Art. 4 BV; Art. 3 SchlT ZGB; Art. 667 and 676 ZGB; cantonal water-police law: immovable character of electrically powered line installations and equality review. Art. 3 SchlT ZGB applies only to civil-law disputes and prejudicial questions concerning private rights; it does not constrain the interpretation of cantonal public-law provisions imposing special burdens on landowners. Permanently attached line installations remain immovable so long as they are connected with land; Art. 676 ZGB merely creates a special regime of separate ownership dependent on a servitude, without depriving the installations of their immovable character. Such installations may therefore be treated as participating property for riverbank or flood-protection contributions. Unequal treatment vis-à-vis another public utility is compatible with Art. 4 BV where objectively justified by a different financing situation, such as existing federal subsidy contributions.
444 strafrecht. einem Analogieschluss -dem Zurückgehen auf ein der Vorschrift des Art. 49 litt, 'd zu Grunde liegendes all- gemeineres Prinzip -beruhen, der bei der Auslegung der Strafgesetze nicht zulässig ist (AS 44 I S. 213). 2. -Zu Gunsten der Auffassung der Kassationsklä- gerin kann auch nichts aus der Verweisung des Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse hergeleitet werden, wonach derjenige, welcher unter ein Begehren um Volksabstimmung über ein Bundesgesetz oder einen Bundesbeschluss eine andere Unterschrift als die sei- nige setzt, de Anwendung der Bestimmungen der Strafgesetze unterliegt. Abgesehen davon, dass es zweifel- haft erscheint, ob damit überhaupt auf Art. 49 des Bundesstrafrechts und, nicht vielmehr auf kantonale Strafgesetze verwiesen werden wollte (vgl. Botschaft des Bundesrates, BBI 1874 I S. 1005 unten), lässt die Nichtübernahme der allgemeinen' Klausel des Bundes- gesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen von 1872 (Art. 44), wonach Über- tretungen der Vorschriften dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundes- strafrecht bestralt werden, und die Beschränkung der Verweisung auf eine ganz bnstimmte Verletzung des Gesetzes den Schluss zu, dass man das Verbot der Teil- nahme njcht stimmberechtigter Personen an einem Volksbegehren nicht unter Sfrafe stellen wollte, von der Überlegung ausgehend, dass das Erfordernis der amt- lichen Bescheinigung der Stimmberechtigung der Unter- zeichner einen genügenden Schutz gegen Missbräuche vorliegender Art darstelle. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. OFDAG Offset , Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem j
A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC 'I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE) 51. T1rteU vom 27. Oktober 1922 i. S. I.mische ltraftwerke gegen lern Verwaltungsgericht.. ' Kantonales Wasserbaupolizeirecht. Behandlung der Leitung eines Elektrizitätswerkes als schwellenpflichtiges Grund- eigentum t. Keine Willkür. A. - 12 des bernischen Gesetzes betreffend de? Unterhalt und die Korrektion der Gewässer vom 3. AprIl 1857 (Wasserbaupolizeigesetz) bestimmt: Die Pflicht zur Uferversicherung und zum Schutze gegen Überschwemmung (Schwellen- und Dammpflicht) lastet auf dem beteiligten Eigentum. ' Als beteiligt ist dasjenige Eigentum anzusehen, welches, durch die Bauten unmittelbar oder mittelbar geschützt wird. Je direkter und grösser die von einem Grundstück abgewendete Gefahr, desto grösser ist das Beteiligungs- verhältnis und die, zu tragende Last des betreffenden Grundstücks.
Zur Durchführung des Uferunterhalts und der nötigen Schutzbauten ist der Kanton in Schwellenbezirke ein- geteilt, die in der Regel mit den Gemeindegrenzen u,7,,: . sammenfallen ( 18). Für iednn SchwellenbeZlrk Wird ein Reglement erlassen, welches namentlich bezeichnen soll : die Gewässerstrecke, welche der Bezirk zu unterhal- AS 48 I -1922
Staatsl'echt. ten hat, das anzuwendende Bausystem, soweit es zum Voraus bestim:rfit werden kann, die Pflichtigen und die Verteilung der Last unter sie, die Organisation insbe- sondere inbezug auf Aufsicht, Anordnung und Leistung der Arbeiten. Ausserdem ist ein Schwellenkataster an- zulegen, in dem alles schwellenpflichtige Land ein- getragen wird ( 20). Reglement und Kataster entwirft der betreffende Gemeinderat nach Einvernahme der Beteiligten. Sie sind durch den Regierungsrat zu genehmi- gen, der, nachdem er den Gemeinderat darüber angehört hat, die zweckmässig erscheinenden Abänderungen und Ergänzungen daran vornehmen kann ( 21 und 22). B. -Bei der Revision des Schwellenreglements und Schwellenkatasters der Gemeinde Wimmis im Jahre 1919 wurden u. a. auch die Bernischen Kraftwerke A.-G. für ihre durch das in den Kataster aufgenommene Land führenden Starkstromleitungen in einem bestimm- ten Verhältnis schwellenpflichtig erklärt und eine dagegen erhobene Einsprache vom Regierungsrat, abgesehen von einer gewissen Ermässigung des Umfangs der Beitrags- pflicht am 10. Oktober 1919 abgewiesen. In der Folge stellte die Einwohnergemeinde Wimmis den Bernischen Kraftwerken gestützt hierauf, Rechnung über ihren Kostenanteil an dem im Jahre 1919 ausgeführten Ufer- schutzbauten im Betrage von 151 Fr. 65 Cts. und klagte, als die Kraftwerke die Zahlungspflicht bestritten, den Betrag. beim bernischen VerWaltungsgericht ein. Durch Urteil vom 8. Mai 1922 hiess das Verwaltungs- gericht die Klage gut. Der Begründung ist zu entnehmen: aus 12 Abs. 2 Satz 2 des Wasserbaupolizeigesetzes habe das Verwaltungsgericht in einem früheren Falle (Monatsschrift 15 S. 187) geschlossen, dass auch in Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift mit dem Aus- drucke Eigentum nur das Grundeigentum gemeint sei. Daraus folge aber im vorliegenden Falle noch nicht die Befreiung von der Schwellenpflicht. Das Wasserbau- polizeigesetz von 1857 sei noch unter der Herrschaft Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51. 447 des bernischen Zivilgesetzbuches erlassen worden, so- dass richtigerweise auch für die Ausscheidung des beweg- lichen und unbeweglichen Eigentums auf dieses Gesetz- buch abzustellen wäre. Sowohl nach dessen Vorschriften (Satzung 338 bis 340, 344, 345 u. 378) als nach dem neuen eidgenössischen Zivilrechte (ZGB Art. 667 Abs. 2) bildeten aber die mit Grund und Boden fest verbun- denen Starkstromleitungen Bestandteile des Grund und Bodens. Wenn andererseits Art. 676 für Leitungen die Möglichkeit getrennten Eigentums anerkenne und sie als Zugehör des Werkes erkläre, von dem sie ausgehen, so werde damit der immobile Charakter derselben, auf den es für die Anwendung von Art. 12 Wasserbau- polizeigesetz ankomme, nicht aufgehoben. Der Werk- eigentümer sei damit an dem in den Schwellenkataster fallenden Territorium mitbeteiligt. Dadurch unterscheide . sich auch der Fall von dem oben. angeführten frühe- ren, wo sich die Inanspruchnahme der Entsumpfungs- genossenschaft Signau-Lichterswil nicht auf Kanäle und Böschungen, sondern auf allgemeine Interessen gestützt habe, die mit dem Katasterterritorium in keiner körper- lichen Verbindung gestanden hatten. Wenn die eidge- nössische Telephonverwaltung für ihre Leitungen nicht ebenfalls als schwellenpflichtig erklärt worden sei, so sei der Grund dafür derselbe wie bei den Staatsstrassen, nämlich dass der Bund gleich dem Kanton seine Bei- träge bereits durch besondere Subventionen leiste. So . habe er auch hier laut Vorbericht der Abrechnung
% der Kosten subventionsweise getragen. Damit sei aber auch die gesonderte rechtliche Behandlung hin- sichtlich der Schwellenpflicht gerechtfertigt. C. -Gegen dieses Urteil haben die Bernischen Kraft- werke die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung. Sie erblicken darin eine Ver- letzung klaren Rechtes, nämlich des Art. 3 SchlT zum ZGB wonach der Begriff des Grundeigentums sich vom
448 Staatsrecht.
liehe . Lasten auferlegt werden, wird dadurch unmittelbar nicht berührt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts dass sich der Kreis der als Grundeigentümer nach Art. 12 des bernischen Wasserbaupolizeigesetzes von 1857 Schwellenpflichtigen grundsätzlich auch heute noch nach der bei Erlass jenes Gesetzes geltenden Eigen- tumsordnung, insbesondere Abgrenzung zwischen. be- weglichem und unbeweglichem Eigentum und nIcht nach der Regelung dieses Punktes im ZGB bestimme, ist demnach keinesfalls willkürlich. Im übrigen kommt darauf nichts an, weil die Behandlung der streitigen Lei- tungen der Rekurrentin als schwellenpflichtiges Grund- eigentum im Sinne des Wasserbaupolizeigesetzes auch auf Grund des ZGB aus Art. 4 BV nicht angefochten werden kann. Die Rekurrentin beruft sich für ihre ent- gegengesetzte Ansicht zu Unrecht darauf, dass Ar:. 655 ZGB als Gegenstand des Grnndeigentums nur LIegen- schaften, in das Grundbuch aufgenommene selbst- ständige dauernde Rechte und Bergwerke)) nennt. Sie übersieht dabei, dass nach Art. 667 ebenda das Eigen- tum an Grund und Boden, d. h. an einer Liegenschaft auch die mit dem Boden bleibend verbundenen Bauten und Pflanzen als Bestandteile im Sinne von Art. 642 umfasst und dass ein solcher Bestandteil die Schicksale und die rechtliche Natur der Hauptsache teilt. Zu den baulichen Vorrichtungen im Sinne des Art. 667 Abs. 2 gehören aber nach der Auffassung des Gesetzes zweifel- los auch oberirdische Leitungen für elektrische Kraft und dergl. der vorliegenden Art, die mit dem Boden durch in diesen eingelassene Stangen und Träger in Verbindung stehen, wie daraus erhellt, dass Art. 6 6 für die Annahme eines getrennten Eigentums daran die Begründung einer besonderen auf ihre Duldung ge- richteten Dienstbarkeit auf den durehleiteten Liegen schaften fordert. Denn damit ist eben mittelbar ausge- sprochen, dass, wenn es an einer solchen fehlt, die Regel des Art. 667 Abs. 2 (superlicies solo cedit) gilt. Gerade
um im Interesse der Elektrizitätswerke die Möglichkeit zu schaffen, diese Folge abzuwenden, ist Art. 676 bei den parlamentarischen Beratungen in das Gesetz auf- genommen worden. Wenn der Eigentümer des Grund und Bodens sich infolgedessen da, wo die Erstelluncr der eitung auf Grund einer solchen Dienstbarkeit erlolgt 1st, der Wegnahme jener nicht unter Berufung auf ihre Bestandteilseigenschaft widersetzen kann, sondern die Leitungsvorrichtungen Eigentum des Werkes von dem sie ausgehen, bleiben, so werden sie doch denhalb noch icht znr beweglichen Sache, sondern bleiben unbeweg- hches EIgentum. so gut wie die Bauwerke des Art. 675, von dem Art. 676 einen speziellen Anwendungsfall bildet. Das zeigt sich nicht nur darin, dass das Sondereigentum an der Leitung, weil es-den Bestand einer darauf gerich- teten Dienstbarkeit zur Voraussetzung hat, mit dem Er- löschen dieser Dienstbarkeit aus irgend einem Grunde dahinfällt und die Leitung daInit wieder 'Zum Bestand- teil im Sinne von Art .. 667 Abs. 2 und Eigentum des odeneigentümers wird. Es wird auch vom Gesetz posi- tIv dadurch anerkannt, dass es solche Leitungseinrich- tungen als Zubehör des betreffenden Werkes er- klärt, womit ausgesprochen werden sollte, dass sie nur zusammen Init dem Werke, also in den Formen des Im- mobiliarsachenrechts und nicht für sich gesondert ver- äussert und belastet werdnn können (vgl. dazu und zum Vorstehenden LEEMANN, Kommentar 2. Auf I. zu Art. 667 Nr. 16 und 17; Art. 675 Nr. 1 und 2, 12, 13. 16, 18, ?3; Art. 676 Nr. 1, 2, 3,8, 9, 15, 24, 25, 28). Die Möglichkeit, sie durch Entfernung und körperliche Los- trennung wieder zu Mobilien zu machen, sagt gegen ihre Immobiliareigenschaft während der Dauer der Verbin- dung Init Grund und Boden sowenig etwas aus wie bei anderen unter Art. 642, 667 fallenden Bestandteilen. Durch die Erhebung zu einem selbständignrt, von der be- lasteten Liegenschaft verschiedenen Rechtsobjekte in Art. 676 wird andererseits die rechtliche Grundlage ge- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
schaffen, um den Leitungseigentümer (Werkinhaber) neben den Eigentümern von Grund und Boden in dem an der Ufersicherung interessierten Gebiete als schwellen- pflichtig im Sinne von Art. 12 des kantonalen Wasserbau- polizeigesetzes zu erklären. Auch sachlich (ratione legis) rechtfertigt sich diese Behandlung durchaus durch die Betrachtung, dass das Werk an der Abwendung der Hochwassergefahr von seinen Leitungen ebenso interes- siert ist wie die Bodeneigentümer am Schutze ihrer Liegenschaften und dass die Beziehung der Leitungen zu dem betreffenden Gebiete nach ihrer Bestimmung eine ganz anders feste und dauernde ist als bei gewöhn- licher Fahrnis (Viehhabe usw.), die bei Aufstellung des Schwellenkatasters gerade sich auf dem betreffenden Boden befindet. Das Bundesgericht hat denn auch be- reits im Jahre 1904 die Unterstellung der auf solothur- nischem Gebiet befindlichen Leitungen des Elektrizitäts- werkes Hagneck unter die solothurnische Vermögens- steuer unter dem Titel im Kanton gelegenen Grund- eigentums als weder gegen Art. 46 Abs. 2 noch gegen Art. 4 BV verstossend erklärt mit der Begründung, dass es allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen entspreche, solchen mit Grund und Boden oder mit Gebäuden fest und dauernd verbundenen Einrichtungen Immobiliar- qualität beizulegen (AS 30 I S. 648), und das Inkraft- treten des ZGB bietet nach dem Gesagten keinen Anlass von dieser Auffassung abzugehen. 2. -Gegenüber dem auch heute festgehaltenen Vor- wurfe der Verletzung der Rechtsgleichheit kann einfach auf die oben wiedergegebenen Erwägungen des ange- fochtenen Urteils verniesen werden. Sie genügen, selbst wenn man sie nicht für schlechthin zwingend halten wollte, auf alle Fälle, um die Befreiung der eidgenössi- schen Telephonverwaltung von einer gleichen Beitrags- pflicht für ihre Leitungen als vor Art. 4 haltbar erscheinen zu lassen. 3. -Bei der durchaus objektiven Art, in der das Ver-
waltungsgericht die ihm unterbreitete Rechtsfrage ge- prüft und gelöst hat, muss es als ungehörig bezeichnet werden, wenn die Beschwerde neben der Rüge der Ver- letzung klaren Rechtes, ohne dafür den geringsten An- haltspunkt beizubringen, auch noch die weitergehende der subjektiven Willkür (bewussten Parteilichkeit) er- hebt, wie es durch die Bemerkung, dem Gerichte sei es einfach darauf angekommen, die Bernischen Kraftwerke wegen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (als grosses Unternehmen) zahlungspflichtig zu erklären ohne Rücksicht auf das Bestehen einer rechtlichen Grundlage dafür ( die Bernischen Kraftwerke können zahlen, also müssen sie zahlen ) geschieht. Dem Verfasser der Beschwerdeschrift ist wegen dieser, eine Überschreitung der Verteidigungsrechte und Verletzung der guten Sitte darstellenden Ausfälle ein Verweis zu erteilen. (Art. 39 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 54, 58 60 und 61. - Voir aussi nOS 54, 58, 60 et 61. Handels-und Gewerbefreiheit. N0 52.
Il. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 52. Urteil "om 15. Dezember 1922 i. S. Denzier Oie gegen 'l'hurgau. Es ist vor Art. 31 BV zulässig, Ausverkäufe einzuschränken, von behördlicher Bewilligung abhängig zu machen und mit besondern Taxen zu belegen, sowie Massnahmen gegen einen Missbrauch und eine Überschreitung der Bewilligung, insbesondere gegen unwahre Ankündigungen eines Total- ausverkaufs zu treffen. - Vie weit dürfen solche Mass- nahmen gehen ? A . -Das thurgauische Gesetz betreffend das Markt- und Hausierwesen, vom 3. Oktober 1898, stellt das Hausieren unter Patentzwang. Nach 7 litt. a ist dem Hausieren gleichgestellt der freiwillige Ausverkauf, in- begriffen sog. Reklame-, Gelegenheits-und andere vorübergehende Massenverkäufe. Nach 19 Abs. 2 werden Patente für Warenverschleisse nach 7 litt. a längstens auf einen Monat und nur einmal innerhalb eines halben Jahres von der letzten Patentausstellung an erteilt. Die Patenttaxe beträgt nach 20 Ziff. 2 für Ausverkäufe per Monat 50 bis 400 Fr. Der letzte Absatz von 20 bestimmt : Findet der Verkauf oder die Versteigerung in den Fällen des 7 litt. a und. b wegen gänzlicher Geschäftsaufgabe infolge Todes des Inhabers oder Auflösung der Firma statt, so ist die Minimaltaxe zu bezahlen und es kann die Gültigkeit des Patentes bis auf sechs Monate ausgedehnt werden. Die Firma Denzier Oe betreibt seit dem Jahre 1919 in Kreuzlingen ein Kleiderverkaufsgeschäft. In- haberin ist eine Kommanditgesellschaft, die aus Hans Denzier . als unbeschränkt haftendem Gesellschafter und seiner Mutter, Witwe Denzier und seinem Schwager,