BGE 48 I 521
BGE 48 I 521Bge17.06.1922Originalquelle öffnen →
: 520 . Staatsrecht. aller dafür in Betracht kommenden Tatsachen in Fäl- len, wo daneben noch die Steuerhoheit eines anderen Kantons in Betracht kommt, gegen Art. 46 Abs. 2 BV verstosse, behaupten die Rekurrenten selbst nicht. Die Rüge wäre auch unbegründet. Einmal ist es schon fraglich, ob überhaupt der Schutz dieser Verfassungs- vorschrift gegenüber solchen bloss vorsorglichen Mass- nahmen, mit denen die Erhebung eines konkreten Steueranspruchs noch nicht verbunden ist, angerufen werden könne. Sodann könnte, auch wenn man es be- jahen wollte, eine weitergehende Prüfung der Steuer- hoheitsfrage, als sie der angefochtene Entscheid der Inventurbehörde zumutet, in diesem Abschnitt des Verfahrens von Bundesrechtswegen nicht verlangt wer- den, wenn nicht das. Institut der amtlichen Inven- tarisation selbst seiner Wirksamkeit entkleidet werden soll. Es liesse sich sogar die Frage aufwerfen, ob es nicht für die Berechtigung zu dieser Massnahme vom Standpunkte des Art. 46 BV, d. h. der interkantonalen Abgrenzung der Steuerhoheiten genügen müsste, dass der Verstorbene früher einmal unzweifelhaft im be- treffenden Kanton wohnhaft war und besteuert wor- den ist und die Frist zur Geltendmachung allfälliger Nach- und Strafsteueranspruche noch nicht abgelaufen ist. Denn es ist klar, dass die Erhebung solcher für den Zeitraum, in welchem die Steuerpflicht im Kanton bestand, durch den Wegzug nicht ausgeschlossen wer- , den kann. Hier lagen aber die Verhältnisse zweifellos so, dass die Annahme, die Übersiedlung nach Lugano sei nicht in der Absicht dauernden Verbleibens, sondern nur zu vorübergehendem Aufenthalte erfolgt, sich nach dem Tatbestand, wie er der Inventurbehörde bekannt war, ernstlich vertreten liess. Die Rekurrenten be- haupten denn auch heute nicht, dass das Gegenteil ohne weiteres klar sei, sondern berufen sich für die geltend gemachte Domizilverlegung auf eine Reihe Gerichtsstand. N° 59. 521 erst festzustellender Tatsachen, für die sie den Beweis anerbieten. Ein solches Beweisverfahren einzuleiten konnte aber die Inventurbehörde nach dem Gesagten ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Re- kurrenten ablehnen, ganz abgesehen davon, inwie- fern jene Tatsachen schon ihr vorgetragen worden waren. Die Urkunden, welche neben dem allgemeinen Beweisangebote dafür vorgelegt werden, sind erst dem Bundesgericht unterbreitet worden, sodass aus ihrer Nichtberücksichtigung der Gemeindebehörde kein Vor- wurf gemacht werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. V. GERICHTSSTAND FOR 59. Urteil vom a6. November 19aa i. S. Amtsgeriohtskanzlei Luzern-Land. gegen Eantonsgerioht Zug. Konkordat zwischen den Kantonen Luzem, Schwyz und Zug betreffend die Fischerei im Zugersee vom 30. Oktober 1907, § 24 Abs. 2. Der hier vorgesehene Gerichtsstand ist kein ausschliesslicher. Er schliesst die Bestrafung des Einwohners eines anderen Konkordatkantons durch das Gericht des Begehungsortes nicht aus, wenn der Verfolgte sich vorbehaltslos auf das Verfahren vor demselben ein- lässt und der Wohnortskanton von seinem vorgehenden Rechte zur Verfolgung des Vergehens keinen Gebrauch macht. A. -Julius Henggeler in Zug wurde von Marzell Tsehümperlin in Walchwil beim Amtsgericht Luzern-
·522 Staatsrecht. Land verzeigt, weil er am 2. September 1921 in der im luzernischen Teil des Zugersees gelegenen Fischenz des • Anzeigers gefischt habe. Bei der auf den 7. November 1921 angesetzten Gerichtsverhandlung beantragte Heng- geIer seine Freisprechung. Das Amtsgericht erklärte ihn aber mit Urteil vom gleichen Tage der Über- tretung des Konkordates betreffend die Fischerei im Zugersee und des luzernischen Fischereigesetzes schuldig, und verfällte ihn in eine Busse von 10 Fr. und mit einem Mitbeklagten in die Gerichtskosten, die auf 63 Fr. 50 Cts. bestimmt wurden. Ein gegen dieses Urteil von Henggeler ochobenes Kassationsbegehren wies das Obergericht des Kantons Luzern ab; auf ein gleich- zeitiges Revisionsbegehren trat es nicht ein. Mit Zahlungsbefehl v{)m 22. März 1922 betrieb die Amtsgerichtskanzlei Luzern-Land den Henggeler für die Gerichtskosten der ersten Instanz im Betrage von 63 Fr. 50 Cts. und verlangte auf erhobenen Rechtsvor- schlag beim Rechtsöffnungsrichter von Zug die Rechts- öffnung gestützt auf das Konkordat betreffend die Ge- währung gegenseitiger Rechtshülfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche vom 23. August 1912. Henggeler erhob die Einrede der Inkompetenz des Lu- zerner Richters, unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 des Rechtshülfekonkordates, Art. 81 Abs.2 SchKG und § 24 Abs. 2 des Konkordates zwiscp.en den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug betreffend die Fischerei im Zugersee. vom 30. Okt. 1907. Der Rechtsöffnungsrichter schützte diese Einrede und das Kantonsgericht Zug wies die über die Verweigerung der Rechtsöffnung von der Amts- gerichtskanzlei Luzern-Land erhobene Beschwerde ab. Die Erwägungen des letztern Entscheides lauten: «1. Nach § 24 des Konkordates betreffend die Fischerei im Zugersee war der luzernische Richter zur Beurteilung des dem vorliegenden Rechtsöffnungsgesuch zugrunde liegenden Straf tatbestandes nicht, kompetent. Die Be- schwerdeführerin scheint das 'selbst zu anerkennen. Gerichtsstand. N° 59. 523 Denn sie 'beruft sich in ihrer Beschwerde wesentlich dar- auf, dass der Verurteilte weder in dem Verfahren vor Amtsgericht Luzern-Land, noch in dem Kassations-und Revisionsverfahren vor Obergericht Luzern die Einrede der mangelnden Kompetenz erhoben habe. Zur Ent- scheidung steht demnach einzig die Frage, ob der Be- schwerdebeklagte durch vorbehaltlose Einlassung auf das Strafverfahren vor dem luzernischen Richter dessen Kompetenz ein für allemal anerkannt habe und im Voll- streckungsverfahren nicht mehr darauf zurückkommen könne oder ob ihm dieses Recht auch noch in diesem Stadium zustehe oder ob sogar der Rechtsöffnungsrichter von Amteswegen die Kompetenz des erkennenden Rich- ters prüfen könne. « 2. Nun handelt es sich bei dem in Rede stehenden Urteil des Amtsgerichtes Luzern-Land um eine Straf- sache. In Strafsachen hat aber der erkennende Richter seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amtes- wegen zu untersuchen. Denn der staatliche Strafanspruch hat die objektiv gegebene Strafkompetenz des Staates zur Voraussetzung. Ist diese nicht vorhanden, so kann sie weder durch eine positive Erklärung noch durch eine Unterlassung des Beschuldigten bezw. Verurteilten begründet werden und wird ein solchermassen erlassenes Strafurteil nicht rechtskräftig und damit auch nicht vollstreckbar. Die Folge ist, dass der Verurteilte den Mangel der Rechtskraft eines gegen ihn ergangenen Strafurteils wegen Inkompetenz des erkennenden Rich- ters auch n'och im Vollstreckungsverfahren geltend machen kann, wie auch dem Vollstreckungsrichter die Befugnis zustehen muss, die Kompetenz des urteilenden Strafrichters von sich aus zu untersuchen. » B. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Be- schwerde verlangt die Amtsgerichtskanzlei Luzern-Land die Aufhebung des am 9. August 1922 zugestellten Ent- scheides des Kantonsgerichts sowie desjenigen des Ge- richtspräsidenten von Zug als Rechtsöffnungsrichter
524 Staatsrecht. wegen Rechtsverweigerung (Verletzung von Art. 4 BV) und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu • neuer Entscheidung. C. -Der Rekursbeklagte Henggeler und das Kan- tonsgericht von Zug haben Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Begründung der Beschwerde und der Antwort sind, soweit wesentlich, aus den nachstehenden Er- wägungen ersichtlich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Staatsrecht.
hung sich ergebende Strafanspruch kommt wenn man
hier berhaupt von einem Anspruch rede will, dem
Gememwesen zu, das die Strafandrohung erlassen
hat,
ud zwar gegenüber allen, die sich dagegen vrgehen.
DIe Strafgesetze beruhen in der Hauptsache auf dem
Territorialitätsprinzip, das für Übertretungen aus-
schliesslich gilt, d. h.
unter Strafe fällt dasjenige Ver-
gehen, das auf dem Gebiete des Gemeinwesens begangen
ist, das die Strafandrohung erlassen
hat. Dies trifft ins-
besondere für die Strafandrohung des Fischereikonkor-
dats zu. Durch dieses haben sich die Kantone, denen
der Zugersee
terr,itorial zugehört, zur polizeilichen Rege-
lng . der Fiscerei im Zugersee zusammengetan, indem
SIe .eme gememsame Fischereiaufsicht einführten (§§ I,
4 bs ~ ?es Konkordates). und die Ausübung der Fischerei
mtohzeIhch ordneten (§§ 2 u. 3, 9 bis 23), woran sich dann
] § 4 Abs. 1 eine allgemeine Strafbestimmung gegen
dIe Ubertretung der Konkordatsbestimmungen
an-
schliesst. Die Strafandrohungen des Konkordats richten
sich
gge.n jeden, der die Fischerei im Zugersee konkor-
datswldng ausübt. Träger des Strafanspruchs sind da-
bei entweder die konkordierenden
Kantone in ihrer Ge-
seit oder derjenige derselben, auf dessen Gebiet
dIe Übertretung begangen wurde. Hier
ist übrigens
der Rekursbeklagte gleichzeitig auch wegen
Über-
tretung des Luzerner -Fischreigesetzes (§ 7) bestraft
worden, welcher Strafanspruch grundsätzlich dem Kan-
ton uzern zusteht, wobei dahingestellt bleiben mag,
ob rucht wegen der Bestimmung
in § 2 litt. e des Kon-
1wrdats, dass hinsichtlich der Fischereipolizei auch die
kantonalen Fischereigesetze, Verordnungen
und Regle-
mente zur Anwendung kommen, soweit sie den Kon-
kordatsbestimmungen nicht widersprechen, zugleich ein
kon.kordatsmässiger Anspruch auf Beachtung der
BstI~mungen des Luzerner Fischereigesetzes bestehe.
MIt dIesen durch das materielle Strafrecht beherrschten
Strafansprüchen
hat § 24 Abs. 2 Satz 1 des Fischerei-
,-
Gel'ichtsstand. N° 59.
527
konkordates nichts zu tun. Er bildet nicht die Grundlage
derselben gegenüber dem Rekursbeklagten und sagt
auch nichts darüber, wem sie zustehen, sondern be7ieht
sich auf die Verfolgung derselben und will unter den
beteiligten Kantonen die Zuständigkeit hiefür ordnen,
was in der Weise geschieht, dass die Behörden des
Kan-
tons, in dem der Fehlbare wohnt, als zuständig erklärt
werden. Die damit begründete Kompetenz kann aber
schon deshalb nicht als ausschliessliche gedacht sein,
'"eil sonst Übertretungen, die von einem ausserhalb des
Gebiets der drei
Kantone Wohllhaften begangen werden,
nirgends verfolgt werden könnten.
Für diese Fälle muss
daher
von-vorneherein eine andere Norm gelten, als
welche
vorab der allgemeine Satz in Betracht fällt, dass
der
Richter des Orts des begangenen Delikts zuständig
ist. Aber auch für die Bewohner der konkordierenden
Kantone kann die Bestimmung nicht jene Bedeutung
haben, wenn schon die Fassung ( die Klage hat zu er-
folgen
l) und der Zusatz « ohne Rücksicht auf das Ter-
ritorium,
auf welchem das Vergehen verübt wurde»
vielleicht zunächst dafür zu sprechen scheinen. Viel-
mehr liegt ihr offenbar einfach die Erwägung zu Grunde.
dass die Lokalisierung der in
Betracht kommenden
Vergehen bei den schwer feststellbaren Grenzen oft
schwierig sein würde. Um dennoch die Ahndung unter
allen Umständen sicher zu stellen, wird die Strafverfol-
gung den Behörden des Wohnortes des Fehlbaren zu-
gewiesen, weil dieser hier
am leichtesten zu erreichen
ist und sich andererseits hier auch am leichtesten ver-
teidigen kann.
Es wird m. a. W. dadurch die Verpflich-
tung des Wohnsitzkantons bezw. seiner Behörden aus-
gesprochen die Strafsatzungen des Konkordates gegen
seine Einwohner, die sich dagegen vergangen haben,
anzuwenden ohne Rücksicht darauf, wo die
Übertretung
begangen wurde, nicht der Gerichtsstand des Begehungs-
ortes
überhaupt schlechthin ausgeschlossen. Sonst wäre
der Schluss, wonach die konkordierenden Kantone sich
528 Staatsrecht.
auch zum « Vollzug der ausgefällten Strafen » verpflich-
ten, schwer verständlich.
Er hätte kaum eine praktische
, Bedeutung, wenn nur die Gerichte des Wohnorts des
Beklagten zur Ausfällung von Strafen zuständig wären,
da es dann einer Rechtshülfeverpflichtung der andern
Kantone nicht mehr bedürfte. In der Tat sind denn
auch öffentliche Interessen, die
an einem so weitgehenden
Einbruch in die sonst allgemein anerkannten Zuständig-
keitsregeln bestanden hätten, nicht ersichtlich, nachdem
es sich um gemeinsam aufgestellte Strafnormen handelt,
an deren Durchführung deshalb auch allen konkordieren-
den Kantonen
in gleicher Weise gelegen sein müsste;
zur Vermeidung von Kollisionen, d. h. der gleichzeitigen
Verfolgung
an mehreren Orten, genügte es, eine Reihen-
folge der
in Betracht fallenden Gerichtsstände festzu-
setzen. Den legitimen Interessen des Beklagten, d. h. der
Rücksicht auf die Erleichterung der Verteidigung
für
ihn, wird hinreichend durch die Einräumung der Befug-
nis Rechnung getragen, gegen die Eröffnung oder Durch-
führung des Verfahrens
an einem anderen Orte als an
seinem Wohnsitze Einspruch zu erheben. Nach Zweck
und Grund erschöpft sich deshalb die Bedeutung von
§ 24 Abs. 2 des Fischereikonkordates darin, dass einmal
der Kanton des Begehungsortes gehalten ist, in der
Ahndung von Übertretungen des Konkordates dem
Kanton des Wohnortes des Beklagten den Vorrang zu
lassen,
und dass sodann der Beklagte verlangen kann,
von den Behörden des letztern
Kantons beurteilt zu
werden.
In ersterer Beziehung hat man es mit einer
interkantonalen Bindung zu
tun, die dazu führt, dass
die Behörden des Kantons des Begehungsortes das
Verfahren gegen einen Beklagten nicht aufnehmen
oder weiterführen dürfen, wenn diejenigen des Wohn-
orts die
Sache an die Hand genommen haben, und dass
ein
von ihnen gefälltes Urteil keinen Anspruch auf
Vollziehung im Kanton des Wohnortes . des Beklagten
hat,. wenn und soweit dieser von seiner vorgehenden
Gerichtsstand. N0 59.
529
Befugnis, den Fehlbaren zur Verantwortung zu ziehen,
Gebrauch
macht. Und was das Recht des Beklagten be-
trifft, die Beurteilung durch den
Richter seines Wohn-
ortes zu verlangen, so ist klar, dass er sich desselben be-
gibt, wenn
er sich selbst dem Richter des Begeungs
ortes stellt und vor ihm zur Sache verhandelt .. Vorliegend
ist nun wegen der Übertretung, die zur Bestrafung ds
heutigen Rekursbeklagten im Kanton Luzern führte, em
Verfahren im Kanton Zug nicht eingeleitet worden. Hat
aber der Kanton Zug von seinem Vorrecht zur Beur-
teilung der Übertretung keinen Gebrauch gemacht, so
können sich seine Behörden der Vollziehung des
vom
Richter des Begehungsortes ausgefällten Urteils nicht
unter Berufung auf dessen Inkompetenz widersetzen.
Und da sich der Beklagte in Luzern vorbehaltlos in .das
Verfahren eingelassen
hat, so steht es ihm auch mcht
mehr zu, im Vollziehungsverfahren die Einrede der Un-
zuständigkeit des Luzerner Richters zu erheben.
4. -Auf andern Gebieten des interkantonalen Rechts-
hülferechts in Strafsachen findet sich eine ähnliche
Ordnung.
So geht Art. 1 des Bundesgesetzes über die
Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten
vom
24. Juli 1852 davon aus, dass das Verbrechen oder Ver-
gehen da zu beurteilen ist, wo es begangen .wurde, und
er verpflichtet die andern Kantone zur Auslieferung des
Angeschuldigten. Nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes
kann
jedoch die Auslieferung von Personen, di in einem an
ton verbürgert oder niedergelassen smd, verweIgert
werden, wemi der
Kanton sich verpflichtet, dieselben
nach seinen Gesetzen beurteilen
und bestrafen, oder
eine bereits
über sie verhängte Strafe vollziehen zu
lassen. In diesem Falle geht ebenfalls die Zuständigkeit
des Kantons der Heimat oder der Niederlassung der-
jelugen des Kantons des Begehungsortes vor. Doch kann
sich hierauf der Angeschuldigte lucht mehr berufen und
insbesondere nicht mehr die Durchführung des Aus-
1ieferungsverfahrens seitens des
Kantons des Begehungs-
530 Staatsrecht. ortes verlangen, wenn er sich vor den Behörden des letz- tern auf das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingelassen hat (vgI. AS 11 S. 13; 12 S. 272). Damit ist natürlich auch ausgeschlossen, dass er sich einem Vollziehungs- begehren der Behörden des Kantons des Begehungs- ortes wegen Inkompetenz der letztern widersetzen kann Ähnlich liegt die Sache bei den Delikten, welche nicht unter das Auslieferungsgesetz fallen und für die in ge- wissem Umfange eine Rechtshülfepflicht auf Grund von Konkordaten besteht. Das Konkordat über die Stellung von Fehlbaren in Polizeifällen vom 7. Juni 1810 sicherte allgemein die aus eidgenössischer Übung hervorge- g?gen Stellung der Schuldigen auf förmliche Requi- sitIOn hin zu, was dann allerdings durch die Erläuterung vom 27. Juli 1840 von einer Anzahl der konkordierenden Kantone insofern eingeschränkt wurde, als man be- stimmte, dass unter der Stellung des Schuldigen nur die Zustellung der Requisitoralien zu verstehen sei. Immerhin ergibt sich aus dem Konkordat, dass inter:" kantonal der Ort der Begehung für die Zuständigkeit massgebend war, wobei eine Ausnahme für die in einem andern Kanton Verbürgerten oder Niedergelassenen überhaupt nicht gemacht wurde.' In verschiedenen, be- sonderen Vereinbarungen zwischen einzelnen Kantonen ist die frühere Stellungspflicht für Übertretungen in minderwichtigen Fällen wieder hergestellt worden, und hier findet sich dann die Äusnahme, dass die Aus- lieferung nicht erfolgt, wenn der Fehlbare im requirierten Kanton verbürgert oder nierdergelassen ist und dieser die Bestrafung übernimmt (so die Übereinkünfte zwi- schen Bern und Aargau vom 14. März 1867, zwischen Bern und Obwalden vom 10. März 1875, zwischen Bern und St. Gallen vom 15. April 1885 und zwischen Bern und Basel-Stadt vom 8. November 1886; vgl. auch SCHAUBERG, Das interkantonale Strafrecht in der Zeit- schrift für schweiz. Recht Bd. 16 S. 209 ff.). Auch hier ist also das Verhältnis das, dass die Zuständigkeit des Gerichtsstand. N° 59. 531 Heimat-oder Niederlassungskantons derjenigen des Kantons des Begehungsortes vorgeht. Ob aber jener Kanton von seinem Vorrecht Gebrauch machen will. hängt einzig von ihm ab, und der Fehlbare kann daraus keinerlei Recht herleiten, wie es denn auch selbstver- ständlich ist, dass er, wenn er sich vor den Behörden des Begehungsortes gestellt und eingelassen hat, einem Vollziehungsbegehren der letztern gegenüber nicht mehr die Einrede der Unzuständigkeit des urteilenden Rich- ters erheben kann. 5. -Der angefochtene Entscheid des Kantonsge- richts von Zug ist demnach wegen Verletzung des Rechts- hülfekonkordates und des Konkordats betreffend die Fischerei im Zugersee aufzuheben. Auch den erstin- stanzlichen Entscheid aufzuheben liegt kein Anlass vor, da es genügt, wenn die obere Instanz angehalten wird, auf ßrund des bundesgerichtlichen Urteils neu über die Beschwerde der Rekurrentin gegen den Rechts- öffnungsrichter zu urteilen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und der angefochtene Entscheid des Kantons- gerichts Zug vom 17. Juni 1922 aufgehoben.
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