Frage der Gültigkeit der Ehe zwar in Betracht, so doch
nur dann, wenn es sich um die Umgehung der Ehe-
nichtigkeitsgrüude handelt (N u. AG Art. 7
f.). Die
Umgehung von Vorschriften des Verwaltungsrechts zu
verunmöglichen aber
ist Aufgabe des Verwaltungsrechts
selbst
und seiner Rechtsprechung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 23. November 1921 be-
stätigt.
28.
Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Kai 1922
i. S. ICnabeDhans und Gemeinde Wädenswil gegen !oUiger.
Art. 312 ZGB: Recht der Heimatgemeinde-zur Berufung
gegen
ein die Vaterschaft mit Standesfolge zusprechendes
Urteil (Erw. 1).
Art. 323 ZGB : Zusprechung eines ausserehelichen Kindes mit
Standesfolge auf Grund des von einem Bevormundeten
gegebenen Eheversprechens. Gutgläubigkeit der Geschwän-
gerten.
Bevormundung der Geschwängerten selbst hindert
deren Gutgläubigkeit nicht ohne weiteres (Erw. 2).
Beweis
der Urteilsunfählgkeit des Schwängerers (Erw. 3).
A. -Mit Urteil vom 16 .. Januar 1922 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich den Beklagten, der mit der
Klägerin, nachdem
er ihr die Ehe versprochen hatte,
im Herbst und Winter 1920 geschlechtlich verkehrte,
als
Vater des von dieser am 13. Juli 1921 in Zürich
ausserehlich geborenen Knaben Gottlieb erklärt, ihm
diesen
mit Standesfolgen zugesprochen und ihn verhalten,
der Klägerin 200 Fr. für die Entbindungskosten und
monatlich wenigstens
25 Fr. an den Unterhalt des Kin-
des bis
zu dessen erfülltem 18. Altersjahr zu entrichten.
B. -Gegen dieses Urteil hat sowohl der Vormund
des Beklagten als auch dessen Heimatgemeinde Wä-
denswil. sie sich auf Grund von Art. 312 Abs. 2 ZGB
als Nebenintervenientin
am Prozess beteiligte, die Be-
rufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag,
das Begehren
um Zusprechutlg mit Standesfolgen sei
abzuweisen. eventuell seien die
Akten zur Beweiser-
hebung darüber
au die Vorinstanz zurückzuweisen, dass
der Beklagte
zur Zeit, als er der Klägerin die Ehe ver-
sprochen habe, urteilsunfähig gewesen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Als Nebenintervenientin ist die Gemeinde Wä-
denswil berechtigt, Berufung an das Bundesgericht
einzulegen, wenn
ihr nach der kantonalen Prozess-
ordnung Parteirechte zukommen
(OG 66, BGE 1918,
B 209). Dies ist hier nach der Feststellung der Vor-
instanz der Fall, weshalb auch auf ihre Berufung ein-
zutreten ist.
- -Der Beklagte anerkennt, die Klägerin geschwän-
gert und
ihr vorher die Ehe versprochen zu haben.
Doch halten die Berufungskläger das Eheversprechen
deshalb für rechtlich bedeutungslos, weil der Beklagte
zur Zeit der
Abga:Qe dieses Versprechens bevormundet
gewesen sei
und daher ein rechtlich relevantes Ehever-
sprechen nicht habe abgeben können,
und weil in diesem
Zeitpunkte auch die Klägerin unter Vormundschaft
gestanden und deshalb
ein Eheversprechen ohne Zu-
stimmung ihres Vormundes nicht habe entgegennehmen
können. Das Eheversprechen, wie es
Art. 323 ZGB vor-
sieht,
hat indessen seine Bedeutung darin, dass dadurch
in der Mutter Hoffnung auf spätere Legitimation des
Verhältnisses begründet
und ihr Wille zur Hingabe
beeinflusst wird. Diese Beeinflussung liegt auch dann
vor, wenn das Eheversprechen nicht ein verbindliches
im
Sinne des Art. 90 ZGB ist, sofern nur die Mutter
den die Verbindlichkeit ausschliessenden Mangel nicht
kannte, sich also gutgläubig
im Vertrauen auf die künf-
tige Ehe hingegeben hat. Das Bundesgericht
hat mehrfach
Familienrecht. N" 28.
entschieden, dass unter diesen Voraussetzungen ein
von einem urteilsfähigen Entmündigten abgegebenes
Eheversprechen
im Sinne" von Art. 323 ZGB relevant
sei (BGE 1918
11 210 ff. und die dort erwähnten Ent-
scheide). Braucht es aber beim Beklagten nicht ein rechts-
geschäftlich gültiges Eheversprechen, dann umsoweniger
bei der Klägerin eine rechtsgeschäftlich gültige
Ent-
gegennahme dieses Versprechens. Das Versprechen hat
seine Bedeutung, sobald dadurch die Willensbildung der
Mutter
zur ausserehelichen Hingabe beeinflusst worden
ist, wenn sie
sJch also unter dem bestimmenden oder
doch mitbestimmenden Eindruck des Versprechens künf-
tiger Legitimation des Verhältnisses
hat schwängern
lassen.
Die Berufungskläger-machen weiter geltend, die
Klä-
gerin habe gewusst, dass sie als Bevormundete ohne
Zustimmung ihres Vormundes nicht heiraten dürfe,
dass somit ihrer beabsichtigten Heirat Hindernisse
entgegenständen, die
zu überwinden weder in ihrer-
noch des Schwängerers Gewalt lagen, und dass daher
dessen Zusicherungen vollständig wertlos seien und sie
keine Hoffnung auf künftige-
Heirat darauf stützen
könne. Allein dafür, dass die Klägerin die Bevormundung
des Beklagten gekannt habe,
ist keinerlei Beweis bean-
tragt. Von ihrer eigenen Bevormundung wird sie aller-
dings gewusst haben ; daraus darf aber nicht der Schluss
gezogen werden, dass sie nicht gutgläubig auf das Ver-
sprechen des Beklagten
vertraut habe. Zunächst hat sie
möglicherweise
gar keine Kenntnis davon gehabt, dass
sie infolge ihrer Bevormundung ohne Zustimmung ihres
Vormundes keine
Ehe schliessen könne; selbst wenn
sie sich aber dessen bewusst gewesen, darf nicht weiter
gefolgert werden, dass sie nicht trotzdem in guten Treuen
das Eheversprechen
ernst genommen und an eine Le-
gitimation des Verhältnisses geglaubt habe, weil der
Vormund seine Zustimmung geben muss, wenn er nicht
hinreichende Gründe
zur Verweigerung hat (Art. 99
Abs. 2 ZGB). Es wäre Sache der Berufungskläger ge-
wesen, nachzuweisen, dass Verhältnisse vorlagen, die
eine begründete Weigerung des Vormundes befürchten
liessen
und daher bei der Klägerin so gewichtige Be-
denken über die Möglichkeit, sich
mit dem Konkum-
benten
zu verheiraten, erwecken müssten, dass man
nicht mehr annehmen könne, das Eheversprechen sei
für ihre Willensbildung ausschlaggebend oder doch
ernstlich mitbestimmend gewesen.
Solche Tatsachen
sind jedoch nicht namhaft gemacht, vielmehr stellt
die Vorinstanz fest, dass der
Vater der Klägerin, an
den sie sich wohl zuerst und ausschliesslich gewandt
hat, mit der Ehe einverstanden gewesen sei. Es schrieb
ja auch der Beklagte am 18. Oktober 1920 der Klägerin,
ihr Vater habe nichts gegen die Ehe eillzuwenden,
was
in ihr die Meinung bestärkt haben mag, dass da-
mit die Sache in Ordnung sei. Es liegt daher nichts vor.
was die Annahme begründete, die Klägerin habe nicht
in guten Treuen die Hoffnung auf den künftigen Ehe-
.
abschluss gehabt.
3.
-Die Berufungskläger wenden nun aber weiter
ein, der Beklagte sei
zur Zeit der Abgabe des Eheve:
sprechens überhaupt nicht urteilsfähig gewesen, sem
Eheversprechen sei somit rechtlich gänzlich bedeutungs-
los. Zum Beweis hierfür verlangen sie Aktenvervoll-
ständigung durch gerichtliche Erkundigung über die
Dauer der Internierung des Beklagten wegen Geistes-
krankheit
in den Anstalten Burghölzli und Rheinau,
durch
Einvernahme der Direktoren und Aerzte dieser
Anstalten
und durch Abnahme einer Expertise über den
Geisteszustand des Beklagten.
Die Vorinstanz
hat diese Beweiserhebung mit der
Begründung abgelehnt, es ergebe sich aus den bereits
vorliegenden Akten zur Genüge, dass von einer Urteils-
unfähigkeit des Beklagten jedenfalls
im Herbst und Winter
1920, d. h. zur Zeit der Schwängel ung, nicht gesprochen
werden
könne; es liege allerdings ein Zeugnis vor, in
dem ein Irrenarzt der Anstalt Burghölzli im Juli 1919
erklärte,
der Beklagte sei ein Psychopath; er stehe
an der Grenze der Psychose mit Alkoholismus und
Hang zum Vagieren; doch abgesehen davon, dass solch
geringe
Anhaltspunkte nicht genügten, sichere Schlüsse
auf den Geisteszustand des Beklagten zu ziehen, sprächen
andere
Umstände durchaus für dessen Urteilsfähigkeit
zur Zeit der Schwängerung ; er sei ein Alkoholiker und
arbeitsscheuer Mensch ; desh und nicht wegen Geistes-
krankheit oder Geistesschwäche sei er unter Vormund-
schaft gestellt orden, und deshalb (weil er eben nicht
eigentlich geisteskrank sei), habe auch gerade die Direk-
tion der Anstalt Burghölzli erklärt, er gehöre nicht
dauernd in eine Irrenanstalt.
Wenn die Vorinstanz hieraus den Schluss gezogen
hat, der Beklagte sei nicht geisteskrank oder geistes-
schwach
in dem Sinne, dass er die Fähigkeit, vernunft-
gemäss zu handeln, nicht besässe, so hat 'sie sich dabei
auf Aeusserungen von Sachverständigen gestützt, die
ihren Schluss durchaus rechtfertigen. Wäre der Beklagte
wirklich urteils unfähig gewesen, so
würde der Leiter der
Anstalt Burghölzli wohl nicht empfohlen haben, ihn
in Freiheit zu belassen. Als sich übrigens der Beklagte
auch in dieser Versuchszeit nicht wohlverhielt und
neuerdings ins Burghölzli eingebracht wurde, riet denn
auch der Irrenarzt, ihn' korrektionell zu versorgen,
was wiederum dagegen spricht, dass
er urteilsunfähig
gewesen sei.
Es könnte sich höchstens fragen, ob er vorübergehend,
unter dem Einfluss des Alkohols geistig derart zer-
rüttet gewesen sei, dass ihm die Urteilsfähigkeit für
diese
Zeit abgesprochen werden müsste. Allein abge-
sehen davon, dass die
Akten auch für eine solche An-
nahme keine Anhaltspunkte bieten, die eine Ergänzung
nach dieser Richtung nahelegten, erscheint eine Beweis-
aufnahme hierüber deshalb ausgeschlossen, weil. die an-
gerufenen Zeugen den Beklagten im Herbst und Win-
ter 1920, also zur Zeit der Schwängerung, nicht beob-
achtet haben und eine Expertise daher mangels bestimm-
ter Anhaltspunkte für diese Zeit keinen Aufschluss über
seinen damaligen Geisteszustand geben könnte. Der
Umstand, dass der Kläger gerade damals arbeitete
und weniger Anlass zu Klagen gegeben zu haben scheint,
spricht (was übrigens
auch aus seinen Briefen hervor-
geht) dafür, dass
für jene Zeit am allerwenigsten Ur-
teilsunfähigkeit angenommen werden kann.
Wenn unter solchen Umständen der kantonale Rich-
ter, dem es doch in erster Linie zusteht, zu erklären,
ob die Tatsachen, wie sie sich aus den Akten ergeben,
zur Beurteilung des Geisteszustandes des Beklagten
genügen, die
Akten geschlossen hat, liegt für das Bundes-
gericht keine Veranlassung vor, ihn zu deren Ergänzung
zu verhalten. Die Vorinstanz hat die Beweisabnahme
nicht deshalb abgelehnt, weil sie die
dadurch zu bewei-
senden
Tatsachen nicht als rechtlich erheblich fand,
sondern
nur deshalb, weil sie die Akten als zur Beur-
teilung der abzuklärenden Frage des Geisteszustandes
des Beklagten für genügend erachtete.
Das zu beur-
teilen fällt in erster Linie in ihre Kompetenz als Tat-
sachenrichter.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Zürich vom 16. Januar 1922
bestätigt.