Home municipality appeal and paternity with civil status effects

BGE 48 II 188Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II16.01.1922Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the appeal against the Zurich Higher Court judgment recognizing the defendant as father of an extramarital child with civil-status consequences and ordering him to pay confinement costs and child maintenance. It held that the home municipality of Wädenswil had standing to appeal as an intervening party under cantonal procedural law. On the merits, the mother's guardianship did not automatically preclude good-faith reliance on the defendant's marriage promise, and the appellants did not prove facts showing she could not reasonably trust it. The request for further evidence on the defendant's alleged incapacity was also rejected because the existing file was sufficient.

Omnilex-Regeste

Art. 312 ZGB; standing of a home municipality as intervening party to appeal a judgment granting paternity with civil-status effects is determined by cantonal procedural rights. Art. 323 ZGB; a promise of marriage may found paternity with civil-status consequences even if not a fully binding contract under Art. 90 ZGB, provided it influenced the mother’s decision to yield in good faith. The mother’s own guardianship does not by itself negate good faith; the decisive point is whether she knew, or must have known, that the expected marriage was unrealizable. The proof of the alleged incapacity of the begetter must rest on concrete indications relating to the relevant time; if the file suffices for the factual assessment, the cantonal judge may refuse further evidence (consid. 1–3).

Gesamter Gesetzestext

Frage der Gültigkeit der Ehe zwar in Betracht, so doch nur dann, wenn es sich um die Umgehung der Ehe- nichtigkeitsgrüude handelt (N u. AG Art. 7 f.). Die Umgehung von Vorschriften des Verwaltungsrechts zu verunmöglichen aber ist Aufgabe des Verwaltungsrechts selbst und seiner Rechtsprechung. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 23. November 1921 be- stätigt. 28. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Kai 1922 i. S. ICnabeDhans und Gemeinde Wädenswil gegen !oUiger. Art. 312 ZGB: Recht der Heimatgemeinde-zur Berufung gegen ein die Vaterschaft mit Standesfolge zusprechendes Urteil (Erw. 1). Art. 323 ZGB : Zusprechung eines ausserehelichen Kindes mit Standesfolge auf Grund des von einem Bevormundeten gegebenen Eheversprechens. Gutgläubigkeit der Geschwän- gerten. Bevormundung der Geschwängerten selbst hindert deren Gutgläubigkeit nicht ohne weiteres (Erw. 2). Beweis der Urteilsunfählgkeit des Schwängerers (Erw. 3). A. -Mit Urteil vom 16 .. Januar 1922 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich den Beklagten, der mit der Klägerin, nachdem er ihr die Ehe versprochen hatte, im Herbst und Winter 1920 geschlechtlich verkehrte, als Vater des von dieser am 13. Juli 1921 in Zürich ausserehlich geborenen Knaben Gottlieb erklärt, ihm diesen mit Standesfolgen zugesprochen und ihn verhalten, der Klägerin 200 Fr. für die Entbindungskosten und monatlich wenigstens 25 Fr. an den Unterhalt des Kin- des bis zu dessen erfülltem 18. Altersjahr zu entrichten. B. -Gegen dieses Urteil hat sowohl der Vormund des Beklagten als auch dessen Heimatgemeinde Wä-

denswil. sie sich auf Grund von Art. 312 Abs. 2 ZGB als Nebenintervenientin am Prozess beteiligte, die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, das Begehren um Zusprechutlg mit Standesfolgen sei abzuweisen. eventuell seien die Akten zur Beweiser- hebung darüber au die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beklagte zur Zeit, als er der Klägerin die Ehe ver- sprochen habe, urteilsunfähig gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Als Nebenintervenientin ist die Gemeinde Wä- denswil berechtigt, Berufung an das Bundesgericht einzulegen, wenn ihr nach der kantonalen Prozess- ordnung Parteirechte zukommen (OG 66, BGE 1918, B 209). Dies ist hier nach der Feststellung der Vor- instanz der Fall, weshalb auch auf ihre Berufung ein- zutreten ist.
  2. -Der Beklagte anerkennt, die Klägerin geschwän- gert und ihr vorher die Ehe versprochen zu haben. Doch halten die Berufungskläger das Eheversprechen deshalb für rechtlich bedeutungslos, weil der Beklagte zur Zeit der Abga:Qe dieses Versprechens bevormundet gewesen sei und daher ein rechtlich relevantes Ehever- sprechen nicht habe abgeben können, und weil in diesem Zeitpunkte auch die Klägerin unter Vormundschaft gestanden und deshalb ein Eheversprechen ohne Zu- stimmung ihres Vormundes nicht habe entgegennehmen können. Das Eheversprechen, wie es Art. 323 ZGB vor- sieht, hat indessen seine Bedeutung darin, dass dadurch in der Mutter Hoffnung auf spätere Legitimation des Verhältnisses begründet und ihr Wille zur Hingabe beeinflusst wird. Diese Beeinflussung liegt auch dann vor, wenn das Eheversprechen nicht ein verbindliches im Sinne des Art. 90 ZGB ist, sofern nur die Mutter den die Verbindlichkeit ausschliessenden Mangel nicht kannte, sich also gutgläubig im Vertrauen auf die künf- tige Ehe hingegeben hat. Das Bundesgericht hat mehrfach

Familienrecht. N" 28. entschieden, dass unter diesen Voraussetzungen ein von einem urteilsfähigen Entmündigten abgegebenes Eheversprechen im Sinne" von Art. 323 ZGB relevant sei (BGE 1918 11 210 ff. und die dort erwähnten Ent- scheide). Braucht es aber beim Beklagten nicht ein rechts- geschäftlich gültiges Eheversprechen, dann umsoweniger bei der Klägerin eine rechtsgeschäftlich gültige Ent- gegennahme dieses Versprechens. Das Versprechen hat seine Bedeutung, sobald dadurch die Willensbildung der Mutter zur ausserehelichen Hingabe beeinflusst worden ist, wenn sie sJch also unter dem bestimmenden oder doch mitbestimmenden Eindruck des Versprechens künf- tiger Legitimation des Verhältnisses hat schwängern lassen. Die Berufungskläger-machen weiter geltend, die Klä- gerin habe gewusst, dass sie als Bevormundete ohne Zustimmung ihres Vormundes nicht heiraten dürfe, dass somit ihrer beabsichtigten Heirat Hindernisse entgegenständen, die zu überwinden weder in ihrer- noch des Schwängerers Gewalt lagen, und dass daher dessen Zusicherungen vollständig wertlos seien und sie keine Hoffnung auf künftige- Heirat darauf stützen könne. Allein dafür, dass die Klägerin die Bevormundung des Beklagten gekannt habe, ist keinerlei Beweis bean- tragt. Von ihrer eigenen Bevormundung wird sie aller- dings gewusst haben ; daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass sie nicht gutgläubig auf das Ver- sprechen des Beklagten vertraut habe. Zunächst hat sie möglicherweise gar keine Kenntnis davon gehabt, dass sie infolge ihrer Bevormundung ohne Zustimmung ihres Vormundes keine Ehe schliessen könne; selbst wenn sie sich aber dessen bewusst gewesen, darf nicht weiter gefolgert werden, dass sie nicht trotzdem in guten Treuen das Eheversprechen ernst genommen und an eine Le- gitimation des Verhältnisses geglaubt habe, weil der Vormund seine Zustimmung geben muss, wenn er nicht hinreichende Gründe zur Verweigerung hat (Art. 99

Abs. 2 ZGB). Es wäre Sache der Berufungskläger ge- wesen, nachzuweisen, dass Verhältnisse vorlagen, die eine begründete Weigerung des Vormundes befürchten liessen und daher bei der Klägerin so gewichtige Be- denken über die Möglichkeit, sich mit dem Konkum- benten zu verheiraten, erwecken müssten, dass man nicht mehr annehmen könne, das Eheversprechen sei für ihre Willensbildung ausschlaggebend oder doch ernstlich mitbestimmend gewesen. Solche Tatsachen sind jedoch nicht namhaft gemacht, vielmehr stellt die Vorinstanz fest, dass der Vater der Klägerin, an den sie sich wohl zuerst und ausschliesslich gewandt hat, mit der Ehe einverstanden gewesen sei. Es schrieb ja auch der Beklagte am 18. Oktober 1920 der Klägerin, ihr Vater habe nichts gegen die Ehe eillzuwenden, was in ihr die Meinung bestärkt haben mag, dass da- mit die Sache in Ordnung sei. Es liegt daher nichts vor. was die Annahme begründete, die Klägerin habe nicht in guten Treuen die Hoffnung auf den künftigen Ehe- . abschluss gehabt. 3. -Die Berufungskläger wenden nun aber weiter ein, der Beklagte sei zur Zeit der Abgabe des Eheve: sprechens überhaupt nicht urteilsfähig gewesen, sem Eheversprechen sei somit rechtlich gänzlich bedeutungs- los. Zum Beweis hierfür verlangen sie Aktenvervoll- ständigung durch gerichtliche Erkundigung über die Dauer der Internierung des Beklagten wegen Geistes- krankheit in den Anstalten Burghölzli und Rheinau, durch Einvernahme der Direktoren und Aerzte dieser Anstalten und durch Abnahme einer Expertise über den Geisteszustand des Beklagten. Die Vorinstanz hat diese Beweiserhebung mit der Begründung abgelehnt, es ergebe sich aus den bereits vorliegenden Akten zur Genüge, dass von einer Urteils- unfähigkeit des Beklagten jedenfalls im Herbst und Winter 1920, d. h. zur Zeit der Schwängel ung, nicht gesprochen werden könne; es liege allerdings ein Zeugnis vor, in

dem ein Irrenarzt der Anstalt Burghölzli im Juli 1919 erklärte, der Beklagte sei ein Psychopath; er stehe an der Grenze der Psychose mit Alkoholismus und Hang zum Vagieren; doch abgesehen davon, dass solch geringe Anhaltspunkte nicht genügten, sichere Schlüsse auf den Geisteszustand des Beklagten zu ziehen, sprächen andere Umstände durchaus für dessen Urteilsfähigkeit zur Zeit der Schwängerung ; er sei ein Alkoholiker und arbeitsscheuer Mensch ; desh und nicht wegen Geistes- krankheit oder Geistesschwäche sei er unter Vormund- schaft gestellt orden, und deshalb (weil er eben nicht eigentlich geisteskrank sei), habe auch gerade die Direk- tion der Anstalt Burghölzli erklärt, er gehöre nicht dauernd in eine Irrenanstalt. Wenn die Vorinstanz hieraus den Schluss gezogen hat, der Beklagte sei nicht geisteskrank oder geistes- schwach in dem Sinne, dass er die Fähigkeit, vernunft- gemäss zu handeln, nicht besässe, so hat 'sie sich dabei auf Aeusserungen von Sachverständigen gestützt, die ihren Schluss durchaus rechtfertigen. Wäre der Beklagte wirklich urteils unfähig gewesen, so würde der Leiter der Anstalt Burghölzli wohl nicht empfohlen haben, ihn in Freiheit zu belassen. Als sich übrigens der Beklagte auch in dieser Versuchszeit nicht wohlverhielt und neuerdings ins Burghölzli eingebracht wurde, riet denn auch der Irrenarzt, ihn' korrektionell zu versorgen, was wiederum dagegen spricht, dass er urteilsunfähig gewesen sei. Es könnte sich höchstens fragen, ob er vorübergehend, unter dem Einfluss des Alkohols geistig derart zer- rüttet gewesen sei, dass ihm die Urteilsfähigkeit für diese Zeit abgesprochen werden müsste. Allein abge- sehen davon, dass die Akten auch für eine solche An- nahme keine Anhaltspunkte bieten, die eine Ergänzung nach dieser Richtung nahelegten, erscheint eine Beweis- aufnahme hierüber deshalb ausgeschlossen, weil. die an- gerufenen Zeugen den Beklagten im Herbst und Win-

ter 1920, also zur Zeit der Schwängerung, nicht beob- achtet haben und eine Expertise daher mangels bestimm- ter Anhaltspunkte für diese Zeit keinen Aufschluss über seinen damaligen Geisteszustand geben könnte. Der Umstand, dass der Kläger gerade damals arbeitete und weniger Anlass zu Klagen gegeben zu haben scheint, spricht (was übrigens auch aus seinen Briefen hervor- geht) dafür, dass für jene Zeit am allerwenigsten Ur- teilsunfähigkeit angenommen werden kann. Wenn unter solchen Umständen der kantonale Rich- ter, dem es doch in erster Linie zusteht, zu erklären, ob die Tatsachen, wie sie sich aus den Akten ergeben, zur Beurteilung des Geisteszustandes des Beklagten genügen, die Akten geschlossen hat, liegt für das Bundes- gericht keine Veranlassung vor, ihn zu deren Ergänzung zu verhalten. Die Vorinstanz hat die Beweisabnahme nicht deshalb abgelehnt, weil sie die dadurch zu bewei- senden Tatsachen nicht als rechtlich erheblich fand, sondern nur deshalb, weil sie die Akten als zur Beur- teilung der abzuklärenden Frage des Geisteszustandes des Beklagten für genügend erachtete. Das zu beur- teilen fällt in erster Linie in ihre Kompetenz als Tat- sachenrichter. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 1922 bestätigt.

Schlagwörter

paternitymarriage promisegood faithguardianshipcivil statusevidentiary assessmentincapacitychild maintenance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the home municipality had standing to appeal as intervening party under Art. 312 ZGB

Extrahierter Entscheid

The municipality could appeal because cantonal procedural law granted it party rights as a side intervener.

Extrahierte Begründung

The Federal Court held that a home municipality with procedural party rights may bring an appeal to the Federal Court.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's promise of marriage was legally irrelevant because both parties were under guardianship

Extrahierter Entscheid

A marriage promise can be relevant under Art. 323 ZGB even if it is not a fully binding contract, provided it influenced the mother's decision and she acted in good faith.

Extrahierte Begründung

The promise matters because it creates hope of later legitimation and affects the mother's will. A valid contractual promise is not required; therefore, the lack of capacity to enter or accept a binding promise did not exclude relevance.

Kernrechtsfrage

Whether the mother's guardianship prevented good-faith reliance on the marriage promise

Extrahierter Entscheid

The mother's guardianship did not by itself defeat good faith; the appellants failed to prove circumstances showing she could not reasonably rely on the promise.

Extrahierte Begründung

There was no proof that she knew of obstacles making marriage unlikely. The evidence suggested the father of the mother agreed and the defendant wrote that her father had no objection.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant was incapable of judgment when making the marriage promise, requiring further evidence

Extrahierter Entscheid

The existing file sufficiently supported the cantonal court's finding that the defendant was not shown to be incapable of judgment at the relevant time, and additional evidence was not required.

Extrahierte Begründung

The cantonal judge could rely on expert indications and surrounding circumstances. The proposed witnesses had not observed the defendant during the relevant period, and an expert opinion could not clarify his mental state at that time without concrete indications.

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