Art. 46 Abs. 2 BV; double taxation complaint against a cantonal non-entry decision and time-limit rule for tax-reduction requests. A federal complaint may be attached to a cantonal non-entry decision only if, under cantonal or federal law, the authority should have entered and decided on the merits; review of the cantonal refusal to enter is limited to denial of justice or arbitrariness. A cantonal rule which, for fiscal administration purposes, postpones the consideration of a business result to the second following tax year does not in itself breach the prohibition of inter-cantonal double taxation, even where other cantons use a different accounting period, provided each canton does not exceed the quota of assets or income attributable to it.
. Staatsrecht. all'imposta sulla. sostanza nel Cantone, e incompatibile coll'art. 46 al. 2 CF. Dedotta daquesto disposto, I'attuale declsione, che ha tratto solo ai rapporti intercantonali, non vale nei rapporti intercomunali, vale a dire tra Comune e Comune (v., risposta deI Consiglio di Stato). Nei rapporti internazionali Ia questione, che non e da decidersi nel caso in esame, rimane riservata. E possibile che questa decisione' di principio causi qualche perturbazione nel sistema fiscale ticinese, come rilevail Consig1io di Stato e come aveva gia rilevato il Consiglio di Stato deI Cantone di Vallese neUa causa analoga Zufferey. Ma siffatte considerazioni di oppor- tunita non ponno prevalere sulle ragioni di diritto sopraindicate. DeI resto, Ie ripercussioni della sentenza sul sistema fiscale cantonale appaiono di' molto mitigate per il fatto che, come e detto phI sopra,: essa non trova applicazione nei rapporti comunali. 1l Tribunale jederale pronuncia : Per quanta concerne la tassazione della sostanza il ricorso e ammesso. Dalla sostanza delricorrente deve quindi essere dedotto il debito ipotecario di 150,000-fchi.verso l'Unione di Banche Svizzere. II ricorso e respinto per quanta ha tratt 0 alla rendita Doppelbesteuerung. N° 46. 46. Orten vom 14. Oktober 1922 i. S. Brann A.-G. - gegen Landessteuerkommisaion Appenzell A.-Bh.
Beschwerde aus Art. 46 Abs. 2 BV. Rekursfähige kantonale Entscheide. Bestimmung eines kantonalen Steuerge- setzes, wonach Begehren um Ermässigung der bisherigen Einschätzung für das neue Steuerjahr bis zum August des laufenden Jahres einzureichen sind. Die daraus sich ergebende Folge, dass das Ergebnis eines mit dem Ka- lenderjahr zusammenfallenden Geschäftsjahres erst im zweitfolgendeu Jahre für die Steuereinschätzung berück- sichtigt werden kann, verstösst nicht gegen das Doppel- besteuerungsverbot, auch dann nicht, wenn für die Ein- schätzung in den übrigen Kantonen, wo das Unternehmen noch Niederlassungen hat, auf eine andere Geschäfts- periode abgestellt wird. A. -Nach der Vollziehungsverordnung zum Steuer-' gesetz von Appenzell A.-Rh. findet eine eigentliche Selbsttaxation der Pflichtigen nicht statt, wohl aber, und zwar im Herbst jedes Jahres, eine amtliche Revision der Steuerregister mit Wirkung für das folgende Jaht. Nur diejenigen Pflichtigen, deren Ansätze verändert werden,erhalten eine Taxationsanzeige. wobei innert 14 Tagen der Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden kann ( 4). In 5 Vollziehungsverordnung ist bestimmt: Wünscht ein Steuerpflichtiger eine Re- duktion seines Steueransatzes für das neue Steuerjahr, so hat er sein Gesuch bis Ende August dem Haupt- mannamte einzureichen. Wird diese Frist versäumt , so kann nachher eine Veränderung des Ansatzes nur dann vorgenommen werden, wenn die Vermögens-und Erwerbsverhältnisse erheblich andere geworden sind. B. -Die Rekurrentin Firma Brann A.-G., hat ihren Hauptsitz in Zürich. Sie betreibt Warenhäuser in Zürich und in verschiedenen anderen Kantonen. Eine solche Niederlassung findet sich auch in Herisau. Für das Steuerjahr 1921 wurde die Rekurrentin in Herisau auf 60,000 Fr. Vermögen und 8000 Fr. Einkommen
398 Staatsrecht. eingeschätzt und zwar durch einen regierungsrätlichen Rekursentscheid vom 20. Juni 1921, der auf einer Verständigung mit der pruchtigen beruhte. Der Steuerzettel für das Steuerjahr 1922 lautete auf die- selben Ansätze. Die. Brann A.-G. rekurrierte hiegegen am 10. Mai 1922 an die Landessteuerkommission, indem sie geltend machte, dass auf Grund der Bilanz pro 31. Dezember 1921 auf die Filiale Herisau nur ein Kapital- betreffnis von 43,200 Fr. und nur ein Einkommens- anteil von 2760 Fr. entfielen, und entsprechende Herabsetzung der Einschätzung verlangte. Die Landes- steuerkommission beschloss jedoch, auf das Begehren werde, weil zur Unzeit gestellt, nicht eingetreten. Nach der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz hätte ein Gesuch um Reduktion der bisherigen Taxation schon im August 1921 eingereicht werden sollen. Der Rekurrentin bleibe unbenommen, es pro 1923 im August 1922 zu stellen und dabei den Rechnungsabschluss per Ende 1921 zu verwenden. C. -Gegen diesen am 22. Juni eröffneten Entscheid hat die Brann A.-G. den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen. Ihre Anträge lauten : Es sei festzustellen, dass die Steuereinschätzung der Filiale Herisau der Brann A.-G. mit 60,000 Fr. Vermögen und 8000 Fr. Einkommen pro 1922 gegen das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung ver- stosse und es sei demgemäss die Verfügung der Landes- steuerkommission aufzuheben und im Sinne des Be- gehrens der Brann A.-G. deren Filiale Herisau pro 1922 mit 43,200 Fr. Vermögen und 2800 Fr. Einkommen zu besteuern, eventuell sei durch das Bundesgericht zu bestimmen, mit welcher Quote die Brann A.-G. für ihr Vermögen und Einkommen im Kanton Appen- zell A.-Rh. steuerpflichtig sei. ) Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kanton Appen- zell A.-Rh. sei nicht befugt, aus rein formellen Gründen ein Steuerherabsetzungsgesuch abzuweisen, sofern da- Doppelbesteuerung. N° 46.
durch eine. interkantonale Doppelbesteuerung herbei- geführt werde, was bei der Rekurrentin der Fall sei, da sich bei richtiger Ausscheidung der dem Kanton Appenzell A.-Rh. zur Besteuerung zufallenden Quoten am Vermögen und Reinertrag der Rekurrentin laut Rechnung und Bilanz pro Ende 1921 die von der Re- kurrentin postulierten Ansätze ergäben. Der Hinweis auf die Unterlassung des Reduktionsbegehrens im Au- gust 1921 sei daher bundesrechtlich nicht haltbar, abgesehen davon, dass, nachdem auf Grund eines Ver- gleiches die Einschätzung pro 1921 erfolgt sei, die Re- kurrentin nicht daran gedacht habe, für das folgende Jahr schon wieder Reduktionsbegehren anzumelden. Die Notwendigkeit eines solchen Begehrens habe sich erst aus der an der Generalversammlung vom 13. Mai 1922 genehmigten Bilanz vom 31. Dezeniber 1921 er- geben. D. -Die Landessteuerkommission hat die Abwei- sung des Rekurses beantragt. Aus der Vernehmlassung ist folgendes hervorzuhebnn: Der Vorbehalt in . 5 Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz betreffenq erhebliche Änderungen der Vermögens-und Erwerbs- verhältnisse werde in der Praxis so verstanden, dass blosse Schwankungen infolge der Wirtschafts-und Konjunkturverhältnisse, womit man es bei . der Re- kurrentin nach der Darstellung des Rekurses zu tun habe, nicht darunter fallen. Nach dem System der kantonalen Steuereinschätzung könnten die nach der Steuerrevision getroffenen Rechnungsabschlüsse im fol- genden Jahr nicht mehr berücksichtigt werden, sondern das sei erst im zweitfolgenden Jahr möglich. Die Rech- nung der Rekurrentin pro 1921 könne daher erst für das Steuerjahr 1923 in Betracht kommen, sofern die Rekurrentin im August 1922 ein Reduktionsbegehren telle. Daraus, dass in v:erschiedenen steuerberechtigten Kantonen für dasselbe Steuerjahr nicht überall auf dasselbe Geschäftsjahr abgestellt werde, ergebe sich
400 Staatsrecht. noch keine nzulässige Doppelbesteuerung. Es hätte der Rechtsgleichheit widersprochen, wenn der Rekur- rentin gegenüber anders als nach dem bestehenden Einschätzungsverfahren vorgegangen worden wäre. 'Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Im -angefochtenen Entscheid ist die Landessteuer- kommission aus' fonnellen Gründen auf den Rekurs der Rekurrentin nicht eingetreten;' eine materielle Steuereinschätzung hat sie nicht vorgenommen. Die in der staatsrechtlichen Beschwerde gestellten Anträge beschlagen aber ausschliesslich die materielle Veran- lagung der Rekurrentin pro 1922. Der der Natur des Entscheides entsprechende Antrag -auf Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Landessteuer- kommission auf dim Rekurs einzutreten und materiell zu entscheiden habe -ist nicht gestellt (BGE 30 I S. 613 ; 45 I S. 330). Die materielle Doppelbesteuerungsbeschwerde kann an einen kantonalen Nichteintretensentscheid höchstens dann geknüpft werden, wenn nach kantonalem Recht oder nach einem bundesrechtlichen Gesichtspunkt hätte eingetreten und materiell entschieden werden sollen. Die Anwendung des hiefür -in Betracht kommenden kantonalen Rechts kann aber vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur daraufhjn nachgeprüft werden, ob eine Rechtsverweigerung und Willkür -vorliege. Dass dies hier der Fall sei wird von der Rekurrentin, die den Art. 4 BV nicht angerufen hat, nicht geltend ge- macht weder ausdrücklich, noch dem Inhalt der Be- schwerde nach. Der angefochtene Entscheid der' Landes- steuerkommission stützt sich auf die Verwirkungs- vorschrift des 5 Vollziehungsverordnung zum Steuer- gesetz. Zweifel darüber, ob die Landessteuerkommission nach dieser Bestimmung das Eintreten ablehnen durfte, sind insofern möglich, als es sich fragt, ob bei der Re- kurrentin nicht 'eine erhebliche Änderung der Ver- Doppelbesteuerung. N0 46. 401 mögens-und Einkommensverhältnisse vorgelegen habe, die ihr das Recht gab, eine Revision der Einschätzung pro 1922 auch noch nach dem August 1921 zu verlangen. Gerade in dieser Beziehung fehlt es aber im Rekurs an jeder Ausführung. Übrigens würde es für die Be- schwerde aus Art. 4 BV wohl auch an der Erschöpfung der kantonalen Instanzen fehlen, da der Entscheid der Landessteuerkommission, wie anzunehmen ist, an den Regierungsrat hätte weitergezogen werdenkön?e , der nach Art. 10 Ziff. 3 StG in Steuersachen endgIltIg entscheidet. Auf dem Boden des Bundesrechtes kann es sich nur fragen, ob die Verwirkungsvorschrift de .? oll- ziehungsverordnung zum Steuergesetz nnt RucksICht auf ihre materiellen Folgen im interkantonalen Ver- hältnis mit Anforderungen, die aus dem Verbot der Doppelbesteuerung fliessen, nicht vereinbar ist. Das wäre der Fall wenn sie allgemein, oder in einer be- stimmten Katenorie von Fällen zu einem Übergriff des Kantons Appenzell A.-Rh. in die Steuerberechtigung anderer Kantone führen müsste. Die Bestimmung bewirkt, wie die Landessteuerkommission übrigens an- erkennt, dass bei Gewerbetreibenden und speziell A.-G. das Ergebnis eines mit dem Kalenderjahre zusammen- fallenden Geschäftsjahres, das im August dieses Jahres noch nicht bekannt sein kann, nicht schon im folgenden, sondern erst im zweitfo1genden Jahr bei der Steuer- einschätzung perücksichtigt wird, während es in anderen Kantonen unter Umständen schon für die Besteuerung des folgenden Jahres massgebend ist. Allein eine solche Nichtübereinstimmung der Besteuerung eines Unter- nehmens in verschiedenen Kantonen, was das für die Einschätzung massgebende Geschäftsjahr anlangt, bil- det noch keine unzulässige Doppelbesteuerung. Es muss den Kantonen freistehen, wie sie in dieser Be- ziehung verfahren wollen. Die einen stellen auf das dem Steuerjahr vorangehende Geschäftsjahr ab, andere
4 12 Staatsrecht. auf den Durchschnitt mehrerer vorangehender Geschäfts- jahre, wieder andere auf das mutmassliche Ergebnis des laufenden Jahres usw. Bei . der Abgrenzung der Steuerhoheiten im interkantonalen Verhältnis kann dabei nur verlangt werden, dass der einzelne Kanton für das Geschäftsjahr oder die Geschäftsjahre, die der Einschätzung eines Steuerjahres zu Grunde zu lngen sind, keine grössere Quote vom Vermögen oder Ertrag des Unternehmens zur Besteuerung heranzieht, als ihm nach richtiger Ausscheidung zukommt. Die Re- kurrentin wird im August 1922 für das Steuerjahr 1923 verlangen könn"en, dass das Ergebnis des Geschäfts- jahres 1921 in der angegebenen Weise berücksichtigt werde. Aus dem Gesagten folgt bereits auch, dass die Be- schwerde nicht geschützt werden könnte, selbst wenn der richtige Antrag -Gutheissung in dem Sinne, dass die Landessteuerkommission auf die materielle Ein- schätzung der Rekurrentin einzutreten habe -gestellt wäre oder wenn man diesen Antrag als stillschweigend gestellt betrachten wollte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 47. Urteil vom 2B. Oktober 1922 i. S. Aktiengesellschaft Röchling eie gegen Ziirich. Art. 46 Abs. 2 BV. Stille Gesellschaft zum Zwecke des . Betriebes eines Handelsgeschäftes. Recht des Kantons -des Geschäftssitzes zur Besteuerung des auswärts wohnen- den stillen Gesellschafters für seinen Anteil am Geschäfts- vermögen und -ertrag. A. -In Zürich wird von Robert Böhringer ein Kohlen- und Holzgeschäft geführt; sein Name ist als Doppelbesteuerung; N° 47. 403 Geschäftsfirma im Handelsregister eingetragen. In