Obligationenrecbt, NJ 39.
39. Auszug aus dem Urteil der II." ZivilabteUung
vom 3l Mai 1922 i: S. Ba,uma.nn gegen Im Obera,teg Oie.
Fra c h t ver t rag: 0 er tl ich e Re c ht san w e n-
dun g. -Das in t ern a t ion ale übe r e"i n k 0 ni-
m e n kann durch die interne Gesetzgebung nicht abge:.
ändert werden. -Haftung bei Selbstverladung (ü Art. 31
Abs. 3). -Haftung der Empfangsbahn, auch wenn ihr
gegenüber der Bahn, von der sie das Gut übernommen hat,
kein Regress zustent.
- -Der Fracht-und Speditionsvertrag untersteht
.grundsätzlich .dem Rechte des
Ortes, wo der Vertrag
geSchlossen wurde, bezw wo der Spediteur, der denAuf-
trag erhält, sein Geschäft betreibt (BAR II 142; Mf:ILI
296/7). Im vorliegenden Falle ist Abschlussort Cette.
Domizil des
Spediteurs dagegen Basel, da Hebrard nach
dem Ergebnis des Beweisverfahrens den
ihm erteilten
Auftrag
nur als Vertreter von Im Obersteg Oe über-
nommen' hat. Über das anwendbare Recht könnten da-
nach
an sich, weil Abschlussort und Geschäftsdomizil
des
Spediteurs auseinanderfallen, Zweifel bestehen ;
jedenfalls aber ist eine Unterstellung des streitigen Ver-
trages unter schweizerisches Recht nicht ausgeschlossen.
Unter solchen UIIlStänden hat das Bundt. . ericht stets auf
den Willen der Parteien abgestellt, was für den streitigen
Vertrag, weil beide Parteien sich auf schweizerisches
Recht berufen haben, zur Anwendung dieses letztem
führt.
-
Da der Spediteur Hebrard den Wagen 20,035
mit internationalem Frachtbrief von Cette nach Bern
spediert
hat und die Ware unbestrittenermassen auf
diesem Tranl'portevon Cette nach Bern beschädigt
wurde,
haftet für den dadurch entstandenen Schaden
nach der internationalen Übereinkunft grundsätzlich die
Bahn und, nach Art. 456 OR, in gleichem Masse die
Widerbeklagte als
.Spediteur.
Nun hat allerdings der Widerkläger selber. angenom.,.
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ObJigationenreeht. N° 39.
men, und darauf gerade seine Widerklage gestützt, die
Bahn habe -zufolge unkorrektEm Vorgehens des Unter
spediteurs Hebrard bei' der Verladung -, gestützt auf
Art. 8 und Art. 31 Ü mit Recht die Haftung abgelehnt.
Allein darin
kann doch nicht eine förmliche Anerkennung
in dem
Sinne gefunden werden, dass damit auf die Haf-
tung der Widerbeklagten aus der Übereinkunft :er-
zichtet worden wäre. Übrigens ist das. BundesgerIcht
nicht an die rechtlichen Konstruktionen der Parteien
gebunden. Trotz der abweichenden Begründung,
und.:w
eil
,
wenn die Haftung der Widerbeklagten aus dem Uber-
einkommen bejaht werden muss, die weiteren Gründe.
auf die die Klage gestützt wird, in Wegfall komnen,
rechtfertigt es sich daher, die Anwendbarkeit des Über-
einkommens zu prüfen. . .
Die' Vorinstanz hat die Verantwortlichkeit der Wider..;
beklagten auf Grund der Konvention abgelehnt, weil ein
ministerieller Erlass vom 31. März 1915 die
Verantwort'-
lichkeit der französischen Bahnen für die durch Wagen-
defekte verursachte Beschädigung von Waren aufgehoben
habe
..
Demgegenüber ist -jedoch darauf hinzuwei1 en, ,dass das
Übereinkommen als. Staatsvertrag zwischen den be ...
teiligten Staaten internationales Vertragsrecht schafft,
das dem Landesrecht vorgeht, soweit das letztere
in der
Konvention nicht vorbehalten wird.' Daraus folgt, dass
ein
am Abkommen beteiligter Staates nicht einseitig
ausser Kraft setzen und die Haftung seiner Bahnen ein
seitig beschränken kann. u.nd zwar auch nicht für den
Kriegsfall, soweit nicht das Übereinkommen hiefür
be-
sondere Vorbehalte macht. Jeder Staat hat zwar das
Recht. im Kriegsfalle den Eisenbahnverkehr überhaupt
einzustellen, soweit dies aber nicht geschieht, bleibt das
Vertragsrecht in Kraft. Nun enthält aber die Konvention
keinen Vorbehalt
im Sinne des erwähnten französischen
Erlasses; die französischen 'Bahnen waren daher' nicht
berechtigt,
gestützt darauf die Haftung aus' dem 'Ver-
trag für Transporte, die sie mit internationalem Fracht-
brief übernahmen, grundsätzlich abzulehnen.
Aber
auch der Umstand, dass Hebrard die Ware
selbst verladen hat, enthebt die Bahn, und damit auch
die Widerbeklagte, nicht ihrer Haftung aus dem Über-
einkommen.
Art. 31 Abs. 3 Übereinkommen hebt bei Selbstver-
ladung durch den Absender nicht schlechthin die Haftung
der Bahn für Beschädigung der Ware auf, sondern nur
die Haftung für den Schaden, der zufolge der mit der
mangelhaften Verladung
verbundenen Gefahr entstan-
den ist. VorauSsetzung der Haftbefreiung ist somit ein-
mal der Nachweis einer mangelhaften Verladung und-
angesichts der in Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens
aufgestellten Vermutung -, sodann wenigstens der
Nachweis, dass
der entstandene Schaden von der Art
war, dass er durch die mangelhafte Verladung entstehen
k 0 II II t e.
Diese Voraussetzungen treffen hier
nicht zu. Eine
mangelhafte Verladung läge allerdings dann vor, wenn
Hebrard das Bananenmehl in einen beschädigten 'Vagen
eingebracht hätte. Hiefür fehlt jedoch ein Beweis. Die
Vorinstanz
stellt diesbezüglich "in für das Bundesgericht
verbindlicher Beweiswürdigung fest, es
habe nicht nach-
gewiesen werden können, ob die Undichtigkeit des Wagen-
daches schon
in Cette vorhanden gewesen oder erst auf
dem Transport entstanden sei. Aber selbst wenn der
Defekt schon in Cette bestanden haben sollte -führt
das Handelsgericht weiter aus -, sei er jedenfalls doch
nicht derart gewesen, dass ihn Hebrard bei Aufwendung
pflichtgemässer Sorgfalt
hätte erkennen können. Auch
unter dieser letztem Annahme könnte daher von einer
mangelhaften Verladung
nicht die Rede sein.
In zweiter Linie hat die Vorinstanz die Abweisung der
Klage damit begründet, dass die französische Bahn deli
Ersatz des entstandenen Schadens auch deswegen ab-
lehne, weil der Wagen 20,035 durch die Fero I), die
Obligationenrecht. Ne 40.
schweizerische amtliche Einfuhrorganisation, gestellt
worden sei.
Wenn jedoch aus diesem Grunde die Haftung
der französischen Bahnen entfallen sollte, was hier dahin-
gestellt bleiben kann, so würde das nicht auch zur Be-
freiung der
Empfangsbahn der SBB, um deren Wagen
es sich handelt, führen. Allerdings stünde dieser dann
kein Regressrecht gegen die PLM zu, allein die Über-
einkunft enthält keine Bestimmung wonach der Anspruch
des Berechtigten gegenüber
der Empfangsbahn vom
Nachweis eines solchen Regressrechtes abhängen würde.
40. Arr6t de 1 Ire section civile du G juillet 19 2
dans la cause :Rötblisberger contre leitsei.
Cautionnement fourni pour garantir l'execution d'un contrat
de vente par le vendeur : Dans ce cas, la garantie ne s'etend
qu'a l'interet du creancier a l'accomplissement de la presta-
tion du debiteur principal (Erfüllungsinteresse), elle ne
porte pas sur les consequences de l'annulation du contrat
(troisieme eventualite prevue par rart. 107 CO).
A. Le 25 mai 1918, Emile Röthlisberger, negociant.
a Geneve, a passe avec l'ingenieur Paul Mandrin. '. a
Aigle, une convention aux termes de laquelle :
- E. Röthlisberger cornmande a P. Mandrin, qui
s'engage de fabriquer et livrer, les marchandises' ci-
apres designees, savoir ; Bois de balais, sernelle
simple: "
)l N0 14, 33 Cffi. 500 douz'ailles a Fr. 3,30 la douzaille
N° 16, 35 crn. 1000 ) 3,50
N° 18, 37 crn. 500 ) )) 3,70
N° 20, 40 crn. 1000 ) 3,90
)l N0 22, 42 crn. 500 J) 4. -))
soit au total trois mille cinq cents douzaines.
H. Cette commande devra etre executee a satis-
faction pour le 31 juillet prochain.