägt sich dagegen, ob nicht der Kläger selber zum Vormund des Kindes bestellt werden soll. Auch diese, in Art. 286 Abs. 2 ausdrücklich vor- gesehene Massnahme, kann nach der allgemeinen Fassung des Art. 157 im Verfahren auf Abänderung eines Schei- dungsurteiles angeordnet werden. Sie ist im vorliegenden Falle um so eher in Betracht zu ziehen, als dem Kläger immerhin schwere Verfehlungen nicht nachgewiesen sind ulid als über seine Verhältnisse seit Abschluss seiner dritten Ehe nichts Nachteiliges bekannt ist. Die Vonnundschaftsbehörde, der die Vorinstanz die Befugnis zu weiteren Massnahmen delegiert hat, ist daher gehalten, in erster Linie diese Frage zu prüfen. Dabei kann aber für diese Prüfung nicht die Vonnund- schaftsbehörde von Zürich, sondern nur diejenige des Wohnsitzes des Klägers in Betracht kommen, weshalb die Führung der Vormundschaft auf sie zu übertragen ist. Nur die Behörde am Wohnsitz des Klägers ist prak- tisch im Stande, in seine derzeitigen Verhältnisse Ein- sicht zu nehmen und auch, wenn die Vonnulldschaft dem Kläger übertragen wird, die Vonnundschafts- führung zu beaufsichtigen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die zivilrechtliche Beschwerde wird nicht ein- getreten und die Berufung im Sinne der Motive abge- wiesen.

Schlagwörter

family lawdivorce modificationchild custodyremarriageguardianshipbest interests of the childjurisdiction

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a request to modify a divorce judgment concerning child placement after a parent's remarriage falls under Art. 157 ZGB and is decided by the judge rather than the guardianship authority.

Extrahierter Entscheid

A modification of measures ordered in a divorce judgment is governed by Art. 157 ZGB; the judge remains competent, even where remarriage is the trigger, and the civil complaint is therefore unavailable.

Extrahierte Begründung

Art. 157 reserves to the judge the adaptation of measures ordered in a divorce judgment. Although Art. 286 ZGB generally empowers the guardianship authority to act upon remarriage, that rule does not displace the judge where the measures stem from a divorce judgment.

Kernrechtsfrage

Whether the child's placement should be changed from the mother to the father after the father's remarriage.

Extrahierter Entscheid

The request to place the child under the father's care was rejected because the child's interests did not justify the change.

Extrahierte Begründung

The court accepted the lower court's concerns about the risks of a household with children from different marriages and doubted that the child would find a suitable family environment after the father's third marriage. It also relied on the father's earlier handling of his son Walter as showing a lack of understanding of a child's needs.

Kernrechtsfrage

Whether, instead of granting custody to the father, the court could appoint him as guardian and transfer guardianship supervision to the authority at his domicile.

Extrahierter Entscheid

Such a measure is permissible under Art. 157 in conjunction with Art. 286 Abs. 2, but the competent guardianship authority is the one at the father's domicile, not Zürich.

Extrahierte Begründung

The court held that the judge may order other suitable measures besides a transfer of parental authority, including appointing one parent as guardian. Because only the authority at the father's residence can effectively supervise his current situation, guardianship administration had to be transferred there.

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