Art. 31 BV; § 17 Lucerne Law of 15 May 1917; §§ 31-32 implementing ordinance of 16 February 1916: special youth screenings may not be refused on the basis of a general administrative policy opposing minors’ attendance at cinemas. Where the cantonal statute expressly permits such performances for licensed cinema operators subject to approval and protective conditions, the authority remains bound by that statutory scheme. It may examine the programme, impose pedagogical and protective restrictions, limit the number of performances, and regulate duration and time of day, but it may not replace the legislative balance by a blanket prohibition. A refusal based solely on a categorical opposition to youth cinema attendance constitutes a violation of clear law and arbitrariness (consid. 3).
Februar 1916 bestimmt hiezu: 31. Der Inhaber eines Lichtspieltheaters welcher Vorstellungen für Personen nnte;' achtzeh,; Jahren veranstalten will, hat mindestens vier Tage vorher die Bewilligung des Erziehungsrates einzuholen. Er hat seinem Gesuch ein Programm der Vorstel- Handels-und Gewerbefreiheit. N° 54.
lungen beizulegen und sich darüber auszuweisen, dass die einzelnen Stücke des Programms die Genehmigung der kantonalen Filmkommission erhalten haben. Der Erziehungsrat prüft das Gesuch inbezug auf die vorzuführenden Bilder, ihre Titel, Texte und die Re- klamebilder; er wird, wo dies zweckmässig erscheint, anordnen, dass das Programm vor der Bewilligung ihm vorgeführt werde. Er wird vor seinem Entscheide den Präsidenten der Schulpflege über die Zweckmäs- sigkeit der Vorführung einvernehmen.
weise einer Filmaufführung in einem Lokale, das nicht für regelmässige Kinovorstellungen bestimmt ist, zu- stimmten, so bedeutet dies keineswegs ein Abgehen von unserer' Praxis. Eine Beschwerde der Firma Morandinf Oe wies der Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid vom 9. zugest. 29. September 1921 ab. Er stellte zunächst fest, dass der Erziehungsrat über die Bewil- ligung von Jugendvorstellungen abschliessend ent- scheide und ein Rekurs gegen seinen Entscheid im Lichtspielgesetze nicht vorgesehen sei. Es könne daher höchstens die .Aufsichtsbeschwerde nach la des Erziehungsgesetzes in Betracht kommen. Ein Ein- schreiten des Regierungsrates in diesem . Verfahren , wäre aber nur im Falle der Willkür möglich. Nun wende die Erziehungsbehörde den 17 des Gesetzes und die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen allerdings sehr einschränkend an. Doch liessen sich dafür triftige Gründe anführen. Der Kinobesuch sei für die morali- sche Entwicklung vieler jüngerer Personen und zwar auch im Alter über 18 Jahren von unheilvollem Einflusse. Wenn der Erziehungsrat sich bestrebe den Jugendlichen den Weg zum Kino nach Möglichkeit zu erschweren, so entspreche dies der ganzen Tendenz des Gesetzes. Eine willkürliche Anwendung desselben liege daher nicht vor. Sie sei auch in de.r Bewilligung einer Jugend- aufführung in der Luzerner Festhütte nicht zu er- blicken : es ergebe sich daraus einmal, dass der Er- ziehungsrat Jugendvorstellungen in beschränktem Masse zulasse. andererseits, dass er in wirksamer Weise die Absicht verfolge, die Jugendlichen vom Besuche der eigentlichen Liebtspieltheater fernzuhalten. C. -Am 21. November 1922 hat darauf die Firma Morandini Oe den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung (Missachtung klaren Rechtes) und Verletzung der Gewerbefreiheit ergriffen. Der Film Joseph und seine Brüder habe Handels-und Gewerbefreiheit. N0 54.
schon im Jahre 1920 die Kontrolle durch die luzernische Filmkommission bestanden und vom Kontrollbeamten das Zeugnis erhalten, dass er wegen seiner hervor- ragenden technischen u. künstlerischen Eigenschaften und in seinem Inhalt sich wesentlich an die Bibel an- lehnend auch zur Vorführung in eigentlichen Jugend- vorstellungen wärmstens empfohlen werden könne. Im gleichen Sinne hatten sich Persönlichkeiten, denen auf diesem Gebiete ein massgebendes Urteil zukomme, so u. a. der Erzbischof von Mailand und die kantonalen Zeitungen jeder Richtung ausgesprochen. Indem der Erziehungsrat nicht aus einem der in 17 des Licht- spielgesetzes und 31 u. 32 Vollziehungsverordnung vorgesehenen Gründe, sondern einfach deshalb, weil er grundSätzlicher Gegner des Besuches der Licht- spieltheater durch die Jugend sei, die Erlaubnis zur Vorführung verweigere, handle er offenbar gesetzwidrig und willkürlich, und den Regierungsrat, der diesen Entscheid gedeckt habe, treffe der gleiche Vorwurf. Das Gesetz sehe sogar gerade die Bewilligung von Jugendvorstellungen nur zu Gunsten der konzessio- nierten Lichtspieltheater und nicht irgend einer Per- son vor, die sich einen Projektionsapparat miete und damit Wander-oder Gelegenheitsvorstellungen in Räu- men gebe, für welche die den Lichtspieltheatern zum Schutze der Besucher gemachten bau-und feuerpoli- zeilichen Auflagen nicht gelten und die in dieser Hin- sicht keinerlei Sicherheit bieten. Durch die Zulassung von Jugendaufführungen in solchen Räumen und ihr Verbot in den eigentlichen Lichtspieltheatern werde daher der Wille des Gesetzes ins Gegenteil verkehrt. Die Beschwerdebegehren lauten:
Standpunkt hinsichtlich der Handhabung des 17 des Lichtspielgesetzes und der 31 u. 32 der Vollzie- hungsverordnung dazu sei als willkürlich zu erklären und es seien die beiden Behörden anzuhalten, diese Praxis aufzugeben. 3. Der Erziehungsrat habe der Rekurrentin die Auf- führung des Filmwerkes Joseph als Jugendvor- stellung während acht Tagen zu bewilligen. 4. Er sei anzuhalten, in Zukunft Jugendvorstellungen im Sinne der angerufenen Erlasse nur noch den Licht- spieltheaterbesitzern zu gestatten. D. -Der R.egierungsrat des Kantons Luzern hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er verweist auf die Begründung seines Entscheides vom 9. September und fügt bei : Die sittlichen Gefahren des Kinobesuches für die Jugend könnten durch die Filmzensur wohl ge- mildert, aber nicht beseitigt werden. Es sei daher kein Fanatismus, wenn die Erziehungsbehörden den Jugend- lichen das Aufsuchen des Kinos möglichst erschweren. Offenbar mache die Rekurrentin auch nicht wegen des geringen Gewinns, der ihr durch die Abweisung ihres Gesuchs entgehe, so grosse Anstrengungen um dessen Zulassung zu erkämpfen, sondern weil sie die erzieheri- sche Wirkung der angefochtenen Praxis für das spätere Verhalten der Jugendlichen dem Kino gegenüber fürchte. Auf alle Fälle müsste dem Erziehungsrate die Möglich- keit vorbehalten werden, den Film Josef noch zu prüfen: die vorgelegten günstigen Zeugnisse könnten nicht ohne weiteres massgebend sein, zumal man nicht wisse, in welchem Umfang der gleiche Film an anderen Orten aufgeführt worden sei. Auch könne keine Rede da- von sein. die Vorführung für acht Tage zu bewilligen, und dazu noch ohne Einschränkung hinsichtlich des Alters der Besucher. Erhielte die Rekurrentin eine so weitgehende Erlaubnis, so müsste sie auch den Inhabern der anderen fünf konzessionierten Lichtspieltheater in der Stadt eingeräumt werden, was offenbar zu weit führen würde. Handels-und Gewerbefreiheit. 1' 0 54.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Gegenstand der Prüfung kann hiebei immer- hin nur sein, ob der Rekurrentin die Bewilligung zu den von ihr nachgesuchten Jugendvorstellungell ohne offenbare Missachtung des kantonalen Gesetzesrechts und Verletzung von Art. 31 BV aus den Gründen ver- sagt werden durfte, wie sie in den angefochtenen Ent- scheidungen des Erziehungsrats und des Regierungs- rats angeführt sind. Die Frage, ob allenfalls das Gesuch aus anderen Gründen abgewiesen werden könnte, muss offen bleiben. Auch verkennt die Rekurrentin das Wesen des Rechtsmittels des staatsrechtlichen Re- kurses wenn sie bei diesem Anlasse die weitere Fest- stellUl:g begehrt, dass Jugendvorstellungell künftig nur noch den Inhabern konzessionierter Lichtspieltheater und nicht anderen Unternehmern und Personen ge- stattet werden dürfen. Ein Entscheid darüber, ob sich aus dem Ge'setze eine entsprechende Beschränkung herleiten lasse, könnte nur im Anschluss an die einer solchen anderen Person tatsächlich erteilte konkrete Bewilligung erwirkt werden, wobei dahingestellt bleiben mag, ob die Rekurrentin zu deren Anfechtung befugt wäre. Die heute allein in Betracht kommenden Ent- scheide vom 4. August und 9. September 1922 beziehen sich aber ausschliesslich auf die Abweisung des von der Rekurrentin gestellten Gesuches um Bewilligung von Jugendvorstellungen.
Bewilligung zu einer bestimmten Aufführung wird ver- sagt werden dürfen, weil in anderen vorher schon eine genügende Anzahl von Jugendvorstellungen stattge- funden habe. Endlich wird, wie dies 32 Abs. 3 der Verordnung vorsieht, auch die Dauer der Vorstellung beschränkt und verlangt werden dürfen, dass sie sich nicht in den Abend hinein erstreckt. Dagegen geht es schlechterdings nicht an, das an sich den formellen Erfordernissen des Gesetzes. entsprechende Gesuch eines Lichtspieltheaterinhabers ohne Prüfung des Vorstel- lungsgegenstandes u. s. w. einfach deshalb abzulehnen, weil Jugendvorstellungen in den eigentlichen Licht- spieltheateru überhaupt nicht gestattet werden. Ob sich hinlängliche sachliche Gründe für ein solches gänzliches Verbot des Besuchs der Lichtspieltheater durch die Jugend geltend machen liessen, um es als verfassungsrechtlich zulässig erscheinen zu lassen, ist nicht zu untersuchen. Selbst wenn es der Fall wäre, kann darauf solange nichts ankommen, als das kan- tonale Gesetz auf einem anderen Boden steht und die Jugendlichen vom Zutritt zu diesen Betrieben nicht schlechthin ausschliesst, sondern ihn nur auf be- stimmte besonders für sie veranstaltete Vorstellungen mit eigens ausgewähltem Programm und in begrenzter Zahl beschränkt. An diese Regelung ist, solange', sie nicht durch Revision des Gesetzes selbst abgeändert wird, die Vollziehungsbehörde auf alle Fälle gebun- den und kann sie nicht, ohne sich der Verletzung klaren Rechts und damit der Willkür schuldig zu machen, auf dem Wege der administrativen Praxis durch eine andere ersetzen, welche auf der entgegengesetztEm Voraussetzung des Ausschlusses der Jugend von den Lichtspieltheatern schlechthin beruht. Der Rekurs ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass der Rekurrentin die nachgesuchte Bewilligung nicht überhaupt von vorneherein, sondern nur dann versagt werden darf, wenn sich dies aus einem der AS 48 I -1922 33
oben umschriebenen, in 32 der Vollziehungsverord- llung aufgeführten Gründe rechtfertigen sollte. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und es werden die angefochtenen Ent- scheide des Erziehungsrates und des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 4. August und 9. September 1922 aufgehoben. III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LffiERTE D'ETABLISSEMENT 55. 't1rteU vom 15. Dezember 19a2 i. S. Frei gegen St. Gallen. Art. 45 B V. Die Niederlassung darf nicht wegen Entziehung der bürgerlichen Ehren und Rechte infolge blosser frucht- loser Pfändung oder -in Kantonen, wo die Armenpflege der Heimatgemeinde obliegt -'wegen Unterstützungsbe- dürftigkeit oder deswegen verweigert werden, weil die in Frage stehende Person von der bisherigen Wohngemeinde unter Zusicherung der Arbeitslosenunterstützung für die in der neuen bestehende Kan;nzzeit abgeschoben worden ist. A. -Der Rekurrent, Bürger von Mogelsberg, wohnte früher in Walzenhausen und erhielt dort die Arbeitslosen- unterstützung. Er zog dann nach St. Margrethen, nach- dem ihm der Gemeinderat von Walzenhausen ver- sprochen hatte, die Unterstützung weiter zu gewähren, solange er sie am neuen Aufenthaltsort noch nicht erhalte. Der Gemeinderat von St. Margrethen verweigerte ihm aber die Niederlassung, und eine hiegegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons St. Gallen am
Gemäss Art. 45 der Bundesverfassung hat jeder Schwei- zer das Recht, sich innerhalb des schweizerischen Gebietes an jedem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift be- sitzt. Dieser Grundsatz erfährt aber durch die nach- folgenden Bestimmungen dieses Artikels gewisse Ein- schränkungen, so unter anderm dadurch, dass dem- jenigen, der der öffentlichen Wohltätigkeit des neuen Wohnortes zur Last fällt, die Niederlassungsbewilligul1g wiederum entzogen werden kann. Aus demselben Grunde kann dem Niederlassungskanton vernünftigerweise nicht das Recht bestritten werden, die Niederlassung zu verweigern, wenn es klar auf der Hand liegt, dass der Einziehende auf fremde Unterstützung angewiesen ist (BuRcKHARDT, Kommentar, Seite 413). Nun geht aus den Vorlagen hervor, dass Jakob Frei nicht in der Lage ist, sich und seine Familie ohne fremde Hülfe in St. Mar- grethen durchzubringen, ansonst seine frühere Wohn- aemeinde ihm nicht noch während der Karenzzeit die :" Arbeitslosenunterstützung zukommen lassen müsste. Nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen genügt nun aber diese Unterstützung nicht, um Jakob Frei die Niederlassung in St. Margrethen zu bewilligen, weil Arbeitslosenunterstützungen während der Karenzzeit in diesem Sinne unzulässig sind und weil eine solche Zahlung nur eine zeitlich beschränkte ist, da angenommen werden muss dass mit dem Ablauf der Karenzzeit diese Unterstützung in WegfaÜ kommt. Anders würde die Sache liegen, wenn Walzenhausen gemäss Art. 9 des Bundesratsbeschlusses betreffend Arbeitslosenunter- stützung dauernd einen Zuschlag zu dem für Frei nicht ausreichenden Verdienste bewilligt hätte. Dies im Zu- sammenhang mit den frühern fruchtlosen Betreibungen lässt die angefochtene Niederlassungsverweigerung durch die Gemeinde St. Margrethen aus armenrechtlichen Gründen begründet erscheinen. j) B.-Gegen diesen Entscheid hat Frei am 20. Oktober