44 Staatsrecht.
den Fall, von Anfang an wissen muss, dass ihm das Patent
nach kantonalem Recht nicht erteilt werden darf und,
sofern es doch geschieht, dies nur auf die mngelhafte
Kenntnis des Regierungsrates von der Sachlage zurück-
zuführen ist,
kann angenommen werden, dass kein
berechtigtes,
vom kantonalen Recht geschütztes Interesse
des
Patentinhabers der Entziehung des Patentes im
Wege stehe. Eine willkürliche Anwendung der 8 und 9
des kantonalen Wirtschaftsgesetzes liegt somit
nicht vor.
2. -Die
Patententziehung steht auch mit dem Bun-
desgesetz betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen
der fruchtlosen. Pfändung und des Konkurses vom
29. April 1920 nicht im Widerspruch; denn nach Art. 2
dieses Gesetzes können die
Kantone, soweit nicht andere
bundesrechtliche Vorschriften entgegenstehen,
an den
Konkurs öffentlichrechtliche Folgen, wie Unfähigkeit
zur Ausübung patentierter Berufsarten, knüpfen, so-
lange
nicht der Konkurs widerrufen ist oder sämtliche
zu Verlust gekommenen Gläubiger befriedigt sind oder
der Rehabilitation beistimmen.
Dagegen
fragt es sich, ob die Patententziehung vor
dem Grundsatz der Handels-und Gewerbefreiheit stand-
halten könne. In dieser Beziehung ist wohl zu sagen,
dass das Interesse
an der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit es nicht rechtfertigt, allgemein und unbe-
schränkt Personen, die einm1!l in Konkurs geraten sind,
von der Wirtschaftsführung auszuschliessen, solange sie
ihre Gläubiger
nicht befriedigt haben. Der Konkurs kann
nur insofern einen solchen Ausschliessungsgrund bilden,
als
daraus zu folgern ist, dass die in Konkurs geratene
Person keine Gewähr für einen polizeilich einwandfreien
Wirtschaftsbetrieb biete, wobei es
auf den Zeitpunkt
des Konkurses und auf alle weiteren Umstände ankommt.
Nun bildete wohl der Konkurs, der im Jahre 1911 über
den Rekurrenten eröffnet worden ist, keinen genügenden
Grund
zur Verweigerung des Patentes mehr, wenn er
sich seither in der Besorgung seiner Angelegenheiten
HandeIs-und Gewerbefreiheit. N° 7.
als solid und gewissenhaft erwiesen hätte. Dass diese
Voraussetzung zutreffe,
kann aber nicht angenommen
werden.
Der Rekurrent musste schon vor dem Konkurs
zu einem Nachlassvertrag greüen und hat seither ein
unstätes Leben geführt, indem er sich nirgends, wo er
sich niederliess, lange halten konnte. Auch jetzt ist er
bereits wieder für mehrere Tausende von Franken be-
trieben,
für die keine Deckung vorhanden zu sein scheint,
nachdem schon in seinem
Konkurs die Gläubiger etwa
16,500 Fr. verloren hatten. Das zeigt, dass der Rekur-
rent nicht imstande ist, sich eine solide Existenz zu
schaffen, und daher auch keine Gewähr für eine polizei-
lich einwandfreie Wirtschaftsführung bietet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
7.
UrteU vom 97. Kai 1929
i. S. Aktienbrauerti Wald gegen Bt. Gallen.
Legitimation einer Hypothekargläubigerin zur Beschwerde
darüber, dass für die verpfändete Liegenschaft kein Wirt-
schaftspatent mehr erteilt wird. -Art. 31 BV. Zulässigkeit
einer kantonalen Bestimmung, wonach für Häuser, die in
schlechtem Ruf stehen, eine Wirtschaftsbewilligung ver-
weigert werden darf.
A. -Im Januar 1922 brach über Robert Roos, Eigen-
tümer des Wirtshauses zum Adler in Kaltbrunn, der
Konkurs aus. Am 8. März beschloss dann der Regierungs-
rat des Kantons St. Gallen auf' ein Gesuch des Gemein-
derates von Kaltbrunn, die Bewilligung zur Weiterführ-
ung der Wirtschaft bis auf weiteres zu verweigern. Er
. stützte sich dabei auf Art. 7 des st. gallischen Wirt-
'schaftsgesetzes, wonach auf Häuser, welche in schlech-
tem Ruf gestanden sind, die Erteilung einer Wirtschafts-
46 Staatsrecht
. bewilligung. verweigert werden kann , und führte zur
Begründung aus: Aus den vorliegenden Akten geht
unzweIfelhaft hervor, dass die Wirtschaft schon seit einer
Reihe
,:,on Jahren in sittenpolizeiwidriger Weise geführt
worden ist.
Der dem Hause anhaftende schlechte Ruf
schliesst eine polizeilich klaglose Wirtschaftsführung
geradezu
aus; der Beweis hiefür ist bereits von den
letzten 4 Wirten, die alle auch
in Konkurs geraten sind,
erbracht. Die Rekurrentin, die auf dem Hause zum
Adler lastende Schuldbriefe besitzt, stellte beim Re-
gierungsrat ein Wiedererwägungsgesuch ; dieses wurde
aber
am 11. April 1922 abgewiesen.
B. -Gegen . die beiden Entscheide vom 8. März und
11. April 1922 hat die Aktienbrauerei Wald am 8. Mai die
staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht er-
griffen
mit dem Antrag auf Aufhebung.
Sie macht geltend: Nach Art. 21 des Wirtschafts-
gesetzes sei das dem Roos erteilte
Patent mit der Konkurs-
eröffnung dahingefallen.
Am 8. März habe daher der
Regierungsrat einWirtschaftspatent für das Haus nicht
mehr verweigern können. Infolgedessen sei sein Entscheid
willkürlich.
Sodann. könnten nur menschliche Lebewesen
nicht aber Häuser einen schlechten Ruf haben; es sei
daher unzulässig und liege auch..nicht im Sinne des Art. 7
des Wirtschaftsgesetzes, wenn
in einem bestim.n ten Hause
der Wirtschaftsbetrieb deswegen, weil
er dort bisher in
anstössiger Weise vor sich gegangen sei. überhaupt nicht
mehr zugelassen werde. Die gegenteilige Annahme des
Regierungsrates beruhe
auf Willkür. Eventuell sei die
genannte Bestimmung wegen Verletzung der Handels-
und Gewerbefreiheit aufzuheben. Das öffentliche Wohl
erfordere es nicht,
dass-einem Bürger. der volle Gewähr
fnr ?olizeilich klaglose Wirtschaftsführung biete, die Be-
WIlligung zum Weiterbetrieb der Wirtschaft zum
Adler
verweigert werde. Eventnell wäre das Patent hiefür unter
der Bedingung, dass der Betrieb klaglos vor sich gehe,
auf Probe zu erteilen. . .
Handels-und Gewerbefreiheit. No 7.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Rekurrentinist zur Beschwerde legitimiert.
Wenn die Fortführung der Wirtschaft zum
Adler)
nicht mehr
gestattet wird, so vermindert das den Wert
des Hauses, in dem sie betrieben wurde, und damit auch
die Sicherheit, die dieses als
Pfand der Rekurrentin bot,
in' .erheblichem Masse. Diese hat daher ein rechtliches
'Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
des Regierungsrates und kann sich somit hierüber
wegen Verfassungsverletzung beschweren.
- -Darin. dass
-der Regierungsrat, nachdem das
dem Roos erteilte
Patent bereits dahin gefallen war, ver-
fügte, es werde für dessen Haus vorderhand keine Wirt-
schaftsbewilligung mehr erteilt,
kann eine Willkür weder
in formeller noch in materieller Beziehung gefunden
werden.
Durch diese Verfügung wurde
dem' Roos nicht ein
zweites Mal das
Patent für die Wirtschaft zum Adler ,
entzogen, sondern erklärt, dass dieses bis auf weiteres
überhaupt niemandem mehr erteilt werde.
Eine solche Verfügung, wodurch ohne Rücksicht aui
die persönlichen Eigenschaften eines Gesuchstellers eine
Wirtschaftsbewilligung
für ein bestimmtes Haus nicnt
mehr gewährt wird, ist nach Art. 7 des st. gallischen-
Wirtschaftsgesetzes zulässig, indem danach nicht nur in
der Person' eines Patentbewerbers, sondern auch in dem
zum Wirtschaftsbetrieb bestimmten Hause liegende
. Grunde die Terweigerung des Patentes rechtfertigen
können.
Dass nun der schlechte
Ruf eines Hauses einen
solchen Grund bildet,
ist angesichts des Art. 7 1. c.
ohne weiteres klar.
Es entspricht der Lebenserfahrung
und dem damit im Einklang stehenden allgemeinen
Sprachgebrauch, dass nicht
nur Personen, sondern auch
Häuser einen schlechten Ruf haben können, dann näm-
-lieh, wenn diese solange übelbeleumdete Bewohner gehabt
haben, dass deren Ruf auf das Haus übergegangen ist
und nun diesem ohne Rücksicht auf seine Insassen
anhaftet. Diese stehen
in einem solchen Falle auch dann
regelmässig -wenigstens für eine gewisse Zeit -in
schlechtem Ruf, wenn ihre Lebensführung einwandfrei
ist. Dass Häuser,
in denen längere Zeit. unsittliches
Treiben geherrscht hat,
z. B. ein Bordell betrieben worden
ist,
derart übelbeleumdet sein können, zeigt sich auch
vielfach materiell in einer Verminderung ihres Wertes
für solche Erwerber, die sie
zu einwandfreien Zwecken
benützen wollen.
3.
-Eine förmliche Aufhebung des schon am 25. Mai
1905 erlassenen Art. 7 des Wirtschaftsgesetzes
ist heute
nicht mehr zulässig. Lediglich die Anwendung dieser
Vorschrift im vorliegenden konkreten Fall
kann unter
Berufung darauf, dass sie selbst verfassungswidrig sei,
angefochten werden. Indessen
ist es ohne weiteres klar,
dass Art. 7
I. c. mit der Garantie der Handels-und Gewer-
befreiheit nicht
im Widerspruch steht.
Nach Art.
31 litt. c BV können die Kantone auf dem
Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirtschafts-
gewerbes den durch das öffentliche Wohl geforderten
Beschränkungen unterwerfen
und nach litt. e sind polizei-
liche Verfügungen, die
im Interesse der öffentlichen
Ordnung
und Sittlichkeit der Ausübung von Handel und
Gewerben Schranken setzen,. zulässig. Gleichwie es
nun
dieses öffentliche Interesse erfordert, dass nur Personen,
die die zur klaglosen Führung einer Wirtschaft nötigen
moralischen Eigenschaften besitzen, eine Wirtschafts-
bewilligung erhalten, so erscheint
es auch zur Wahrung
der öffentlichen Ordnung
in der Regel als geboten, dass
in übelbefÜchtigten Häusern der Wirtschaftsbetrieb selbst
dann nicht
mehr zugelassen wird, wenn gegen die Person
desjenigen, der sich um das Patent bewirbt, nichts ein-
zuwenden
ist (vgl.BuRcKHARDT, Komm. z. BV 2. Aun.
S. 281 ; SALIs,Bundesrecht 2. Aun. II N0 955, 979, 980).
Der schlechte Ruf solcher Häuser, der auch auf deren
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 7.
neue Bewohner mehr oder weniger übergeht. beeinflusst
notwendig die
Art der Kundschaft einer darin betrie-
benen Wirtschaft
und das hat zur Folge, dass regehnässig,
solange der üble
Ruf besteht, deren polizeilich einwand-
freie
Führung nicht zu erreichen ist, indem Personen,
die
an sich, unter normalen Verhältnissen, Gewähr für
klaglosen Betrieb böten, eine solche Wirtschaft
nicht
übernehmen oder die für eine Besserung der Verhältnisse
erforderliche besondere
Energie-auch mit Rücksicht auf
die für sie daraus entstehenden finanziellen Folgen, wie
den Verlust der bisherigen
Kundschaft-nicht aufwenden
können oder wollen.
4.
-Dass der Regierungsrat die Möglichkeit, ein
Patent auf Probe hin zu erteilen, nicht offen gelassen hat,
ist keine Willkür, da das Wirtschaftsgesetz dies nicht
vorsieht; zudem ist das von der Rekurrentin im
kantonalen Verfahren nicht beantragt worden.
Die angefochtene Verfügung war nach der Sachlage
hinreichend gerechtfertigt. Die
ekurrentin hätte sich
mit Rücksicht auf die st. galliche Wirtschaftsgesetz-
gebung im
Jahr 1913, bevor sie gegen Verpfändung des
Hauses Darlehen gewährte, über die
Art der Wirtschafts-
führung orientieren
und ihr Verhalten nach dem schon
damals nicht günstigen
Ruf der Wirtschaft richten sollen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS 48 I -19'