BGE 48 I 563
BGE 48 I 563Bge04.03.1922Originalquelle öffnen →
562 Staatsrecht.
zulasse, als haltbar erscheinen zu lassen. Es braucht
daher auf die weiteren Erwägungen, welche das Ober-
gericht für diese Deutung angeführt hat, nicht einge-
• treten zu werden. Jene Voraussetzung aber (Möglich-
keit der Regelung auf dem Verordnungswege an sich),
-trifft wie bereits dargetan infolge Art. 52 SchlT zum
ZGB -zu. Und dass wenn die Bestimmung des § 77 der
Verordnung vom 21. September 1911
auf diesem Wege
erlassen werden konnte, der Regierungsrat und nicht
der
Kantonsrat die dazu zuständige Behörde war, wird
vom Rekurrenten nicht bestritten.
4. -Das Nichteintreten
auf die kantonalrechtliche
Nichtigkeitsbeschwerde wegen Zulässigkeit der Beru-
fung
ans Bundesgericht, bezieht sich nur auf die Frage
der Vereinbarkeit des
§ 249 EG mit dem Bundesrecht
(Art. 55
SchlT zumZGB·und Art. 32 der bundesrätlichen
Verordnung vom
25 Februar 1910). Wenn das Kassa-
tionsgericht ausgeführt
hat, dass, falls der § 249 EG
selbst aus diesem Grunde für ungiltig betrachtet wer-
den sollte, die Rüge, der Regierungsrat könne das EG.
nicht
auf dem Verordnungswege abändern, keine Be-
deutung mehr habe, so ist aber diese Auffassung durch-
aus zutreffend
und es kann darin eine Rechtsverwei-
gerung unmöglich gesehen werden.
Für den andern
Fll, d. h. bei Annahme der bundesrechtlichen Giltig-
kelt des § 249 EG hat das Kassationsgericht die Zu-
ässieit seiner Ergänzung auf dem Verordnungswege
Im SInne des § 77 der regierungsrätlichen Verordnung
vom 21. September 1910 materiell geprüft und mit
Gründen bejaht, die nach dem unter 3 Ausgeführten
durch das Mittel des staatsrechtlichen Rekurses wegen
Willkür und Verletzung des Grundsatzes der Gewalten-
trennung mit Erfolg nicht angefochten werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Vom Rückzuge der Beschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 27. Januar
Gemeindeautonomie. N° 62.
563
1922 wird Vormerk genommen. Die Beschwerde gegen
das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 24.
Juni 1922 wird abgewiesen.
VII. GEMEINDEAUTONOMIE
AUTONOMIE
COMMUNALE
62. Urteil vom S. Dezember 1922
i. S. Gemeinde Filisur gegen Gra.ubünden, Grossen Bat.
Bestimmung einer kantonalen Verfassung (Graubünden), wo-
nach die Gemeinden, soweit die Erträgnisse des Gemeinde-
vermögens
zur Deckung der Gemeindebedürfnisse nicht
ausreichen, Gemeindesteuern «nach billigen und gerechten
Grundsätzen» gemäss von ihnen zu erlassenden autonom im
Reglementen erheben können, mit der weitem Einschrän-
kung, dass allfällige Progressivsteuern die Progressionssätze
des jeweiligen
kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten
dürfen. Bedeutung des letzteren Verbotes bei Verschieden-
heit der beiden Steuersysteme. Umfang des den staat-
lichen Aufsichtsbehörden im Hinblick auf das verfassungs-
mässige
Postulat « billiger und gerechter & Verteilung·
der Steuerlasten gegenüber einem Gemeindesteuerregle-
mente zustehenden Interventionsrechts. Rüge der Ver-
letzung der Gemeindeautonomie durch missbräuchliche Auf-
hebung von Bestimmungen eines solchen Reglements
seitens der Aufsichtsbehörden wegen Missachtung jenes
Gebotes.
A. -Nach Art. 40 Abs. 2 der graubündnerischen
Verfassung von 1892 steht jeder Gemeinde das Recht
der selbständigen Gemeindeverwaltung mit Einschluss
der niederen Polizei zu: sie ist befugt die dahin ein-
schlagenden Ordnungen festzusetzen, welche jedoch
den Bundes-
und Kantonsgesetzen und dem Eigen-
tumsrechte
Dritter nicht zuwider sein dürfen. Die Ge-
meindebedürfnisse sind in erster Linie aus den in billigem
Masse zu taxierenden Erträgnissen des Gemeindever-
mögens (Nutzungstaxen u. s. w.) zu
decken: die Er-
564 Staatsrecht. hebung von Gemeindesteuern ist daneben subsidiär nach billigen und gerechten Grundsätzen zulässig (Abs. 5). Allfällige Progressivsteuern dürfen die Pro- • gressionsansätze des jeweils geltenden kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten (Abs. 6). Art. 35 räumt dem Kleinen Rate die Oberaufsicht über die Gemeinden und die Befugnis ein, gegen ordnungs- widrige Gemeindeverwaltungen von Amtes wegen oder auf Beschwerde einzuschreiten. Die Rekursentscheide des Kleinen Rates in Angelegenheiten politischer und administrativer Natur sind an den Grossen Rat weiter- ziehbar (Art. 20). Nach dem geltenden kantonalen Steuergesetze vom 23. Juni 1918 sind Objekte der ordentlichen jährlichen Besteuerung (wie schon_ nach dem früheren Gesetze) das Vermögen und der Erwerb (mit Ausnahme des landwirtschaftlichen Erwerbes). Art. 3 und 6 des Ge- setzes bestimmen: «Art.3. Die Vermögenssteuer ist progressiv und zwar in der 'Veise, dass jeweilen nur der Mehrbetrag in die höhere Klasse fällt. Sie "ird nach folgenden Klas- sen erhoben: I. Klasse 'von Fr. 1-20,000 der einf. Ansatz EinfaclJer Ansatz. mit Zuscblag Filr je 1000 Fr. n. » » » 20,001-50,000 von 1/10 IU. » » 50,001-80,000 » 2/ 10 IV. » » » 80,001=-110,000 » 3/ 10 V. » » 110,001-140,000 » 4/ 10 VI. )) » 140,001-170,000 » °/10 VII. » » » 170,001-200,000 » 6/ 10 VIII. ) » » 200,001-230,000 » 7/ lO IX. » » » 230,001-260,000 » 8/ 10 X. » » » 260,00 1-290,000 » 9/10 XI. » » 290,001 und darüber » 10/ 10 Art. 6. Die Erwerbssteuer ist progressiv. Bei einer Vermögenssteuer mit einem Ansatze von einem Franken auf tausend Franken beträgt die Erwerbssteuer für ein Einkommen: Gerneindeautonomie. N° 62. 565 I. Klasse von Fr. 1-1,200 0,4 % II. » »» 1,201----:-2,000 0,6 % 111. » 2,001-3,000 1 % IV. » »» 3,001-4,000 '1,4 % V. » »» 4,001-5,000 1,8 % VI. )) )))) 5,001-5,500 2,2 % VII. »» 5,501-6,000 2,6 % VIII.» »» 6,001-6,500 3,1 % IX. »» 6,501-10,000 3,6 % X. » »» 10,001 u. darüber 4,2 % Wie bei der Vermögenssteuer fällt auch hier nur der :Mehrbetrag in die höhere Klasse. » Art. 4 befreit von der Vermögensteuer u. a. 4. das Kleinvieh und die zum landwirtschaftlichen Betriebe gehörige Grossviehhabe, letztere bis zum Betrage von 7000 Fr.; 5. die dem Kleingewerbe, dem Handwerk und der Landwirtschaft oder einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufe dienenden Gerätschaften, Einrichtungen und Vorräte bis zum Betrage von 2000 Fr.; 6. die für die Haushaltung bestimmten Mobilien, Kleider, Wäsche und Wertgegenstände bis zum Betrage von 2000 Fr. Und in Art. 7 wird die Frage des sog. Existenzmi- nimums bei der Erwerbssteuer geregelt wie folgt: « Art. 7. Von der Erwerbssteuer sind befreit:
506 Staatsrecht. 4. Für die unverheirateten Steuerpflichtigen gelten die in Ziff. 3 vorgesehenen Abzüge bei einem -Erwerb bis auf 2500 Fr. 5. Ein Betrag von 100 Fr. über das ordentliche Existenzminimum hinaus für jedes Kind unter 18 Jahren oder für jede bedürftige Person, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen verdienstunfähig ist, wenn deren Unterhalt und Erziehung dem Haushaltungs- vorstande (Familienhaupte) obliegt.») B. -Am 12. März 1921 hat die Gemeinde Filisur ein neues Gemeindesteuergesetz angenommen, das an Stelle des bisher geltenden mit dem kantonalen überein- stimmenden Steuersystems das System der allgemeinen Einkommenssteuer (auf den gesamten Einkünften eines Pflichtigen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahmequellen) in Verbindung mit einer Er- gänzungssteuer auf dem reinen Vermögen einführt. Die Einkommenssteuer ist nach Art. 22 des Erlasses progressiv und zwar so, dass jeweilen nur der Mehrbe- trag in die höhere Klasse fällt; sie soU bei einem Steuer- fusse von 1 betragen für ein Einkommen: 1. Klasse von Fr. 1-,-1,200 0,2 % n. » ») 1,201-2,000 0,3 % III. )) ) )) 2,001-3,000 0,5% IV. ) » » 3,001-4,000 0,7 % V. » » ) 4,001-5,000 0,9 % VI. ») )) 5,001-5,500 1,1 % VII. » » » 5,501-6,000 1,3 % VIII. ») » 6,001-6,500 1,55 % IX. » » )) 6,501-10,000 1,8 % X. » ») ») 10,001 und darüber 2,1 % « Der nach diesen Ansätzen ermittelte Steuerbetrag ist mit der jeweiligen Zahl des Steuerfusses zu multi- plizieren. » Art. 24 lautet: «Das Existenzminimum wird wie folgt festgesetzt: Gemeindeautonomie. No 62. 567
568 Staatsrecht. ' ansätze des kantonalen Steuergesetzes) der Auffassung des Kleinen Rates an und erklärte, dass der Erlass' überdies auch deshalb aufgehoben werden müsse, weil 2. die Bestimmungen über die Steuerabzüge ,bei der Ergänzungssteuer und 3. das Verhältnis zwischen der Belastung des Vermögensertrages und Erwerbes der durch Abs. 5 ebenda aufgestellten Forderung gerechter und billiger Verteilung der Steuerlasten zuwiderliefen. Aus dem Votum des Referenten der grossrätlichen Kommission, deren Anträgen sich die Behörde anschloss, ist an Hand des gedruckten Verhandlungsprotokolls zur ersten und ,dritten Beanstandung folgendes hervor- zuheben:
)
»
30.-5.03
»
35.03
, »
III. » »
30.-9.50
)
39.50
«(
IV.
»
))
30.-'-»
14.50, »
44.50
»
V.
»
»
30.-
))
23.25
»
53.25
GemeiIideautonomie. N° 62.
569
Ergilnzunguteuer Eillkommenstfller Total
Fr.30.-Fr. 27.-Fr. 57.-
In VI. Klasse
» VII.)) » 30.-» 27.-)) 57.-
VIII
30
» 31.50 » 61.50
» .» ».-
oder 1,033° /00' 1,167° /00' 1,316
0
/
00
, 1,483° /00' 1,775
%
0
,
1 9
0
I 1 90 I und 2 05
0
/
00
des betreffenden Ver-
, 00, , 00 '
mögensbetrages.
In allen Lagen bis zu 230,000 Fr. sei also die Ein-
kommens-und Ergänzungssteuer zusammen höher als
nach dem kantonalen Steuergesetz. Ob die Überschrei-
tung der kantonalen Progressionsansätze direkt durch
Einführung eines höheren Progressionsansatzes oder auf
dem Umwege der Einführung einer Ergänzungssteuer
stattfinde, bleibe sich gleich. Der Sinn des Art. 40
Abs. 6 KV gehe dahin, dass das gleiche Vermögen
beim gleichen Steuerfuss nicht höher belastet werden
dürfe als
vom Kanton. \Venn eine Gemeinde mehr
Geld' nötig habe, so müsse sie den Steuerfuss erhö-
hen wovon alle Pflichtigen gleichmässig betroffen
wü;den' sie dürfe nicht eine Kombination in der
Weise t;effen, dass vom gleichen Objekte ,:erschidene
Steuern erhoben werden, die zusammen belm gleIchen
Steueransatz mehr abwerfen, also das gleiche Vermö-
gen mehr belasten, als dies nach der kantonalel: Pro-
gression der Fall und i. Döglic snn auc em sol-
cher Steuerbezug laufe m \VlrklichkeIt auf mehts an-
deres als eine -verhüllte -Überschreitung der kan-
tonalen Progression hinaus.
2. _ Verhältnis zwischen der
Belastung von Yer-
mögen und Erwerb. .
Nach Art. 22,
24 und 33 des Gemeindeerlasses blIe-
ben 1000 und 1500 Fr. Erwerb noch steuerfrei, während
für einen gleich hohen Vermögensertrag von 1.?OO Fr.,
also für ein Vermögen von 20,000 Fr. als ErganJ:ullgs-
und Einkommenssteuer 20 Fr. 66 Cts. zu entrichten
seien und die Ergänzungs-und Einkommenss~euel'
für einen Vermögensertrag yon 1500 Fr. aus emem
Staatsrecht.
Vermögen von 20,000 bis 50,000 Fr., zusammen 35 Fr.
03 Cts. ausmache. Das Vermögen von 50,000 bis
80,000 Fr. d. h. ein Vermögensertrag von 1500 Fr. be-
zahle in
III. Klasse zusammen 39 Fr. 50 Cts.
Auf Grund des kantonalen Gesetzes wären zu bezah-
len
für 1000 .. Erwerb 4 Fr. oder beim niedrigeren
Ansatz des Flhsurer
Statuts 2 Fr., und für 1500 Fr.
Erwerb 6 Fr. 60 Cts. oder beim Ansatz II. Klasse des
Filisurer
Statuts 3 Fr. 30 Cts. Und das Steuergesetz
ds Kantons .Zürich von 1917 befreie 1. von jedem
Emkommen
dIe ersten 800 Fr.; 2. je 200 Fr. für das
zeite und die -folgenden Kinder eines Steuerpflich-
tigen
unter 16 Jahren; 3. je 200 Fr. für jede erwerbs-
unf.ähige Person,
s durch Art. 40 Abs. 2 KV gewähr-
lel.stete
Selbs~besbmmungsrecht der Gemeinde. einge-
grIffen
und emen Willkürakt begangen habe. Art. 40
Abs. 6 KV verbiete nur die Überschreitung der kan-
tonalen Progressionsansätze, nicht die Wahl eines vom
kantopalen abweichenden Steuersystems wie des vor-
liegenden, wodurch neben dem
Kapital und Erwerb
auch der Vermögensertrag als neues Steuerobjekt
erfasst werde. In der
Wahl des Steuersystems seien
Gemeindeautonomie. N0 62.
5
'""
Ii
die Gemeinden grundsätzlich, unter dem Vorbehalt
des Art. 40 Abs. 5 KV, dass dasselbe nicht den Grund-
sätzen der Billigkeit und Gerechtigkeit zmviderlaufen
dürfe, frei. Daraus, dass das kantonale
Steuergeset7.
u n ger e c h t erWeise den Vermögensertrag steuer-
frei lasse, dafür
aber das Arbeitseinkommen ausser-
ordentlich
stark besteuere, könne eine Pflicht der Ge-
meinde, den Nutzniessern jenes kantonalen Privileges
dieses auch bei den Gemeindesteuern zu gewähren
nicht hergeleitet werden. In dem aufgehobenen Stener-
erlass würden
aber die Progressionsansätze des kantona-
len Gesetzes als solche nicht überschritten. Die
Er-
gänzungssteuer sei überhaupt nicht progressiv und
bei der Einkommenssteuer sei die Progression auf die
Hälfte der bei der kantonalen Erwerbssteuer vorge-
sehenen reduziert. Die prozentual stärkere Belastung
des Vermögens, gegenüber der kantonalen Besteuerung,
welche der Grosse
Rat rüge; ergebe sich einzig daraus,
dass neben dem
Kapitalbetrag des Vermögens auch
noch der Vermögensertrag der Besteuerung
unter ...
stellt werde. Ein Verbot, dies zu tun, enthalte aber
Art. 40 Abs. 6
KV nicht und es dürfe nicht durch die
Rekurspraxis darein gelegt werden. Auch bei der Berech-
nungsweise des Grossen
Rates würden zudem die kau-
tonalen Progressionsansätze erst bei Annahme eines
durchschnittlichen Zinsertrages von mehr als 4,3. %
überschritten. In Wirklichkeit erreiche aber der durch-
schnittliche Zinsertrag nicht einmal 4,3
0
/
00
, Bei den
Steuerabzügen des Art. 32 des Gemeindesteuergesetzes
sei
man davon ausgegangen, dass bei Aufnahme der im
kantonalen Gesetze ebenfalls vorgesehenen Steuerbe-
freiung der Viehhabe bis
auf 7000 Fr. eine analoge Be-
günstigung gleichen Umfangs gerechter Weise auch
dem Handwerk
und· den übrigen Berufen eingeräumt
werden müsse. Die Darstellung, wonach zufolge dieses
Artikels
Vermögen bis auf 27,000 Fr. von der Ergän-
zungssteuer befreit wären, sei irreführend : es werde nieeren Unterhalt dem Pflichtigen
obhegt.
Es ergebe SIch daraus, dass die Befreiung von
der Erwerbssteuer in anderen Kantonen
mit anerkannt
modernen Steuergesetzen viel weniger weit gehe als
nach dem Erlass der Gemeinde Filisur, ferner, dass
durch das Gemeindegesetz das Einkommen aus
Ver-
mögen zu Gunsten desjenigen aus Erwerb in einer
übermässigen
und mit den Grundsätzen der Steuer-
gerechtigkeit nicht
mehr vereinbaren \Veise belastet
C. -Gegen den Entscheid des Grossen Rates hat
die Gemeinde Filisur die staatsrechtliche Beschwerde
ans Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrage auf Auf-
hebung. Sie macht geltend,. dass der Grosse Rat da-
mit die Grenzen der ihm gegenüber den Gemeinden
und Gemeindeerlassen zustehenden Aufsichtsbefugnis
üerschritten, in d
572 Staatsrecht. einen Steuerpflichtigen geben, der auf alle Abzüge zu- gleich Anspruch erheben könne. Auch das Verhält- nis zwischen der Belastung des fundierten und un- fundie~ten Einkommens verletze die Billigkeit und Gerechtigkeit nicht. Nach beiden Richtungen, hinsicht- lich der Abzüge bei der Ergänzungssteuer und des Verhältnisses, in welchem Vermögen und Arbeitsein- kommen zur Steuer herangezogen werden sollen, handle es sich um Ermessensfragen, die in guten Treuen verschieden gelöst werden könnten. Je nachdem man sich dabei mehr auf den Standpunkt der Interessen der wirtschaftlish Starken stelle oder danach trachte, die Lasten möglichst nach dem Grade der wirtschaft- lichen Leistungsfähigleit unter Ausschluss jeglichen Steuerprivilegs zu verlegen, werde die Lösung verschie- den ausfallen. Das Gemeindegesetz von FiIisur ver- suche die widerstreitenden Interessen auf einer mitt- leren Linie zu vereinigen. Es sei darin mit der Auto- nomie der Gemeinde in keiner \Veise Missbrauch ge- trieben worden. Das Selbstbestimmungsrecht der Ge- meinden würde zur inhaltlosen Formel, wenn die staat- liche Aufsichtsbehörde sich auch in solche reine Zweck- mässigkeitsfragen einmischen Ulid eine bestimmte Ord- nung dafür vorschreiben könnte. D. -Der Grosse Rat von Graubünden hat keine Gegenbemerkungen eingerei<;ht. Die Rekursbeklagten J. P. Schmidt und Genossen, deren Beschwerde den Kleinen Rat zum Einschreiten veranlasst hatte und die deshalb auch im Verfahren vor dem Grossen Rat als Partei behandelt worden waren, haben Abweisung der Beschwerde beantragt. Das BundesgeJ'icht zieht in Erwägung :
574 Staatsrecht. Einkommenssteuer hinzu, so soll damit dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass die wirtschaftliche • Leistungsfähigkeit des Vermögensträgers wegen des dauernden Charakters der Quelle, aus der seine Ein- nahmen fliessen, eine grössere ist als diejenige von Personen, die ausschliesslich auf den Ertrag ihrer Ar- beitskraft angewiesen sind und dass er wegen seines Besitzes. auch ein grösseres Interesse am Staat und des- sen Einrichtungen hat als die letzteren. Für die Frage, ob die Progression der Steuerleistungen für das Ver- mögen im Gemeindesteuergesetz von Filisur sich inner- halb des nach rut. 40 Abs. 6 KV, d. h. des nach dem geltenden kantonalen Steuergesetz zulässigen Rah- mens halte, kann daher nicht einfach darauf abge- stellt werden, dass das Gemeindesteuergesetz weder für . dieErgänzungssteuer noch für die Einkommens- steuer an sich eine stärkere Progression vorsieht als das kantonale Gesetz. Sondern es muss die' Gesamtbelas- tung des Vermögens in den einzelnen Klassen durch die Ergänzungssteuer und Einkommenssteuer auf dem Vermögensertrage 'zusammen ermittelt, berechnet wer- den, welchen Bruchteil der betreffenden Vermögens- summe sie ausmacht und dieser Bruchteil mit dem- jenigen verglichen werden, der· nach der Progressions- skala des kantonalen Gesetzes in der gleichen Klasse für die gleiche Summe heim .gleichen Steuerfusse (ein- fachen Ansatze) als Steuer zu entrichten wäre. Dass auf dieser Grundlage berechnet die Steuerleistung nach dem Gemeindegesetz in allen Klassen stärker und rascher ansteigt als nach dem kantonalen Steuergesetze, sobald der durchschnittliche Vermögensertrag mit mehr als 4,3 % eingesetzt wird, hat die Rekurrentin nicht zu bestreiten vermocht. Für die Behauptung aber, dass durchschnittlich nicht mit einem höheren Ertrage als jenen 4,3 % gerechnet werden dürfe, ist sie den Beweis schuldig geblieben. Massgebend' für die Lösung dieser Vorfrage mussten für den Grossen Rat • Gemeindeautonomie. N0 62. , 575 naturgemäss die Verhältnisse sein, wie sie bei Fällung seines Entscheides bestanden. Die Einstellung des durchschIiittlichen Ertrages mit 5 % in die angestellte Berechnung stützt sich, wie ,aus dem Referate des Prä- sidenten der grossrätlichen Kommission hervorgeht. auf Erhebungen, wonach die vom Kanton und der Kantonalbank aufgenommenen Gelder damals durch- schnittlich mindestens zu 5 % verzjnst werden mussten, während der Zinsfuss für von Privatbanken und ande- ren Privatunternehmungen aufgenommene Gelder noch bedeutend höher. bis 7 % war, Angaben, welche die Rekursschrift nicht zu widerlegen versucht hat und einfach mit Stillschweigen übergeht. Die Annahme, das Steuergesetz der Gemeinde verstosse gegen Art. 40 Abs. 6 KV, ist demnach in keiner Weise anfechtbar. Der Gemeinde wird damit auch die Einführung der allgemeinen Einkommenssteuer an Stelle des kanto- nalen· Steuersystems an sich nicht verwehrt, sobald sie die Steueransätze beim Einkonnnen· und bei der. Ergänzungssteuer so gestaltet, dass die oben als, un-.. statthaft bezeichnete Folge vermieden wird. In diesem' Umfange ergibt sich aber nach dem Gesagten eben aus dem Verbot des Art. 40 Abs. 6 KV notwendiger- weise zugleich auch eine Beschränkung der Gemeinde' hinsichtlich des zu wählenden Steuersystems, die, weil durch die Verfassung selbst gewollt, nicht unter Be- rufung auf das verfassungsmässige Selbstbestimmungs- recht der Gemeinde angefochten werden kann. 2. - Ein Eingriff in dieses Recht liegt auch nicht in den bei den weiteren Beanstandungen, die der Grosse Rat sonst noch gegenüber dem Steuererlasse der Ge- meinde erhoben und als Grund zu dessen Aufhebung erklärt hat. Art. 40 Abs. 5 KV knüpft an das Recht der Gemeinde zur selbständigen Regelung der Ge- meindesteuern neben der Schranke des Abs. 6 auch die weitere allgemeine, dass die aufzustellenden Vorschrif- ten den Grundsätzen einer billigen und gerechten Ver-
57ö
Staatsrec ht.
teilung der Steuerlasten entsprechen müssen. \Yenn
der Grosse Rat den Standpunkt einnimmt, dass er auf
Grund dieser Vorschrift nicht nur bei einem offen-
baren Missbrauche der Autonomie einzuschreiten, son-
dern die Frage, ob das Steuergesetz
der Gemeinde
mit jener Anforderung vereinbar sei, auf Beschwerde
hin frei zu prüfen habe, so ist auch gegen diese Auf-
fassung wiederum verfassungsrechtlich nichts einzu-
wenden. Aus
der Verfassung selbst ist der Wille, die
Kognition der staatlichen Aufsichtsbehörden
in die-
sem
Punkte einzuschränken, nicht ersichtlich und andere
Vorschriften, welche zu einem solchen Schlusse nöti-
gen würden,
hat die Rekurrentin nicht angeführt.
Es ist damit das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde
af dem Gebiete der kommunalen Steuergesetzgebung
wIederum von Verfassungswegen auch in derartigen
mehr steuerpolitischen Fragen in gewissem Umfange
beschränkt, wie denn die
Einräumung "einer solchen
Autonomie
überhaupt das Eingreifen der Staats-
behörde, kraft ihrer Aufsichtsgewalt über die Gemein-
den,
auch in Ermessensfragen an sich nicht ausschliesst
(vgI.
AS 40 I S. 281 f. und das Urteil in Sachen Ge-
meinderat Bern gegen RegierUilgsrat Bern vom Juni
1915), wo es sich nicht um eine Angelegenheit handelt,
die das
staatliche Gesetz ausdrücklich dem Gutfinden
der Gemeinde überlassen
hat (wie in dem Falle AS
46 I S. 381). Da sich das Bundesgericht nach fest-
stehender Praxis von der Auslegung kantonaler Ver-
fassungsvorschriften der vorliegenden Art durch die
oberste nach
kantonalem Staatsrecht zur Lösung ver-
fassungsrechtlicher Streitigkeiten berufene Behörde, den
grossen
Rat nicht ohne Not, sondern nur aus zwin-
genden Gründen
entfernt, könnte daher der Rekurs
hinsichtlich dieser zwei anderen Punkte höchstens
gutgeheissen werden,
wenn der Grosse Rat sich für
deren Beanstandung offenbar zu Unrecht auf Art. 40
Abs·15 KV gestützt, einen Verstoss gegen das hier
Gemeindeautonomie. No 62.
577
aufgestellte Postulat gerechter . Verteilung . der Steuer-
lasten
unter Umständen, angenommen hätte, wo er
schlechterdings nicht in Betracht kommen konnte.
Dies
ist aber keineswegs 0 der Fall.
Nach Art. 33 des Steuergesetzes der Gemeinde Fi-
lisur beträgt das von der Ergänzungssteuerbefreite
Vermögen beim Zusammentreffen aller vorgesehenen,
oben
Fakt. B erwähnten Abzüge 27,000 Fr. Der Ein-
wand, dass derselbe Steuerpflichtige' nie in die Lage
kommen werde,
von allen Abzügen zugleich Gebrauch
zu
machen,' enthält einmal eine petitio principii. Es
kommt darauf auch deshalb nichts an, weil selbst wenn
man davon ausgehen wollte, dass wenigstens die beiden
ersten dieser Abzüge
-für zum landwirtschaftlichen
Betriebe gehörende Viehhabe
und für dem Handwerk
u. s. w. dienende Gerätschaften, Vorräte, Einrichtun-
gen u. s. w. -' regelmässig nicht nebeneinander, sondern
nur alternativ in Betracht kommen werden, die danach
verbleibenden Befreiungen noch immer 20,000 Fr. oder
22,000 Fr. gegenüber 4000 Fr. oder 9000 Fr. nach dem
kantonalen Gesetze ausmachen. Eine Befreiung dieses
Umfanges
durfte" aber gewiss für eine Gemeinde mit
vorwiegend ländlichen Verhältnissen und deshalb kleinen
oder doch
nur mittleren Vermögen als übermässig
und· zu einer einseitigen Verlegung der hauptsächli-
chen Steuerlast
auf die Schultern weniger Steuerzahler
führend
betrachtet werden. ,,\hnliches gilt für den
letzten
Aufhbungsgrund, das Missverhältnis zwischen
der Belastung des Vermögens und des Arbeitsertrages.
Der Grund für dasselbe ist dabei nicht sowohl in den
EXistenzminima bei der Erwerbssteuer an sich J:zu
suchen, von denen der Sprecher der. grossrätlichen
Kommission
erklärt' hat, dass sie zwar' sehr hoch, aber
doch « direkt» nicht zu beanstanden seien. Er liegt
. in dem Umstande, dass der Satz der Ergänzungssteuer
(Vermögenssteuer)
für alle Vermögen, ob gross oder
klein, derselbe ist, eine Progression oder Degression
573 Staatsrecht. bei dieser Steuer nicht vorgesehen ist. Wenn der Grosse Rat eine solche gleichmässige Belastung jeden Vermö- • gens bei gleichzeitiger starker Entlastung der kleinen und mittleren gegenüber den höheren Arbeitseinkom- men nicht zugelassen hat, so hat er damit wiederum die Grenzen der ihm aus Art. 40 Abs. 5 KV zustehen- den Befugnisse keinesfalls überschritten. Denn die vom Kommissionsreferenten angeführten, oben wiederge- gebenen Beispiele, die nicht haben widerlegt werden können, zeigen, dass die beanstandete Ordnung in der Tat zu einer unverhältnismässigen Mehrbelastung der kleineren Vermögen gegenüber dem Arbeitsertrage führt, einer weit grösseren, als der Gedanke der stärke- ren Heranziehung des fundierten im Vergleiche zum unfundierten Einkommen richtigerweise zu rechtfer- tigen vermag. 3. -Dass der Erlass in seiner Gesamtheit und nicht nur in den speziell beanstandeten Punkten aufgehoben wurde, beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass ein Steuergesetz wie das vorliegende ein zusammen- hängendes Ganzes bildet, aus dem nicht einzelne wesent- liche Teile beseitigt werden können, ohne dass damit auch die übrigen Bestimmungeri in ihren Vorausset- zungen erschüttert werden. Die Rekurrentin behaup- tet denn auch selbst nicht, dass der Grosse Rat h i e- dur c h verfassungswidrig .gehandelt habe, sondern begnügt sich die Frage aufzuwerfen, ob nicht die bloss partielle Aufhebung auch genügt hätte und richtiger wäre. Abgesehen davon, dass dem Vorgehen des Gros- sen Rates auch bei freier Nachprüfung aus dem an- geführten Grunde offenbar beigetreten werden müsste, war es grundsätzlich ausschliesslich Sache der kanto- nalen Behörde darüber zu befinden. welche Folgen sich aus der Unvereinbarkeit wichtiger Teile des Ge- setzes mit dem kantonalen Staatsrecht für den Er- lass in seiner Gesamtheit ergeben. Für das staatsrecht- liche Rekursverfahren scheidet dieser Punkt mit dem Gemeindeautonomie. o 62. 579 Augenblicke aus, wo eine Verfassungsverletzung ir- gendwelcher Art von der Rekurrentin selbst nicht behauptet wird. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. VIII. STEUERUNGSGRUNDSÄTZE KANTONALER VERFASSUNGEN PRINCIPES D'IMPOSITION POSES PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES Vgl. Nr. 62. -Voir n° 62.
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