BGE 48 I 86
BGE 48 I 86Bge12.05.1920Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
fähigkeit als Massstab nicht strikte durchführen zu·
können. Darin kann aber nach dem Gesagten eine
Verletzung von Art. 19 KV nicht gefunden werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
VII. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
13. 'Crrteü TOm 18. Februar 1992 i. S.
Veuve Julien Daltre! A Oie gegen Eidgenolsische Bank.
Prorogation des Gerichtstandes im Sinne des Art. 3 des schweiz.-
franz.
Gerichtsstandsvertrages. Gilt sie, wenn sie in einer
Faustpfandverschreibung enthalten ist, auch für Streitig-
keiten über die Faustpfandforderungen ?
A. -Die rekurrierende Gesellschaft Veuve Julien
Daltroff & Oe besteht aus dn französischen Staats-
angehörigen Witwe Daltroff und Albert Daltroff, die
in Paris wohnen. Sie hat ihren Hauptsitz in Paris und
eine Zweigniederlassung in St. Gallen. Von der Rekurs-
beklagten
ist ihr ein Kredit eröffnet worden, und sie
räumte jener für die hieraus entstehenden Forderungen
ein Faustpfandrecht ein, indem sie
am 5. April 1910
und sodann wieder am 10. November 1916 eine « Faust-
pfand-Verschreibung» (<< Acte de nantissemenb) unter-
zeichnete. Sie erklärte damit u. a.: (( Als Faustpfand
für alle ihre jeweiligen Forderungen an Kapital, Zinsen,
Provision
und Kosten an uns selbst überlassen wir
hiemit der Eidgenössischen
Bank in St. Gallen alle
Wertpapiere ohne Ausnahme, welche die Eidgenössische
Bank gegenwärtig und zukünftig für uns entweder
Staatsverträge. No 13.
selbst in Verwahrung hält oder unter ihrem Namen.
irgendwo aufbewahren lässt. Die Gläubigerin ist berech ..
tigt, weitere Vermehrung der Sicherheit 'oder Vermin-
derung der Schuld durch entsprechende Abzahlung zu
verlangen, wenn der Wert der Pfänder sich vermindert
und der Deckungsüberschuss nach der Ansicht der
Gläubigerin nicht. mehr in dem von ihr gewüchtetl
Verhältnisse vQrhanden sein sollte .... Für dieses Vertragsr
verhältnis nehmen wir Domizil in St. Gallen, aner-
kennen somit diesen
Gerichtssfandund die Anwend...;
barkeit des schweizerischen Rechte&. » Ausserdem ent,;;
hält die Erklärung noch eine Bestimmung über die
Fälligeit der Forderungen. Im Mai 1921· klagte .. t des Gerichtes.
Diese Einrede wurde vom
HandelsgeriCht am 17 .... Juni
1921 abgewieserr. In, der Begründung . des Entscheides
wird zunächst bemerkt, dass nach
dem französisch-
schweizerischen
-Gerichtsstandsvertrag von 1869, pet-.
sönliche Klagen regelmässig am Gerichtsstand des Domi-
zils des Beklagten angebracht werden' müssen,
und
sodann weiter ausgeführt: «( Nach dem Klagebegehren
handelt es sich
um eine Klage auf Bezahlung einer
Geldschuld, also nicht
etwa um die Vindikation einer
Sache oder um die Geltendmachimg eines Pfandrechtes ....
Dabei verschlägt es nichts, dass für diese Forderung
Faustpfänder bestellt
sind und die Klägerin erk.
Rekursbeklagte gegen die Rekurrentin aus dem Kredit-
verhältnis vor dem Handelsgericht des Kantons St. Gal-
len
auf Zahlung eines Betrages von etwa 645,000 Fr.;
die Rekurrentin erhob demgegenüber gestützt auf den
schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrag die
Einrede
dr örtlichen Unzuständigkeärt
hat, qiese Faustpfänder , Guthaben und WertpapIere
im
Sinne der Faustpfandverschreibung versilbern zu
wollen. Denn die Frage, ob sie dazu
berechtigt sei oder
nicht
ist nicht zum Gegenstand des heutigen Rechts-
stl-eites -gemacht.... Aus diesem Grunde kann im gegen-
wagen Prozesse die rechtliche Frage, ob· nach, dem
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Staatsrecht.
genannten Staatsvertrag ein Rechtsstreit über Bestand
und Geltendmachung von Pfandrechten an beweg-
lichen Sachen
und Forderungen an den Gerichtsstand
des Domizils des Beklagten gehöre, offen bleiben.
Sie
müsste übrigens wohl, im Sinne der Auffassung der
Beklagten,
bejaht werden. Die Frage ist nun, ob im
egebenen Falle eine der im Staatsvertrag für persön-
lih Klagen ?eltenden Ausnahmen vorliege. In erster
Llllle
kommt In Betracht, ob der st. gallische Gerichts-
stand von den Parteien vereinbart worden sei. Nun ist
der. Beklagten zuzugeben, dass die Prorogation eines
Gerichtsstandes,
als Ausnahme vom ordentlichen Ge-
ri.chtsstand im Zweifel restriktiv auszulegen ist, weil
mcht präsumiert werden darf, dass eine Partei in weiterem
Umfange, als ihrem klaren 'Villen entspricht, auf die
Rechtswohltat
des natürlichen Gerichtsstandes ver-
zichten wolle. Doch gilt diese restriktive Auslegung nur,
wenn eben über den wirklichen Parteiwillen ernstliche
Z:weifel bestehen können. Im gegebenen Falle trifft
dIese Voraussetzung nicht zu. Wenn eine inländische
Bn gegen Überlassung von Hinterlagen einem aus-
wartlgen Geschäftshause Kredite gewährt
und sich dabei
von diesem den Gerichtsstand
am Banksitze zusichern
lsst, so . ist im Zweifel jedellfalls beabsiChtigt, dass
diese
ZUSIcherung sich auf das ganze Kreditverhältnis
beziehe. Das muss auch für den vorwürfigen Fall
gelten, trotzdem die Gerichtsstandsklausel in der
Faust-
pfandverschreibung enthalten ist. Denn in der Faust-
. Faufandvershreibung wird nicht etwa gesagt, der st. gal-
lIsche Gerichtsstand solle nur in Bezug auf die Rechte
atpfand Anwendung finden, sondern er solle gelten
« f dieses Vertragsverhältnis », also für das obliga-
tOrISche Verhältnis. Dass dies allein dem wahren Willen
der
Parteien entspreche, müsste übrigens angenommen
werden, auch wenn das Vertragsverhältnis
gar nicht
be~onders erwähnt wäre. Denn der Zusamrilenhang
ZWISchen Schuldverhältnis und Pfandverhältnis ist ein
Staatsverträge. No 13.
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so enger und die Wirksamkeit des Pfandrechtes hängt
so sehr von der Gestaltung und Feststellung des Schuld-
verhältnisses ab, dass es direkt unbegreiflich wäre,
wenn die
Parteien, die einen Gerichtsstand vereinbaren,
dabei
nur das Pfandverhältnis ins Auge fassen würden,
während über das Schuldverhältnis ein anderer Richter
urteilen solle. Dabei verschlägt es auch nichts, dass
in der Faustpfandverschreibung auch gewisse Beziehun-
gen, die dem obligatorischen Verhältnis angehören, z.
B.
die Fälligkeit der Schuld, geregelt sind: das zeigt im
Gegenteil, wie eng die beiden Verhältnisse ZUSamrilen
gehören, und dass die Parteien, wenn sie vom Vertrags-
verhältnis sprechen, sicherlich das ganze Rechtsver-
hältnis,
mit Einschluss des obligatorischen, im Auge
hatten. Der st. gallische Gerichtsstand ist demnach als
für die heutige Klage vereinbart anzusehen.
» Das Dispo-
sitiv des Entscheides
wurde den Parteien sofort münd-
lich eröffnet; die Zustellung der vollständigen Aus-
fertigung erfolgte
am 23. Juli 1921.
B. -Gegen diesen Entscheid hat die Gesellschaft
Veuve
Julien Daltroff & Oe am 21. September 1921
die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
ergriffen
mit dem Antrag, « es sei in Abänderung des
handelsgerichtlicheri
Urteils zu erkennen, die Beklagte
habe sich
auf die Klage der Eidgenössischen Bank wegen
Unzuständigkeit des st. gallischen Handelsgerichts nicht
einzulassen ...
»
Die Rekurrentin macht geltend, dass eine Verletzung
des französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages
vorliege, indem sie zur Begründung
ausführt: Die
Rekursbeklagte habe tatsächlich
nrit ihrem Haupt-
sitz in Paris . verkehrt; sie könne' daher ihre Forde-
rungen nach dem erwähnten Staatsvertrage
nur in
Paris gerichtlich geltend machen. Die in den Faust-
pfandverschreibungen enthaltene Gerichtsstandsklausel
beziehe sich bloss auf das Pfandverhältnis, das nicht
Gegenstand des Streites sei.
Im Prozesse werde ledig-
90 Staatsrecht. lich darüber gestritten, ob und welche Forderungen der Rekursbeklagten zustehen. Das Handelsgericht sei auch nicht deswegen zuständig, weil die, Rekurrentin eine Filiale in St. Gallen .habe ; denn der Gerichtsstand der Zweigniederlassung werde im französisch-schweize- rischen Gerichtsstandsverttag nicht anerkannt. C. -Das Handelsgericht hat Abweisung der Be- schwerde beantragt. , D . .,-'-Die Rekursbeklagte hat ebenfalls den Antrag gestellt, die Beschwerde sei a,bzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Staatsrecht.
etendmachung einer Faustpfandforderung mit der-
jerugen des Pfandrecbts spricht
"dafür, dass die von den
Parteien in die Faustpfandverschreibungen aufgenom-
mene Gerichtsstandsklausel sich nicht bloss
auf speziell
pfandrechtliche Streitigkeiten, sondern auch
auf die
Forderungen, die durch die Verpfändung sichergestellt
v:erden sollten, bezieht. Es wäre, wie das Handelsge-
rIcht ausführt, kaum verständlich, wenn es die Meinung
er Parteien gewesen wäre, dass jeweilen am ordent-
lIchen gesetzlichen Gerichtsstand über Bestand, Höhe
und Fälligkeit der aus dem Kreditverhältnis entstan-
denen Forderungen gestritten werden
und die Unter-
werfung der Rekurrentin unter den Gerichtsstand von
S. Gallen nur die Bedeutung haben sollte, dass sie sich
hier bloss
auf rein pfandrechtliehe Klagen der Rekurs-
beklagtn, wenn die Zahlungspflicht liquid sei oder
unbestrIttenermassen feststehe, einlassen müsse. Hie-
gegen sprechen insbesondere auch die
in den Faust-
pandverschreibungen enthaltenen Bestimmungen, die
lcht bloss rein pfandrechtliche Fragen regeln, sondern
sIch daneben noch
auf die Fälligkeit der Forderungen
der Rekursbeklagten
und die Pflicht der Rekurrentin
zu Abzahlungen beziehen.
Es muss offenbar angenommen
werden, dass die Gerichtsstandsklausel für einen Streit
über die damit geregelten Fälligkeits-und Abzahlungs-
fragen gelte, woraus zu schliessen ist, dass sie eben über-
haupt jeden Prozess über die Faustpfandforderungen im
Auge habe. Das erscheint auch angesichts der Verhält-
nisse d.er Parteen als begreiflich. Die Rekursbeklagte
hatte eIll erhebliches Interesse daran, dass sämtJiche aus
der Kreditierung
und Verpfändung entstehenden Strei-
tigkeiten vom Richter ihres Sitzes, nicht von einem
ausländischen, beurteilt werden,
und andrerseits konnte
die .Rekurrentin
im Vorschlag einer dementsprechenden
Genchtsstandsvereinbarung kein unangemessenes
Ver-
langen sehen, da sie eine Zweigniederlassung und Fa-
briken im Kanton St. Gallen hat und der Kredit haupt-
Staatsverträge. No 13
9
"
,)
sächlich für dieses in der Schweiz befindliche Geschäft
gewährt wurde.
Es musste ihr auch daran gelegen sein,
hiefür die Unterstützung einer am Orte befindlichen
Bank zu erhalten, selbst wenn das für sie die Aner-
kennung des Gerichtsstandes von St. Gallen zur Folge
hatte. Andrerseits würde die Beschränkung der Gericht-
standsvereinbarung
auf rein pfandrecbtliche Klagen der
Rekursbeklagten auch eine schwer verständliche
und
gewiss nicht beabsichtigte Spaltung der Rechtsverfolgung
bedeuten, wie denn auch
in der zwischen den Parteien
gewechselten Korrespondenz, die sowohl die Frage der
Abzahlungen als auch diejenige der Pfandsicberheit
zum Gegenstand
hat, von einer Teilung der Rechtsver-
folgung nicht die Rede ist.
Es muss somit angenommen werden, dass sich die
Gerlchtsstandsklausel, wenn nicht ausdrücklich, so doch
stillschweigend
auf das ganze Faustpfan.dkreditverhältnis
beziehe. Die
Wahl eines Gerichtsstandes kann auch still-
schweigend geschehen; eine solche Vereinbarung muss
nur klar aus den Umständen hervorgehen, um als
bestehend geltend zu können (vgL
AS I S. 388; 14
S. 592; 29 I S. 214; Entscheid des Bundesgerichts i. S.
Roussel gegen Horngacher vom 22. Oktober 1921; W EISS,
Droit international prive, 2 Aufl. V S. 172; AUJA Y,
Traite ·;franco-suisse S. 414; PILLET, Conventions inter-
nationales
S. 117 ff.). Dass· die Gericbtsstandsklausel
eventuell bloss
für den durch den Erlös aus den Pfand-
gegenständen gedeckten Teil der Forderungen gelte.
hat die Rekurrentin nicht behauptet.
Da somit das Handelsgericht von St. Gallen die von
der Rekursbeklagten
erhobepe Klage, selbst wenn es
sich
um eine Streitigkeit im Sinne des Art. 1 des Staats-
vertrages handeln sollte, doch deshalb, weil ein~ Gerichts-
standsvereinbarung
nach Art. 3 vorliegt, ohne Verlet-
zung des Staatsvertrags materiell beurteilen kann, so
braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob es das
auch deswegen
tun könnte, weil die . Rekurrentin im
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Staatsrecht.
Kanton St. Gallen eine Zweigniederlassung mit Fabriken
hat und ihr die Rekursbeklagte hauptsächlich für deren
Betrieb Kredit gewährte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
14. -
.Arr6t du S mai 19aa dans la cause Graglia
contre Sereno-Begis.
L'arL 4 Convetion franco-suisse de
1 8 6 9 institue la eompetenee territoriale exclusive des tri-
bunaux du lieu Oll est situe l'immeuble et eela tant pour les
aetions reelles et immobilieres proprement "dites que pour
les aetions personnelles eoneernant Ia jouissanee d'un im-
meuble. Ce Ior ne peut done pas etre proroge par la eon-
vention des parties.
A. -Par acte not arie du 28 juillet 1916, les epoux
Antoine-Joseph Sereno-Regis, ä Etrembieres (France),
ont vendu aux epoux Graglia. ä Chene-Bourg (canton
de Geneve), des immeubles sis sur
la commune d'Etrem-
bieres, le long du sentier du « Pas de l'Echelle», et com-
o prenant un cafe-restaurant.· Par convention du meme
jour, Louis Graglia reprenait en outre « purement et
simplement» un contrat passe le 18 juin 1908 entre
Antoine Sereno et un sieur de Roulet. Aux termes de ce
contrat, de Roulet
eedait ä Sereno «le droit de prise d' eau
sur la canalisation qu'il a etablie au Pas de l'Echelle I),
Sereno s'engageant ( ä supporter sa part des frais d'entre-
tien et reparation de la conduite d'eau des la douane de
Veyrier
jusqu'ä la prise lui servant et ä prendre un litre
d'eau par minute jusqu'ä la fin de l'abonnement, soit
jusqu'en
mai 1918, pour le prix de 50 frA par annee
Staatsverträge. N° 14.
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d' avance )l -de Roulet se reservant I( le droit au cas ou
Sereno viendraitä ne pas remplir ses obligations ... de
lni enlever
la fourniture d'eau ». Les contractants s'obli-
geaient ä se conformer au contrat passe avec la Societe
des Eaux de l' Arve par de Roulet. Ils stipulaient enfin
que « toute contestation entre les parties sera reglee par
les tribunaux genevois, les parties faisant dans ce but
election de domicile ä Geneve )l. Dc Roulet semble avoir
cede ä partirdu 1
er
mai 1920 ses droits sur la canalisa-
tion d'eau
ä Antoine Sereno. Le 2 mai 1920, ce dernier
ecrivait en
tout cas en qualite d'ayant cause ä Louis
Graglia une
lettre dans laquelle il lui rappelle que ]a
pose
d'un robinet de jauge est indispensable pour eviter
toute discussion au sujet de la consommation d'eau et
le somme de faire cette installation ä un endroit deter-
mine avant le 9 mai, ä defaut de quoi il lui coupera
l'eau. Graglia
n'ayant pas obtempere ä la sommation,
Sereno a,le 12 mai 1920, coupe sur territoire franc;ais la 0
canalisation qui conduit l' eau chez Graglia et, en plus,
a
refuse les 50 fr. envoyes par Graglia pour prix de
l'abonnement
ä l'eau.
A
la suite de ces faits, Graglia fit eiter Sereno en
audience des
referes du President du Tribunal de pre':'"
miere instance de l'arrondissement de St':'Julien (Haute'-
Savoie), en concluant ä ee que « par provision vu l'ur-
gence
)1, ce magistrat ordonne la reouverture de la cana-
lisation par Sereno dans les 48 heures, donne acte au
requerant de ce qu'il persiste ä offrir 50 fr. pour prix de
l'abonnemenf et fait toutes reserves pour reclamer des
dommages-interets ainsi que le remboursement des tra-
vaux qu'il pourrait avoir ä effectuer pour retablir la
canalisation « faute par Sereno de le faire dans le delai )l.
A l'audience du 5 oetobre 1920, les deux parties etant
presentes, Sereno declara ne pas s'opposer ä ce que la
conduite soit retablie avec un robinet de jauge ä condi-
tion que ce
travail soit paye par Graglia. Apr discussion,
les parties
tomberent d'aceord sur les points suivants :
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