BGE 48 I 6
BGE 48 I 6Bge18.09.1916Originalquelle öffnen →
6 Staatsrecht. stens nach der Art und Weise, wie das Verbot im vorlie- genden Fall, und doch wohl nicht nur gerade in diesem, gehandhabt worden ist -vermag natürlich die ungleiche Behandlung nicht zu rechtfertigen. Da nach dem Gesagten der § 2 des kantonalen Gefetzes vom 2. Mai 1920 gegen den Art. 4 BV verstösst, so ist auch die im angefochtenen Urteil des Polizeigerichts Glarus wegen Uebertretung der Bestimmung erfolgte Ver-:- urteilung des Rekurrenten zu einer Busse verfassungs- widrig. Demnar./l erkennt das Bundesgerirlll: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Polizeigerichts des Kantons Glarus vom 2. Dezember 1921 aufgehoben. 2. Orteil vom 31. März 1922 i. S. Xrä.her und KSler gegen Schwrz. Verletzung des Art. 4 BV. Die Rechte, die den im Eisenbahn dienste stehenden Personen gegenüber der Pensionskasse erwachsen, können nicht als steuerpflichtiges Vermögen be- handelt werden. .4. -Der Rekurrent Kräher ist Lokomotivführer bei der Schweiz. Südostbahn und der Rekurrent Meyer Kon- dukteur bei den Schweiz. Bundesbahnen. Bei der allge- meinen Steuerrevision des Jahres 1921 erklärte die Steuerkommission I des Kantons Schwyz Kräher für ein Vermögen von 1001 Fr. und Meyer für ein solches von 2000 Fr. steuerpflichtig. Über diese Taxationen be- schwerten sich die Rekurrenten beim Regierungsrat, in- dem sie darauf hinwiesen, dass sie sich kein Verm()gn hätten ersparen können und daher auch kein solches be-:- sässen. Zum Rekurse des Kräher bemerkte die Steuer- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. -, kommission, dass die Taxation gerechtfertigt sei, weil er sich offenbar in guten Verhältnissen befinde. Der Re- gierungsrat wies darauf diese Beschwerde am 24. Dezem- ber 1921 mit folgender Begründung ab : ({ Rekurrent ist Angestellter der SOB und als solcher besitzt er einen An- spruch bei der Pensionskasse dieser Gesellschaft. Dieser Pensionsanspruch qualifiziert sich als ein Vermögens- wert, der abschätzbar ist, da er beispielsweise bei einem vorzeitigen Verlassen der Stellung die von ihm einbe- zahlten Prämienbeträge zurückerhält. Diesem Umstand muss, gleich -wie bei den Renten-und Lebensversiche- rungsansprüchen, bei der Feststellung der Steuertaxation Rechnung getragen werden. » Die von Meyer erhobene Beschwerde wurde vom Re- gierungsrat auf Grund einer Vernehmlassung der Steuer- kommission vom 9. Januar 1922 ebenfalls und zwar am 14. Januar mit folgender Begründung abgewiesen : « Die Steuerkommission berichtet, dass Rekurrent als Kon- dukteur der SBB einen guten Verdienst habe und die Pensionsberechtigung besitze. Dieser Pensionsanspruch eines ältern Kondukteurs sei ein Vermögenswert, der im vorliegenden Falle nebst den Ersparnissen 2000 Fr. über- steige. Die Ansicht der Steuerkommission, dass der Pensionsanspruch eines Angestellten der Bundesbahnen ein steuerpflichtiger Vermögenswert sei, ist durchaus 'zu- treffend. Rekurrent ist daher nicht zu Unrecht mit 2000 Fr. veranlagt worden. Es ist im Gegenteil darauf hinzuweisen, dass die vom Rekurrenten an die Pensions- kasse geleisteten Beiträge diesen Betrag bedeutend über- steigen und die Taxation demnach als eine sehr mässige bezeichnet werden muss. ». B. -Gegen die _beiden Entscheide des Regierungs- rates haben .Kräher und Meyer am 23. Februar 1922 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er- griffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Sie machen geltend: ..... Darin, dass diese Beiträge (an die Pensionskassen) im Kanton Schwyz besteuert
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Staatsrecht.
würden, liege eine willkürliche Verletzung des schwyze-
rischen Steuerrechts.
Nach § 12 des schwyzerischen
Steuergesetzes werde
jemand erst dann steuerpflichtig,
. wenn
er «in den Besitz von steuerbaren Vermögens-
gegenständen gelangt
)) sei. Die Rekurrenten hätten aber
die Beiträge
an die Pensionskassen nie besessen, da sie
ihnen jeweilen vom Gehalt abgezogen worden seien.
Sie
erhielten davon auch keine Zinsen. Der Pensionsanspruch
bilde keinen steuerbaren Vermögenswert
im Sinne des
§ 2 des Steuergesetzes, solange er nicht liquid sei, d. h.
solange die Pension nicht wirklich bezogen werde (vgl.
§ 2 litt. c und § 6 des Steuergesetzes). Es wäre eine will-
kürliche Doppelbesteuerung, wenn der
Pensinsanspruch
bis zur Verwirklichung als Kapitalvermögen und nachher
als Einkommen
versteuert werden müsste. Bei Lebens-
versicherungsverträgen liege die
Sache ganz anders.
C.
-Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwer-
den
beantragt und dabei u. a. folgendes ausgeführt:
« ••••• Was die angebliche Doppelbesteuerung anbelangt, so
stellen wir fest, dass
Kräher nach seiner eigenen Angabe
seit 27
Jahren bei der SOB bedienstet ist, und dass
Meyer bereits pensionsberechtigter
Kondukteur der SBB
ist also seit 40 oder mehr Jahren die Jahresbeiträge in
di Kasse mit 5 % % des anrechenbaren Jahresverdienstes
bei
der SOB bezw. mit 5 bis -5% % desselben Jahres-
verdienstes bei der SBB einbezahlt haben. Nehmen wir
den durchschnittlichen J ahre!Werdienst nur mit 3000 Fr.
an, so ergibt sich bei Kräher eine Einzahlung von 27 mal
3000 mal 5% gleich 4555 Fr., bei Meyer von 40 mal 3000
mal 5% gleich 6000 Fr. Wer auch immer Rechtssubjekt
der Pensionsfonde sein mag, so hat der steuerpflichtige
Eisenbahner an der Pensionskasse ein Guthaben min-
destens
in der Höhe von 80 bezw. 100% seiner Ein-
zahlungen. Ganz genau wie der schwyzerische Obliga-
tioneninhaber oder Sparkasseneinleger einer Bank in
Zürich, Gläubiger derselben ist, und ein Guthaben an
derselben hat und oieses im Kanton Schwyz versteuern
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
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muss, wo er wohnt, so auch der Pensionsfondsteilhaber .
Der
Kanton Schwyz erklärt auch die Einzahler von
Lebensversicherungsprämien
und von Rentenversiche-
rungsprämien
mit demselben Rechte für den Rückkaufs-
wert
der Versicherungspolizen als steuerpflichtig. Das
Verhältnis
ist· ein absolut analoges. Wie der private Ver-
sicherungsnehmer den Rückkaufswert . der Versicherung
sich zueignen
kann, so kann auch der versicherte Eisen-
bahner jederzeit die 100%, bezw. 80% seiner Einzahlun-
gen erlangen, wenn
er aus dem Dienst austritt. Selbst-
verständlich
ist unter Kapitalvermögen das mobile Ver-
mögen
~ weitesten Sinne. zu verstehen und fallen nach
der ständigen Praxis auch die Buchguthaben der Han-
dels-und Gewerbetreibenden darunter und wie schon
gesagt auch einbezahlte Versicherungsprämien ..... )
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1 u. 2 ........................................... , .
3. -Es ist nun festzustellen, dass die Rekurrenten
keine solchen Rechte (gegenüber den Pensionskassen)
haben, die als steuerpflichtiges Vermögen
im Sinne des
schwyzerischen Steuergesetzes behandelt werden könnten.
Die Annahme des Regierungsrates, dass den
Rekur-
renten aus ihrem Verhältnis zu den Pensionskassen
Rechte zustehen, die zum mindesten einem Guthaben
im Betrage von 80 oder 100 % der ihnen vom Gehalt
abgezogenen Beiträge gleichkommen,
beruht auf einer
offensichtlichen Missachtung
der Sachlage. Diese Bei-
träge werden den Rekurrenten bloss dann ausbezahlt,
wenn sie aus
dem Dienst der Bahn, bei der sie angestellt
sind,
austreten und keine Pension erhalten (vgl. Art. 4
der Südostbahn-und Art. 7 der Bundesbahnkassestatu-
ten).
Sterben sie aber während ihrer Dienstzeit, so steht
der Erbschaft, abgesehen von Sterbegeldern, irgend ein
Anspruch
an die Kasse nicht zu. Nur wenn sie in diesem
Falle eine Witwe oder Waisen oder
unterstützungs-
bedürftige Verwandte hinterlassen, so erhalten diese,
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staatsrecht.
aber auch bloss unter bestimmten Voraussetzungen, eine
jährliche Pension oder
Unterstützung (vgl. Art. 7, 31 ff.
und 44 der Bundesbahn-und Art. 34 ff. und 44 der Süd-
ostbahnkassestatuten).
Und es ist wohl möglich, dass die
den Rekurrenten oder ihren Hinterlassenen allenfalls
einst zukommenden Pensionen oder Unterstützungen in-
folge Todes oder sonst infolge Wegfalls der hiefür be-
stehenden Voraussetzungen nur so kurze Zeit ausbezahlt
werden, dass sie nicht einmal
80 oder 100% der vom
Gehalt abgezogenen Beiträge ausmachen. Die Rechte
der
Rekurrenten auf Auszahlung dieser Beiträge oder von
Pensionen sind somit an Bedingungen geknüpft, deren
Eintritt ungewiss ist, und daher noch nicht .entstanden ;
sie befinden sich
erst in der Schwebe. Es ist deshalb nicht
möglich, sie
Obligationen-oder Sparkassenguthaben gleich-
zustellen. Sie können aber auch nicht wie auf einem
rückkaufsfähigen Renten-oder
Lebensversicherungser
trage beruhende Rechte behandelt werden ; denn über
solche Rechte
kann der Versicherte jederzeit verfügen,
und sie können deshalb mit dem sog. Rückkaufswert
wohl als gegenwärtiger Vermögensbestandteil des Be-
rechtigten und
damit als steuerbares Kapitalvermögen
betrachtet werden. Das trifft für-die Ansprüche an Pen-
sionskassen, wie sie hier in Frage stehen, nicht zu. Sie
.
sind nicht ein selbständiges Vermögensrecht der Berech-
tigten, über das diese
gegenwrtig schon verfügen" könn-
ten, sondern hängen
mit dem Dienstverhältnis zusammen
und stellen sich eher als ein· Teil des DIensteinkommens
dar, der ihnen aber, wenn überhaupt, erst später zufällt.
Auch: über die einbezahlten Beiträge steht den Berech-
tigten die Verfügung nicht zu. Wohl können sie dieselben
zurückverlangen, wenn sie aus dem Dienstverhältnis
ausscheiden. Allein dann
erhält der Berechtigte erst in
dem Zeitpunkte des Ausscheidens die Verfügung
darübt;r;
weshalb sie erst von diesem Zeitpunkte an als Vermögen
desselben
betrachtet werden können.
Die angefochtenen Entscheide sind somit
wegen Ver.;,
letzung des Art. 4 BV aufzuheben.
, I
I '
Gleichheit VOr' dem Gesetz. N° 3.
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Demnach erkenIJ,t das Bundesgericht :
Die Rekurse werden gutgeheissen, soweit darauf ein-
getreten werden kann,
und demgemäss die Entscheide
des Regierungsrates des
Kantons Schwyz vom 24. De-
zember
1921 und 14. Januar 1922 aufgehoben.
3. Sentenza 1° aprU. 1922
nella causa Officin. del Gottardo (Gotthardwerke)
contro Fisco dal Oantone Ticino.
Legge tieinese deI 22 gennaio 1919 sui profitti di guerra. -
L'imposta sugli utiU di guerra dovrebbe, seeondo Ia sua
natura, essere soddisfatta sui profitti tratti dai eontribuenti
dallo straordinario ineremento ehe Ia guerra ha dato a eerte
industrie e a eerti commerei. -Contribuen te nel eui con-
fronto la legge e applieata eon grande ritardo. -Se esso
rende plausibile ehe nel frattempo I'utile e seomparso per
motivi che non gli sono imputabili (nel easo, specialmente
per perdite su valuta estera), ehe I'esazione dell'imposta
mette a repentaglio l' esistenza stessa della s ua industria
e ehe non puo pagarla eon altri mezzi, l'autorita ha I'obbligo
di esaminare queste obbiezioni e di indagare, se, in analoga
applieazione den'art. 37 deI deereto federale eoncernente
l'imposta federale sui profitti di guerra, non sia il easo di
condonare il tributo 0 di ridurlo. -Determinazione della
procedura.
A. -L'art. 37 deI decreto federale 18 settembre 1916
concernente l'imposta federale sui profitti di guerra
dispone:
«Se il contribuente si trova, senza sua colpa,
)l in una condizione tale che il pagamento dell'imposta
» sui profitti di guerra· gli riuscisse troppo oneroso, gli
)
potra essere accordata una conveniente riduzione 0
» anche, secondo le circostanze, il condono completo
») dell'impost3. Per le somme fino a fr. 1000 decide
» l'amministrazione federale dell'imposta di guerra, per
)) somme maggiori il Dipartimento svizzero delle
» finanze. »)
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