BGE 48 I 532
BGE 48 I 532Bge21.12.1915Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
VI. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
60. Urteil vom 18. ovember 1922
i. S. Amaler & Oie gegen Aargau Begie1'11llSB1'at.
Vorschrift eines kantonalen Gebührentarifs, wonach für
die Vormerkung von «Firmaänderungen ~ im Grundbuch
eine nach dem -Werte der betreffenden Grundstücke be-
messene Gebühr zu entrichten ist. Unzuständigkeit des
Bundesgerichts
zur Prüfung der Vereinbarkeit einer solchen
Abgabe mit Art. 954 ZGB. Die Einführung durch blosse
Verordnung auf Grund der Ermächtigung an den Grossen
Rat zur Festsetzung der «Grundbuchgebühren » im
kantonalen EG verstösst nicht gegen den Grundsatz der
Gewaltentrennung, wenn schon das bisherige kantonale
Recht den Ausdruck «Gebühren» im Grundbuchwesen
in jenem weiteren, die im Anschluss an gewisse grund-
buchliehe VorglU1ge zu entrichtenden Verkehrssteuern mit-
umfassenden Sinne verwendete. Eine erst später durch
Revision des Tarifs auf einen bisher abgabefreien Vorgang
gesetzte
Abgabe kann nicht auf die Eintragung entspre-
chender Vorgänge angewendet werden, deren Anmeldung
schon vorher in der zwecks Bereinigung der Grundpro-
tokolle für den ganzen Kanton gesetzten einheitlichen
Aufrufsfrist erfolgt war.
Der Grundsatz der Rechtsgleichheit
fordert, dass alle während janer Frist erfolgten Anmel-
dungen hinsichtlich der Gebührenpflicht gleich behandelt
werden, auch wenn die effektive Durchführung der Be-
reinigung etappenweise erfolgt.
A. -Das aargauische EG zum ZGB bestimmt:
(I § 154. Vom 1. Januar 1912 hinweg bis zur Ein-
führung des eigentlichen Grundbuchs findet die Ein-
räumung, Übertragung, Änderung und Löschung ding-
licher Rechte
an Grundstücken nicht mehr durch Ferti-
gung, sondern durch Eintragung in ein Interimsregister
statt, das vom Grundbuchführer gemeindeweise ge-
führt wird. Die Eintragung geschieht nach den Vor-
Gewaltentrennung. N° 60.
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schriften des ZGB mit sofortiger Grundbuchwirkung,
aber noch ohne Grundbuchwirkung zu Gunsten gut-
gläubiger Dritter (SchIT Art. 48).»
« § 155 Abs. 1: Der Anlegung des Grundbuches
hat die Bereinigung der bisherigen . Fertigungsproto-
kolle voranzugehen. Dabei werden
von Amteswegen
diejenigen
Rechte in das Grundbuch und in das In-
terimsregister übertragen, die
in der let z t e n zu Recht
bestehenden Eigentums-oder Lastenfertigung ent-
balten und infolge der Bereinigung nicht weggefallen
sind.
»
(e § 159. Die näheren Vorschriften über die Führung
der Interimsregister, das bei der Bereinigung zu be-
obachtende Verfahren, über die Anlegung des Grund-
buchs
und über den Zeitpunkt seines Inkrafttretens
erlässt der Grosse Rat.»
«§ 140. Die Gebühren, die für die Eintragungen in
das Grundbuch und die damit verbundenen Vennes-
sungsarbeiten erhoben werden dürfen (Art. 954 ZGB),
werden vom Grossen
Rate festgesetzt und fallen in
die Staatskasse.»
Die
gestützt hierauf vom Grossen Rate am 5. Juli
1911 erlassene Verordnung über die Einführung des
Grundbuches regelt
in drei Abschnitten « die Eintra-
gung dinglicher Rechte an Grundstücken bis .zur Ei
führung des Grundbuchs », « die Bereinigung der. Ferti-
gungskontrolle » und « die Anlegung des Grundbuches. II
Ein Anhang enthält den « Tarif der Gebühren für die
Eintragungen' in das Interimsregister und für das Be-
reinigungsverfahren
». ' .. An Stelle desselben' is ,dl,ifch
Verordnung vom 27. November 1912 ein; neuer 'bge
änderter Tarif getreten, der unter « A.. Gebühren für
die Eintragungen in das Interimsregister » u. a. in
Ziff. 1 Abs. 2 vorschreibt: « Für Handänderungen
durch
Erbgang oder Ehevertrag sowie für die Anmel-
dung des Eigeritumsrechts
im Bereilligungsverfahren
beträgt die Gebühr 1,5 o/:m.» Am 30. November 1917
534 Staatsrecht. hat der Grosse Rat dazu eine Ergänzung d. J. beschlos- sen: « Im Abschnitt A 6 Vormerkungen des Tarifs zur Grossratsverordnung über die Einführung des Grund- buchs wird beigefügt: «l) Firmaänderungen, für jede Grundbuchnummer 1 °/00 der Schatzung.)) Und durch einen weiteren Beschluss vom Januar 1921 ist zugleich mit den übrigen Grundbuchgebühren auch dieser Ansatz um die Hälfte erhöht worden. Grundlage des Bereinigungsverfahrens nach Ab- schnitt II der Verordnung vom 5. Juli 1911 sind einer- seits die von den Gemeinderäten an Hand der bis- herigen Fertigungskontrolle anzufertigenden Grund- stückblätter, die den Beschrieb aller Grundstücke des Gemeindebanns und den Bestand der Rechte und Lasten an ihnen auf Ende des Jahres 1911 enthalten sollen, andererseits ein vom Regierungsrat für das ganze Kan- tonsgebiet zu erlassender Aufruf (§§ 14, 18). Für den Beschrieb der Rechte an einem Grundstück haben sich die Gemeinderäte an die letzte Fertigung unter Berücksichtigung seitheriger Nachträge (Löschungen, Neuschätzungen u. s. w.) zu halten, im Grundstückblatt aber darauf aufmerksam zu machen, wenn ihnen be- kannt ist, dass die letzte Fertigung unrichtig war .oder dass seit der letzten Fertigung ein noch nicht gefertigter Eigentumswechsel stattgefunden hat (§ 16). Durch den Aufruf nach § 18 werdeiI alle Personen, die Dienst- barkeiten, Grundlasten oder Pfandrechte an Grund- stücken im Kanton beanspruchen, aufgefordert, sie innert einer bestimmten Frist beim betreffenden Grund- buchamte anzumelden : einer Anmeldung des Eigentums- rechts an den Grundstücken bedarf es, sofern es im bisherigen Fertigungsprotokoll eingetragen ist, nicht. An die Nichtanmeldung ist die Folge zu knüpfen, dass der Grundbuchverwalter die in den bisherigen Ferti- gungsprotokollen nicht eingetragenen Rechte, die nicht angemeldet werden, in das Grundbuch s. Z. nicht auf- Gewaltentrennung. N° 60. 535 nehmen werde und dass.er die in den Fertigungsproto- kollen eingetragenen Rechte von Amteswegen nur aufnehmen werde nach Massgabe der letzten, über ein Grundstück ergangenen Fertigung (§ 19). Hieran schliesst sich dann das eigentliche Bereinigungsver- fahren vor dem Grundbuchamt (§§ 21 bis 28) an. B. -Das Bad Schinznach und der dazu gehörende Grundbesitz in der aargauischen Gemeinde Birrenlauf war seit 1908 infolge Kaufs Eigentum der Kollektiv- gesellschaft Amsler, Rilliet & Oe und auf deren Namen im Fertigungsprotokoll eingetragen. Im Jahre 1910 traten zwei Teilhaber und im Jahre 1911 auch noch der Teilhaber Rilliet aus der Gesellschaft aus und an Stelle des letztem ein neuer Teilhaber ein, was die Um- änderung der Firma in Amsler & Oe notwendig machte. Die Austritte, der Neueintritt und der Firmawechsel wurden am 21. Dezember 1911 ins Handelsregister eingetragen, ohne dass gleichzeitig auch ein entsprechen- der Vormerk im' Fertigungsprotokoll veranlasst worden wäre. Durch Verhandlungen mit dem damaligen An-. walte der Firma Amsler & Oe über die grundbuchliehe Behandlung dieser Vorgänge auf sie aufmerksam ge- worden, nahm das Grundbuchamt Brugg den Stand- punkt ein, dass es sich um einen Wechsel im Eigentum handle, der die Übertragung des Eigentums von der alten Gesellschaft bezw. den ausscheidenden Teilhabern auf die neue Gesellschaft im Grundbuch nötig mache und den Staat zur Erhebung der auf Handänderungen gesetzten Gebühr berechtige. In einer einlässlich begrün- deten Eingabe vom 3. Noverober 1913 trat der Anwalt der Firma dieser Auffassung, entgegen, und stellte das Begehren, es sei von einer solchen Zufertigung ab- zusehen, und der bisherige Eintrag als auch ZlJ. Gunsten der neuen Firma bezw. der Gesellschaft in ihrer gegen- wärtigen Zusammensetzung wirksam und als mass- gebende Grundlage der Eintragung in das künftige Grundbuch anzuerkennen. Die Justizdirektion bezw.
536 Staatsrecht. die vom Justizdirektor präsidierte N()tai:itskommis sion als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde schützte mit • Beschluss vom 5. 'Februar 1914 diese Auffassung und erklärte, dass eine Handänderung der Grundstücke. die der Firma «Amsler & Cie » zustehen, im Jahre 1911 nicht notwendig gewesen sei und daher auch nicht nach- geholt werden müsse. Inzwischen, hatte die Firma auf den vom Regierungsrat nach § 18 der Verordnung vom 5. Juli 1911 erlassenen Aufruf am 31. Dezember 1913 innert Frist für die sämtlichen in Betracht kom- menden Grundstücke dem Grundbuchamt, Brugg je ein Formular' (Anmeldung eines Eigentumsrechts . )} eingereicht, worin es unter Rubrik 1 « Vollständiger Name. Beruf und Wohnort des Ansprechers)}, jeweilen hiess: « Amsler & Cie, Bad Schinznach in Birrenlauf. » Die Rubrik 3 ErWerbsart war ausgefüllt mit: « Kauf- vertrag vom 25. Februar u.16. April 1908 und Firma- änderung vom 1. Dezember 1911. » Und in Rubrik 4 (letZte Fertigung) war bemerkt: « Laut Fertigungs- protokoll der Gemeinde Birrenlauf ...... ist das Grund- stück noch eingetragen als Eigentum der früheren Firma Bad Schinznach Amsler, Rilliet & Cie.» Das Grundbuchamt nahm die Anmeldungen zu den Akten, ohne ihnen einstweilen eine weitere Folge zu geben. Nachdem dann die Reihenfolge der « Bereini- gung)} an die Gemeinde Birrenlauf gekommen war, . teilte es mit Schreiben vom 10. November 1921 der Ansprecherin mIt, dass sie, um als Eigentümerin aufge- nommen zu werden, noch die Handelsregisterauszüge über den früheren und gegenwärtigen Eintrag bezüg- lich der Firma einzusenden habe, und forderte, in deren Besitz gekommen, arri 30. November 1921 für die Ein- tragung die durch Abschnitt A. Ziff. 61 des Tarifs zur Verordnung vom 5. Juli 1911 mit 'Ergänzungen vom 30. November 1917 und Januar 1921 für « Firma- änderungen » vorgesehene Gebühr von, 1,5 0 /00 des SChatzungswertes, zusammen 2062 Fr. Gewaltentrennung. N o 60. 537 Auf Beschwerde der Firma Amsler & Cie setzte die kantonale Justizdirektion die Gebühr auf 1 0/00 der Schat- zung herab, hielt dagegen im übrigen an der Forde- rung fest, mit der Begründung: nach § 14 der Gross- ratsverordnung über die Einführung des Grundbuchs hätten die Grundstückblätter noch auf den Namen der alten Firma ausgestellt werden müssen, weil diese Ende 1911 im Fertigungsprotokoll als Eigentümerin eingetragen war. Um die schon 1911 erfolgte Firma- änderung in das Grundbuch' eintragen zu lassen, habe es einer Anmeldung bedurft. Als solche sei die sog. Eigentumsanmeldung anzusehen, welche die neue Firma am 31. Dezember 1913 eingereicht habe. Denn einer Eigentumsanmeldung im Bereinigungsverfahren: hätte es nur bedurft; wenn auch die alte Firma nicht ein- getragen gewesen wäre. Nach dem bestehenden Tarif sei aber für die VOrnierkung einer Firmaänderung und die durch sie veranlassten Anzeigen eine Gebühr von 10100 der Steuerschatzung zu erheben. Hieran lasse sich nichts ändern. Da die Anmeldung schon 1913 erfolgt sei und sofort hätte erledigt werden können -als Anmel- dung einer Firmaänderung im Betrieb und nicht als solche des Eigentumsrechts im Bereinigungsverfahren -dürfe immerhin der erst 1921 beschlossene Teue- rungszuschlag von 50 % nicht gefordert werden. Die Firma rekurrierte gegen diese Verfügung an den Regierungsrat, indem sie einerseits die Rechtbestän- digkeit der in Frage stehenden Gebührenbestimmung bestritt, weil sie eine sachlich nicht gerechtfertigte ungünstigere Behandlung der Gesellschaften gegenüber den übrigen Grundeigentümern enthalte und. zudem nur durch Gesetz hätte eingeführt werden können, andererseits den Behörden das Recht absprach, eine solche neu eingeführte. Gebühr rückwirkend auf eine schon lange vorher erfolgte Anmeldung anzuwenden. Der Regierungsrat wies indessen den Rekurs durch . Entscheid vom 10. Februar 1921 ab. Er verwarf zunächst
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"taatsrecht.
die beiden ersten Einwände unter Berufung auf § 159
(recte
140) EG und die Erwägung, dass ein Fall wie
der vorliegende
mit bIossen Namensänderungen von
natürlichen Personen nicht
auf gleiche Stufe gestellt
werden könne. Bei der
Firma Amsler, Rilliet & Oe
seien Personen ein-und ausgetreten. Die ausgetretenen
Mitglieder
hätten Eigentum aufgegeben und der neue
Gesellschafter Senn sei Gesamteigentümer geworden.
Es sei in gewissem Sinne ein Sonderrecht, wenn dafür
n~cht eine gewöhnliche Handänderung verlangt und
dIe auf solche gesetzte Gebühr erhoben werde. Auch
von einer
rückv.rkenden Anwendung des Tarifes könne
keine Rede sein.
Im Aufrufverfahren für die Bereini-
gung nderung im Grundbuch keine höhere Gebühr be-
rechnet werden dürfe, als sie sich aus dem Tarife von
1912 vor der Ergänzung von 1917 ergeben mag. Als
Beschwerdegründe werden Verletzung der derogatori-
schen
Kraft des Bundesrechts, des Art. 4 BV (Verstoss
gegen die Rechtsgleichheit und Willkür)
und des Grund-
satzes der Gewaltentrennung geltend gemacht. Der
erste
und der letzte Beschwerdegrund werden darauf ge-
stützt, dass Art. 954 ZGB den Kantonen bloss den Be-
zug von Gebühren, nicht aber von Spezialsteuern für
die Eintragungen ins Grundbuch gestatte, und eine
Abgabe wie die vorliegende, die sich als Steuer
und
nicht als Gebühr darstelle, überdies nach kantonalem
Staatsrecht ein Gesetz erfordert
hätte. Im übrigen ist die
Begründung der Beschwerde, soweit nötig,
aus den
nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hält
in seiner Vernehmlassung, worin er Abweisung der
Beschwerde
beantragt,· an der im angefochtenen
Entscheide
vertretenen' Rechtsauffassung fest. Die
Rechtslage wäre übrigens auch
dann keine andere.
wenn schon die Eigentumsanmeldung
vom 31. De-
zember 1913 als Anmeldung
der Firmaänderung be-
trachtet würde. Denn die Bereinigung der Grundstück-
blätter der Gemeinde Birrenlauf sei erst im Jahre 1921,
unter der Herrschaft des neuen Tarüs durchgeführt
worden. Für die Gebührenpflicht sei aber nicht der
zur Zeit der Anmeldung im allgemeinen Aufrufver-
fahren, sondern der
zur Zeit der Vornahme der Be-
reinigung geltende
Tarif massgebend. Es ergehe sich
dies deutlich aus
§ 26 Abs. 3 der Grossratsverordnung
vom 3.
Juli 1911, wonach die Bereinigung und Auflage
der Grundstückblätter in einer angemessenen Reihen-
folge erfolgen solle
und dabei auch noch eintragungs-er Fertigungsprotokolle sei nicht die Änderung
der Firma. sondern deren Eigentumsrecht
zur Ein-
tragung angemeldet worden, während die Notariats-
kommission dann
auf das Gesuch der Firma vom
3. No:rember 1913 die Vornahme einer Handänderung
und emes entsprechenden Neueintrags als überflüssig
erklä habe. Eine belegi:e Anmeldung für Eintragung
der FIrmaänderung sei
erst im Jahre 1921, auf die Auf-
forderung des Grundbuchamtes vom
10. November
1921 eingereicht worden, worauf die entsprechende
Vormerkung erfolgt sei.
Für sie und nicht für die 1913
eingereichte Eigentumsanmeldung im Bereinigungsver-
fahren werde die streitige Gebühr gefordert. Sie
stütze
sich. also auf den zur Zeit· der Anmeldung geltenden
Tanf und streng genommen . hätte deshalb auch an
dem Teuerungszuschlag von 50
%
festgehalten werden
sollen,
da die Anmeldung von 1913 unbrauchbar ge-
wesen
und nicht wie diejenige von 1921 im Betrieb
sondern
in der Bereinigung erfolgt sei. '
.
C. -. -Gegen den Entscheid des Regierungsrats hat
dIe Firma Amsler & Oe den staatsrechtlichen Rekurs
ans Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrage, es sei
unter Aufhebung des Entscheides und der dadurch
geschützten Verfügungen
der Justizdirektion und des
Gewaltentrennung. N° SO,
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Grundbuchamts Brugg die Forderung von 1 °/00 der
Grundsteuerschatzung als verfassungswidrig zu
er-
klären und auszusprechen, dass für die Vormerkung der
Firma
540
Staatsrecht.
pflichtige Rechte angemeldet werden könnten,· deren
Anmeldung bisher unterblieben sei.
Wenn daraus der
• Rekurrentin ein Nachteil erwachse, so habe sie ihn
sich· selbst zuzuschreiben, weil sie es unterlassen habe
die Anmeldung zu belegen und die sofortige Eintra-
gung der Firmaänderung im laufenden Betrieb zu ver-
langen,
statt sich auf das Begehren um Vornahme
derselben
im Bereinigungsverfahren zu beschränken.
Auch bei Anwendung des Tarifs von 1912
könnte ferner
nicht, wie die Rekurrentin postuliere, eine blosse
Kanz-
leigebühr erhoben werden, sondern es müsste der dort
in Ziff. 1 Abs. 21estgelegte Ansatz von 1,5%
0
für die
Anmeldung des Eigentums
im Bereinigungsverfahren
Anwendung
finden; andernfalls könnten sich Erben
die Ende 1911 Eigentümer waren, aber als solch
nchangemeldet und eingetragen werden mussten,
mIt .. Recht darüber beklagen, dass .sie gegenüber den
Handelsfirmen ungleich
behandelt werden.
E. -Auf eine beim Bundesrat als oberste Aufsichts-
behorde
. über das. Grundbuchwesen eingereichte Be-
schwerde ist dieser am 28. März 1922 nicht eingetreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1., -Die Rüge, dass die Erhebung von Abgaben mit
Steuercharakter wie der vorliegenden für die Vornahme
von Eintragungen im Grundbuch gegen Bundesrecht
n.ä,mlich egen Art. 954 ZGB verstosse, war, weil gege
ewe Verfugung des Grundbuchamts und der kantonalen
Aufsichtsbehörden
. über dieses gerichtet und die Aus-
legung einer grundbuchrechtlichen Vorschrift des ZGB
betreffend, nicht durch staatsrechtlichen Rekurs; son-
dern
auf dem Wege der Verwaltungsbeschwerde an
den Bundesrat nach Art. 956 ZGB, 102 Grundbuch-
verordnung geltend
'zu machen. Sie ist durch den Ent-
scheid des Bundesrates vom .28. März 1922 trotz des
auf Nichteintreten lautenden Dispositives tatsächlich
auch geprüft,
.. aber als unstichhaltig verworfen wor-
Gewaltentrennung. N° 60. 541
den. Wenn hier erklärt wird, dass der Bundesrat gegen
kantonale Gebührenforderungen, die
im Zusammen-
hang mit Einträgen im Grundbuch erhoben werden,
nur einschreiten könne, falls dadurch die Anwendung
eines
Institutes des eidgenössischen Rechts verunmög-
licht oder ungebührlich erschwert werde, so
ist damit
implizite auch ausgesprochen, dass Art. 954 ZGB eine
Beschränkung der kantonalen Steuerhoheit, wie die
Rekurrenten sie daraus herauslesen wollen,
nicht ent-
hält. Denn eine wirkliche Gebühr wird jene Folge nie
haben können. Sie
kann sich höchstens aus im An-
schluss
an eintragungs-oder vormerkungsbedürftige
Veränderungen in den Rechtsverhältnissen eines
Grundstücks erhobenen Abgaben ergeben,
für deren
Höhe
nicht der Umfang der dem Staate durch die Ein-
tragung . verursachten Arbeit, sondern der Wert des
von der Veränderung betroffenen Objektes mass-
gebend ist,
und die deshalb trotz der Bezeichnung
als Gebühr in Wirklichkeit nicht
mehr die Natur einer
solchen, sondern einer Verkehrs-Umsatzsteuer haben.
Dass der Nichteintretensentscheid des Bundesrates so
zu verstehen ist, ergibt sich klar aus den früheren
Entscheidungen BBl 1915
'I S. 300; 1916 1 S. 314, auf
die darin verwiesen wird,
und aus BBl 1914 1 S. 356
(wo die Weigerung der baselstädtischen Grundbuch-
behörden den Eigentumsübergang
an einem Grund-
stücke
vor Entrichtung der Handänderungssteuer ein-
zutragen, als
nicht bundesrechtswidrig erklärt wurde).
2. -Schon das bis zum Inkrafttreten des Zivil-
gesetzbuchs geltende frühere aargauische Recht, näm-
lich die Hypothekarordnung
von 1888 hatte den Aus-
druck
« Gebühr)) auf diesem Gebiete ebenfalls in jener
weiteren, die.
im Anschluss an gewisse grundbuch-
liehe
Vorgänge zu entrichtenden Verkehrssteuern mit-
umfassenden.
Be\1eutung verwendet, wie aus dem einen
Bestandteil des Erlasses bildenden, vom Grossen Rate
aufgestellten Tarife ohne weiteres hervorgeht. Da nichts
AS 48 I -19'2'l
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542 Staatsrecht. dafür vorliegt, dass hierin eine Änderung habe ge- troffen und dem Grossen Rate eine Befugnis, die er seit Jahrzehnten unbestrittenermassen ausgeübt hatte, • nunmehr entzogen werden sollen, ist demnach auch die in Art. 140 des EG zum ZGB dieser Behörde erteilte Er- mächtigung zur « Festsetzung der Gebühren, welche für die Eintragungen im Grundbuch zu entrichten sind », zweifellos gleich, d. h. im Sinne der bisherigen Übung und Terminologie aufzufassen und auszulegen, wie denn der Rekurs etwas anderes selbst nicht behauptet, son- dern an der Bestimmung einfach vorbeigeht und sich für die Behauptung, dass es für die Einführung einer Steuer wie der heute streitigen eines Gesetzes bedurft hätte, ausschliesslich auf die den Umfang der Gesetz- gebungs- und Verordnungsgewalt im allgemeinen ab- grenzenden Vorschriften der KV beruft. Beruht die Regelung nicht nur der für die Eintragungen und Vormerkungen im Grundbuch zu entrichtenden Ge- bühren im technischen Sinne, sondern auch der im Anschluss an die betreffenden materiellrechtlichen Vorgänge geschuldeten Verkehrssteuern durch gross- rätliche Verordnung auf einer ausdrücklichen Delega- tion des Gesetzgebers, so werden aber damit weder der Grundsatz der Gewaltentrennung noch jene Ver- fassungsvorschriften verletzt. Denn dafür, dass eine solche, nach allgemeinen staatsrechtlichen Anschauungen zulässige gesetzliche Übertragung der Rechtssetzungs- befugnis an die Verordnungsgewalt durch das positive aargauische Verfassungsrecht ausgeschlossen würde, liegt nichts vor und es wird dies auch von der Rekur- rentin nicht geltend gemacht. 3. -Den Einwand, dass die Vorschrift des Abschnitts A. Ziff. 6 i des Tarifs zur Grossratsverordnung vom 5. Juli 1911 solange gegen die Rechtsgleichheit ver- stosse, als nicht für die Vormerkung von Namens- änderungen einer im Grundbuch als Eigentümer einge- tragenen Einzelperson infolge Verheiratung, Scheidung Gewaltentrennung. Na 60. 543 der Ehe. Adoption u. s. w. eine gleiche Abgabe erhoben werde, hat schon der Regierungsrat zutreffend wider- legt. Bei der Änderung der früheren Firma der Re- kurrentin «Amsler, Rilliet & Oe » in {( Amsler & Oe » handelte es sich nicht um eine solche blosse Namens- änderung; sie stand im Zusammenhang mit dem Aus- tritt bisheriger und Eintritt neuer Gesellschafter und damit mit einer Änderung in Rechtsverhältnissen der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke selbst, nämlich in der Person der daran Anteilberech- tigten. Wenn es, wie das Bundesgericht im Falle der Erben Zürcher gegen Zürich (Urteil vom 23. Juni 1922) entschieden hat, ohne Willkür (Verletzung von Art. 4 BV) zulässig ist, einen solchen Vorgang sogar den für Eigentums-(Hand-) Änderungen durch das kantonale Recht vorgesehenen Abgaben zu unterwerfen, so ist vom Standpunkte der erwähnten Verfassungsnorm noch viel weniger dagegen etwas einzuwenden, dass darauf durch positive 'Vorschrift eine zwar ebenfalls nach Bruchteilen des 'Wertes des betroffenen Grundstücks bemessene, aber gegenüber der eigentlichen Hand- änderungssteuer doch niedrigere Abgabe gesetzt wird. Die Frage, ob eine solche auch anlässlich von Firma- änderungen bezogen werden dürfte, mit denen eine Verschiebung im Bestande der Gesellschafter und in der ganzen Organisation der Gesellschaft nicht ver- bunden ist, sondern die sich in der Tat als biosseI' Namenwechsel darstellen, braucht heute nicht ent- schieden zu werden. . 4. -Die Anwendung der durch den Grossratsbe- schluss vom 30. Nov. 1917 neu eingeführten Gebühr im vorliegenden Falle kann auch nicht, wie die Rekur- rentin meint, schon aus dem Gesichtspunkte der Nicht- rückwirkung eines solchen Steuererlasses als unzu- lässig erklärt werden. Denn die streitige Gebühren- auflage beruht .nicht auf der Annahme, dass die neue Vorschrift auch solche danach steuerpflichtige Vor-
544 Staatsrecht. gänge, die sich vor ihrem Erlasse abgespielt haben und mangels Bestehens einer derartigen Norm da- mals steuerfrei geblieben sind, nachträglich noch er- fassen müsse. Sie geht davon aus, dass die Gebühren- pflicht deshalb zu bejahen sei, weil die Anmeldung, die der damit belasteten Vormerkung im . Grundbuche zu Grunde liegt, erst unter der Herrschaft des neuen Tarifes,· im November ·1921 erfolgt sei, eventuell, wenn sie schon in den Eingaben vom 31. Dezember 1913 zu erblicken wäre, weil es für die Gebührenpflicht im Be- reinigungsverfahren nicht auf den Zeitpunkt des Auf- rufs nach § 18 der Verordnung vom 5. Juli 1911, son- dern der tatsächlichen Vornahme der Bereinigung in der betreffenden Gemeinde ankomme. Es frägt sich demnach bloss, ob das eine oder andere dieser Argumente vor Art. 4 BV standhalte. Dies ist zu verneinen. 5. -Auf die Aufforderung des Grundbuchamts Brugg vom 10.· November 1921 hat die Rekurrentin am 17. November lediglich mit einem Satze geantwortet, dass sie das Gewünschte, nämlich den vermissten Han- deisregisterauszug einsende; Irgend einen Antrag hat sie daniit nicht verbunden. Es ist deshalb willkür- lich, weil mit dem Inhalt der Antwort schlechterdings unvereinbar, wenn der Regierungsrat darin die Anmel- dung der Firmaänderung zur Eintragung' erblicken will, auf die hin dann die bezügliche Vormerkung er- folgte. In seinem Schreiben vom 10. November 1921 hatte denn auch der Grundbuchverw::;tlter von der Re- kurrentin selbst etwas derartiges nicht verlangt, son- dern lediglich um die Ergänzung ihrer Eingaben vom 31. Dezember 1913 durch Nachbringung des fehlenden Ausweises für die behauptete Änderung in den Rechts- verhältnissen ersucht. Nur jene früheren Eingaben konnten es folglich sein, welche die Grundlage der ent., sprechenden Vormerkung im Grundbuch bildeten, weil eine andere Anmeldung, welche den Grundbuchführer zu einer solchen Vormerkung berechtigt hätte, über- Gewaltentrennung. N° 150. 545 haupt nicht vorlag. Der angefochtene Entscheid wendet demgegenüber zu Unrecht ein, dass auf die Anmel- dungen vom 31. Dezember 1913 hin die Vormerkung nicht hätte geschehen dürfen, weil sie nicht auf den Eintrag einer biossen Firmaänderung sondern eines Wechsels in der Person des eingetragenen Grund- eigentümers selbst, d. h. einer Handänderung gegangen seien. Allerdings war dabei das für die « Anmeldung des Eigentumsrechts im Bereinigungsverfahren » auf- gestellte Formular benützt worden, was jene Annahme zunächst wenigstens einigermassen zu stützen scheint. Nun hatte sich aber die Rekurrentin von Anfang an dem Grundbuchamt gegenüber auf den Standpunkt gestellt, dass der Wechsel der Gesellschafter, weil das Grundstück auf den Namen der Gesellschaft (Firma) und nicht der einzelnen Teilhaber eingetragen sei, keine Änderung in der Person des Eigentümers selbst bedeute und deshalb keine Handänderung (Eigentums- übertragung) im Grundbuche, sondern nur einen ein- fachen Vormerk erfordere, und hatte darüber am 3. No- vember 1913 den Entscheid der Aufsichtsbehörde an- gerufen. Es kann daher unmöglich unterstellt werden, dass sie jenen Standpunkt vor der Behandlung des betreffenden Gesuchs durch die Aufsichtsinstanz habe aufgeben und sich nachträglich mit der Behandlung des Vorgangs als Eigentumsübergang und damit mit der Pflicht zur Entrichtung der gewöhnlichen Hand- änderungsgebühr habe einverstanden erklären wollen. Vielmehr kOllnte der' Sinn der Anmeldungen nur sein, mit Rücksicht darauf, dass im alten Fertigungsproto- koll noch die frühere Firma Amsler, Rilliet & Oe als Eigentümerin angegeben war, bei der Bereinigung des Protokolls eine entsprechende Berichtigung jener An- gabe zu erwirken, wobei die Form, in der sie zu ge- schehen hatte, von der Erledigung der Eingabe vom 3. November 1921 durch die Oberinstanzen abhängen sollte. Schon die Anmeldungen vom 31. Dezember' 1913
546 Staatsl'echt. gingen demnach in Wirklichkeit zweifellos einfach auf die Vormerkung der Firmaänderung und nicht auf die Vornahme einer Eigentumsübertragung (Handänderung) und es ist Willkür, wenn der angefochtene Entscheid wegen der Überschrift des verwendeten Fonnulars im Widerspruch zu der ganzen Sachlage etwas anderes annimmt, wie denn auch das Grundbuchamt und die Justizdirektion keineswegs auf diesem Boden standen, s.ondern ihrerseits ohne weiteres von jener allein mög- hchen Deutung ausgingen. Den Standpunkt, dass die Anmeldung auf diesem Wege rechtlich wirkungslos {« unbrauchbar »), gewesen wäre, weil es sich um einen im laufenden Betrieb und nicht im Bereinigungsver- fahren zu behandelnden Vorgang gehandelt habe, hält der Regierungsrat in der Beschwerdeantwort (offen- bar mit Recht) selbst nicht mehr aufrecht. Er aner- kennt hier, dass eine Vormerkung ausserhalb des Be- reinigungsverfahrens, d. h. vor der Vornahme der Grundprotokollbereinigung in der Gemeinde Birren- lauf nur hätte erwirkt zu werden brauchen, wenn die Rekurrentin im Grundbuch über die Liegenschaften hätte verfügen wollen, allerdings um daraus den Schluss zu ziehen : nachdem sie sich auf die Anmeldung im Bereinigungsverfahren beschränkt, müsse sie auch die Konsequenz auf sich nehmen, nämlich dass auf die Ein- tragung der zur Zeit der .wirklichen Durchführung der Bereinigung geltende Tarif angewendet werde. Nun hatten aber die Anmeldnngen im Bereinigungs- verfahren nach § 18 der Verordnung vom 5. Juli 1911 für das ganze Kantonsgebiet innert einer einheitlichen, vom Regierungsrat bestimmten Frist zu erfolgen. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit erfordert es deshalb, dass sich auch die Gebührenpflicht hinsichtlich der bezüglichen Einträge für alle Anmeldungen nach dem- selben Erlass, nämlich dem beim Schluss jener Auf- rufsfrist geltenden Tarife bestimmt, und es ist damit nic.ht vereinbar. deshalb, weil die effektive Bereinigung Gewaltentrennung. Ko GO. 517 der Protokolle in den einzelnen Gemeinden nicht gleich- zeitig, sondern sukzessive während einer Reihe von Jahren durchgeführt wurde, denselben Vorgang, der in einer Gemeinde als abgabefrei behandelt werden musste, später in einer anderen Gemeinde mit einer Abgabe zu belasten, weil inzwischen ein anderer Tarif in Kraft getreten ist. Mit der Anmeldung des betrd- fenden Vorgangs zur Berücksichtigung im Bereinigungs- verfahren hat der Grundeigentümer oder sonstige Be- rechtigte an einem Grundstücke alles, was ihm zur Bewirkung des Eintrags oblag, getan; aus der Tatsache, dass der Staat die Bereinigung nicht überall sofort im Anschluss an das Anmeldungsverfahren, sondern, weil es ihm aus Gründen der Behördenorganisation und Kostenverteilung so besser passt, teilweise erst ge- raume Zeit nachher vornimmt, darf dem einzelnen Interessenten ein Nachteil gegenüber anderen, deren Anmeldungen früher erledigt worden sind, nicht er- wachsen. Da die Anmeldung, welche zu der heute fraglichen Vonnerkung im Grundbuch führte, schon in jenem Aufrufsverfahren von 1913 erfolgt war, kann dem- nach eine Abgabe, die erst durch eine seither ergangene Tarifergänzung auf Rechtsvorgällge dieser Art gesetzt worden ist, davon selbst dann nicht erhoben werden, wenn das kantonale Recht hiezu an sich die Hand- habe bietet, d. h. als massgebenden Zeitpunkt für die Gebührenpflicht nicht die Anmeldung im Aufrufs- verfahren, sondern die effektive Bereinigung der Ferti- gungsprotokolle betrachten sollte. Denn in diesem Falle stünde es eben selbst mit den Anforderungen, die sich aus Art. 4 BV ergeben und eine Schranke auch für den Gesetzgeber bilden, in Widerspruch. Die Frage, ob sich aus dem vom Regierungsrat angerufenen Art. 26 der Verordnung vom 5. Juli 1911 wirklich jene Folge- rung ziehen lasse, braucht deshalb nicht erörtert zu werden. Sie wäre übrigens offenbar zu verneinen.
548
Staatsrecht.
An dieser Rechtslage ändert schliesslich auch der
Umstand nichts, dass die Rekurrentin es unterlassen
• hatte, schon der Anmeldung vom 31. Dezember 1913
einen Handelsregisterauszug als Ausweis
für die Firma-
änderung beizulegen. Denn einmal hat der Grundbuch-
verwalter die Eingabe deshalb nicht etwa abgewiesen
und e~. er Rekurretin überlassen, sie unter Beilegung
des
notIgen AusweISes zu erneuern, sondenl er hat
von der Rekurrentin nur die Nachbringung des letz-
teren verlangt, m. ,a. "\V. die Anmeldung unter Vor-
behalt der Erfüllung dieser Auflage als giltig betrach-
tet und behandelt. Sodann hätte es selbst im Falle einer
im November 1921 erfolgten Abweisung von dem oben
erörterten Gesichtspunkte aus nicht darauf ankommen
können, wenn die Rekurrentin daraufhin zu einer
nuen belegten Anmeldung schritt. Massgebend müsste
vIelmehr sein, wie die Sachlage sich gestaltet hätte,
wenn die Bereinigung sofort im Anschluss an das Auf-
rufsverfahren
durchgeführt worden wäre und der Grund-
buchverwalter damals seine Abweisungsverfügung er-
lassen.
häte. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen,
dass
1Il diesem. Falle die Rekurrentin den fehlenden
Beleg ohne weiteres
und sofort nachgebracht hätte
wie sie es auf die Aufforderung vom 10. November 192i
getan hat.
Entgegen der nicht im apgefochtenen Entscheide,
abe in der Beschwerdeantwort nebenbei . geäusserten
AnsIcht
kann auch nicht die Rede davon sein, dass
eventuell bei Anwendung des Gebührentarifes
VOll
112 Abschnitt .cl Ziff. 1 Abs. 2 desselben massgebend
sem
müsste und die streitige Forderung des hai b dem
Masse nach
gerechtfertigt wäre. Der dort vorgesehene
Gebührensatz bezieht sich
auf Handänderungen infolge
Eheve-:-trags oder Erbgangs so wie auf die Anmeldung
des EIgentumsrechts
im Bereinigungsverfahren, wäh-
rend hier eine Anmeldung des Eigentums als solchen
im Bereinigungsverfahren nach § 18 der Verordnung
Gewaltentrennung. N° H1.
540
vom 5. Juli 1911 anerkanntermassen nicht notwendig
war und auch eine « Handänderung» überhaupt nach
dem verbindlichen Entscheide der Notariatskommission
nicht in Betracht kam. Offenbar weil man in der Ab-
gabenfreiheit von Vorgängen der hier fraglichen Art
eine Lücke des Tarifes sah, ist dieser im Jahre 1917
ergänzt worden. Dies schliesst es aber notwendig aus,
diese
Lücke für die vorangehende Zeit durch analoge
Heranziehung jener anderen Vorschrift des alten (nicht
ergänzten) Tarifes auszufüllen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange-
fochtene
Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Aargau vom 10. Februar 1922 aufgehoben.
61. Orteil vom a5. November lSaa i. S.Guldimann gegen
Ernst Guldimann und Zürioh Obergerioht und
Xassationsgericht.
Art. 54, 55 SchlT z. ZGB, 303 ZGB. Bestimmung einer vom
Regierungsrat als Vollziehungsbehörde erlassenen Ver-
ordnung, wonach die Anerkennung eines ausserehelichell
Kindes ausser durch die im kantonalen EG zuständig
erklärten Zivilstandsbeamten des 'Wohnsitzes oder Heimats-
ortes des Anerkennenden auch durch den Zivilstandsbeamten
des Geburtsortes des Kindes beurkundet werden kann.
Anfechtung wegen Übergriffs der administrativen in die
gesetzgebende Gewalt. Abweisung. Einfluss der aus der
eventuellen Ungiltigkeit der Bestimmung folgenden Un-
zuständigkeit des Beamten des Geburtsortes zur Beurkun-
dung auf die Rechtsbeständigkeit der Anerkennung selbst?
A. -Der 1897 geborene Rekurrent Ernst Guldimann,
Bürger der solothurnischen Gemeinde Lostorf, hat
am 23. Dezember 1915 das von Berta Margaretha Bach-
mann am 21. Dezember 1915 in Zürich geborene ausser-
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