Art. 46 Abs. 2 BV; Besteuerung des stillen Gesellschafters am Geschäftssitz; stille Gesellschaft als einfache Gesellschaft. Ein Vertrag, der nach seinem Wortlaut und Inhalt auf die gemeinsame Verfolgung eines Erwerbszwecks mit gemeinsamen Mitteln, Mitwirkungsrechten, Gewinnbeteiligung und Liquidationsabrede gerichtet ist, begründet steuerrechtlich ein Gesellschaftsverhältnis und kein blosses Darlehen. Bei einem in einem Kanton mit ständigen Einrichtungen betriebenen Geschäft darf dieser Kanton das darin liegende Vermögen und den daraus fliessenden Ertrag auch beim auswärts wohnenden stillen Teilhaber erfassen, sofern die Besteuerung dessen Anteil am Geschäftsvermögen und -ertrag trifft. Die fehlende Publizität im Handelsregister schliesst die Zurechnung als Mitinhaber nicht aus; massgebend sind wirtschaftliche und vertragliche Gegebenheiten (consid. 2).
402 Staatsrecht. auf den Durchschnitt mehrerer vorangehender Geschäfts jahre, wieder andere auf das mutmassliche Ergebnis des laufenden Jahres usw. Bei der Abgrenzung der Steuerhohe"lten im interkantonalen Verhältnis kann dabei nur verlangt werden, dass der einzelne Kanton für das Geschäftsjahr oder die Geschäftsjahre, die der Einschätzung eines Steuerjahres zu Grunde zu lngen sind, keine grössere Quote vom Vermögen oder Ertrag des Unternehmens zur Besteuerung heranzieht, als ihm nach richtiger Ausscheidung zukommt. Die Re- kurrentin wird im August 1922 für das Steuerjahr 1923 verlangen könllen, dass das Ergebnis des Geschäfts- jahres 1921 in der angegebenen Weise berücksichtigt werde. Aus dem Gesagten folgt bereits auch, dass die Be- schwerde nicht geschützt werden könnte, selbst wenn der richtige Antrag -Gutheissung in dem Sinne, dass die Landessteuerkommission auf die materielle Ein- schätzung der Rekurrentin einzutreten habe -gestellt wäre oder wenn man diesen Antrag als stillschweigend gestellt betrachten wollte. Demnach erkennt das ßundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 47. Urteil vom aso Oktober 1922 i. S. Aktiengesellschaft Böchling Oie gegen Zürich . Art. 46 Abs. 2 BV. Stille Gesellschaft zum Zwecke des Betriebes eines Handelsgeschäftes. Recht des Kantons .. des Geschäftssitzes zur Besteuerung des auswärts wohnen- den stillen Gesellschafters für seinen Anteil am Geschäfts- vermögen und -ertrag. A. -In Zürich wird von Robert Böhringer ein Kohlen- und Holzgeschäft geführt; sein Name ist als Doppelbesteuerung; N° 47.
Geschäftsfirma im Handelsregister eingetragen. Am
Staatsreeht. und Belegen Einsicht zu nehmen. 11. Die Bilanz ist alljährlich auf Ende April fertigzustellen. 12. Auf Mobilien sind jährlich bis zu 20 % abzuschreiben, während die Abschreibung auf Immobilien näherer Vereinbarung vorbehalten bleibt. 13. Vorräte sind nach Abschreibung von 10 bis 15% für Griesgehalt zum Selbstkostenpreis in die Bilanz aufzunehmen. Bei rück- gehender Konjunktur sind entsprechende Abschrei- bungen vorzu.nehmen, auf keinen Fall aber dürfen die Vorräte höher wie zum Tagespreis eingestellt werden. 14. Das Benefice soll wie nachstehend verteilt werden: 5 % Zinsen den . beiden Teilhabern auf das eingelegte Kapital. Der Rest wird gleichmässig verteilt. 15. Böhringer kauft zur Erweiterung und Vergrösserung des Geschäftes im Einverständnis mit Röchling die Liegenschaft des H. Schneebeli-Bucher. 16. Ein ganzer oder teilweiser Verkauf der beiden Liegenschaften darf von Böhringer nur mit ausdrücklicher' Genehmigung von Röchling erfolgen und ist ein allfälliger Mehrerlös den beiden Teilhabern je zur Hälfte gutzuschreiben .... 17. Bei Auflösung des Vertrages sind jedem Kontra- henten seine Einlagen in Natura oder Bar zurückzuer- statten, jedoch kann Röchling-seine Einlage nur bis zur Höhe von 76,300 Fr. in .Bar verlangen, während für den Rest mit 43,700 Fr. Liegenschaften und In- ventar übernommen werden muss. Die zürcherische Steuerkommission setzte für die Jahre 1919 und 1920 das steuerpflichtige Vermögen des Böhringer zunächst auf 459,000 Fr. und das steuerpflichtige Einkommen auf 70,400 Fr. fest. Darauf machte Böhringer geltend, dass er, da die Rekurrentin bei seinem Geschäft beteiligt sei, für die Geschäftsaktiven und den Geschäftsgewinn nur zur Hälfte besteuert werden könne. Die Steuer- kommission hielt diesen Standpunkt für begründet und setzte daher die Taxationen auf 234,000 Fr. und 41,900 Fr. herab. Andrerseits teilte nun das Steueramt des Kantons Zürich der Rekurrentin mit Schreiben Doppelbesteuerung. N o 47.
vom 26. April 1922 mit, . dass sie als stille Teilhaberin bei Böhringers Kohlengeschäft in Zürich vermögens- und einkommenssteuerpflichtig sei. Am 20. Juni 1922 erklärte es ihr dann weiter, dass sie für das Jahr 1919 ein Einkommen von 28,400 Fr. und ein Vermögen von 136,000 Fr. versteuern müsse. B. -Gegen die Verfügung vom 26. April hat die Aktiengesellschaft Röchling Oe am 24. Juni 1922 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. . Die Rekurrentin führt aus: Die Verfügung schliesse eme verfassungswidrige Doppelbesteuerung in sich. Sie habe ihren Sitz, ihre kaufmännischen Bureaux und ihr ager in Basel und sei daher hier für ihr Kapital und Ihren Ertrag steuerpflichtig. In Zürich könne sie nur für ihre dort liegenden Grundstücke, nicht aber für ihre stille Beteiligung beim Kohlengeschäft Böhringer besteuert werden, weil dort keine ständigen Anlagen oder Einrichtungen bestünden, mitte1st deren sich ein qualitativ oder quantitativ wesentlicher Teil ihres Be- triebes vollziehe. Sie sei in ihrer Stellung einer stillen Teilhaberin grundsätzlich als Darleiherin und nicht als Gesellschafterin zu betrachten ; denn die Beteiligung komme im Handelsregister nicht zum Ausdruck, die Rekurrentin habe keine Schuldenhaftung Dritten gegen- über übernommen, nehme am Verlust nicht teil und sei im Konkurs des Böhringer wie ein gewöhnlicher Gläu- biger zu behnndeln. Eventuell werde auch behauptet, dass eine Verletzung des Art. 4 BV vorliege. C. -Der flegierungsrat des Kantons Zürich hat zur Beschwerde bemerkt: Nach steter Praxis des Bundesgerichts in Doppelbesteuerungssachen hat der Kanton des Sitzes eines gesellschaftlichen Geschäfts- unternehmens das Recht, das gesamte in seinem Gebiet befindliche Gesellschaftsvermögen zu besteuern, auch wenn ein Teilhaber auswärts wohnt (BGE 41 I S. 70). Massgebend für den Entscheid des vorliegenden Re-
Staatl!recht. kurses ist daher einzig die Frage. ob. die .Renurrentin als Teilliaber der in Zürich domizilierten Firma Rob. Böhringer zu gelten habe oder als blosne. parleihens- geberin. Es liegt keine Kommanditgesellschaft vor. Diese Feststellung kann jedoch noch ninht, zur Gut- heissung des Rekurses führen,. denn im tnuerrecht ist aller Regel ,nach mehr auf die wirtschaftliche Be- deutung als ,auf die rechtliche Erscheinung der Tatsachen abzustellen (BGE 45 I S. 26). Übrigens kennt die schweiz. Zivilrechtsprechung auch die stille Gesellschaft . Die stille Gesellschaft ist die Beteiligung an einem unter fremder Firma. geführten Geschäft. Der stille Gesell- schafter ist nur einfacher Gesellschafter, und er haftet nur nach den Vorschriften über die einfache Gesell- schaft. (Komm. FICK ,zum OR, H. Teil, Anm. 3 zu Art. 590). Wenn daher der Vertrag zwischen Böhringer und der Rekurrentin eine Rechtsform gewählt hat, welche keiner ausdrücklichen Gesellschaftsform des schweizerischen Obligationenrechts entspricht, so folgt daraus noch'nicht, dass zwischen den Kontrahenten kein Gesellschaftsverhältnis, sondern ein biosses Schuld- verhältnis hat eingegangen werden wollen. Massgebend bei der Auslegung des Vertrages ist für die Besteuerung neben der wirtschaftlichen ;Bedeutung' dnr tillen Beteiligung der Willen der Kontrahenten. Zivilrechtlieh stellt er sich als Gesellschaftsvertrag dar. Wortlaut und Inhalt widersprechen dein Darleihensvertrag gemns,s Art. 312 ff. OR. Sein Inhalt ist die vertragsmässige Bindung von zwei Personen zur Erreichung eines ge- meinsamen Zweckes mit gemeinsamen Mitteln (O.SER, Art. 530), also ein Gesellschaftsvertrag. Da es sich steuerrechtlich um eine Gesellschaft handelt, und die Rekurrentin am Kapital und Gewinn dieser Gesellschaft beteiligt ist, so ist i,hre Steuerpflicht im Kanton Zürich für ihr in der Gesellschaft liegendes Kapital und den Ertrag aus der Gesellschaft nach 2 Ziff. 3 litt. ades Doppelbesteuerung. N° 47.
zürcherischen Steuergesetzes und gemäss der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 46 BV gegeben. D. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat sich zur Beschwerde wie folgt geäussert: Der zwischen Robert Böhringer und der Firma Röchling Oe, Aktiengesellschaft in Basel, abgeschlossene Ver- trag hat zwischen den Parteien ohne Zweifel ein Ge- sellschaftsverhältnis und zwar eine einfache Gesellschaft (OR Art. 530 ff.) begründet. Die Veltragsparteien haben sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes verbunden. Dieser gemeinsame Zweck geht dahin, in Zürich ein Handelsgeschäft (Kohlen, Koks sowie Brenn- holz jeglicher Art, ::) des Vertrages) zu betreiben. Die Verfolgung dieses gemeinsamen Zweckes geschieht auch mit gemeinsamen Mitteln und mit gemeinsamen Kräften .. Denn es sind nicht nur beide Parteien mit Kapitalien beteiligt, sondern sie stellen auch ihre Ar ... beitskraftdem Geschäfte zur Verfügung; nämlich die Rekurrentin dadurch, dass sie zur Unterstützung Böhringers und gleichzeitig als Veltrauensmann der Firma Höchling Herrn Faesi ins Geschäft Böhringers entsandte. Ergibt sich aus diesen Umständen, dass das Rechtsverhältnis der Parteien dasjenige einer einfachen Gesellschaft ist, so fragt sich im weitern, ob der Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, der stille Teilhaber, seine Beteiligung am Sitze des . Geschäftes zu versteuern hat. Diese Frage ist u. E. zu bejahen, sofern es sich uUt natürliche 'Personen ha.ndelt, da der stille Teilhaber einer Firma in ähnlicher Weise Mitinhaber ist, wie der Kollektivgesellschafter oder der Kommanditär. Aktien- gesellschaften aber und Genossenschaften sind als. ju- ristische Personen nach der bundesgerichtlichen Doppel- besteuerungspraxis in erster Lillie an ihrem Sitze und daneben noch an denjenigen andern Orten steuerpflich- tig, wo sie Grundeigentum besitzen oder wo ein wesent- licher Teil ihres Geschäftsbetriebes mittelstfester und
dauernder Einrichtungen vor sich geht. Nun kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Rekurrentin so- wohl ihren Sitz in Basel hat als auch ihren Geschäfts- betrieb in Basel vollzieht. In Zürich ist sie nur in der Weise beteiligt, dass sie durch Hingabe eines Kapitals dem Robert Böhringer die Möglichkeit gewährt, sein Geschäft weiter zu betreiben und eventuell zu ver- grössern, wenn sie sich auch einen gewissen Einfluss auf die Geschäftsführung der Firma Böhringer wahrt. Immer aber handelt es sich nicht um ihren eigenen Geschäftsbetrieb, sondern um denjenigen des Robert Böhringer. Bei .dieser Sachlage kann die Rekurrentin in Zürich nicht als steuerpflichtig behandelt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Vereinbarung -unter Vorbehalt seiner Verantwort- lichkeit für die Geschäftsführung -je zu Hälfte von ihm und der Rekurrentin zu tragen. Endlich zeigt die Liquidationsbestimmring des 17 ebenfalls, dass man es mit einem Gesellschaftsverhältnis zu tun hat. Besteht aber ein solches Verhältnis zwisch.en der Rekurrentin und Böhringer, so sind sie beide Inhaber des Geschäftes, auf das sich der Vertrag bezieht; das Geschäftskapital gehört ihnen gemeinsam und der Geschäftsgewinn bildet ihr gemeinschaftliches Ein- kommen. Dem steht der Umstand nicht im Wege, dass das Geschäft icht unter einer gemeinsamen Fimla, sondern lediglich unter dem Namen Böhringers betrieben wird. Das hat bloss zur Folge, dass man es mit einer einfachen, statt mit einer Kollektiv-oder -bei be- schränkter Haftung eines Gesellschafters -einer Kom- manditgesellschaft zu tun hat und dass Böhringer im Geschäftsverkehr mit Dritten diesen gegenüber allein berechtigt und verpflichtet wird (Art. 543 OR). Er handelt aber dabei für Rechnung der Gesellschaft, und daher gehören Sachen, dingliche Rechte oder Forde- rungen, die er auf diese Weise erwirbt, ihm und der Rekurrentin gemeinschaftlich. (Art. 544 OR). Eine Ausnahme hievon besteht nur für die Geschäftsgrund- stücke, sofern diese bloss auf den Namen Böhringers im Grundbuch eingetragen sind, indem dieser dann deren AlleineigentÜller ist. noch würde es sich dabei wohl zur Hälfte um fiduziarisches Eigentum handeln, und zudem wäre die Rekurrentin im übrigen gleichwohl Mitinhaberin des Geschäftes. Demgemäss ist es bundesrechtlich zulässig, sie in Zürich für ihren Anteil am Geschäftsvermögen und -ertrag zu besteuern, wie es im vorliegenden Fall ge- schehen ist. Die hiegegen erhobene Beschwerde muss daher abgewiesen werden. Eine Besteuerung der erwähnten Objekte in Bnel wäre dagegen bundesrechtswidrig ; docb hat sich die Doppelbesteuerung. N° 47.
Rekurrentin. in dieser Beziehung nicht beschwert. Ihr Antrag richtet sich nur gegen die zürcherische Steuer- verfügung. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 35. -Voil' aussi n° 35. VI. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS Vgl. NI'. 36. -Voir n° 36. A8 48 1-1922