BGE 48 II 107
BGE 48 II 107Bge08.12.1916Originalquelle öffnen →
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ObIigationenrecht. N° 14.
·Ware. verpflic.htet. Indem er auf diese Zeitpunkte nicht
nur mcht abnef, sondern die Ausführung des Vertrages
dadurch überhaupt hinderte, dass er seine Mitwirkung
zu der Erfüllung des Verkäufers versagte, machte er sich
auch der Zahlungsverweigerung schuldig (vgL Entsch.
des Reichsger. Bd. 53 S. 12).
Unter diesen Umständen war deshalb der Kläger so-
wohl
auf der Grundlage des Abnahme-wie des Zahlungs-
verzuges
zur Setzung einer Nachfrist gemäss Art. 107 OR
und nach deren erfolglosem Ablauf zum Rücktritt im
Sinne des Verzichtes
auf die nachträgliche Leistung unter
Geltendmachung des Erfüllungsinteresses berechtigt.
Wenn er zuvor noch vergeblich versucht
hat die Ware
anderweitig zu verkaufen, so lag darin ein witgehendes
Entgegenkommen für' den Beklagten. Jedenfalls aber
kann darin nicht, wie dieser einwendet, ein stillschwei-
gender Verzicht des Klägers
auf die nachträgliche Durch-
setzung seiner Vertragsrechte gefunden werden.
7. -
Da es sich unbestrittenermassen um eine markt-
gängige Ware handelt, hat der Kläger Anspruch auf Er-
satz des abstrakten Schadens. Als solchen kann er gemäss
Art: 215 Abs. 2 OR die Differenz z"ischen dem Vertrags-
preIs
und dem Marktpreis zur Erfüllungszeit fordern ohne
dass er weitere Tatsachen zum Nachweise des erlittenen
Schadens
dartun muss. Für die Berechnung ist dabei
nach ständiger Praxis auf den Ablauf der Nachfrist als
massgebenden Zeitpunkt abzustellen, d. h. vorliegend auf
den 10. Dezember, bezw.
auf die Preisverhältnisse Mitte
Dezember
1920. Zur Ueberprüfung der vom Kläger unter
Berufung auf Expertise geltend gemachten Differenz von
2 Fr. per m
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fehlen nun die erforderlichen Grundlagen.
DIe Sache
ist daher unter Aufhebung des angefochtenen
Urt~ils an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den
PreIs feststelle, zu welchem nach der Marktlage vom
10. Dezember 1920 (resp. ungefähr Mitte Dezember 1920)
der Kläger das vom Beklagten noch abzunehmende Holz
(7 Wagen)
hätte weiterverkaufen können, behufs neuer
Obligationenrecht. N· 15.
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Entscheidung auf Grund der so festgestellten Preis-
differenz.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom
21. September 1921 aufgehoben, das eventuelle Begehren
des Klägers
um Schadenersatz wegen Nichterfüllung
grundsätzlich gutgeheissen und die Sache zur Fest-
setzung der Entschädigung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
15.
Auszug aus dem 'Urteil der II. Zivilabteilung
vom a. März 1922 i. S. Zala gegen Joli-Zala.
Erb t eil u n g s Ver t rag, Ver g 1 e ich. Anfechtung
wegen Irrtums. -Beginn der Ver jäh run g der For-
derung aus einem P fan d auS fall s c h ein. Art. 158
SchKG.
.........................................
108
Obgationenrecht. NI> 15.
ist, dass heide Parteien von einem ge'wissen Sachver-
halte, der sich nachher als irrtümlich erweist, ausge-
gangen sind,
oder dass die eine Partei mit Wissen der
andern Partei einen Sachverhalt irrtümlicherweise als
gegeben
betrachtet hat (AS 20 II 92).
3. -Diese Voraussetzungen treffen
im vorliegenden
Falle nicht zu. Der angebliche Irrtum der Kläger be-
zieht sich
auf Tatsachen, die gegenteils beim Vergleichs-
schluss als streitig
betrachtet wurden, deretwegen gerade
der Vergleich notwendig war. Liesse man auch mit
Bezug auf sie die Irrtumsanfechtung zu, so würden
somit gerade 'die Fragen wieder aufgeworfen, die die
Erben in ihrer Vereinbarung erledigen wollten.
So können sich die Kläger nicht darauf berufen,
sie hätten sich über die Eigentumsverhältnisse im dem
von ihnen bewohnten Teil des Doppelwohnhauses geirrt.
Schon aus dem Inventar geht hervor, dass unter den
Erben über dieses Haus Streit bestand und der Ver-
trag vom 1. Februar 1916 selbst nimmt auf diese Streitig-
keiten Bezug. Uebrigens wäre fraglich, ob das Bundes-
gericht auf die Entscheidung der Eigentumsfrage durch
die Vorinstanz überhaupt eintreten könnte, da die
Eintragung des Erblassers als Eigentümer des Hauses
in die Grundprotokolle unter der Herrschaft des alten
Rechtes vor sich gegangen ist.
Ebensowenig
vermag der von den Klägern hehauptete
Irrtum darüber, dass die Forderung des Erblassers
gegen die
Erben des Alberto Zala zur Zeit des Erbfalles
noch
nicht verjährt gewesen sei und daher mit den
Erbansprüchen dieser Erben hätte verrechnet werden
können, die Aufhebung des Vergleiches
zu rechtfertigen.
Auch diese Forderung bildete einen der Streitpunkte,
die durch den Vergleich erledigt werden sollten. Zu-
dem hat in dieser Hinsicht ein Irrtum überhaupt nicht
bestanden. Wenn oie Vorinstanz annahm, die Verjährung
sei zur Zeit des Todes des Erblassers noch nicht ein-
getreten gewesen, so geht sie dabei zu unrecht von der
Obllgationenrecht. N° 16. 109
Ansicht aus, die Verjährung dieser ursprünglich grund-
pfandversicherten, in der Grundpfandbetreibung dann
.aber zu Verlust gekommenen Forderung habe erst mit
der Löschung des Pfandrechtes im Grundbuch zu laufen
begonnen. Wie schon aus
Art. 158 SchKG hervorgeht
und wie übrigens in der Doktrin allgemein anerkannt
wird, ist nicht der Tag der Löschung, sondern der Tag
der Ausstellung des Pfandausfallscheines als dies a quo
zu betrachten (WIELAND, zu Art. 807; LEHMANN, N. I
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zu Art. 807). Der Pfandausfallschein wurde aber am
10. Januar 1905 ausgestellt, wogegen der ErbIasser
am 19. Januar 1915 starb, sodass Art. 120 Abs. 3 OR
nicht zur Anwendung gelangen kann.
Hinsichtlich der verschiedenen weiteren Ansprüche
endlich,
auf deren Nichtberücksichtigung in der « Con-
venzione» die Kläger vor der kantonalen Instanz ihre
Vertragsanfechtung fernerhin gestützt haben, ist ledig-
lich
darauf zu verweisen, dass das Bestehen dieser
Ansprüche nach'
der Feststellung der Vorinstanz nicht
bewiesen werden konnte.
16.
l1rteU der I. ZivilabteUung vom 7. März 19Z
i. S. Buefli gegen Gilomen.
Art. 339 OR. Haftung des Dienstherrn gegenüber den Ange-
stellten für Betriebsgefahren. Voraussetzungen.
A. -Der im Jahre 1899 geborene Kläger Ruefli
trat im Frühjahr 1916 beim Beklagten als Knecht in
Stellung. Anfangs Dezember 1916 wurde er auf Ver-
langen der Eheleute Gutmann von seinem Dienstherrn
diesen
zur Aushilfe beim Dreschen zur Verfügung ge-
stellt.
Seine Tätigkeit bestand im Antreiben der am
Göpel der Dreschanlage angespannten zwei Pferde. Am
8. Dezember 1916 erlitt er einen Unfall, indem er mit
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