Art. 84 OG; property guarantee and water rights; admissibility of a constitutional complaint against an generally binding statute. The complainant may challenge a statute directly where it is allegedly applicable to him and infringes constitutionally protected rights; a prior civil judgment on the existence of the right is unnecessary. A statutory introduction of the state water-regal is permissible as a mere reordering of the content of ownership and of previously unexercised abstract riparian privileges, but not insofar as it extinguishes already vested concrete private rights without compensation. Forfeiture clauses for old concessions are admissible in principle, subject to the terms of the individual concession. Fees linked to a new concession are permissible only for genuinely newly granted rights; if imposed on pre-existing vested rights they become retroactive burdens. An annual levy on water works is constitutional as a tax measure if it is not tied to the granting of the water use itself; special vested tax exemptions remain reserved.
Anfechtung emes kantonalen Gesetzes über die Nutz- barmachung der, Wasserkräfte der öffentlichen' Gewässer wegen Verletzung der Eigentumsgarantie (Eingriffs in wohle.rwor.bene privnte Wasserrechte). Bedeutung der nach der bishengen zugenschen Gesetzgebung den Uferanstössem zuk.? mendnn Befugnis .zur Benutzung der Wasserkraft. llla ssIgkent ihrer entschädigungIosen Beseitigung zu Gunsten des sta 1JicI! asnerkrafnreg ,. soweit von der Befugnis noch mcht tatsachlichdurch Erstellung. entsprechender Anlagen ; der i t.retung an .einenDritten Zllr Ausnutzung- mt behordhcher Bewilligung Gebrauch gemacht worden 1st. A: wendbarerklämng der Verwirkung':lgrunde des Art. 65 des .eldgen. WRG auch auf die vor dem 25. Oktober 1908 erteIlten Wasserrechtskonzessionen. Inwiefern statthaft? Ausschluss der Erhebung. der nach dem Gesetze für die Neuerstellung,den Umbau oder die Erweiterung von Wasser- werken zu bezahlenden e Konzessiongebühr bei solchen aute , die zur Ausübu:Q,g eines bereits bestehenden, ledig- hch bIsher noch nicht oder nicht voll ausgenützten Sonder- rechts n der betreffenden Wasserkraft errichtet werden. orschnft, wonach sämtliche'Wasserwerke des Kantons) emen n h .den eidgenössischen Vorschriften zu berech- nenden Jahrlichen Wasserzins von 6 Fr. pro Bmttopferde- kraft. zu entrichten haben. Verfassungswidrigkeit einer solchen. Auflage, wenn es sich um einen wirklichen Zins ( nngelt. für die Einräumung der Wassernutzung) handelte, hinSIchtlich der vor Einfühnmg des Regals erworbenen Wasserrechte. Statthaftigkeit. wenn die Abgabe als (beson- re asserkraft-) Steuer aufgefasst werden kann. Kriterien fur die Entscheidung dieser Frage, A. ---,-Das privatrechtliche esetzbuch für den Kan- ton Zug, . III. Buch Sachenrecht vom 22. Dezember
'bestimmt: Eigentumsgarantie. N° 63.
Nicht erweislich dem Privateigentum an- heimgefallene. Gewässer (Flüsse, Seen, Bäche), Stras- sen. . . .. usw. können, als 'zu öffentlichem Gebrauche bestimmte Sachen, :mit Vorbehalt polizeilicher Ver- ordnungen von jedermann frei benützt werdnn. Solange sie ihre Bestimmung, dem öffentlichen Gebrauche zu dienen,' nicht verlieren. können besondere Privatbe- rechtigungen an denselben gegenüber dem Staat bezw. den Gemeinden nur durch ausdrückliche (entgeltliche oder unentgeltliche) Konzessionen, nicht aber durch Zueignung oder Ersitzung erworben werden. J)
Wer an einem öffentlichen Gewässer eine Privatberechtigung erworben hat, ist verpflichtet, die- selbe nur soweit auszudehnen, als es seine Konzession unzweifelhaft zulässt, resp. sein Bedürfnis notwendig erheischt, und sie mit möglichst geringer Beschrän- kung des öffentlichen Gebrauchs auszuüben, wogegen auch die Gemeinde nicht durch neue Konzessionser- teilungen seine wohlerworbene Privatberechtigung ver- kümmern darf.)
Bei Flüssen und Bächen, die an ihren heiden Ufern die Liegenschaften verschiedener Eigentümer bespühlen, ist jeder Ufereigentümer . -vorbehalten die Bestimmungen der 164 und 167 -berechtigt, für gewerbliche Zwecke. die vorhandene Wasserkraft zur Hälfte zu benutzen, sofern nicht wohlerworbene Rechte eine andere Verteilung bedingen.
Gegen Errichtung eines neuen Wasserwerkes kann von den Besitzern älterer Wasserwerke' an dem nämlichen Gewässer Einsprache erhoben werden, wenn sie durch jenes an der bisherigen Benutzung des Was- sers verhindert oder in erheblichem Masse benachteiligt würden. ! Zum Schaden vorhandener Etablissemente darf das Wasser oberhaI ) nicht abgeleitet oder zurückgehal- ten und unterhaih '. nicht durch neue Vorrichtungen gestaut werden;:' auch sind ältere Wasserwe,rke, bei
ihren hergebrachten Befugnissen zu schützen, ohne Rücksicht darauf, ob letztere für das betriebene Ge- werbe als unumgänglich nötig erscheinen. ) An die Stelle dieser Vorschriften sind mit dem
Stauung usw.) vorzunehmen, durch welche andere Mitberechtigte in ihrer Benutzung gehindert oder be- nachteiligt werden. In 132 wird mit einigen rndaktio nellen Abweichungen für Wasserwerke an P fl va t e n Bächen die Vorschrift des 176 des privatrechtlichen Gesetzbuches wieder aufgenommen. Nach 133 Abs. 2 sollen immerhin Einsprachen gegen künstliche Ver- änderungen des Bachlaufes (Stauungen, Ableitung und Erstellung von Anlagen usw.) nicht geschützt wer- den wenn und soweit durch diese Veränderungen ein: rationellere Ausnützung der Gewässer oder . eine Entwässerung von Grundstücken möglich wird. .In diesem Falle haben die benachteiligten MitberechtIg- ten Anspruch auf Ersatz des Schadens bezw. auf ent- sprechenden l fitgenuss an der Anlage. Und 134 lautet: Die obIgen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Grundeigentümer an privaten Bächen gelten auch für die Inhaber von pnvaten. Wasser- rechten bezw. 'Vasserwerkanlagen an offentlichen Ge- wässern, soweit sie nicht durch den Inhalt und Um- fang der staatlichen Konzession eine inschnänkung erfahren. Die näheren Ausführungen uber die staat- liche Konzession an öffentlichen Sachen sind nach 90 Satz 1 der Spezialgesetzgebung überlassen : vor- behalten bleiben ferner die Vorschriften über Wasser- baupolizei (ebenda Satz 2). Am 16. Februar 1922 hat der Kantonsrat von Zug ein Gesetz betreffend die Nutzbarmachung der Wasser- kräfte angenommen, das nach unbenutztem Ablnuf der Referendumsfrist am 24. April 1922 vom RegIe- rungsrat alS in Kraft getreten erklärt und am 6. Mai publiziert worden ist und das, neben dem Erlass der durch Art. 75 des eidgen. WRG geforderten kantonalen Vollziehungsvorschriften zum letzteren Gesetz, auch eine teilweise Neuordnung des den Kantonen zur Rege- lung verbliebenen Teiles des Wasserrechts, soweit es sich um öffentliche Gewässer handelt, bezweckt.
5 l Staatsrecht. Die 1 (Abs.l),3, 1'6, 18 und 9 des;llelien Gesetzes lauten:
im Verhältnis zum Gefäll den an den Flusslauf an- stossenden Gemeinden zu.
vor Inkrafttreten des Art. 24 bis BV und des EG zum ZGB begründete -Sonderrechte auf Ausnützung der Wasserkraft, die nach ihren Angaben auf verschie- den geartete Erwerbsgründe zurückgehen,. d.enen. sie aber durchwegs die Natur von Privatrechten 1m Smne des die Unverletzlichkeit solcher gewährleistenden Art. 11 der zugerischen KV beigelegt wissen wollen. ( Das Eigentum der Privaten, der genstliche.n und weltlichen Korporationen und der Gememden 1st un- verletzlich. . . . . . . . .. Die Entäusserung von Grund- eigentum für öffentliche Zwecke kann nur . aus Grün- den der allgemeinen Vohlfahrt des Staates oder der Gemeinden und, nur gegen volle Entschädigung ver- langt werden. ) .' . Mit der vorliegenden, am 2. JUl1l 1922 emgereIch- ten staatsrechtlichen Beschwerde verlangen sie die Aufhebung der 1 (Abs. 1),16,18 und 19 des ?esetzes vom 16. Februar 1922 in dem Sinne, dass dIeselben nur unter Vorbehalt der vor dem 25. Oktober 1908 (Inkrafttreten des Art. 24 bis BV) begründ. ten pri- vaten Wasserrechte angewendet werden durfen: In- halt und Umfang dieser Rechte wäre eventuell in einem besonderen Verfahren durch den ordentlichen Richter festzustellen, wenn sich darüber zwischen dem Kan- ton Zug und einem der Rekurrenten eine Meinungs- verschiedenheit ergeben sollte. Der Charakter von Privatrechten, so wird ausge- führt, eigne nach zugerischer Rechtsauffassung nicht nur den sog. historischen, althergebrachten (aus ehe- maligen grundherrschaftlichen Verhältnissen oder dem früheren Allmendwesen überlieferten oder durch un-
vordenklichen Besitz ausgewiesenen), sondern nach der unzweideutigen Bestimmung des 86' Abs. EG zum ZGB auch' den durch staatliche Verleihung er- worbenen Wasserrechten undderri Anspruche des Uferanstössers auf Benutzung der. Wasserkraft nach 117 Abs. 4 EG (fruher 175' des PrGB). Er werde für die am 1. Januar 1912 ausgeübten Rechte aus drücklich anerkannt durch 86 Abs. 4EG. Anderer- seits wäre es verfehlt aus dieser.Vorsc: hrüt ,zu schliessen, dass die an einem öffentlichen Gewässer erworbenen Privatberechtigungnn, die .sich nicht in einer Wasser- werkanlage verkörpern oder über deren Umfang hin- ausgehen, mit dem Inkrafttreten des EG erloschen seien. Das ZGB und das EG hätten nur die privatrechtlichen Normen der bisherigen kantonalen Gesetzgebung, nicht auf Grund dieser Normen bereits entstandene konkrete Privatrechte irgendwelcher . Art aufgehoben. Hiezu wäre der kantonale Gesetzgeber schon . nach Art. 11 KV nicht befugt gewesen. Wenn auch die Eigen- tumsgarantie keinen Anspruch auf Fortbestand der objektiven Rechtsordnung gebe und gegenüber einer gesetzliche Neuordnung des I n hai t s des Eigen- ,tums oper anderer privater Rechte nicht angerufen wer( en ,könne, . so verbiete sie. doch die Ver nie h - tun g "solclierHechte zu. . Gunsten . der Oeffentlich- keit oder eines Dritten, durch willkürliche, entschädi- güngslose Aufhebung eines' wohlerworbenen . Wasser- rechts oder Auferlegung von Belastungen, unter denen jeder Dritte öffentliches Gut zum Privatgebrauche erwerben könne. Auf einen solchen verfassungswid- rigen: Eingriff in wohlerworbene Privatrechte' liefen aber nunmehr die angefochtenen Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Februar 1922 hinaus. Durch die vorbehaltlose Übertragung', der Verfügung über die Wasserkräfte der öffentlichen' Gewässer an den Kanton, erhalte der Kanton -nach Art. 3 des eidg. WRG die " Be- fugnis; diese Kräfteentwederselbst nutzbar. zu machen I Eigent m1sgarantie. N° 63. 587 oder das Recht zur Benutzung an andere zu verleihen. Es werde dadurch nicht nur das gesetzliche private Benützungsrecht desUferanstössers ohne Entschädi-., gung aufgehoben, dieselbe Folge treffe auch alle weite- ren Personen, welche auf Grund einer Konzession oder, eines anderen Privatrechtstitels Eigentum oder pri-. vate Benützungsrechte an öffentlichen Gewässern :pe- sitzen. Als Verletzung der Substanz des Rechtes stelle sich auch die in 16 vorgeschriebene Anwendung der Verwirkungsgrunde des Art. 65 des eidgen .. WRG auf am 25. Oktober 1908 schon bestehende Konzes- sionen dar, soweit nicht die betreffenden Konzessions- akte selbst diese Verwirkungsgründe direkt oder in- direkt vorsehen, indem dadurch die verliehenen Rechte aus festen, während der Konzessionsdauer unentzieh- baren zu widerruflichen gemacht würden. Es liege aber nicht in der -Macht der Verleihungsbehörde sich über die mit einem Privaten getroffenen Vereinbarungen derart entschädigungslos wegzusetzen. Ähnliches gelte für l8.Er gehe auf dieselbe Verwechslung von Ver- leihung und polizeilicher Genehmigung zurück, die schon in der bisherigen zugerischen Administrativ- praxis oft zu Anständen und Unklarheiten geführt habe. Das durch staatliche Verleihung erworbene oder auf einem anderen prlvatrechtlichen Erwerbsgrunde beruhende Recht auf' Ausnutzung einer Wasserkraft schliesse notwendigerweise auch die Befugnis in sich, die zur Ausübung dieses Rechtes erforderlichen Bau- ten zu erstellen. Ihre Errichtung dürfe deshalb wohl von der Beobachtung der bestehenden allgemeinen fluss- und baupolizeilichen Vorschriften, der vorher-, gehenden Prüfung und Genehmigung der Baupläne, nach dieser Richtung und bezüglichen technisnhen Bedingungen, . rucht 'dagegen von einer' neuen be:'0n . deren Konzession (Verleihung) im eigentlichen Snnne und einer entsprechenden. Gebühr , wie sie . 18 des Gesetzes votsehe,abbängig gemacht werden. so-
lange nicht durch die Neu-, Um-oder Erweiterungs- bauten neue, von der ursprünglichen Vasserrechts- verleihung oder dem bereits bestehenden sonstigen privaten Wasserrechte nicht erfasste Gewässerstrecken und Wasserkräfte in Anspruch genommen werden. Und analog dürfe auch da, wo die Wasserrechtsverlei- hung selbst nicht für eine bestimmte Gewässerstrecke oder Wasserkraft, sondern ausschliesslich für ein be- stimmtes, konkret umschriebenes Nutzungswerk er- teilt worden sein sollte, eine solche weitere Konzes- sionsgebühr keinesfalls schon für die Erstellung dieses Werkes selbst, .sondern erst dann gefordert werden, wenn die beabsichtigten baulichen Massnahmen die Anlagen in irgend einem Umfange erscheinen lassen, der über den durch die ursprüngliche Verleihung ge- währleisteten Bestand hinausgehe. Indem das Gesetz diese Unterscheidungen nicht mache und die Konzes- sionsgebühr bei allen, auch bei den auf Grund eines schon bestehenden Wasserrechtes erfolgenden Neu- erstellungen von Wasserwerken schlechthin und für Um-und Erweiterungsbauten fördere, sobald dadurch neue, bisher noch nicht ausgenützte Vasserkraft ge- wonnen werde, ohne Rücksicht darauf, ob auf die Mehr- ausnützung ein erworbenes Recht bestehe oder nicht, ersetze es diese Rechte durch solche, welche vom Kan- ton gegen eine Gebühr erst noch einzuräumen seien was einer Verletzung ihre; Substanz gleichkomme: Derselbe Vorwurf treffe den 19. Der Wasserzins sei eine Vorzugslast, das jährlich wiederkehrende Entgelt für die staatliche Erlaubnis zur Benützung eines öffent- lichen Gutes, der der Allgemeinheit gehörenden Was- serkräfte. Als solche könne er aber Vasserwerkbesitzern, deren Wasserrechte nicht auf staatliche Verleihung, sondern auf andere privatrechtliche Erwerbstitel zu- rückgehen, ohne Verletzung der Substanz ihrer Rechte nicht auferlegt werden. Und auch bei bereits bestehen- den, durch staatliche Konzession erworbenen Benüt- Eigentums garantie. N° 63
zungsrechten dürfe er ohne Eingriff in deren Bestand nicht erhoben werden, wenn die Konzession ohne Auf- erlegung einer solchen Abgabe oder unter. bestimmter. von derjenigen des neuen Gesetzes abweIchender Be- grenzung ihrer Höhe erteilt und eine spätere Abände- rung der pflichten des Konzessionärs in diesem Punkne nach Massgabe der künftigen Gesetzgebung dann nicht vorbehalten worden sei. Dass auch das angefoch- tene Gesetz vom 16. Februar 1922 unter dem Wasser- zins jene besonders geartete, als Vorzugslast sich dar- stellende Abgabe verstehe, folge schon aus der Ver- weisung auf die Bestimmungen des eidgen. WRG fnr die Berechnung; denn dieses verwende den BegrIff unzweideutig ausschliesslich in jenem technischen Sin.n e und unterscheide ihn von der Wasserkraftsteuer , m- dem es erkläre, dass eine solche nur solange erhoben werden dürfen, als der Wasserzins den bundesrecht- lich zulässigen Höchstsatz von.sechs Franken pro rutto pferdekraft nicht erreiche und zusammen Illlt dem Zins nicht mehr als diese sechs Franken ausmachen dürfe (Art. 49). Dafür spreche ferner, dass wenn der ( Zins des 19 des kantonalen Gesetzes als Wasser- kraftsteuer aufgefasst würde, der Kanton Zug . neue Vasserrechte verleihen müsste, ohne dafür ein weIteres Entgelt als die allgemeine Abgabe beanspruchen zu können, welche alle Wasserwerkbesitzer zu entrichten hätten, auch diejenigen, die ihre Rechte nicht vom Staate herlniten. Dies könne aber unmöglich im Willen des Gesetzgebers gelegen haben. Dass der. Ingrens des Ge- setzes offenbar in dem Bestreben dem. 19 eme steuer- rechtliche Grundlage zu geben, auf den 15 der KV Bezug nehme, wonach ( alles Venögen, Einnomnen und aller Erwerb steuerpflichtig selen und samtliehe Steuerpflichtige;des Kantons im Verhälnnis ihrer Mitnl zu den Staats-'" und Gemeindelasten beIzutragen hat- ten, sei unerheblich. Der blosse Hinweis auf eine Be- stimmung, wonach Privatgüter zu besteuern seien,
AS 48 I -1922
genüge nicht, um den als Vorzugslast sich charakteri- sierenden Wasserzins in eine Steuer zu verwandeln. Auch als Steuer aufgefasst wäre übrigens die Abgabe in diesem Umfange verfassungswidrig. Wenn die Besteue- rung des Privatvermögens an sich lurch die Eigen- tumsgarantie nicht ausgeschlossen werde,. so dürfe doch die Steuer nicht so beschaffen sein, dass dadurch der privatrechtliche Charakter des betreffenden Gutes illusorisch würde. Diese Folge würde aber bei der Er- hebung einer Wasserkraftsteuer von 6 Fr. pro Brutto- pferdekraft eintreten, weil neben einer solchen zu- folge der in Art. 49 des eidgen. WRG aufgestellten Schranke ein Wasserzins im eigentlichen Sinne auch bei neuen Wasserrechtsverleihungen nicht mehr auf- erlegt werden dürfte.. Die Inhaber wohlerworbener Wasserrechte könnten diese somit nur mehr unter finanziellen Leistungen ausnützen, unter denen der Staat einem Dritten erlaube, auch der Allgemeinheit gehörende Wasserkräfte auszubeuten. Da die Wasser- werke bereits gemäss Art. 15 KV und dem geltenden Steuergesetze das Vermögen und den Erwerb zu ver- steuern hätten, der sich aus dem Geschäftsbetrieb unter Benützung der Wasserkräfte ergebe, würde die Wasserkraftsteuer zudem eine unzulässige Doppelbe- steuerung der Werke in sich schliessen. Endlich müsste in ihr mit Rücksicht auf diesen Umstand nach ihrer Form und Höhe auch eine' Beeinträchtigung der Ge- werbefreiheit (Art. 31 litt. e BV) erblickt werden. C. -Namens des Kantons Zug hat der Regierungs- rat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, auf Ab- weisung der Beschwerde angetragen. Er erklärt nicht zu bestreiten, dass die Rekurrenten Inhaber von Son- dernutzungsrechten . mit verschiedenartigen Erwerbs- titeln an öffentlichen Gewässern des Kantons seien. Ein Zugeständnis hinsichtlich des Umfangs und In- halts dieser Rechte solle immerhin damit nicht ge- macht sein. Diese Frage werde eventuell einmal später Eigentumsgarantie. N" 63.
den zuständigen Richter zu beschäftigen haben. Die Wasserrechtskonzession sei ein' Ausfluss der Herr- schaft des Staates über die öffentlichen Sachen und folglich ein Hoheitsakt. Das durch sie begründete Rechtsverhältnis mit Inbegriff der verliehenen Nut- zungsbefugnis selbst gehöre deshalb dem öffentlichen. nicht dem Privatrechte an. Aus 86 Abs. 2 EG folge ein abweichender Schluss für das zugerische Recht nicht: der Ausdruck Privatberechtigungen sei hier lediglich im Sinne eines über den Gemeingebrauch hinausgehenden individuellen Sondernutzungsrechtes, nicht von Privatrecht im eigentlichen Sinne gebraucht. Die Bestimmung besage demnach nicht mehr, als dass solche Sonderrechte künftig nur noch durch behörd- liche Konzession (Verleihung) begründet werden können. Auch der Uferanstösser an einem öffentlichen Gewäs- ser habe schon' bisher nach 117 Abs. 4 EG und 175 des früheren PrGB die Wasserkraft nicht ohne weiteres für sich in Anspruch nehmen oder gar die Benützung einem anderen abtreten können, sondern, wie der Vor- behalt des 86 Abs. 2 in der ersten und der 164, 167 in der zweiten Bestimmung zeige, die Befugnis zur Nutzbarmachung erst durch behördliche Verlei- hung erwerben müssen. Die Uferanstösserschaft habe ihm nur eine Vorzugsstellung in dein Sinne gegeben, dass er in erster Linie mit einem Konzessionsgesuche habe berücksichtigt werden müssen, die Konzession ohne Zustimmung der Anstösser nicht einem Dritten habe erteilt werden dürfen. In Frage stehe somit nicht ein mit dem Eigentum am Ufergrundstück verbun- denes Sonderrecht an der Wasserwelle, sondern ein- fach eine Regel des Verleihungs- und damit des öf-:- fentlichen Rechts. Wie der Gesetzgeber dem Ufer- anstösser jene Vorzugsstellung habe einräumen können, so könne er sie ihm auch wieder nehmen, . ohne dafür Entschädigung zu schulden, ganz abgesehen davon, dass das Bundesrecht, nämlich Art. 2 des eidgen. WRG .
die Kantone zu dieser Beseitigung der Vorrechte der Anstösser, auch wo sie sich als eigentliche Verfügungs- befugnis über die Wasserkraft darstellen, ausdrück- lich ermächtige, indem es erkläre, dass die betreffen- den Bestimmungen der gegenwärtigen kantonalen Ge- setzgebung bis zu ihrer Aufhebung durch den Kanton in Kraft bleiben. Dass andererseits 1 Ahs. 1 des Ge- setzes, indem er. die Verfügung über die Wasserkräfte der öffentlichen Gewässer allgemein dem Kanton zu- spreche, auch die sog. historischen Wasserrechte treffe, sei richtig. Wenn der Staat dadurch die Möglichkeit erhalte auch die Wasserkraft auf solche Rechte sich stutzender Anlagen an sich zu ziehen, so sei indessen diese Befugnis nicht als schrankenlose gedacht, son- dern stehe unter. den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der kantonalen Gesetzgebung. Die Entziehung des Rechts werde daher nicht unentgeltlich, sondern nur gegen Entschädigung erfolgen können, über die der Richter angerufen werden könne. Das sei selbst- verständlich. Mehr als ein solcher Entschädigungs- anspruch lasse sich aber gegenüber einer zur Wahrung der öffentlichen Interessen getroffenen neuen gesetz- lichen Regelung, auch wenn -damit die Beseitigung gewisser bisher anerkannter -privater Vermögensrechte verbunden sei, aus der Eigentumsgarantie nicht herleiten. Die Bestimmung. des 16 des Gesetzes be- ziehe sich, wovon auch die Rekurrenten ausgehen, nur auf die durch Konzession, also durch einen be- stimmten staatlichen Akt erworbenen Wasserrechte . Rechte, die auf anderen Titeln, wie z. B. grundherr licher Übertragung beruhten, würden davon nicht be- troffen. In dieser Beschränkung sei sie aber aus Art. 11 KV nicht zu beanstanden. Einmal begründe die Kon- zession nach dem Gesagten kein Privatrecht, sondern eine Sondernutzungsbefugnis öffentlichrechtlicher Na- tur. Sodann folge aus der hoheitlichen Verfügungs- rnacht des Staates über die öffentlichen Gewässer, Eigentumsgarantie. N0 G3.
auf welche die Konzession zurückgehe, auch die Befugnis Konzessionsfristen und Verwirkungshestim- mungen aufzustellen. Aus dem Fehlen solcher im Kon- zessionsakte und in der bisherigen Gesetzgebung dürfe nicht geschlossen werden, dass der Staat sein Hoheits- recht für immer, ohne Möglichkeit des 'Viderrufs an Private habe abgeben wollen. Schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen müsse die Verleihungsbehörde ein verliehenes Sonderrecht ohne Entschädigung entziehen können, wenn der Verliehene wesentlichen, ihm aufer- legten Pflichten nicht nachkomme, und auch im übrigen sprächen die litt. abis c des Art. 65 des eidg. WRG, auf welche 16 des kantonalen Gesetzes auch für die be- stehenden Konzessionen verweise, nichts anderes aus, als was dem allgemeinen Rechtsempfinden entspreche. Die an 18 des Gesetzes geübte Kritik sodann beruhe auf unrichtigen rechtlichen Prämissen. Wenn 86 Ahs. 4 EG zum ZGB den bestehenden Wasserwerken ihre Anlagen, soweit sie ausgewiesen sind, gewähr- leiste, so folge daraus zur Evidenz, dass auch die sog. historischen Wasserrechte mit einer bestimmten An- lage und einem bestimmten Betriebe zusammenfielen und ein darüber hinausgehendes Recht an der Vasser- kraft nicht gäben. Damit sei aber auch die Gebühren- pflicht für Um-und Erweiterungsbauten, durch die neue Kraft gewonnen werde, ohne weiteres begrüIidet. Eine Wasserrechtsverleihung setze 18 nicht voraus; er verlange einfach, dass für die Bewilligung der Umänderung . oder Erweiterung bestehender Verke eine Gebühr entrichtet werde. Der Wasserzins des 19 aber bilde entgegen der Behauptung der Rekur- renten nicht das Entgelt für die staatliche Erlaubnis zur Benützung der Wasserkraft; er sei nichts weiter als eine Steuer auf dem Vermögenswert, welchen das Wasserrecht für jeden Wasserwerkbesitzer, gleichviel auf welchen Titel sein Recht selbst zurückgehe, dar- stelle. Bisher seien die benutzten Vasserkräfte der a11-
594 Staatsrecht. gemeinen Vermögenssteuer durch Zuschlag einer ent- sprechenden Summe zum sonstigen steuerbaren Ver- mögen des Wasserwerkinhabers unterworfen worden. Das neue Gesetz verlasse diese Besteuerungsart, indem es den Steuerwert des Rechts nach einem festen Satz von 6 Fr. pro Bruttopferdekraft berechne, wogegen dann die allgemeine Vermögenssteuer auf dem Objekt wegfallen werde, da sie neben dem vorgesehenen Zinse )) bundesrechtswidrig wäre. Dass damit die Inhaber alter Wasserrechte hinsichtlich der finanziellen Leis- tungen an den Staat auf gleiche Stufe gestellt würden, wie ein neuer Konzessionär, sei nicht richtig. Für die Verleihung eines neuen Rechts müsse die einmalige Gebühr nach 18 des Gesetzes entrichtet werden. Sie treffe den Inhaber eines alten Wasserwerkes nicht, weil er das Wasserrecht schon besitze. In beiden Fäl- len werde aber durch das Recht das Vermögen des Trägers vermehrt und diese Vermehrung werde ge- mäss 19 von der kantonalen Steuerhoheit erfasst und müsse verfassungsgemäss erfasst werden. Die Eigen- tumsgarantie könne gegenüber einer solchen als Steuer sich charakterisierenden Belastung so wenig ange- rufen werden, wie gegenüber der Erhebung einer Ge- tränkesteuer oder einer ähnlichen Betriebsabgabe von allen, auch von den auf Grund eines ehehaften Taver- nenrechtes betriebenen Wirt chaften (BGE 9 S. 119). Und ebenso könne von einer unzulässigen Doppel- besteuerung oder Verletzung der Gewerbefreiheit nicht die Rede sein. Sonst müsste das eidgen. WRG selbst, das in Art. 19, 49 die Erhebung von 'Vasserkraftsteuern und zwar selbst neben einem eigentlichen Wasserzins unter gewissen hier eingehaltenen Schranken hinsicht- lich der Höhe ausdrücklich vorsehe und zulasse, gegen den letzteren Verfassungsgrundsatz verstossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
auch eine Kategorie gekannt habe, der die Natur von Privatrechten beigemessen werden muss, nämlich die sog. historischen Wasserrechte. Die Frage aber, ob die streitigen Gesetzesbestim- mungen im Hinblick auf das bisher geltende Privat- rechtsnystem überhaupt einen durch die Eigentums- garantIe oder andere Verfassungsvorschriften ausge- schlossenen Eingriff in erworbene Privatrechte nicht bloss in die nach Behauptung der Rekurrenten ihnen zustehenden -enthalten, sei es dass danach die betreffenden Ariordnungen überhaupt als unzu- lässig erschienen oder doch bloss gegen Entschädi-. gung hätten getroffen werden dürfen kann weil die materielle Verfassungsmässigkeit ein;s kantonalen Gesetzes beschlagend nur durch staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 175 Ziff. 3, 178 OG ausgetragen werden. Der Veg einer Zivilklage auf UnterlassunO' d.es Eingriffs oder Schadenersatz wäre dazu nicht ge eIgnet. Denn der Zivilrichter ist an das formell recht- mässig zustandegekommene Gesetz als Akt einer ihm übergeordneten Gewalt gebunden; er kann deshalb auch nicht dem Kläger unter Berufung auf die Verfas- sungswidrigkeit des entschädigurigslosen Eingriffs einen Entschädigungsanspruch zuerk-ennen, wenn das Ge- setz selbst denselben ausdrücklich oder stillschwei- gend ablehnt. Der Kanton Zug hat sich denn auch darauf beschränkt, die von den Rekurrenten für sich in An.spruch genommenen Privatrechte vorsorglich zu bestreIten, ohne daraus den Schluss zu ziehen, dass der staatsrechtlichen Beschwerde ein richterlicher Ent- scheid hierüber vorangehen müsste oder dans die Rekurrenten auch mit ihren Einwendungen gegen das neue Gesetz auf den Weg der Zivilklage zu ver- weisen wären. 2. -Das kantonale Gesetz vom 16. Februar 1922 enthält nun zunächst in 1 Abs. 1 zum mindesten insofern eine Änderung der bisher im Kanton Zug Eigentumsgarantie. N° 63.
geltenden Rechtsordnung und zwa nicht nur des öffentlichen Rechts, sondern privatrechtlicher Normen derselben, als es die Verfügung über die Wasserkräfte der öffentlichen Gewässer, d: h. das Recht sie selbst auszunützen oder die Ausnützung einem anderen ein- zuräumen - j e den fall s s 0 w e i t e s s ich um bis jetzt noch nicht ausgenützte ode r ver g e ben e K räf t e h a n dei t -dem Staate zuspricht, während bisher nach 175 des PrGB die Nutzung der Trieb-(lJlechanischen) Kraft des Wassers den Eigentümern der Ufergrundstücke zu- stand und 117 Abs. 4 EG ihnen die bisherige Stel- lung inbezug hierauf wenigstens bis zum Erlasse eines Spezialgesetzes JJ gewahrt hat. Die Antwort will darin zu Unrecht wegen des Vor- behalts der 164, 167 in 175 des PrGB und von 86 Abs. 2 in 117 Abs. 4 EG lediglich eine Vorschrift des öffentlichen (Verleihungs-) Rechts über die Rang- folge verschiedener Bewerber um die Wasserrechts- verleihung sehen. Eine solche würde allerdings vorlie- gen, wenn 175 PrGB iuid 117 Abs. 4 EG nur den Sinn hätten, dass bei einer Konkurrenz zwischen dem Ufer- anstösser und anderen Bewerbern um die Verleihung dem ersteren der Vorzug zu geben sei. Auch nach dem Zugeständnis der Antwort ging aber die Bedeutung der beiden Bestimmungen darüber binaus, indem sie die Konzessionserteilung an Dritte ohne Zustim- mung der Anstösser überhaupt ausschlossen. Diese rein negative Befugnis wäre aber für den Anstösser ohne erheblichen Wert, wenn ihr nicht auf der anderen Seite der positive Anspruch darauf gegenüber stünde, auf Verlangen seinerseits die Bewilligung zur Nutzung der Kraft zu erhalten. Wenn 175 PrGB und 117 Abs. 4 EG auch bei ö f f e n t 1 ich e n Flüssen, die an ihren Ufern die Grundstücke verschiedener Eigen- tümer bespülen, jeden von diesen vorbehältlich der Einholung der staatlichen Bewilligung für berech-
598 Staatsrecht. tigt erklären, die vorhandene Wasserkraft für ge- werbliche Zwecke je zur Hälfte zu benützen , nicht , nur die Bewilligung vor Dritten zu erhalten, so kann dies demnach nur dahin verstanden werden, dass der Anstösser ein R e c h t auf diese Erlaubnis hat, so- fern ihr nicht wasserbau-und sonstige flusspolizeiliche Bedenken oder die Rücksicht auf die analogen Nut- zungsbefugnisse der übrigen Anstösser entgegenstehen, deren Ausübung durch die geplante Anlage verunmög- licht oder beeinträchtigt würde. Mit andern Worten: die staatliche Konzession , die in beiden Vorschriften vorbehalten wird, war nicht eine wirkliche Verleihung (des Wasserrechts), sondern eine blosse Polizeierlaub- nis, die nicht nach Belieben versagt oder gewährt wer- den konnte, sondern erteilt werden musste, falls Hin- dernisse der erwähnten Art nicht vorlagen. Der so nmschriebene Nutzungsanspruch des Anstössers selbst aber kann, weil aus dem Eigentum am Ufergrundstück fliessend und mit ihm verbunden, nicht dem öffentlichen Recht angehören, sondern nur den Charakter einer privatrechtlichen Befugnis haben. Es wurde damit der Grundsatz des 164 des PrGB und des 86 Abs. 2 EG, dass über den Gemeingebrauch hinausgehende Nut- zungsbefugnisse an öffentlichen Sachen nur durch staat- liche oder gemeindliche Verleihung begründet werden können (die Regalität), für-eine dieser Nutzungen, nämlich die Nutzbarmachung der Wasser kr a f t zu Gunsten einer mit dem Eigentum am Ufergrundstück verbundenen gesetzlichen Nutzungsbefugnis des An- stössers modifiziert. Die Bedeutung einer wirklichen staatlichen Wasserrechtsverleihung konnte der staat- lichen Konzession anch da nicht zukommen, wo sie einem Dritten erteilt wurde. Denn auch dann setzte sie zugestandenermassen zu ihrer Ausübung die vor- hergehende Verständigung des Trägers mit den An- stössern voraus. Selbst wenn deshalb die Befugnisse der Anstösser aus 175 PrGB, 117 Abs. 4 EG nicht Eigentumsgarantie. N° 63, als ohne weiteres für sich der Abtretung fähig anzu- sehen gewesen sein sollten, sodass der Erwerber auf Grund der Abtretung denselben Anspruch auf Erteilung der Konzession besass, wie der Anstösser selbst, sondern es in diesem Falle im Belieben der staatlichen Behörde stand, jene zu gewähren oder nicht, so würde doch in ihr nicht mehr als die Zustimmung zu der Abtretung in Verbindung mit der oben erwähnten Polizeierlaubnis liegen, Die Freiheit, die erstere Zustim- mung auszusprechen oder nicht, mochte gestatten die Bewilligung an Bedingungen und Auflagen (nament- lich finanzieller Natur) zu knüpfen, die bei einer reinen Polizeierlaubnis nicht zulässig gewesen wären. Zu einer Verleihung des Wasserrechts wurde damit der Akt noch nicht. Dazu wäre mehr, nämlich das Ver- fügungsrecht (Regal) des Staates über die Wasser- kräfte nötig gewesen, das ihm eben bisher nicht zu- stand. Daraus folgt indessen -entgegen der Behauptung des Rekurses -noch nicht, dass die Einführung dieses Regals, wie sie 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. ebnar 1922 bezweckt, auch für Wasserkräfte, über dIe beIm Inkrafttreten des Gesetzes von den Anstössern noch nicht durch eigene Benützung oder Vergebung zur Ausnützung an Dritte mit staatlicher Bewilligung ve fügt war, wegen der verfassungsmässigen Garantie des Eigentums und der privaten Vermögensrechte überhaupt nur gegen Entschädigung der Anstösser möglich wäre', Der Standpunkt der Rekurrenten wäre dann richtig, wenn man es bei den Befugnissen des Anstössers aus 175 PrGB, 117 Abs. 4 EG mit einem selbständigen Rechte an fremder Sache, nämlich dem öffentlichen Gewässer zu tun hätte, Die Entstehung eines solchen wird, als Folge bestimmter darauf gerich- teter Schritte, allerdings anzunehmen sein, falls der Anstösser von dem ihm zustehenden Anspruche auf Nutzung mit behördlicher Bewilligung tatsächlich
durch Erstellung der dazu nötigen Anlagen oder Ab- tretung an einen Dritten Gebrauch gemacht hat da es unmöglich der Wille des Gesetzes gewesen sein knum auch in diesem Falle die Stellung des Werkinhaber oder .Zessionans zu einer bloss prekären zu gestalten, und Ihn dnmIt der Möglichkeit ihrer entschädigungs- losen EntzIehung durch einfache Änderung der Ge- sntzgebung trotz der für Errichtung der Anlagen oder fur den Erwerb der c( konzedierten Abtretung ge- brachten Opfer auszusetzen, nachdem er unter Um- ständen seine ganze wirtschaftliche Existenz darauf aufgebaut hat. Der blosse aus den beiden Gesetzes- vorschriften hervorgehende Anspruch zur Selbstnut- zung oder Abtretung zu schreiten, begründete auf alle Fälle ein derartiges neben dem Eigentum am Ufer- grundstück hergehendes besonderes Recht an der Wasserkraft noch nicht, er gab nur die mit diesem Eigentum verbundene rechtlich---geslcherteMÖglichkefi,- das Recht durch gewisse Handlungen zu -erwerben. Von dieser Auffassung und Unterscheidung geht del1n auch das EG unverkennbar aus, wenn es zwar in 86 Abs .. 4 en bestehnnden asserwerken ihre Anlagen, soweIt SIe ausgeWIesen smd , schlechthin, vorbehalt- lo. gewährleistet, hinsichtlich -der noch nicht ausge- nutzten und vergebenen Wasserkräfte dagegen in 117 Abs. 4 den bisherigen Rechts;mstand nur bis zum Er- lasse eines Spezialgesetzes weiter dauern lassen will. So verstanden. stellt sich ber 175 PrGB, wie 117 Abs. 4 EG emfach als eme Vor s c h r i f t übe r .!! ;-I n hai t des G run dei gen t ums. eine aus dIesem -neben zahlreichen anderen -flies- sende abstrakte Befugnis dar. Er konnte daher, ohne dass dafür Entschädignng geschuldet wird im Sinne de Besnitignng dieser Befugnis abgeänd:rt werden, weIl danm nIcht eine Entziehung des Eigentums selbst oder emes anderen selbständigen Rechtes an einer Sache, sondern lediglich eine gesetzliche Neuordnung Eigentumsgarantie. N° 63.
des Eigentumsinhalts liegt, gegen die, wie auch die Rekurrenten grundsätzlich anerkennen, die Eigen- tumsgarantie nicht angerufen werden kann, sobald für die neue Regelung ein allgemeines öffentliches Interesse vorliegt. Diese Voraussetzung ist hier zweifel- los erfüllt .. Die Überführung der Wasserkräfte aus der Verfügung der Anstösser in das Regal des Staates bietet nicht bloss fiskalische Vorteile, die allein dafür kaunt als ausreichend betrachtet werden könn- ten .. Sie ist bei der heutigen Bedeutung der Wasser- kräfte für die Volkswirtschaft nach den gemachten Erfahrungen mit eine Voraussetzung für die im Inte- resse der Allgemeinheit liegende rationelle Ausbeutung dieses Gutes überhaupt. Anders wäre freilich die Verfassungsmässigkeit des 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1922 inso- weit zu beurteilen, als er darüber hinaus auch die Bedeutung haben sollte, b e r e i t s b e s t ehe n d e seI b s t ä n d i g e P r i v a t r e c h t e an bestimmten Wasserkräften als zu Gunsten der Verfügung des Staates über dieselben aufgehoben zu erklären. Wenn schon bestritten ist, inwiefern die Eigentumsgarantie gegen die allgemeine Aufhebung gewisser Kategorien dinglicher oder dinglich radizierter Rechte durch Gesetz an sich Schutz gewähren würde, so steht doch fest, dass sie einen solchen Eingriff jedenfalls da nur gegen Entschädigung zulässt, wo die Aufhebung in Wirklichkeit die Entziehung einer Anzahl konkre- ter Berechtigimgen der betreffenden Art zu Gunsten der Verfügungsmacht des Gemeinwesens über den Ge- genstand des Rechts zum Zweck hat, also wenn nicht der Form nach so doch materiell auf eine Expropria- tion dieser Rechte hinausläuft (AS 37 I S. 517). Die- ser Tatbestand würde aber hier bei jener Auslegung der Vorschrift vorliegen. Nun ist aber nicht anzuneh- men, dass sie wirklich den gedachten Sinn habe. Der Wortlaut des Gesetzes zwingt nicht zu diesem Schluss
und lässt sehr wohl auch die näherliegende und natür- lichere Auslegung zu, dass damit der Grundsatz der Regalität der Wasserkräfte nur für die Zukunft hin- sichtlich der noch nicht auf Grund eines durch die bis- herige Rechtsordnung anerkannten Rechtstitels schon ausgenützten oder vergebenen Kräfte eingeführt, ausge- schlossen werden also nur die Neubegründung von Nutzungsrechten auf anderem Wege als durch staatliche Verleihung sollte, wie sie bei Weitergeltung des 117 Abs. 4 EG möglich gewesen wäre. So will denn auch die Ant:v0rt, wobei sie zu behaften ist, die Bestimmung, wemgstens grundsätzlich, verstanden wissen. Wenn darin andererseits dem Kanton die Befugnis gewahrt wird, auch historische Wasserrechte gegen Entschädigung an sich zu ziehen, so hat diese Frage mit der heute streitigen der Zu lässigkeit einer entschädigungslosen Aufhebung solcher Rechte zu Gunsten der Regalität aller Wasserkräfte der. önfentlichen Gewässer nichts zu tun. Es liegt darin ledIglich der Vorbehalt des Expropriationsrechts des Gemeinwesens auch inbezug auf solche Rechtsamen. Ob ein derartiger Rückkauf durch Expropriation aus- schliesslich zur Durchführung des Regals als solchem giltig allgemein durch Gesetzesvorschrift auch dann vorgesehen werden könne, wenn der Staat tatsächlich nicht gedenkt die sämtlichen bezüglichen Rechtsamen anzulösen, sondern sich die Entscheidung darüber im emzelnen Falle vorbehält, kann dahingestellt bleiben. Denn tatsächlich wird zur Expropriation wegen der damit verbundenen Opfer offenbar doch nur da ge- schritten werden, wo das Fortbestehen des alten Pri- vatrechts einer rationellen Ausnützung des Gewäs- sers in seiner Gesamtheit Hindernisse bereiten würde in welchem Falle auch das Zutreffen des Erforder nisses des allgemeinen Wohls für die Expropriation mit Grund nicht wird bestritten werden können. Sollte ohne besondere Gründe dieser Art die Abtretung begehrt werden, so steht es dem Betroffenen dann- Eigentumsgarantie. N0 63.
zumal noch frei die Frage der Zulässigkeit des Expro- priationszwanges vom Standpunkte der Eigentums- garantie durch staatsrechtlichen Rekurs zum Austrag zu bringen. Auf Nutzungsberechtigungen aber, die nicht auf der- artige historische Rechtstitel, sondern einfach auf die Uferanstösserschaft in Verbindung mit der behörd- lich bewilligten tatsächlichen Ausnützung der Kraft durch entsprechende Anlagen oder auf die Abtretung der Nutzungsbefugnisse des Anstössers an einen Drit- ten und die zur Ausnützung durch diesen erteilte be- hördliche Bewilligung zurückgehen, kann sich 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1922 überhaupt nicht beziehen, weil es sich hier nach der (allerdings sach- lich nicht zutreffenden) Auffassung des Gesetzgebers um durch Verleihung (Konzession) erworbene Rechte handelt und für diese die Spezialvorschrift des 16 gilt, wonach die Konzession vom Regierungsrat unter bestimmten, dort genannten Voraussetzungen ohne Entschädigung widerrufen werden kann. Eine solche Vorschrift wäre durchaus überflüssig und deshalb unver- ständlich, wenn sich schon aus 1 Abs. 1 der Heimfall auch der betreffenden Wasserkräfte an den Staat ohne Entschädigung ergäbe. Sie zeigt deshalb wiederum, dass der 1 diesen Sinn nicht hat, sondern den Grund- satz der Regalität nur für die Zukunft in dem oben umschriebenen Sinne aufstellt. Grundsätzlich wäre auch hier die Frage der Verfassungsmässigkeit der ent- schädigungslosen Aufhebung nicht anders zu entschei- den als für die sog. historischen Wasserrechte. Für die zur Zeit des Inkrafttretens des EG bestehenden Wasser- werke und die von ihnen damals ausgenutzten Wasser- kräfte kann dies von vorneherein schon wegen der Vorschrift des 86 Abs. 4 EG keinem Zweifel unter- liegen, die nur den Sinn der Anerkennung eines nicht oder doch nur gegen Entschädigung entziehbaren Pri- vatrechtes an der ausgenutzten Kraft selbst haben
604 Staatsrecht. kann. Aber auch hievon abgesehen. wjll die Antwort zu Unrecht aus dem Umstand. dass der Uferanstösser oder derjenige, dem er seine Befugnisse abgetreten hatte, zur Benützung der Kraft noch die staatliche Bewilligung einholen musste, eine andere Folgerung ziehen. Einmal ist schon oben ausgeführt worden, welche Bewandtnis es mit. dieser Bewilligung in Wirk- lichkeit allein haben konnte und dass sie sich recht- lich nicht als eine Wasserrechtsverleihung, sondern als eine einfache Polizeierlaubnis, eventuell verbunden mit der Zustimmung zur Abtretung darstellte. Und sodann darf bei der Bestimmung des Kreises der durch den verfassungsmässigen Grundsatz der Eigentums- garantie geschützten Rechte nicht einfach auf die Grenzziehung zwischen öffentlichem und Privatrecht abgestellt werden, wie sie die neuere Doktrin herausgebil- det hat. Der Begriff der Privatrechte ist dabei in einem den zur Zeit der Entstehung der Garantie herrschen- den und auch heute noch nachwirkenden Auffassun- gen entsprechenden weiteren Sinne zu fassen, wonach darunter auch gewisse durch einseitigen behördlichen Akt begründete subjektive Vermögensansprüche, spe- ziell die Einräumung von nutzba-ren Rechten des Staa- tes zur Ausbeutung fallen kön,nen, wenn die Einräu- mung nach dem Wesen des Aktes als festes Recht und nicht nur im Sinne einer widerruflichen Erlaubnis erfolgt ist, mag auch dieses Recht heute überwiegend als subjektives öffentliches und nicht als wirkliches Privatrecht angesehen werden. In diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht noch im Jahre 1909 spe- ziell für die 'Vasserrechtskonzession in einem Falle, wo von der Entscheidung dieser Vorfrage die Gut- heissung der Beschwerde abhing. erkannt (AS 35 I S. 726 ff. insbesondere 746). Der Rekurs gegen 1 Abs. 1 des angefochtenen Ge- setzes ist deshalb in der Meinung abzuweisen, dass die Bestimmung, soweit sie lediglich auf die Beseitigung Eigentumsgarantie. N° 63. 605 der durch 175 PrGB, bezw. 117 Abs. 4 EG den Ufer- anstössern bisher eingeräumten abstrakten Befugnisse gelit,nicht zu beanstanden ist, der weitergehende Ein- griff in auf Grund der Ausübung dieSer Befugnisse ( der anderer Erwerbsgründe bereits zur Entstehung gekommene konkrete Privatrechte an bestimmten Was- serkräften aber, den die Rekurrenten rügen. in Wirk- lichkeit durch das Gesetz nicht beabsichtigt ist. Soll- ten entgegen dieser Voraussetzung auch für solche aus der Vorschrift in der Praxis doch gewisse Folgerungen gezogen werden, die nach dem vorstehend Ausgeführ- ten als unzulässig erscheinen. so bleibt es den Rekur- renten. soweit sie davon persönlich betroffen werden, unbenommen, dagegen dannzumal das Bundesgericht anzurufen. 3. -Nach Art. 65 des eidgcm. Wasserrechtsgesetzes, der nach 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 16. Februar 1922 auch auf die schon vor dem 25. Ok- tober 1908 erteilten alten Konzessionen sinngemässe Anwendung finden soll. kann die Verleihung durch die Verleihungsbehörde für verwirkt erklärt werden, wenn der Beliehene entweder a) die ihm durch die Verlei- hung auferlegten Fristen. namentlich für den Finanz- ausweis, den Bau und die Eröffnung des Betriebes ver- säumt, es sei denn, dass nach den Umständen eine Verlängerung billigerweise nicht verweigert werden könnte oder b) ( den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder auf- nimmt , oder c) wichtige Pflichten (aus der Ver- leihung) trotz Mahnung gröblich verletzt . Der erste dieser Gründe darf hier als praktisch bedeutungslos ausser Betracht bleiben, da nicht anzunehmen ist und auch nicht behauptet wird, dass heute noch solche aus der Zeit vor dem 25. Oktober 1908 datierende Kon- zessionen bestehen, in denen die Behörden der Ver- säumung einer von ihnen auferlegten Frist der erwähn- ten Art untätig zugesehen hätten, ohne dass die Frage AS 48 I -1922
606 Staatsrecht. der Folgen der Säumnis bereits durch neue Akte positiv geregelt worden wäre. Mit den bei den anderen Tatbe- ständen sub bund c, Nichtbetrieb der Anlage während einer gewissen Zeit und gröbliche Zuwiderhandlung gegen die Konzession, hatte sich das Bundesgericht bereits einmal in einem Streite aus dem Kanton Ob- waIden, im Urteil in Sachen Läubli gegen diesen Kanton vom 20. März 1907 zu befassen. Es hat damals die Aufnahme entsprechender Verwirkungsbestimmungen in die Konzession, trotzdem dieselbe sich ebenfalls rechtlich nicht als eigentliche Wasserrechtsverleihung,. sondern lediglich "als Polizeierlaubnis zu einer bestimm- ten Art der Ausübung eines auf privatrechtlichem Erwerbsgrunde beruhenden Wasserrechts darstellte, als nicht gegen die Eigentumsgarantie verstossend erklärt. weil die Befugnis, eine behördliche Konzession zu ent- ziehen, wenn während längerer Frist von ihr kein Gebrauch gemacht wird oder ihr gröblich zuwider- gehandelt wird , als aus der Natur der Sache folgend und deshalb selbstverständlich angesehen werden müsse (AS 33 I S. 152 ff. insbes. 167). Wenn aus diesem Grunde die Verwaltungsbehörde damals zu einer entsprechen- den Beschränkung der Konzessi6n als befugt betrach- tet wurde, auch ohne durch das Gesetz dazu beson- ders ermächtigt zu sein, so kann aber auch gegen die nachträgliche gesetzliche Aufstellung solcher Verwir- kungsgründe mit rückwirkender Kraft für die bereits bestehenden Konzessionen grundsätzHch nichts ein- gewendet werden. Vorzubehalten ist dabei allerdings der Fall, wo die konkrete Konzession selbst die Folgen der Nichtausübung des Rechts während ge- wisser Zeit oder der Verletzung von Konzessionspflich- ten entweder ausdrücklich anders geordnet haben sollte oder doch der Wille, daran lediglich beschränktere. weniger weitgehende Wirkungen zu knüpfen, nach der Gesamtheit ihrer Bestimmungen und der Um- stände als stillschweigend erklärt gelten muss, wie Eigentumsgarantie. N0 63.
denn auch der angefochtene 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes die Verwirkungstatbestände des eidgen. Ge- setzes auf die alten Konzessionen nicht schlechterdings, uneingeschränkt, sondern nur sinngemäss für an- wendbar erklärt. Die Frage, ob solche Erwägungen der Geltendmachung derselben entgegenstehen, muss aber für jeden einzelnen Fall gesondert geprüft und ent- schieden werden, sodass auch hier die Rekurrenten insoweit auf die individuelle Anfechtung eines ihn e n g e gen übe r tatsächlich, gestützt auf die angefoch- tene Vorschrift allenfalls ergehenden Widerrufsbeschlus- ses zu verweisen sind. 4. -Auch die nach 18 des angefochtenen Gesetzes bei Erstellung neuer, Umbau-oder Erweiterung b stehender Wasserwerke zu entrichtende einmalige Abgabe wäre in der Anwendung auf sämtliche "Bau- projekte dieser Art ohne Unterschied nicht zu bean- standen, wenn man es dabei lediglich mit einem Ent- gelt für die Prüfung und Genehmigung der konkreten Baupläne in bau-und flusspolizeilicher Hinsicht, ihrer Übereinstimmung mit den darüber bestehenden Vor- schriften zu tun hätte, da die Einholung einer solchen Baubewilligung wegen der durch den Bau berührten polizeilichen Interessen für irgendwelche Wasserwerk- bauten mit Einschluss der zur Ausübung eines be- reits bestehenden Wasserrechts bestimmten gefordert werden kann und muss und, als eine besondere In- anspruchnahme der öffentlichen Verwaltung, auch an eine entsprechende Gebühr geknüpft werden darf. Diesen Charakter hat indessen die streitige Bewilli- gungsgebühr offenbar nicht. Vielmehr kann keinem Zweifel unterliegen, dass sie nach der Absicht des Ge- setzgebers eine Gegenleistung für die Überlassung der betreffenden Wasserkraft zur Nutzung (die Ein- räumung des Wasserrechts) selbst bilden soll. Dafür spricht nicht bloss, dass sie nach 18 Abs. 1 bei Em- pfang der Wasserrechtsverleihung zu entrichten ist,
also mit dieser und. nicht etwa mit der polizeilichen Prüfung und Genehmigung eines konkreten Projekts zur Ausübung des Rechts in Beziehung gebracht wird. Es folgt namentlich auch aus der Bemessung nach der durch die Anlage ausnützbaren Kraft oder Mehr- kraft. Dieser Masstab ist durchaus gegeben, wenn es sich um einen Entgelt für die Überlassung der Kraft- nutzung selbst handeln soll; er könnte dagegen nicht oder doch nur mit Einschränkungen als zutreffend betrachtet werden, wenn die Gebühr die Gegenleistung für den der Verwaltung durch Prüfung des konkreten Bauprojektes verursachten Mühe-und Kostenaufwand darstellen soll, denn dieser Aufwand ist keineswegs not- wendig dem Umfange der beabsichtigten Kraftaus- nützung proportional, er hängt daneben noch von einer Reihe anderer Momente ab. Gerade der Zusammenhang, in den das Gesetz die Bewilligungsgebühr mit der Wasserrechtsverlei- hung bringt, in Verbindung mit der beschränkten, nur auf die Zukunft gerichteten Bedeutung, die nach den Erklärungen der Antwort dem durch 1 Abs. 1 des Gesetzes neu eingeführten Grundsatz der Regali- tät der Wasserkräfte zukommen soll, lässt abnr anderer- seits auch die Annahme zu, dans die Gebührenpflicht nach der Meinung des Gesetzes nicht in dem Umfange eintreten soll, wie es der Rekurs behauptet, m. a. W. dass dabei nur an den Fall eifler wirklichen neuen Was- s:rrechtsverleihung und nicht an Bauten gedacht ist, die zur Ausübung eines bereits -in einer der oben Erw. 2 erörterten Weisen -begründeten, lediglich bisher noch nicht oder doch nicht voll ausgenützten Rechts an der betreffenden Wasserkraft erstellt wer- den. Dass 18 Abs. 2 -von diesem Standpunkte aus ungenau -von der bei Um-oder Erweiterungsbauten neu gewonnenen ll, nicht von der dazu neu ver- liehenen Wasserkraft spricht. steht dem nicht ent- gegen. Es erklärt sich offenbar einfach aus der Vor- Eigentumsgarantie. N° 63.
aussetzung des ZusammenfalIens des Umfangs der tatsächlichen Ausnützung mit demjenigen des Wasser- rechts selbst, eine Voraussetzung, die denn auch nach dem unter 2 Gesagten für den Regelfall der Aus- nützung durch den Anstösser selbst durchaus zutrifft, indem die Ausübung der diesem durch 175 PrGB, 117 Abs. 4 EG zugestandenen Befugnisse ihm ein Recht am Gewässer, der Wasserkraft selbst nur im Umfange der tatsächlichen Ausübung zu verschaffen vermochte. Die Verneinung der Gebührenpflicht für den Fall, wo gegenüber der Bestreitung des Staates der Nachweis des Bestehens eines über die bisherige tatsächliche Nutzung hinausgehenden, auf anderem Rechtsgrunde beruhenden Wasserrechts durch Urteil des zu dessen Feststellung zuständigen Zivilrichters erbracht werden kann, wird dadurch nicht gehin- dert. Sollte die Vorschrift in der Praxis auch auf solche Tatbestände anwendbar erklärt werden, die vorstehend als davon nicht erfasst angesehen worden sind, so müsste sie allerdings insoweit als verfassungs- widrig erklärt werden. Es würde damit die Ausübung eines bereits bestehenden wohlerworbenen Rechts von der Zahlung einer Abgabe abhängig gemacht, die nach ihrer Natur nur für die staatliche Einräumung dieses Rechts selbst auf Grund des Wasserkraftregals erhoben werden kann, und dieses -durch das angefochtene Gesetz erst eingeführte -Regal mit rückwirkender Kraft auch gegenüber den bei seinem Inkrafttreten vor- handenen, ihm entgegenstehenden privaten Berechti- gungen ausgestattet. Eine solche Rückwirkung des Regals auf alte Wasserrechte enthält aber, auch wo sie sich in einer Belastung der erwähnten Art erschöpft, wie das Bundesgericht schon im Urteil der Aktien- gesellschaft Beznau-Löntsch gegen Glarus (AS 35 I S. 725 ff.) entschieden hat, einen Eingriff in die Substanz, den Bestand dieser Rechte, die dadurch in Befugnisse anderer Art und minderen Wertes umge-
wandelt werden, und könnte daher ohne Verletzung der Eigentumsgarantie nur gegen Entschädigung an- geordnet werden, die das Gesetz nicht vorsieht. Bei , Anerkennung einer solchen Entschädigungspflicht wäre zudem die Vorschrift sinnlos, da es für den Staat keinen Zweck hat eine Abgabe zu erheben, die er nachher dem Pflichtigen als Entschädigung für den in der Erhebung liegenden Eingriff in ein wohl- erworbenes Recht wieder erstatten muss. 5. -Daraus ergeben sich zugleich auch die Grund- sätze für die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit des in letzter l:inie angefochtenen 19 des Gesetzes, d. h. des darin vorgesehenen jährlichen Wasserzinses von 6 Fr. pro Bruttopferdekraft. Als Entgelt (Ge- bühr) für die Überlassung der betreffenden Wasser- kraft zur Nutzung wä-re er in der Anwendung auf Wasserrechte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, d. h. des durch es eingeführten Regals auf anderer rechtlicher Grundlage erworben worden sind, verfas- sungswidrig. Als Steuer, d. h. als nicht in Beziehung zu einer besonderen Gegenleistung des Staates ge- brachter, sondern einfach an den Besitz eines ver- mögenswerten Rechtes an sich .gleichviel welchen Ur- sprungs geknüpfter und in diesem Sinne voraus- setzungsloser )) Beitrag zur D-eckung des staatlichen Finanzbedarfs kann er nicht unter Berufung auf die Eigentumsgarantie, sondern' höchstens wegen Ver- letzung anderer Verfassungsvorschriften, z. B. des Grundsatzes der Rechtsgleichheit, angefochten wer- den (s. dazu das oben augeführte Urteil S. 743). Die Natur einer Steuer kann nun der Auflage' nicht schon, wie die Rekurrenten meinen, wegen der Be- zeichnung als Zius) und der Bezugnahme auf die Grundsätze des eidgell. Wasserrechtsgesetzes für die Berechnung abgesprochen werden, das allerdings unter dem Wasserzins nur die besondere, Gebührencharakter tragende periodische Leistung für die staatliche Ein- Eigentumsgarantie. N° 63.
räumung (Verleihung) des Wasserrechts versteht und nur für sie in Art.51 direkte Berechnungsgrundsätze aufstellt. So wenig die Bezeichnung einer Abgabe als Steuer ) für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit ent- scheidend sein kann, wenn sie materiell nicht diesen Charakter sondern den einer Gebühr für die Einräu- mung einer dem Staate zustehenden nutzbaren Be- fugnis zur Ausbeutung hat, so wenig kann die Ver- wendung einer anderen, auf eine Gebühr hinweisenden Benennung jene Folge haben, falls sie dem Wesen der Sache nicht entspricht. Die Verweisung auf die Vor- schriften des eidgen. WRG für die Berechnung aber enthält lediglich eine Regel für die Feststellung des Wer t e s des A bg a b e 0 b j e k t e s im einzelnen Fall; über die Natur der Abgabe an sich ist damit noch nichts gesagt. Massgebend hiefür muss vielmehr der gesamte In- halt der Bestimmung, die Art sein, wie darin die Ab- gabepflicht formuliert ist (AS 38 I S. 344 ff.). Sie weist aber, wie im eben angeführten Urteile auf eine Steuer und nicht auf eine Gebühr für die Überlassung der Wassernutzung hin. Getroffen werden danach durch die Zinspflicht)) die Inhaber von Wasserwerken im Kanton (das Gesetz spricht ausdrücklich von solchen und nur von solchen), und zwar alle Inhaber derartiger Werke ohne Rücksicht auf den Erwerbsgrund des ent- sprechenden Wasserrechts nach Massgabe der durch die Anlagen ausgenützten oder ausnützbaren Wasserkraft. Mit andern Worten es knüpft die Pflicht einfach an den bestehenden Betrieb eines Wasserwerks als solchen an, ohne dass. die Zulässigkeit der Ausnützung des Ge- wässers dazu irgendwie von der Entrichtung der Ab- gabe abhängig gemacht oder die letztere sonst mit einer Verfügungsmacht des Staates über die Einräu- mung oder Nichteinräumung dieser Nutzung in Zu- sammenhang gebracht würde. Die Herstellung eines. solchen Zusammenhangs wäre aber dieVoraus.setzung
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für die Auffassung der Auflage als Gegenleistung für eine staatliche Nutzungsbewilligung irgendwelcher Art. Beim Fehlen dieses Erfordernisses muss auch hier gelten, was in dem erwähnten früheren Urteil unter gleichen tatsächlichen Verhältnissen und aus den glei- chen Gründen angenommen worden ist, nämlich dass man es nicht mit einer solchen Gegenleistung, sondern mit einer rein in sich selbst begründeten staatlichen Finanzauflage und demzufolge mit einer s t e u e r - m ä s si gen Belastung der Wasserwerkinhaber zu tun hat. Dass der Gesetzgeber tatsächlich die Bestimmung so aufgefasst h.at und wissen wollte, zeigt überdies auch die Bezugnahme auf Art. 15, d. h. den Steuer- artikel der KV im Ingresse des Gesetzes und die Er- klärung der Antwort, bei der die zugerischen Behörden zu behaften sind, dass die entsprechenden Leistun- gen an die Stelle der bisher erhobenen ordentlichen Vermögenssteuer treten sollen, die damit in Wegfall komme. Dass als dieser unterworfenes Objekt -und zwar zulässiger Weise -in der Praxis auch die aus- genützten Wasserrechte, d. h. die durch sie dargestell- ten Vermögenswerte behandelt wurden, wird von den Rekurrenten zugestanden. Könnten über die wirkliche Tragweite der nunmehr in 19 des angefochtenen Ge- setzes vorgesehenen Auflage trotz des Gesagten viel- leicht noch Zweifel bestehen, wenn es sich um eine zur ordentlichen allgemeinen" Vermögenssteuer hinzu- tretende Leistung handelte, so müssen sie aber mit dem Augenblicke verschwinden, wo eine solche kumu- lative Erhebung nicht in Frage kommt, die neue Ab- gabe vielmehr einfach den Ersatz für jene unzWeifel- haft steuermässige und nicht angefochtene, schon bis- her stattfindende Belastung bildet. Die Rekurrenten wenden demgegenüber zu Unrecht ein, auch bei An- nahme einer Steuer verstosse die Anwendung der Vor- schrift auf die alten Wasserrechte deshalb gegen die Eigentumsgarantie, weil' wegen der Höhe dieser Steuer Eigentumsgaranfie. N° 63.
die gleichzeitige Erhebung eines Wass:rzinses in: eigent- lichen Sinne (Entgelt für die VerleIhung) bel neuen Vasserrechtsverleihungen zufolge der Schranke des Art. 49 eidgen. VRG nicht mehr möglich wäre und die Inhaber alter pIivater Wasserrechte diese daher nur noch unter den nämlichen finanziellen Leistungen ausnützen könnten, unter denen künftig auf Grund des Regals vom Staate solche Nutzungsrechte ne erworben und ausgebeutet werden können, WOmIt der privatrechtliche Charakter des Gutes illusorisch würde . Das Verbot des Art. 49 eidgen. WRG bezieht sich, wie auch die Rekurrenten anerkennen. nur auf die Kumulierung einer besonderen Wasserkraftssteuer mit dem Wasserzins , wenn beide zusammen zu einer höheren jährlichen Belastung als 6 Fr. pro Brutto- pferdekraft führen. Es schliesstdie Verbnndun . enner solchen Steuer mit a n der e n konzesslOnsmasslgen Leistungen und Bedingungen, die einen Gegenwert für die Verleihung des Wassernutzungsrechts bIlden sollen, wie einmalige Konzessionsgebühr , ( Abgabe von Wasser oder Kraft, Beteiligung des Gememwesens am Gewinn, Heimfall der Verleihung usw. nicht aus, unter dem einzigen Vorbehalte, dass diese Leistungen in ihrer Gesamtheit die Ausnutzung der Wasserkräfte nicht wesentlich erschweren dürfen (Art. 48 ebenda). Ein e solche Auflage, welche die Inhaber alter Was- serrechte nicht trifft, ist denn auch für die Begründung neuer Wasserrechte auf dem Wege der Verleihung In 18 des kantonalen Gesetzes ausdrücklich vorgesehen, nämlich die in Erw. 4 besprochene einmalige Kon- zessionsgebühr von 4 Fr. pro Bruttopferdekraf . Da- mit fällt aber die Voraussetzung, von der aus dIe Re- kurrenten denWasserzins des 19 auch als Steuer aufgefasst mit der Eigentumsgarantie unverträglich erklärt wissen wollen, nämlich die Gleichstellung der alten privaten und der künftig durch staatliche Ver- leihung zu erwerbenden Wasserrechte hinsichtlich der
finanziellen Leistungen an den Staat als unzutreffend dahin, sodass auf die grundsätzliche Frage der Begrun- detheit der Anfechtung bei Zutreffen dieser Behaup- tung nicht einzutreten . ist. Ebenso erledigen sich die auf der Annahme der gleichzeitigen Erhebung der allgemeinen Vermögens- steuer von dem durch die Wasserrechte dargestellten Vermögenswerte und des (e 'Vasserzinses beruhenden eventuellen Beschwerdepunkte der Doppelbesteuerung und der Verletzung der Gewerbefreiheit mit der Erklärung des Staates, dass in Zukunft als Folge der Einführung des. besonderen Wasserzinses die Einbe- ziehung der Wasserrechte unter jene allgemeine Steuer dahinfallen werde. Auch hier bedarf es deshalb einer Erörterung des Zu treffens jener Rügen für den ent- gegengesetzten Fall nicht. Dass der streitige Wasserzins als Steuer aus dem Gesichtspunkte der Verletzung der Rechtsgleichheit unzulässig wäre, weil die Tatsache, dass das Wasserrecht gleichviel auf welchem Titel beruhend für den Inhaber eine Vermögensvermehrung bedeutet, nur seine Unter- stellung unter die ordentliche an den Vermögensbesitz überhaupt sich knüpfende Steuer und nicht die Er- hebung einer Sondersteuer . mit verschiedenem und unter Umständen höheren Satze zu rechtfertigen ver- möchte, behaupten die Rekurrenten nicht. Der Ein- wand wäre auch, 'wie in dem bereits. mehrfach ange- führten Urteile AS 38 1. S. 341 ff., auf das dafür ver- Vliesen werden kann, einlässlich dargetan worden ist, unbegründet. Vorzubehalten ist dabei immerhin der Fall solcher nicht auf der Uferanstösserschaft, sondern auf beson- deren Erwerbstiteln beruhender alter (historischer, ehehafter) Vasserrechte, die nach ihrer besonderen Natur auch die Befreiung von als Steuern sich dar- stellenden Abgaben in sich schliessen, oder staatlicher Bewilligungen zur Ausnützung der Kraft, mit denen im Eigentums garantie. N° 63.
Interesse des Zustandekommens des Werkes die be- sondere Zusicherung der Steuerfreiheit (ein konzes- sionsmässiges Steuerprivileg) verbunden worden sein sollte. Soweit der Nachweis eines solchen besonderen mit dem einzelnen konkreten Recht verbundenen An- spruchs auf Steuerfreiheit erbracht werden kann, wird von den betreffenden Wasserwerken auch der Wassnr zins des 19 des Gesetzes nicht erhoben werden können. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. X. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHTLICHER ANSPRÜCHE GARANTIE INTERCANTONALE PO UR L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS . DERIVANT DU DROIT PÜBLIC VgL Nr. 59. -Voir n° 59. XI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 60, 61 und 62. Voir nOS 60, 61 et 62.