BGE 48 II 109
BGE 48 II 109Bge04.11.1921Originalquelle öffnen →
108 Ob~igationenreeht. N° 15. ist, dass beide Parteien von einem gewissen Sachver- halte, der sich nachher als irrtümlich erweist, ausge- gangen sind, oder dass die eine Partei mit Wissen der andern Partei einen Sachverhalt irrtümlicherweise als gegeben betrachtet hat (AS 20 II 92). 3. -Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Falle nicht zu. Der angebliche Irrtum der Kläger be- zieht sich auf Tatsachen, die gegenteils beim Vergleichs- schluss als streitig betrachtet wurden, deretwegen gerade der Vergleich notwendig war. Liesse man auch mit Bezug auf sie die Irrtumsanfechtung zu, so würden somit gerade 'die Fragen wieder aufgeworfen, die die Erben in ihrer Vereinbarung erledigen wollten. So können sich die Kläger nicht darauf berufen. sie hätten sich über die Eigentumsverhältnisse an dem von ihnen bewohnten Teil des Doppelwohnhauses geirrt. Schon aus dem Inventar geht hervor, dass unter den Erben über dieses Haus Streit bestand und der Ver- trag vom 1. Februar 1916 selbst nimmt auf diese Streitig- keiten Bezug. Uebrigens wäre fraglich, ob das Bundes- gericht auf die Entscheidung der Eigentumsfrage durch die Vorinstanz überhaupt eintreten könnte, da die Eintragung des Erblassers als Eigentümer des Hauses in die Grundprotokolle unter der Herrschaft des alten Rechtes vor sich gegangen ist. Ebensowenig vermag der <von den Klägern behauptete Irrtum darüber, dass die Forderung des Erblassers gegen die Erben des Alberto Zala zur Zeit des Erbfalles noch nicht verjährt gewesen sei und daher mit den Erbansprüchen dieser Erben hätte verrechnet werden können, die Aufhebung des Vergleiches zu rechtfertigen. Auch diese Forderung bildete einen der Streitpunkte, die durch den Vergleich erledigt werden sollten. Zu- dem hat in dieser Hinsicht ein Irrtum überhaupt nicht bestanden. Wenn oie Vorinstanz annahm, die Verjährung sei zur Zeit des Todes des Erblassers noch nicht ein- getreten gewesen, so geht sie dabei zu unrecht von der Obligationenreeht. N° 16. 109 Ansicht aus, die Verjährung dieser ursprünglich grund- pfandversicherten, in der Grundpfandbetreibung dann aber zu Verlust gekommenen Forderung habe erst mit der Löschung des Pfandrechtes im Grundbuch zu laufen begonnen. Wie schon aus Art. 158 SchKG hervorgeht und wie übrigens in der Doktrin allgemein anerkannt wird, ist nicht der Tag der Löschung, sondern der Tag der Ausstellung des Pfandausfallscheines als dies a qua zu betrachten (WIELAND, zu Art. 807; LEHMANN, N. I 1 zu Art. 807). Der Pfandausfallschein wurde aber am 10. Januar 1905 ausgestellt, wogegen der Erbfasser am 19. Januar 1915 starb, sodass Art. 120 Abs. 3 OR nicht zur Anwendung gelangen kann. Hinsichtlich der verschiedenen weiteren Ansprüche endlich, auf deren Nichtberücksichtigung in der « Con- venzione » die Kläger vor der kantonalen Instanz ihre Vertrags anfechtung fernerhin gestützt haben, ist ledig- lich darauf zu verweisen, dass das Bestehen dieser Ansprüche nach· der Feststellung der Vorinstanz nicht bewiesen werden konnte. 16. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. März 192Z i. S. Buffi gegen Gilomen. Art. 339 OR. Haftung des Dienstherrn gegenüber den Ange- stellten für Betriebsgefahren. Voraussetzungen. A. -Der im Jahre 1899 geborene Kläger Ruefli trat im Frühjahr 1916 beim Beklagten als Knecht in Stellung. Anfangs Dezember 1916 wurde er auf Ver- langen der Eheleute Gutmann von seinem Dienstherrn diesen zur Aushilfe beim Dreschen zur Verfügung ge- stellt. Seine Tätigkeit bestand im Antreiben der am Göpel der Dreschanlage angespannten zwei· Pferde. Am 8. Dezember 1916 erlitt er einen Unfall. indem er mit
LW Obligationenrecht. N° 16. dem linken Fuss in die Kuppelung der Eisenstangen ~eriet, die den Göpel mit der Dreschmaschine verbinden und durch denselben in rotierende Bewegung gebracht werden. Er zog sich dabei eine schwere Verletzung der Knochenweichteile zu, die eine mehrmonatliche Spital- behandlung erforderlich machte. B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt er vom Beklagten als Dienstherrn, gestützt auf Art. 339 OR eine richterlich zu bestimmende Entschädigung für die Folgen dieses Unfalls, der auf das Fehlen genügender Schutzvorrichtungen gegen die Betriebsgefahren zurück- zuführen sei. Den Schaden schätzt er auf 7200 Fr. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage mit der Begründung, dass ihm die Anbringung einer Schutz- vorrichtung an der Kuppelung billigerweise nicht zu- gemutet werden konnte. Eine solche wäre für den Be- trieb hinderlich und würde die Gefahren unter Um- ständen noch erhöhen. Den Unfall habe der Kläger selbst verschuldet. Eventuell bestritt der Beklagte die klägerische Schadensberechnung im Quantitativ, da es sich für den Verunfallten jedenfalls nur um eine ge- ringe Einbusse in seiner Erwerbsfähigkeit handle. C. -Mit Urteil vom 4. November 1921 hat der Ap- pellationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen. D. --Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf grund- sätzliche Gutheissung der Schadenersatzklage und Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz' zur Festsetzung der Entschädigung. E. - In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers dieses Begehren erneuert. Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Art. 339 OR, auf den der Kläger seine Schaden- Obligationenrecht. N° 16. 111 ersatzklage ausschliesslich stützt, verpflichtet den Dienst- herrn, für genügende Schutzmassregeln gegen Betriebs- gefahren zu sorgen, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Dienstverhältnis und die Natur der Dienst- leistung ihm billigerweise zugemutet werden darf. Das Gesetz verlangt mithin nicht eine absolute Sicherung der Dienstpflichtigen, sondern lässt den Dienstherrn nur dann haften, wenn er die Anbringung einer nach den Umständen ihm zuzumutenden Schutzvorrichtung "erabsäumt, die, wenn nicht zur Ausschliessung, sO doch nach Möglichkeit zur Herabminderung der Gefahr als nötig erachtet werden muss (vgl. AS 45 11 430; 46 11 466). Da nicht bestritten ist, dass der Beklagte den Kläger dem Gutmann zur Aushilfe beim Dreschen zur Verfügung gestellt hat, so haftet er als Dienstherr für die Missachtung der gemäss A..rt. 339 dem Dienst- pflichtiger geschuldeten Sorgfalt wie wenn es sich um seinen eigenen Betrieb handeln würde. Für die Beurteilung der Frage nun, ob in der Unter- lassung einer Verkleidung an der Kuppelung eine Ver- letzung der Fürsorgepflicht zu erblicken sei, ist davon auszugehen, dass nach der nicht aktenwidrigen und daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz der vom Kläger ordentlicherweise ein- zuhaltende Marschweg hinter dem Handpferd in einer Entfernung von 1,8 m und derjenige hinter dem äussern Pferd in einer solchen von 75 cm an der Kuppelung vorbeiführt. Ueber die Beschaffenheit dieser selbst geht aus den Akten nichts Bestimmtes hervor. Nach den übereinstimmenden Ausführungen der Parteiver- treter ist aber als feststehend zu betrachten, dass es sich nicht um ein eigentliches Räderwerk, sondern um die Verbindung von zwei Srheiben hanuelt, also um eine weniger gefährliche Einrichtung. Dies bestätigen denn auch die vom Vertreter des Beklagten heute einge- legten Photographien, aus denen insbesondere weiter zu ersehen ist, dass die Kuppelung einen verhältnis-
112 Obligationenrecht. No 16. mässig sehr kleinen Durchmesser hat. Nun war die Aufmerksamkeit des Klägers dadurch stetig in An- spruch genommen, dass er bei jedem Umgang die ro- tierende Stange überschreiten musste. Wenn er da- her auch, wie er behauptet, den normalen 1,8 m aus- wärts der Gefahrzone vorbeiführenden Marschweg wegen des infolge Regenwetters aufgeweichten Bodens nach und nach verlassen und einen immer grösser werdenden Weg beschritten hat, so musste er der Natur der Sache nach beim jedesmaligen Ueberschreiten der Stange umsomehr auf die Kuppelung und die durch sie drohende Gefahr aufmerltsam werden. Die Unterlassung dieser Aufmerksamkeit muss ihm als Verschulden angerechnet werden, es wäre denn, dass er die hiefür nötige Einsicht nicht besass. Alsdann' würde dem Beklagten ein Ver- schulden insofern zur Last fallen, als er den Kläger zur Verrichtung dieser Dienstleistung überhaupt verwendet oder es doch an der erforderlichen Anweisung und Be- aufsichtigung hätte fehlen lassen. Und seiner Verant- wortlichkeit könnte er sich dabei durch Berufung darauf, dass zur Ausführung der dem Kläger übertragenen Ar- beit üblicherweise junge' Leute, selbst Knaben von zehn Jahren verwendet werden: nicht entschlagen. Wie nun aber im angefochtenen' Urteil festgestellt wird, fehlte diese Einsicht in die drohenden Gefahren dem Kläger nicht. Unter diesen. Umständen konnte daher das Antreiben der Pferde für ihn nicht mit grössern Gefahren verbunden sein, als wie sie die Besorgung alltäglicher Arbeiten eines Knechts mitsichbringt. Hie- mit steht im Einklang, dass nach der Feststellung des Vorderrichters eine Verkleidung dieser Kuppelungen übungsgemäss nicht vorgenommen wird. Vermöchte auch die Tatsache dieser vom Vertreter des Klägers ausdrücklich anerkannten Uebung an sich die Be- freiung des Beklagten von seiner Haftung noch nicht zu begründen, da auf die nach den Umständen erforder- liche Sorgfalt abzustellen ist, so bildet deren Bestehen Obligationenrecht. N° 16. 113 doch ein gewichtiges Indiz dafür, dass nach dem normalen Verlauf der Dinge Unfälle der vorgekommenen Art nur in einem entfernten Bereiche der Möglichkeit liegen. Dies umsomehr als auch der Dienstherr damit rechnen darf, der Dienstpflichtige werde sich, wie jeder ver- nünftige Mensch, durch Aufmerksamkeit nach Mög- lichkeit vor Schaden zu schützen suchen. Dazu kommt, dass der Kläger unbestrittenermassen die nämliche Arbeit schon mehrere Tage hintereinander vor Eintritt des Unfalles besorgt hat, sodass er jedenfalls mit der- selben und der mit ihr verbundenen Gefahr vertraut sein musste. Angesichts dieser Sachlage lässt sich daher der Schluss nicht abweisen, dass dem Beklagten die Anbringung einer Sichernngsvorrichtung billigerweise nicht zuzumuten war. Hat er aber seiner Schutzpflicht genügt und entfällt somit seine Verantwortlichkeit, so kann dahingestellt bleiben, ob der Unfall, wie es nach der. Annahme der Vorinstanz der Fall wäre, auf ein Selbstverschulden des Klägers oder auf ein zu- fälliges Ereignis (Ausglitschen auf weichem Boden) zurückzuführen sei. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 4. November 1921 bestätigt. AS 48 II -1922 8
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