- FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
- Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. September 1922
i. S. VoUenweider gegen Müller gesoh. Vol1 nweider.
Art. 157 ZGB. A end e run gei n e s S c h e i cl u n g s-
u r t e i s. A
end e run g cl e r Kin der z u t e i-
1 u n g weg e n Wie der ver h e i rat u n g: Zu-
ständigkeit des Richters. -Voraussetzungen der Aen-
derung. -Zulässige Massnahmen, Bezeichnung des einen
Elternteils als Vormund.
A. -Der Rekurrent Vollenweider. geboren am 16.
Dezember 1886.
war in erster Ehe mit einer Berta Zell-
weger verheiratet. Diese
Ehe wurde am 8. März 1916
geschieden
und der daraus am 20. Dezember 1909
entsprossene Knabe
Walter dem Vater zur Pflege und
Erziehung zugewiesen. Auch eine zweite Ehe, die der
Rekurrent mit einer Hedwig Müller einging, war keine
glückliche. Namentlich die Behandlung des
Knaben
Walter durch die Stiefmutter gab zu häufigen Streitig-
keiten Anlass. Am 6.
Juni 1917 schritt das Fürsorgeamt
deswegen ein
und versorgte den Knaben in einem Für-
sorgeheim. Schon andern Tags wurde er jedoch von
seinem
Vater wieder zurückgefordert. Vom Februar
bis Mai 1919 versorgte Vollenweider das Kind in der
Station Pro Juventute, und im Oktober 1920, nachdem
der Kläger inzwischen Scheidungsklage eingeleitet
hatte,
wurde es ins Jugendheim verbracht.
Am 26. August 1919
war der zweiten Ehe des Klägers
ein Mädchen Hedwig entsprossen.
Nach Einleitnng
des Scheidungsprozesses wurde es gleichzeitig
mit seinem
Stiefbruder im Jugendheim versorgt.
Vom 1. November
AS 8 II -1922
Familienreeht. N-46.
1920 an lebte es wieder bei seiner Mutter, die es dann
bei einer Frau Russenberger und später bei einer Frau
Jenny verkostgeldete. Auch Walter wurde im November
1920 an einen Kostort gegeben. Im November 1920
stellte das Waisenamt Zürich bei den Kindern gemäss
Art. 283 ZGB einen Beistand. Die Beistandschaft über
den Knaben wurde jedoch in der Folge auf Rekurs des
Vaters hin aufgehoben. Am 11. Mai 1921 sprach das
zürcherische
Obergericht die Scheidung der zweiten
Ehe des Rekurrenten aus und wies das Mädchen Hedwig
der Mutter zur Pflege und Erziehung zu. Dabei wurde
Vollenweider auf Grund einer Vereinbarung der
Par-
teien zu einem monatlichen Alimentationsbeitrage von
70 Fr. verpflichtet.
Unterm 27.
September 1921 verlangte der Rekurrent
Aenderung dieses' Urteils und Zuteilung des Kindes
Hedwig
an ihn. Eventuell erklärte er sich einverstanden,
dass es der Vormundschaftsbehörde überwiesen werde.
Während des Prozesses verheiratete sich Vollenweider
zum dritten Male
mit Emma Widmer gesch. Mazzanti.
Das Gericht zog einen Bericht der Vormundschafts-
behörde ein, der sich dafür ausspricht, der
Mutter die
elterliche Gewalt zu entziehen;
da sie das Kind ver-
nachlässige, es aber auch nicht dem Vater zuzusprechen,
da er sich wieder verheiratet habe und Kinder aus
verschiedenen Ehen zusammenkommen würden.
B. -Beide kantonalen Instanzen, das Obergericht
mit Urteil vom 20. Mai 1922, haben sich dieser Auf-
fassung angeschlossen
und das Mädchen Hedwig der
Obsorge der Vormundschaftsbehörde unterstellt unter
Verpflichtung des Vaters, dem gesetzlichen Vertreter
des Kindes
an dessen Unterhalt monatlich 70 Fr. zu
bezahlen.
C. -Hiegegen hat Vollenweider sowohl die Berufung
als
auch die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen
mit dem Antrag, es sei die elterliche
Gewalt
über das Kind Hedwig ihm zuzusprechen.
Familienrecht. o 46.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Da die Abänderung eines Scheidungsurteils in
Frage steht, beurteilt sich der Anspruch des Klägers
nach Art. 157 ZGB,
und zwar vermag hieran der Umstand
nichts zu ändern, dass die Vorinstanzen das klägerische
Begehren
um Zusprechung der elterlichen Gewalt wesent-
lich mit Rücksicht darauf ablehnten, dass der Kläger
sich wieder
verheiratet habe. Auch diese Frage nach der
Bedeutung der Wiederverheiratung für die Regelung
der Verhältnisse zwischen geschiedenen
Eltern und
ihren 'Kindern ist in Art. 157 ZGB ausdrücklich dem
Richter vorbehalten. Allerdings ergibt sich daraus
insofern ein gewisser Widerspruch, als nach Art. 286
ZGB allgemein der Vormundschaftsbehörde das
Recht
eingeräumt wird, im Falle von Wiederverheiratung
von
Vater oder Mutter den Kindern, die sich unter ihrer
Gewalt befinden, einen Vormund zu bestellen. Allein
Art. 157 wollte offenbar hievon den
Fall der Aenderung
der Verhältnisse
ge sc h i e den e r Ehegatten ausnehmen,
davon ausgehend, dass die vom
Richter im Scheidungs-
urteil getroffenen Massnahmen auch wieder
nur vom
Richter abgeändert werden sollen.
Als
Streit über die Anwendung des Art. 157 ZGB
unterliegt der vorliegende Prozess,
da im übrigen die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, der
Beru-
fung an das Bundesgericht. Anderseits kann auf die
zivilrechtliche Beschwerde, die
nur in Fällen zulässig
ist,
wo das Rechtsmittel der Berufung versagt, nicht
eingetreten werden.
- -In materieller Hinsicht ist davon auszugehen,
dass die Voraussetzungen des Einschreitens bei Wieder-
verheiratung eines geschiedenen Elternteiles keine an-
dem sein können als im Falle der Wiederverheiratung
eines verwitweten Vaters oder einer verwitweten Mutter.
Den Bestimmungen des Art. 157
und 286 liegt genau
die gleiche
ratio zu Grunde. Der Richter, der im Sinne
306 Familienrecht. N° 46.
von Art. 157 eingreift, darf daher jedenfalls nicht an
schwerere Voraussetzungen gebunden werden als die
Vonnundschaftsbehörde, die nach Art. 286 vorgeht.
Insbesondere
ist er nicht nur dann zu einer Aenderung
des Scheidungsurteils befugt, wenn in der
Person des-
jenigen Elternteiles, der die elterliche Gewalt inne hat,
ein Entzugsgrund gegeben ist, sondern wie im Falle
von Art. 286 immer dann, wenn
die Verhältnisse ,
d. h. die Interessen des Kindes, es erfordern )). Dabei
steht ihm, angesichts der allgemeinen Fassung des Art.
157 ZGB nicht nur das Recht zu, die elterliche Gewalt
dem einen
Ehegatten zu entziehen und dem andern
zu übertragen,
er kann vielmehr auch andere ihm gut-
dünkende Massnahmen ergreifen.
Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz gegen
eine Unterstellung des Kindes Hedwig
unter die elter-
liche Gewalt des Klägers
vor allem ausgeführt, es be-
stehe die Gefahr, dass
Kinder verschiedener Ehen zu-
sammenkommen
und dass dadurch Reibereien ent-
stehen, die die Entwicklung des Kindes nachteilig be-
einflussen würden. Diese Argumentation
hat der Kläger
nicht zu entkräften vennocht. Wenn auch nicht richtig
zu sein scheint, dass die
dritte' Frau des Klägers auch
Kinder aus ihrer früheren
Ehe eingebracht hat, so
muss doch damit gerechnet werden, dass der neuen
Ehe wiederum Kinder entspriessen werden, sodass
dann dreierlei Kinder in einem Haushalt vereinigt
wären.
Sodann aber berechtigt auch die Tatsache, dass
der Kläger
nun schon zum dritten Male und zwar wieder
mit einer geschiedenen Frau verheiratet ist, zu Z;weifeln
darüber, ob das Kind Hedwig in diesem neuen Haushalt
ein erspriessliches Familienleben zu erwarten hat. End-
lich war auch das Verhalten des Klägers gegenüber seinem
Knaben Walter während des Bestehens der zweiten
Ehe nicht einwandfrei. Dass er ihn brutal behandelt
habe, wie die erste Instanz annahm,
hat die Vorinstanz
allerdings nicht festgestellt. Dagegen ergibt sich aus
Familienrecht. No) 46.
dem eingangs angeführten Tatbestand doch insofern
ein schwerwiegender Mangel
an Verständnis für die
Bedürfnisse eines Kindes, als der Kläger nachdem die
zweite
Ehe neuerdings zu Zwistigkeiten geführt hatte,
den Knaben allerdings aus dem Hause schaffte, ihn
aber nirgends längere Zeit verbleiben liess, sondern
von einem
Kostort an den andern gab.
3. -Erweist sich somit die Unterstellung des Kindes
Hedwig
unter die Obsorge der Vormundschaftsbehörde
als gerechtfertigt, so frägt sich dagegen, ob nicht der
Kläger selber zum Vormund des Kindes bestellt werden
soll. Auch diese,
in Art. 286 Abs. 2 ausdrücklich vor-
gesehene Massnahme,
kann nach der allgemeinen Fassung
des Art. 157 im Verfahren auf Abänderung eines
Schei-
dungsurteiles angeordnet werden. Sie ist im vorliegenden
Falle
um so eher in Betracht zu ziehen, als dem Kläger
immerhin schwere Verfehlungen nicht nachgewiesen
sind
ulid als über seine Verhältnisse seit Abschluss
seiner dritten
Ehe nichts Nachteiliges bekannt ist.
Die Vonnundschaftsbehörde, der die Vorinstanz die
Befugnis zu weiteren Massnahmen delegiert
hat, ist
daher gehalten, in erster Linie diese Frage zu prüfen.
Dabei
kann aber für diese Prüfung nicht die Vonnund-
schaftsbehörde von Zürich, sondern nur diejenige des
Wohnsitzes des Klägers in
Betracht kommen, weshalb
die
Führung der Vormundschaft auf sie zu übertragen
ist.
Nur die Behörde am Wohnsitz des Klägers ist prak-
tisch
im Stande, in seine derzeitigen Verhältnisse Ein-
sicht zu nehmen
und auch, wenn die Vonnulldschaft
dem Kläger übertragen wird, die Vonnundschafts-
führung zu beaufsichtigen.
Demnach erkennt
das Bundesgericht:
Auf die zivilrechtliche Beschwerde wird nicht ein-
getreten
und die Berufung im Sinne der Motive abge-
wiesen.