BGE 48 II 260
BGE 48 II 260Bge25.05.1918Originalquelle öffnen →
260 Obligationenrecbt, NJ> 39. 39. Auszug aus dem Urteil der II." ZivilabteUung vom 3l Mai 1922· i: S. Ba,uma.nn gegen Im Obera,teg& Oie. Fra c h t ver t rag: 0 er tl ich e Re c ht san w e n- dun g. -Das in t ern a t ion ale übe r e"i n k 0 ni- m e n kann durch die interne Gesetzgebung nicht abge:. ändert werden. -Haftung bei Selbstverladung (ü Art. 31 Abs. 3). -Haftung der Empfangsbahn, auch wenn ihr gegenüber der Bahn, von der sie das Gut übernommen hat, kein Regress zustent.
Da der Spediteur Hebrard den Wagen 20,035
mit internationalem Frachtbrief von Cette nach Bern
spediert
hat und die Ware unbestrittenermassen auf
diesem Tranl'portevon Cette nach Bern beschädigt
wurde,
haftet für den dadurch entstandenen Schaden
nach der internationalen Übereinkunft grundsätzlich die
Bahn und, nach Art. 456 OR, in gleichem Masse die
Widerbeklagte als
.Spediteur.
Nun hat allerdings der Widerkläger selber. angenom.,.
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ObJigationenreeht. N° 39.
261
men, und darauf gerade seine Widerklage gestützt, die
Bahn habe -zufolge unkorrektEm Vorgehens des Unter
spediteurs Hebrard bei' der Verladung -, gestützt auf
Art. 8 und Art. 31 Ü mit Recht die Haftung abgelehnt.
Allein darin
kann doch nicht eine förmliche Anerkennung
in dem
Sinne gefunden werden, dass damit auf die Haf-
tung der Widerbeklagten aus der Übereinkunft :er-
zichtet worden wäre. Übrigens ist das. BundesgerIcht
nicht an die rechtlichen Konstruktionen der Parteien
gebunden. Trotz der abweichenden Begründung,
und.:w
eil
,
wenn die Haftung der Widerbeklagten aus dem Uber-
einkommen bejaht werden muss, die weiteren Gründe.
auf die die Klage gestützt wird, in Wegfall komen,
rechtfertigt es sich daher, die Anwendbarkeit des Über-
einkommens zu prüfen. . .
Die' Vorinstanz hat die Verantwortlichkeit der Wider..;
beklagten auf Grund der Konvention abgelehnt, weil ein
ministerieller Erlass vom 31. März 1915 die
Verantwort'-
lichkeit der französischen Bahnen für die durch Wagen-
defekte verursachte Beschädigung von Waren aufgehoben
habe
..
Demgegenüber ist -jedoch darauf hinzuwei1>en, ,dass das
Übereinkommen als. Staatsvertrag zwischen den be ...
teiligten Staaten internationales Vertragsrecht schafft,
das dem Landesrecht vorgeht, soweit das letztere
in der
Konvention nicht vorbehalten wird.' Daraus folgt, dass
ein
am Abkommen beteiligter Staates nicht einseitig
ausser Kraft setzen und die Haftung seiner Bahnen ein
seitig beschränken kann. u.nd zwar auch nicht für den
Kriegsfall, soweit nicht das Übereinkommen hiefür
be-
sondere Vorbehalte macht. Jeder Staat hat zwar das
Recht. im Kriegsfalle den Eisenbahnverkehr überhaupt
einzustellen, soweit dies aber nicht geschieht, bleibt das
Vertragsrecht in Kraft. Nun enthält aber die Konvention
keinen Vorbehalt
im Sinne des erwähnten französischen
Erlasses; die französischen 'Bahnen waren daher' nicht
berechtigt,
gestützt darauf die Haftung aus' dem 'Ver-
262 Obligationenrecht. No 39. trag für Transporte, die sie mit internationalem Fracht- brief übernahmen, grundsätzlich abzulehnen. Aber auch der Umstand, dass Hebrard die Ware selbst verladen hat, enthebt die Bahn, und damit auch die Widerbeklagte, nicht ihrer Haftung aus dem Über- einkommen. Art. 31 Abs. 3 Übereinkommen hebt bei Selbstver- ladung durch den Absender nicht schlechthin die Haftung der Bahn für Beschädigung der Ware auf, sondern nur die Haftung für den Schaden, der zufolge der mit der mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entstan- den ist. VorauSsetzung der Haftbefreiung ist somit ein- mal der Nachweis einer mangelhaften Verladung und- angesichts der in Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens aufgestellten Vermutung -, sodann wenigstens der Nachweis, dass der entstandene Schaden von der Art war, dass er durch die mangelhafte Verladung entstehen k 0 II II t e. Diese Voraussetzungen treffen hier nicht zu. Eine mangelhafte Verladung läge allerdings dann vor, wenn Hebrard das Bananenmehl in einen beschädigten 'Vagen eingebracht hätte. Hiefür fehlt jedoch ein Beweis. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich "in für das Bundesgericht verbindlicher Beweiswürdigung fest, es habe nicht nach- gewiesen werden können, ob die Undichtigkeit des Wagen- daches schon in Cette vorhanden gewesen oder erst auf dem Transport entstanden sei. Aber selbst wenn der Defekt schon in Cette bestanden haben sollte -führt das Handelsgericht weiter aus -, sei er jedenfalls doch nicht derart gewesen, dass ihn Hebrard bei Aufwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen können. Auch unter dieser letztem Annahme könnte daher von einer mangelhaften Verladung nicht die Rede sein. In zweiter Linie hat die Vorinstanz die Abweisung der Klage damit begründet, dass die französische Bahn deli Ersatz des entstandenen Schadens auch deswegen ab- lehne, weil der Wagen 20,035 durch die « Fero I), die Obligationenrecht. Ne 40. 263 schweizerische amtliche Einfuhrorganisation, gestellt worden sei. Wenn jedoch aus diesem Grunde die Haftung der französischen Bahnen entfallen sollte, was hier dahin- gestellt bleiben kann, so würde das nicht auch zur Be- freiung der Empfangsbahn der SBB, um deren Wagen es sich handelt, führen. Allerdings stünde dieser dann kein Regressrecht gegen die PLM zu, allein die Über- einkunft enthält keine Bestimmung wonach der Anspruch des Berechtigten gegenüber der Empfangsbahn vom Nachweis eines solchen Regressrechtes abhängen würde. 40. Arr6t de 1& Ire section civile du G juillet 19~2 dans la cause :Rötblisberger contre leitsei. Cautionnement fourni pour garantir l'execution d'un contrat de vente par le vendeur : Dans ce cas, la garantie ne s'etend qu'a l'interet du creancier a l'accomplissement de la presta- tion du debiteur principal (Erfüllungsinteresse), elle ne porte pas sur les consequences de l'annulation du contrat (troisieme eventualite prevue par rart. 107 CO). A. Le 25 mai 1918, Emile Röthlisberger, negociant. a Geneve, a passe avec l'ingenieur Paul Mandrin. '. a Aigle, une convention aux termes de laquelle : « 1. E. Röthlisberger cornmande a P. Mandrin, qui » s'engage de fabriquer et livrer, les marchandises' ci- » apres designees, savoir ; Bois de balais, sernelle » simple: " )l N0 14, 33 Cffi. 500 douz'ailles a Fr. 3,30 la douzaille »N° 16, 35 crn. 1000 ») » 3,50 » »N° 18, 37 crn. 500 ») )) 3,70 » » N° 20, 40 crn. 1000 ) » 3,90 » )l N0 22, 42 crn. 500 J) » 4. -)) » soit au total trois mille cinq cents douzaines. » H. Cette commande devra etre executee a satis- » faction pour le 31 juillet prochain.
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