BGE 48 I 478
BGE 48 I 478Bge01.09.1922Originalquelle öffnen →
478 Staatsrecht. oben umschriebenen, in § 32 der Vollziehungsverord- nung aufgeführten Gründe rechtfertigen sollte. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und es werden die angefochtenen Ent- scheide des Erziehungsrates und des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 4. August und 9. September 1922 aufgehoben. III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D'ETABLISSEMENT 55. 'tJ'rteU vom 15. Dezember 1922 i. S. Frei gegen St. Gallen. Art. 45 B V. Die Niederlassung darf nicht wegen Entziehung der bürgerlichen Ehren und Rechte infolge blosser frucht- loser Pfändung oder -in Kantonen, wo die Armenpflege der Heimatgemeinde obliegt --wegen Unterstützungsbe- dürftigkeit oder deswegen verweigert werden, weil die in Frage stehende Person von der bisherigen Wohngemeinde unter Zusicherung der Arbeitslosenunterstützung für die in der neuen bestehende Kar~nzzeit abgeschoben worden ist. A. -Der Rekurrent, Bürger von Mogelsberg, wohnte früher in Walzenhausen und erhielt dort die Arbeitslosen- unterstützung. Er zog dann nach St. Margrethen, nach- dem ihm der Gemeinderat von Walzenhausen ver- sprochen hatte, die Unterstützung weiter zu gewähren, solange er sie am neuen Aufenthaltsort noch nicht erhalte. Der Gemeinderat von St. Margrethen verweigerte ihm aber die Niederlassung, und eine hiegegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 1. September 1922 mit folgender Begründung ab : Niederlassungsfreiheit. N° 55. 479 « Gemäss Art. 45 der Bundesverfassung hat jeder Schwei- zer das Recht, sich innerhalb des schweizerischen Gebietes an jedem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift be- sitzt. Dieser Grundsatz erfährt aber durch die nach- folgenden Bestimmungen dieses Artikels gewisse Ein- schränkungen, so unter anderm dadurch, dass dem- jenigen, der der öffentlichen Wohltätigkeit des neuen Wohnortes zur Last fällt, die Niederlassungsbewilligung wiederum entzogen werden kann. Aus demselben Grunde kann dem Niederlassungskanton vernünftigerweise nicht das Recht bestritten werden, die Niederlassung zu verweigern. wenn es klar auf der Hand liegt, dass der Einziehende auf fremde Unterstützung angewiesen ist (BURCKHARDT, Kommentar, Seite 413). Nun geht aus den Vorlagen hervor, dass Jakob Frei nicht in der Lage ist, sich und seine Familie ohne fremde Hülfe in St. Mar- grethen durchzubringen, ansonst seine frühere Wohn- aemeinde ihm nicht noch· während der Karenzzeit die :" Arbeitslosenunterstützung zukommen lassen müsste. Nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen genügt nun aber diese Unterstützung nicht, um Jakob Frei die Niederlassung in St. Margrethen zu bev.illigen. weil Arbeitslosenunterstützungen während der Karenzzeit in diesem Sinne unzulässig sind und weil eine solche Zahlung nur eine zeitlich beschränkte ist, da angenommen werden muss dass mit dem Ablauf der Karenzzeit diese Unterstützung in Wegfall kommt. Anders würde die Sache liegen, wenn Walzenhausen gemäss Art. 9 des Bundesratsbeschlusses betreffend Arbeitslosenunter- stützung dauernd einen Zuschlag zu dem für Frei nicht ausreichenden Verdienste bewilligt hätte. Dies im Zu- sammenhang mit den frühern fruc·htlosen Betreibungen lässt die angefochtene· Niederlassungsverweigerung durch die Gemeinde St. Margrethen aus armenrechtlichen Gründen begründet erscheinen. " . B.-Gegen diesen Entscheid hat Frei am 20. Oktober
480 Staatsrecht. 1922 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben « und der Regierungsrat bezw. der Gemeinderat von St. Margrethen anzuweisen, dem Rekurrenten die nach- gesuchte Niederlassung zu bewilligen I). Es wird geltend gemacht : « Der Rekurrent hat richtige Ausweisschriften abgelegt und ist heute weder in den bürgerlichen Ehren herabgesetzt noch armengenössig !... Es liegt auch absolut kein Anhaltspunkt vor, dass der Rekurrent und seine Familie nach ihrem Einzuge auf fremde Hülfe zu ihrem Unterhalte angewiesen wäre. Wenn der RegieJ'lmgsrat behauptet, die Tatsache, dass der Rekurrent Arbeitslosenunterstützung bezogen habe, und weil seine frühere Wohngemeinde ihm noch während der Karenzzeit diese Unterstützung zukommen lasset berechtige zur Annahme, Frei sei unterstützungsbe- dürftig, so befindet er sich damit im Irrtum. Gemäss Art. 34 des geltenden Bundesratsbeschlusses betr. die Arbeitslosenunterstützung darf die Arbeitslosenfürsorge nicht als Armensache behandelt werden und es darf daher aus dem Bezuge dieser Unterstützung auch nicht gefolgert werden, derselbe sei im Sinne von Art. 45 der BV unterstützungsbedürftig. » C. -Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde beantragt und zur Begründung ausgeführt: « Es ist uns wohlbekannt, dass die Arbeitslosenfürsorge nicht als Armensache behandelt werden darf und dass aus dem Be- zuge der Arbeitslosenunterstützung keinerlei armenrecht- liche Konsequenzen abgeleitet werden können, sei es inbezug auf die Niederlassungsfreiheit, noch sonstwie. Unstatthaft aber ist der Missbrauch der Arbeitslosen- unterstützung zur Verschleierung armenrechtlicher Lei- stungen und damit zur Umgehung der im Bundesrats- beschluss betreffend Arbeitslosenunterstützung aufge- stellten schützenden Bestimmungen, wie diejenige der Karenzzeit etc. Nun handelt es sich in vorliegendem Falle nicht um eine Differenzzulage im Sinne von Art. 9 Niederlassungsfreiheit. N° 55. 481 des erwähnten Bundesratsbeschlusses, um Jakob Frei die Übernahme von Arbeit ausserhalb des Wohnortes zu ermöglichen, sondimt offensichtlich um eine Unter- stützung dieser Familie während der Karenzzeit im andern Kanton, um dann nachher die weitere Fürsorge für dieselbe dem Nachbarkanton zu überlassen. Damit wird aber diese Leistung ihres Charakters als Arbeits- losenunterstützung entkleidet und schliesst ein solches Vorgehen geradezu eine missbräuchliche Verwendung des eventuell vom Bunde beanspruchten Anteils in sich. Im weite rn haben Erkundigungen bei der Heimat- gemeinde Mogelsberg ergeben, dass diese die Familie Frei in Walzenhausen schon lange regelmässig unter- stützte und im Rechnungsjahre 1921/22 gegen 600 Fr. aus der Armenkasse für dieselbe auslegte. Aus der ganzen Sachlage geht deutlich hervor, dass es sich bei Jakob Frei um den Einzug einer schon seit langer Zeit armenge- nössigen Familie handelte. Wir sind der Meinung, dass, wenn es, wie in diesem Falle, klar auf der Hand liegt, dass die Einziehenden auf fremde Unterstützung ange- wiesen sind und der Wohnsitzwechsel nicht zur Existenz- verbesserung, sondern lediglich zur Entlastung der bisherigen Wohngemeinde erfolgt, gestützt auf Art. 45 der Bundesverfassung die Niederlassung verweigert wer- den kann. » Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Dass dem Rekurrenten· die Niederlassung in St. Mar- grethen verweigert worden ist, bildet eine offensichtliche Verletzung des Art. 45 BV. Eine derartige Massnahme ist nach dieser Verfassungsbestimmung im Kanton St. Gallen, wo unbestrittenermassell nicht die örtliche Armenpflege besteht, bloss dann zulässig, wenn der die Niederlassung begehrende Schweizerbürger infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitze der bürger- 1iehen Rechte und Ehren ist. Diese Voraussetzung trifft aber hier nicht zu. Sofern dem Rekurrenten wegen
482 Staatsrecht. blosser fruchtloser Pfändung im Kanton St. Gallen die bürgerlichen Rechte und Ehren durch gemeinderätliche Verfügung entzogen worden sein sollten, so könnte das eine Verweigerung der Niederlassung nicht rechtfertigen (AS 46 I S. 223). Die Ansicht des Regierungsrates, Art. 45 BV lasse diese Massnahme stets zu, wenn es klar auf der Hand liege, dass die in Frage stehende Person auf fremde Unterstützung angewiesen sei, ist unhaltbar. Indem Art. 45 BV in Abs. 4 nur den Kantonen, wo die örtliche Armenpflege besteht, unter Umständen ge- stattet, die Niederlassung den Kantonsangehörigen zu verweigern, die picht arbeitsfähig oder bereits dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last gefallen sind, gibt er deutlich zu erkennen, dass in andern Kantonen diese Massnahme auf. Grund von Unterstützungsbe- dürftigkeit nicht ergriffen werden darf. Das ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Art. 45 (vgl. BLOCH, Niederlassungsrecht, S. 53). Diejenigen, die dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen, müssen sich mit Rücksicht hierauf nur insofern eine Be- schränkung der Niederlassungsfreiheit gefallen lassen, als sie nach Art. 45 Abs. 3 aus dem ürte, wo sie sich bisher als Niedergelassene aufgehalten und die öffentliche Wohltätigkeit in Anspruch genommen haben, ausge- wiesen werden können, und zudem ist das bloss dann zulässig, wenn ihre Heimatgemeinde oder ihr Heimat- kanton trotz amtlicher Aufforderung keine angemessene Unterstützung gewährt (vgl. SALlS, Bundesrecht II Nr. 631; AS 21 S. 937; 22 S. 362; 23 S.13; 33 I S.62; BLOCH a. a. O. S. 52). Durch die Einführung der örtlichen Arbeitslosenfür- sorge ist allerdings für das ganze Gebiet der Eidgenossen- schaft ein ähnlicher Rechtszustand geschaffen worden, wie er bisher in den Kantonen mit örtlicher Armenpflege bestand; da aber jene Fürsorge nach Art. 34 des Bundes- ratsbeschlusses betreffendArbeitslosenunterstützung nicht als Armensache behandelt werden darf, so kann die Be- t 'I Niederlassungsfreiheit. N° 55. 483 stimmung des Art. 45 Abs. 4 BV über die Zulässigkeit der Niederlassungsverweigerung auf solche, die die Arbeits- losenunterstützung beziehen, nicht analog angewendet werden. Der erwähnte Bundesratsbeschluss enthält auch keine Vorschrift über die Verweigerung der Nieder- lassung gegenüber Arbeitslosen. Der Hinweis des Re- gierungsrates darauf, dass die Unterstützung, die die Gemeinde Walzenhausen dem Rekarrenten während der in Art. 7 des Bundesratsbeschlusses betr. Arbeitslosen- unterstützung vorgesehenen Karenzzeit gewährt, sich nicht mehr als Arbeitslosenfürsorge darstelle, ist unbe- helflich ; denn selbst wenn diese Auffassung richtig wäre, so bedeutete das nicht, dass der Rekurrent während der genannten Zeit der öffentlichen Wohltätigkeit der Ge- meinde St. Margrethen zur Last fiel (vgl. BLOCH a. a. O. S. 56), ganz abgesehen davon, dass dies an und für .sich weder die Verweigerung der Niederlassung rechtfertigte, noch zu deren Entziehung genügte. Es mag stossend sein, wenn Gemeinden oder Kantone Arbeitslose dadurch abschieben, dass sie ihnen für die in der neuen Wohngemeinde bestehende Karenzzeit die Arbeitslosenunterstützung zusichern und auf diese Weise den Zweck der Karenzzeit vereiteln. Hiegegen kann aber nur auf dem Gebiete der Arbeitslosenfürsorge selber Schutz gesucht werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 1. September 1922 aufgehoben.
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