BGE 48 I 367
BGE 48 I 367Bge16.08.1921Originalquelle öffnen →
366 Staatsrecht. Vennögenssteuer vom Grundeigentum so ist auch die Einkommenssteuer zweiter Klasse, mit welcher das übrige Vennögen nach bernischem Recht allein steuer- rechtlich erfasst wird, eine Objekts-und keine Rein- einkommenssteuer. Sie wird erhoben vom Ertrag der betreffenden, in Art. 19 Abs. 3 StG aufgeführten Ver- mögensstücke als solchem ohne Rücksicht auf allenfalls zu deren Erwerbung eingegangene oder sonstige Schulden, sodass der Pflichtige die für solchen zu bezahlenden Zinsen vom Ertrage nicht abrechnen kann, es wäre denn, dass es sich um eine Person handelt, die den An-und Verkauf von Werttiteln gewerbsmässig als ihren Beruf betreibt, und die in der Zwischenzeit bis zum Weiter- verkauf daraus gezogenen Erträgnisse daher steuer- rechtlich als Teil ihres Erwerbseinkommens im Sinne von Art. 19 Abs. 2 und nicht als Einkommen zweiter Klasse erschienen (VOLLMAR und BLUMENSTEIN, Kom- mentar zum Gesetz vom 7. Juli 1918 S. 79 litt. e und die dort angeführten Urteile des Verwaltungsgerichts). Auch wenn der Rekurrent im Kanton Bern wohnte und mit seinen gesam ten Aktiven ausschliesslich der bernischen Steuerhoheit unterstünde, könnte er demnach mehr als die Abrechnung der auf seinen Grundstücken haftenden Hypotheken keinesfalls verlangen; die ungefähr eine Million Franken tahrende, nicht grundpfandversicherten Schulden, die er nach seiner Bilanz hat, könnte er in keiner Weise, weder bei der'Vermögensstener noch vom Einkommen zweiter Klasse (in Gestalt der Einstellung der entsprechenden Passivzinsen) abziehen. Die mit der Beschwerde gerügte Folge, dass er mehr als sein Reinver- mögen versteuern muss, würde demnach auch in diesem Falle ebenso eintreten. Sie ergibt sich nicht daraus, dass er zum Kanton Bern nur durch seinen Grundbesitz in Burg in Beziehung steht, mit dem Rest seiner Bezie- hungen dagegen anderen Kantonen angehört, sondern aus dem Steuersystem des ersteren Kantons, das eben ein Objektssteuer- und kein Reinvennögenssteuersystem Doppelbesteuerung. N° 44. 367 ist, sich ausschliesslich auf der Tatsache des Besitzes bestimmter Vennögenswerte aufbaut und auf die sons- tige ökonomische Lage des Pflichtigen keine Rücksicht nimmt, sodass eine Anfechtung dieser Belastung aus Art. 46 Abs. 2 BV nicht in Frage kommen und von einer Pflicht des Kantons Beru, die gesetzliche OFdnung des Schulden abzugs bei der Vermögenssteuer für den Fall des Zusammentreffens seines Steueranspruches mit demjenigen anderer Kantone entsprechend zu modi- fizieren, nicht die Rede sein kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 44. Urteil Vlm 14. juli 1922 i. S. der Gotbaer Lebensv~r .. icherungsbank gegen den Begier1lIlgsrart und. dars Verwarltungsgericht des Xa.ntons Bern. Hecht des im Ausland Wohnenden, sich hinsichtlich seines in der Schweiz erzielten und hier in verschiedenen Kantonen besteuerten Einkommens nach Art. 46 2 BV zu beschweren. Voraussetzungen des Vorliegens eines Doppelbesteuerungs- konfliktes. -Besteuerung einer ausländischen Versiche- rungsgesellschaft in der Schweiz an ihrem Hauptdomizil und einem Agentursitze. Das Hauptdomizil im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes begründet keine Zweig- niederlassung und im Verhältnis zu den Agentursitzen kein ausschliessliches schweizerisches Steuerdomizil. Ver- hältnis des vorliegenden Steuerfalles zu dem in Band 45 I S. 207 H. veröffentlichten einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft. A. -Die Beschwerdeführerin, die «( Gothaer Lebens- versicherungsbank auf Gegenseitigkeit I) in Gotha, be- treibt unter andenn auch in der Schweiz das Lebens- versicherungsgeschäft. Sie hat hier ihr HauptdomizH
-368 Staatsrecht.
in Zürich und, Agenturen, in Genf, Luzern, Monthey.
Schaffhausen Solothurn undWeinfelden. Ihre frühere
• -«Hauptagentr)} in Bern hat sie im Oktober 1921 au!,.
gehoben. Über die. bisherige Organisation desschwe
zerischen Geschäftsbetriebes, ist aus der Auskunft, die
vom Bundesgericht zur Ergänzung
der Akten hierüber
von
der, Beschwerdeführerineinverlangt wurde, zu
entnehmen: Die Gesellschaft unterhält neben - ihrer
Hauptgeschäftsstelle
in Zürich an andern Plätzen' Ver-
mittlungsstellen.
Die Verwaltung und Beanfsichtigung
des gesamten
schweizerische,n Gechäftes 'lieW:. d:m
Generalbevollmähtigten am HauptsItze, Herrn. Stähelm,
ob, der daselbst im Handelsregister eingetragen ist.
Er vermittelt den Verkehr zwischen den übrigen Ver-
tretern und den Gesellschaftsorganen in Gotha und
diese Vertreter sind ihm unterstellt. Immerhin leiten
sie die von ihnen vermittelten Versicherungsanträge
unmittelbar nach Gotha weiter,
zur Prüfung und Ent-
scheidung über Annahme oder' Ablehnung, und ebenso
lassen sie die vereinnahmten Beträge
durch den Schwei-
zerischen Bankverein unmittelbar der Gesellschaft zu-
kommen.
Sie können keine Anzeigen lind Erklärungen
für die Gesellschaft rechtsverbindlich entgegennehmen
und Versicherungs-oder Rückkaufssummen nur nach
vorheriger Genehmigung des Hauptbevollmächtigten :
oder der Gesellschaft auszahlen, wobei die Genehmigung
der letztern durch den Hauptbevollmächtigten an die
Vermittlungsstelle
geleitet wird. Das· Verhältnis des
Hauptbevollmächtigten
und, der andern Vertreter in
der Schweiz zu den Zentralorganen wird. durch eine
Geschäftsanweisung geregelt, das Verhältnis des
Haupt-
bevollmächtigten zu den andern Vertretern durch Rund-
schreiben. Zur Zeit gilt ein ,solches vom 7. November
1921. Danach
wurqe beschlossen, das Geschäft in der
Schweiz mit Wirkung vom 1. ' Januar'1922 an zusammen-
zufassen:
Der Generalbevollmächtigte in Zürich habe
die Verwaltung des gesamten Sphweizer Geschäftes
r
1
Doppelbesteuerung. N° 44.
369
zu besorgen und' der gesamte geschäftliche Verkehr
der Aussenbeamten sei durch
ihn zu leiten, also alle
für die Gesellschaft besti,mmten Briefe, Anträge und
Gesuche
seien, an ihn zu richten. Wie vorher werde er
aUe Beitragsrechnugen zugestellt bekommen und sie
« an die übrigen Herren» weiterleiten. Nicht bezahlte
Rechnungen seien
ihm zurückzugeben und die perio-
dischen Abrechnungen ihm zuzuschicken, die verein-
nahmten Beträge aber wie bisher
an den Bankverein
unmittelbar
abzuführen.
Bei den Akten'. befinden sich ein Vertrag des General-
bevollmächtigteh
mit, der Gesellschaft und drei solche
von Vermittlern (alles: Verträge älteren Datums).
Sie
werden als Dienstverträge bezeichnet und die Dienst-
nehmer als Beamte,
in einem Falle als Gehilfe, des Vor-
standes im Aussendienst ;
aUen wird ein bestimmter
Jahresgehalt und Anspruch auf einen Ruhegehalt zu-
gesichert. Keiner dieser Verträge betrifft die Vertretung
für den
Kanton Bern. Nach den Erklärungen der Be-
schwerdeführerin bezieht indessen
nur der General-
bevollmächtigte
in Zürich ein festes Salär (nebst Ver-
gütung
für die von ihm gemieteten Geschäftsräume); vier
der Vermittler
hätten Minimalbezüge garantiert, während
die übrigen
nur die Provisionen (Gebühren für die
vermittelten Abschlüsse und die Einziehung der Bei-
träge) bezögen (siehe noch unten
H,l).
Die Reinbeitragseinnahmen des schweizerischen Ge-
schäftes (Frankenpolizen) betrugen in den Ja,hren 1918
bezw. 1919
Fr. 1,832,509.20 bezw. Fr. 1,806,287.80
wovon entfielen auf die Kantone:
1918
1919
Zürich Fr.
664,710.-
Fr. 643,392.50
Luzern
»
283,677.70
»
309,731.50
Genf »
231,716.10
»
207,272.70
Basel
»
163,725.90
» 155,184.-
St. Gallen
»
141,503.50
»
142538.10
370 Staatsrecht. 1918 1919 Schaffhausen Fr. 92,410.10 Fr. 94,036.80 Solothurn » 79,780.50 » 87,274.80 Bern » 78,767.60 ' » 72,381.70 Wallis » 68,278.50 » 65,558.80 Aargau » 24,647.-» 26,712.60 Appenzell » 3,292.30 » 2,204.30 B. -Für das Jahr 1919 -und übrigens wie es scheint, schon für die vorangegangenen Jahre -ist die Beschwerdeführerin im Kanton Bern zur Einkommens.- steuer herangezogen worden, und zwar hat sie die kantonale Rekurskommission (in teilweiser Gutheissung eines eingereichten Rekurses) für ein Einkommen in der Klasse I von 11,400 Fr. eingeschätzt. Die Beschwerde- führerin zog die Sache an das bernische Verwaltungs.- gericht weiter mit dem Begehren um Feststellung, dass sie auf Grund des bernischen Steuergesetzes nicht zur Entrichtung der Einkommenssteuer verpflichtet sei. Sie machte geltend, die Ziffern 1 und 4 von Art. 17 des bernischen Einkommenssteuerdekretes (auf die sich die Rekurskommission, wie es scheint, für die Steuer- pflicht der BeschwerdeführeriIi im Kanton berufen hatte), träfen nicht zu. Sodann stützte sie sich namentlich noch auf den Bundesgerichtseutscheid vom 11. Juli 1919 i. S. der Schweizeris.chen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt gegen" die Kantone Solothurn und Zürich (BGE 45 I S. 207 ff.), indem sie ausführte: Ihr Vertreter in Bern, Oskar Peter, sei wirtschaftlich nicht Organ der Gesellschaft. sondern selbständiger Gewerbetreibender. der seine Tätigkeit für die Gesell- schaft im Rahmen eigenen Ermessens gegen Bezahlung nach Leistungen (provisionen) ausübe und auch für andere Unternehmungen in ähnlicher Weise tätig sein könne. Und rechtlich stehe er zur Gesellschaft in keinem Dienst-sondern einem Auftragsverhältnis. Seine Ge- schäftseinrichtung sei also keine solche der Gesellschaft Doppelbesteuerung. N° 44. 371 und für diese vollziehe sich daher in Ben! kein wesent- licher Teil ihres Betriebes. Ihr Vertreter sei zudem nicht Abschluss-sondern bloss Vermittlungsagent und der Entscheid über die" Annahme der Versicherungsanträge. wie überhaupt alle wesentlichen Verrichtungen des Geschäftsbetriebes, sei der Bankleitung in Gotha vor- behalten. Als Gegenseitigkeitsanstalt könne übrigens die Beschwerdeführerin kein Erwerbseinkommen haben (welcher Standpunkt in der Folge aufgegeben wurde). In einer spätern Eingabe hat sich die Beschwerde- führerin besonders noch auf das .verbot der interkan- tonalen Doppelbesteuerung berufen: Wenn überhaupt in der Schweiz, so könne sie nur am Sitze ihrer Haupt- niederlassung, in Zürich, einkommensteuerpflichtig sein, wo sie auch tatsächlich zur Steuer herangezogen werde : Die Stellung ihres dortigen Generalrepräsentanten für die Schweiz sei von jener der übrigen Vertreter grund- sätzlich verschieden. Er vertrete die Gesellschaft in der Schweiz gerichtlich und aussergerichtlich gegen- über dem Staate und Privaten und habe das Aufsichts- und Revisionsrecht über die andern Vertreter. In Zürich befinde sich das primäre Steuerdomizil für die Schweiz. Behaupte ein anderer Kanton ein sekundäres, so sei damit der interkantonale Steuerkonflikt gegeben. C. -Die zum Streite beigeladene bernische Steuer- verwaltung hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin nach kantonalem Rechte in Bern steuerpflichtig sei, " und brachte weiter an: Einen Geschäftssitz habe die Beschwerdeführerin auch in Zürich nicht, sondern als deutsche Unternehmung ihren Hauptsitz in Deutsch- land. Das Rechtsdomizil in Zürich sei keine wirkliche Geschäftsniederlassung, sondern ein biosses Briefkasten- domizil und begründe kein Vorrecht gegenüber der Agentur in Bern. Unter solchen Umständen liege auch in Hinsicht auf das angerufene Bundesgerichtsurteil keine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes vor. Für den Kanton Bern komme nur eine verhältnismässige
372 Staatsrecht. Besteuerung in. Frage, die einen Teil des Gesamtein- kommens der Beschwerdeführerin . betreffe, . und dieser Teil berechne sich nach der Höhe der Prämieneinnahmen im Kanton Bern im Vergleich zu der Gesamtprämien- einnahme. So rechne auch die Rekurskommission, doch gelange man richtiger Weise zu einem höheren Betrage, 14,800 Fr. statt 11,400 Fr. D. -Mit Entscheid vom 1. August 1921 hat das bernische Verwaltungsgericht die .Beschwerde abge- wiesen. Es bejaht die Steuerpflicht der Beschwerde- führerin, was das kantonale Recht anlangt, auf Grund von Art. 17 ZiK. 4 des Steuergesetzes, wonach sie für den besteht, der im Kanton « industriell oder kommer- ziell in irgend einer Weise tätig» ist. Auch die bundes- rechtlichen Erfordernisse ständiger körperlicher An- lagen und eines wesentlichen Betriebes träfen zu. Es wäre unbillig, wenn fremde Unternehmungen für ihre Geschäfte im Kanton nicht auch bei der Tragung der Steuerlast mithelfen sollten, und unerklärlich, zu was anderem als im Interesse ihres Geschäftes die Beschwerde- führerin. die erheblichen Verwaltungsausgaben für den Versicherungsbetrieb im Kanton mache. Ob die Tätig- keit des Agenten durch Dienstvertrag oder Auftrag «in Szene gesetzt» werde, sei jedenfalls nach Art. 17 Ziff. 4 cit. unerheblich. Das angerufene Bundesge- richtsurteil spreche sich ül)rigens nicht darüber aus, . warum dieses Kriterium für die interkantonale Doppel- besteuerung entscheidend sein solle. Internationale Ver- träge gegen Doppelbesteuerung beständen nicht und die Beschwerdeführerin könne also insoweit keine Rechts- verletzung, wie sie nach Art. 30 des Steuergesetzes Erfordernis der Beschwerdeführung sei, erlitten haben. Auch darauf könne sie sich nicht berufen, dass sie· auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Beaufsich- tigung der Versicherungsunternehmungen in Zürich das Hauptdomizil für die Schweiz. genommen habe. Das Bundesgesetz unterscheide in Art. 2 Ziffer 3 litt. a und b Doppelbesteuerung. N-44. 373 deutlich zwischen Geschäftssitz und Hauptdomizil. Letzteres habe lediglich 'verwaltungsrechtliche Bedeu tung für die bundesrechtliche Aufsicht und entscheide so wenig über die Steuerhoheit der Kantone wie das in Art. 2 Ziffer 4 des Gesetzes erwähnte Rechtsdomizil. Dass die. Beschwerdeführerin auch in Zürich, wo sie ebenfalls Geschäfte betreibe, zur Bezahlung von Steuern angehalten werde, tue nicht dar, dass dies nicht auch für den Geschäftsbetrieb in Bern geschehe oder geschehen dürfe. Die Einschätzung der Rekurskommission beschränke sich auf den Betrieb im Kanton Bern. Im übrigen stehe es der Beschwerdeführerin frei, ihren Standpunkt vor dem Bundesgericht als der über den Kantonen ,stehenden Instanz in Doppelbesteuerungs- konflikten geltend zu machen. Mit der Steuerberechnung befasse sich die Beschwerde nicht mehr. Es wäre sonst hierüber zu sagen, dass nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis nicht auf ein spezielles Lokaleinkommen abgestellt werde, sondern auf die Verteilung des Gesamteinkommens pro rala des Umsatzes oder ähnlicher Faktoren. Gegen die Anwendung dieses Verteilungsmodus auch auf inter .. nationale Fälle könne sich ein ausländisches Unternehmen nicht beklagen. da es damit mit den inländischen völlig gleichbehandelt werde. Bei den Versicherungsgesell- schaften müsse die Verteilung schon deshalb pro rata der Prämieneinnahmen erfolgen, weil sie keine getrennte versicherungstechnische Einkommensberechnung führten, was auch dem Zwecke des zeitlichen und örtlichen Ausgleiches der Risiken nicht entspräche: Ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichtes (Monatsschrift XII S. 165) habe diesen Verteilungsmodus gegenüber der Beschwerde- führerin bereits eingehend begründet. Endlich könne mangels rechtzeitiger Beschwerdeführung der Steuer- verwaltung auf ihre Bemängelung der Steuerberechnung nicht mehr eingettn werden. E. -Vor der Weiterziehung dieses Entscheides an
374
Staatsrecht.
das Bundesgericht, hat sich die Beschwerdeführerin
durch das
Steueramt des Kantons Zürich mit Schreiben
vom 15. November 1921 folgendes bescheinigen lassen :
::>er Kanton Zürich ziehe die Beschwerdeführerin für
Ih.ren gesamten Geschäftsbetrieb in der Schweiz zur
lUkon;mens-und Vermögenssteuer heran und habe
sl.e demzufolge aufgefordert, die Steuererklärungen für
die Jahre 1919, 1920 und 1921 einzureichen. Nach der
Auffassung des Steueramtes sei die Geschäftsstelle der
Bscw:rdeführerin in Zürich eine Zweigniederlassung,
d !ur Ihr ganzes (schweizerisches) Geschäft im Kanton
e mit der. Begründung : Ihr Haupt-
be,:"ollmachhgter seI als ein selbständiger Gewerbe-
treibender anzusehen
und un:h. steuerpflichtig sei. Die dem Generalagenten
lU.Zunch unterstellten Vertreter illden andern Kantonen
selen als selbständige Gewerbetreibende zu betrachten
und begründeten für die Gesellschaft kein Steuerdomizil.
Es werde auf den Bundesgerichtsentscheid i. S. der
Schweizerischen Lebensversicherungs-und Rentenan-
stalt vom 11. Juli 1919 verwiesen.
tten hatus dn Akten, besonders einer Eingabe der Beschwer-
defuhrenn
an das Gemeindesteueramt Zürich vom 15.
Oktober
1920 und einer solchen an das kantonale Steuer-
amt vom 9. August 1921 geht hervor, dass die Beschwerde-
führerin das Besteuerungsrecht auch dem
Kanton
Zürich stie habe daher nach dem
mehrerwähnten Bundesgerichtsentscheide
in Zürich kein
Steuerdomizil.
Hier so wenig als in einem andern Kan-
tone siele sih ein quantitativ oder qualitativ wichtiger
Geschaftsbetneb
der Beschwerdeführerin ab. Der Ver-
treter und Agent sei lediglich Vermittler der keine
selbständigen Beschlüsse fassen könne. '
; F. -Mit ihrer nunmehrigen staatsrechtlichen Be
cherde beantragt die Beschwerdeführerin, das Bundes-
gercht möge den Entscheid des bernischen Verwaltungs-
genchts aufheben und erkennen, dass der Kanton
Bern nIcht berechtigt sei, Einkommenssteuer von ihr
zu erheben.
Doppelbesteuerung. N· 41.
375
Sie erneuert ihre Ausführungen vor dem Verwaltungs-
gerichte, besonders diejenigen ihrer Ergänzungseingabe.
Im weitern verweist sie auf die Vollziehungsverordnung
vom 16.
August 1921 zum Versicherungsaufsichts-
gesetz
vom 25. Juni 1885 und zum Kautionsgesetz
vom 4.
Februar 1919, namentlich auf die Art. 15 bis 21
dieses Erlasses. Durch ihn sei der Schweizerische
Geschäftsbetrieb ausländischer Versicherungsunterneh-
mungen einheitlich organisiert, das
Hauptrechts-zum
Hauptdomizil erhoben und ein eigentliches, die ganze
wirtschaftliche Existenz
der ausländischen Unterneh-
mung auf schweizerischem Boden umfassendes Domizil,
dasjenige des Generalbevollmächtigten, geschaffen wor-
den. Die ausländischen Gesellschaften seien
damit den
schweizerischen gleichgestellt, was die Garantien
an-
lange, die sie bieten sollen im Verhältnisse zu den Ver-
sicherten, den Drittpersonen
und den öffentlichen In-
stanzen,
und bei diesen in Bezug auf die Beaufsich-
tigung sowohl als
auch die Abgabe-und Steuerpflicht.
Demnach müssten
aber diese Gesellschaften ebenfalls
berechtigt sein,
für das ganze schweizerische Einkommen
nur am Hauptsitze Steuern zu entrichten, statt sich
mit den 25 kantonalen Steuerverwaltungen und noch
mehr Gemeindesteuerbehörden herumschlagen zu müssen ..
Auch auf die Beschwerdeführerin hätten daher die
im Urteile i. S. der Schweiz. Lebensversichernngs-und
Rentenanstalt ausgesprochenen Grundsätze Anwen-
dung zu finden, wobei an Stelle des Sitzes der Schwei-
zerischen Gesellschaft für die ausländische eben das
Domizil des schweizerischen Generalbevollmächtigten
trete. Über die Stellung des letztern Und sein Verhältnis
zu den anderll schweizerischen Vertretern
hat sich die
Beschwerdeführerin,
zum· Zwecke der Aktenergänzung
darüber angefragt, im wesentlichen in der oben unter A
angegebenen Weise geäussert. Endlich macht sie noch
geltend, dass sie sich', wenn
auch eine ausländische
Gesellschaft, dennoch
auf das Doppelbesteuerungsverbot
müsse bernfen können
und dass ihr der Staatsvertrag
376 Staatsrecht. mit dem deutschen Reiche ein Recht auf Gleichbe- handlung einräume. Ihre Steuerpflicht im Kanton Zürich erklärt. sie grundsätzlich und· zwar für ihren ganzen schweizerischen Geschäftsbetrieb anzuerkennen, solange reine Gegenseitigkeitsvereine in diesem Kantone einkommenssteuerpflichtig seien. G. -Die in der Sache beteiligten bernischen Be- hörden haben sich zu der Beschwerde wie folgt geäussert :
378
Staatsrecht.
halte, und zwar im Verhältnis der jeweiligen Prämien-
einnahmen.
In der Begründung wird ausgeführt: Der Wohnsitz
eines Generalvertreters könne für das Steuerdomizil
des Vertretenen nicht massgebend sein.
Und zudem sei
hier das Verhältnis des Generalvertreters in Zürich zu
seiner Gesellschaft
in nichts verschieden von demj enigen
zwischen den Generalagenten und der Gesellschaft im
Falle der Schweizerischen Lebensversicherungs-
und
Rentenanstalt : Auch der Generalbevollmächtigte Stähelin
stehe zu der Beschwerdeführerin
in keinem Dienst-
vertrag, sondern werde durch Provisionen entschädigt,
woran nichts ändere, dass
ihm ein Minimum an Provi-
sionen garantiert sei und er seine Auslagen vergütet er-
halte.
Und die Beschwerdeführerin unterhalte in Zürich
ebenfalls keinen Geschäftsbetrieb
mit ständigen körper-
lichen Anlagen. Das Verhältnis der Beschwerdeführerin
zu Stähelin unterscheide sich so
im Prinzip auch nicht
von dem zu ihrem Berner Agenten. Die besondern
Ob-
liegenheiten Stähelins seien formaler Natur und für den
Geschäftsbetrieb
der Beschwerdeführerin nebensächlich.
Das Schwergewicht liege in der Werbetätigkeit der
Agenten, die bei der Versicherungsgesellschaft dem
Warenverkauf eines Fabrikations-und Handelsgeschäftes
gleichzustellen sei. Die
Tätigkeit der Agenten sei die
erste Voraussetzung für einen geschäftlichen Erfolg
der Beschwerdeführerin
in' der Schweiz, während ein
solcher sich denken lasse ohne die besondern Funktionen
des Generalvertreters, um so mehr, als die Agenten
in der Hauptsache nicht mit ihm verkehren. sondern
unmittelbar
mit der Direktion. Der Sitz der General-
vertretung lasse sich ohne Rücksicht auf eine günstigere
oder ungünstigere Geschäftslage bestimmen,
und werde
nun damit ein ausschliessliches Steuerdomizil für den
betreffenden
Kanton begründet, so wäre es möglich,
den Sitz
in einen Kanton zu verlegen, der sich mit einer
minimalen Steuerleistung zufrieden gäbe. was einer
Doppelliesteuerung. N° 44. 379
gerechten Steuerverteilung widerspräce. Das letztee
Argument treffe freilich mehr oder wemger auch auf die
schweizerischen Versicherungsgesellschaften zu
und es
frage sich deshalb,
ob das Urteil i. S. der Schweizerischen
Lebensversicherungs-und Rentenanstalt der Gerech-
tigkeit
und Billigkeit entspreche. Es stelle wohl zu sehr
auf rein formelle Momente ab. Für die Versicherungs-
gesellschaft sei die Tätigkeit der Agenten wenigstens
ebenso wichtig, wie für den Betrieb der
Automa.ten~
gesellschaft die Aufstellung von Automaten. In belden
Fällen aber sei ein Geschäftsbetrieb ohne die
« Geschäfts-
stelle )
am Orte des Agenten oder Automaten undenkbar
und die Bearbeitung der « Geschäftskunden » sei im
erste rn Falle noch die viel intensivere, so dass sich dort
noch eher als hier, wo doch das Bundesgericht ein se-
kundäres Steuerdomizil angenommen habe, die An-
nahme eines solchen rechtfertige.
Übrigens lasse sich
fragen, ob
überhaupt auf das äusserliche und zufällig~
Moment des Bestandes einer Agentur abzustellen seI,
und nicht einfach auf die Tätigkeit, die die Gesellschaft
im betreffenden Gebiet durch ihre Organe und Agenten
entfalte.
Ein guter Teil des Kantons Bern lasse sich
zum Beispiel durch einen
im Kanton Solothurn ange~
sessenen Agenten « bearbeiten )l. und umgekehrt, so
dass also dessen Geschäftsbetrieb sich auf beide Kanton.e .
erstrecke. Zweckmässiger 'Veise sollte daher die Steuer-
verteilung einfach nach Massgabe der Prämieneinnahmen
in jedem Kanton erfolgen, die einen objektiven, nicht
künstlich
veränderlichen Masstab für die Tätigkeit
der Gesellschaft in dem betreffenden Gebiete abgeben.
H. -Die beteiligten zürcherischen Amtsstellen spre-
chen sich
zur Beschwerde wie folgt aus:
380 Staatsrecht.
für das ganze schweizerische Geschäft der Beschwerde-
führerin,
auf Grund ihrer eigenen Erklärung (siehe
unten Ziffer 2) und der Tatsache, dass sie daselbst
einen Generalagenten
und einen Geschäftsbetrieb mit
ständigen Betriebseinrichtungen unterhalte. Der General-
bevollmächtigte stehe
mit der Beschwerdeführerin in
einem Dienstvertrage; denn werde er auch durch Pro-
visionen entschädigt, so sei ihm doch vom Arbeitgeber
ein Mindesteinkommen
von 12,000 Fr. garantiert und
habe er Anspruch auf einen Ruhegehalt. Ferner würden
ihm seine Bureauauslagen (Miete. Löhne, Zirkulare,
Post-und Telephongebühren) ersetzt, für Miete und
Löhne allein gegenwärtig 11,400 Fr. jährlich. Zufolge
des Kautionsgesetzes von 1919 habe der Generalagent
eine erhöhte
Bedeutung erhalten und hätten auch die
Betriebseinrichtungen
in Zürich vermehrt werden müssen,
so durch
Einrichtungen, eines Archives. Das einem
Dienstvertrag angenäherte Anstellungsverhältnis des
Generalagenten rechtfertige
aber nach dem Bundes-
gerichts entscheide
i. S. der Schweizerischen Lebens-
versicherungs-
und Rentenanstalt die Annahme eines
Steuerdomizils
in Zürich. Ein solches bestände übrigens
auch, wenn
statt des Dienst-ein biosses Auftragsver-
hältnis vorläge, weil die Beschwerdeführerin
in Zürich
einen Geschäftsbetrieb mit ständiger Betriebseinrich-
,tung
unterhalte (BGE 46 I S. 183). Zum Berner Agenten
'dagegen
stehe sie in einem' biossen Auftragsverhältnis
und es fehle in Bern 'an einem Geschäftsbetrieb mit
ständigen Einrichtungen. Der Agent verkehre mit der
Beschwerdeführerin nur durch Vermittlung des General-
agenten ; er sei ein biosses Aquisitionsorgan, ohne
Verwaltungsbefugnisse.
Ein Steuerwohnsitz bestehe hier-
nach
in Bern nicht.
2.
Der Regierungsrat hat ferner noch eine von
ihm eingeholte Vernehmlassung des zürcherischen Steuer-
kommissärs für Bank-. Versicherungs-und Verkehrs-
institute eingelegt. worin beantragt wird, der Regierungs-
Doppelbesteuerung. No 44. 381
rat möge (vor Bundesgericht) daran festhalten, es sei
grundsätzlich
dem Kanton Zürich das Recht zur Be-
steuerung des gesamten schweizerischen Geschäftsbe-
triebes
der Beschwerdeführerin zuzuerkennen. Die Be-
~~dung deck~ sich im wesentlichen mit der regierungs-
rätlichen, wobeI noch geltend gemacht wird: Die General-
agentur in Zürich habe wegen ihrer Übergeordneten
Sllung den Charakter einer Zweigniederlassung und
dieser müsse die gleiche Bedeutung zukommen, wie bei
den schweizerischen Gesellschaften
dem 'Gesellschafts-
sitze,. so dass
der Entscheid i. S. der Schweizerischen
Lebensversicherungs-
und Rentenanstalt analog anzu-
wenden. sei.
Eine Verteilung der Einkommensbesteuerung
unter dIe 25 Kantone würde solche Umtriebe verursachen
dass sich
der Steuerbezug nicht mehr lohnte nament
lieh nicht bei kleinem Versicherungsbestände~, und es
wäre praktisch vielfach
gar nicht ausführbar. Das
Shriftstck enthält ferner eine Reihe ,von Angaben,
die bereIts
unter A und E berücksichtigt wurden. Aus
ihm ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin
durch Schreiben
vom 21. November 1921 erklärt hat
sie anerkenne grundsätzlich die Steuerpflicht im Kanto
Zürich für das ganze schweizerische Geschäft, unter
dem Vorbehalt, dass sie nicht verpflichtet werde teil-
weise
in andern Kantonen Steuern zu bezahlen. Edlich
erhellt aus dem Aktenstücke, dass sich die streitige
.' Frage, ob der Kanton Zürich das alleinige Besteuerungs-
recht
habe oqer nicht, für ihn in ähnlicher Weise hin-
sichtlich einer Anzahl
anderer Versicherungsgesellschaften
stellt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
382
Staatsrecht. '
sehen Kantone handelt, die sie zur Einkommenssteuer
heranziehen. Wohl aber
ist auch sie des durch den Art.,
46 Abs. 2 gewährten Schutzes teilhaftig, wenn einer:
• jener Kantone bei seiner Besteuerung der Beschwere-,
führerin in die Steuerhoheit eines andern übergreIft
und damit der Tatbestand einer Doppelbesteuerung
geschaffen wird. Alsdann liegt ein unter das verfassungs-
mässige Doppelbesteuerungsverbot
fallendr Steur
konflikt vor. Die Beschwerdeführerin befmdet sICh
dann hinsichtlich der in der Schweiz zur Steuer heran-
gezogenen Quote ihres Gesamteinkommens in der
geicen
Lage, wie der in .der Schweiz wohnhafte SteuerpflichtIge
hinsichtlich seines Gesamteinkommens, und ihr aus
ländisches Domizil sowie die Beschränkung ihrer Steuer-
pflicht in der Schweiz auf jene Einkommensquote ver-
mögen eine abweichende Behandlung nicht zu recht-
fertige.n (vgl. 37 I
S. 358 vor Erw. 3).
2. -Ein zur Beschwerde berechtigender Doppelbe-
steuerungskonflikt liegt vor für das Steuerjahr 1919:
Auf dieses Jahr bezieht sich die Einschätzung der ber-
nischen Steuerrekurskommission, die vom Verwaltungs-
gerichte durch den
nun vor Bundesgericht angefochtenen
Entscheid geschützt wurde. Anderseits haben die zür-
cherischen Steuerbehörden
die. Beschwerdeführerin für
die Jahre 1919 bis 1921, also im besondern auch pro 1919,
für ihr ganzes schweizerisc1!es Geschäft als in Z:ürich
einkommenssteuerpflichtig erklärt. Dass in dIesem
Kanton die ,ziffermässige Einschätzung noch aussteht,
tut nichts zur Sache. Anderseits ist für die Steuerjahre
1920 und 1921, da hinsichtlich ihrer noch keine bernische
Steuerverfügnng vorliegt -wenigstens wird
etwas gegen-
teiliges
nicht behauptet -auch noch kein Doppel-
besteuerungskonflikt aktuell. Der heutige Entscheid
kann daher nur die Besteuerung pro 1919 zum Gegen-
stande haben.
3. -Die Beschwerdeführerin sowohl als die zür-
cherischen Behörden (Regierungsrat
und kantonales
Doppelbesteuerung. N0 4·1.
383
Steueramt) berufen sich für ihre Auffassung, dass dem
Kanton Zürich das ausschliessliche Recht zur Einkom-
mensbesteuerung der Beschwerdeführerin zukomme,
auf
den Entscheid des Bundesgerichts i. S. der Schwei-
zerischen Lebensversicherungs-und Rentenanstalt gegen
die
Kantone Solothurn und Zürich vom 11. Juli 1919
(45 I S. 207 ff.). Falls dieser Entscheid für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde von massgebender Be-
deutung ist, muss
man in der Tat zu deren Gutheissung
gelangen. Das Bundesgericht
hat darin ausgesprochen :
Der Generalagent der Versicherungsgesellschaft sei wirt-
schaftlich kein
biosses Organ der Gesellschaft, sondern ein
selbständiger Gewerbetreibender, der die ihm
übertragene Tätigkeit wenigstens
in der Hauptsache (was
den Anwerbedienst betreffe), im Rahmen eigenen Er-
messens gegen feste Honorierung nach Leistungen, aus-
übe; und auch juristisch stehe er zur Gesellschaft ni<!ht
in einem Dienstvertrags-sondern in einem freien Auf-
tragsverhältnisse nach Art. 394 Abs. 2 OR. Hier würde
das nach den Akten zweifellos auch für den, (frühern)
« Hauptagenten » der Beschwerdeführerin in Bern gelten
müssen.
Seine wichtigste Obliegenheit ist ebenfalls
-neben dem Inkasso
(ler Prämien -der Anwerbe-
dienst gewesen
und ebenso ist er nach Leistungen, in
Form von prozentualen Inkasso-und Abschlusspro-
visionen, honoriert worden. Und während der General-
bevollmächtigte
in Zürich und andere Agenten der
Beschwerdeführerin mit dieser Verträge haben, die
ihnen eine
Minimalsummean Provisionen garantieren
und einen Ruhegehalt zusichern, während sich so hier
das Verhältnis dem des Dienstvertrages annähert,
war
. das nach der Angabe der Beschwerdeführerin bei ihrem
einstigen Vertreter
in Bern nicht der Fall, sondern
dieser sah sich, wie es scheint, ausschliesslich
auf seine
Provisionsbezüge
und die Vergütung seiner für die
Gesellschaft gemachten Auslagen angewiesen.
In Wirklichkeit trifft nun aber der angerufene Ent-
Staatsrecht.
scheid auf den vorliegenden Fall nicht zu. Dort handelte es
.sich nämlich um eine in der Schweiz domizilierte Ver-
sicherungsgesellschaft und um das Verhältnis ihres
'GeschäftsSitzes, des Mittelpunktes ihrer gesamten ge-
schäftlichen Betätigung, zu dem ausserkantonalen
Do-
mizil einer Generalagentur und ihrem besondern Tätig-
keitsbereiche. Hier dagegen liegt der eigentliche
Ge-
schäftssitz ausserhalb der Schweiz und in Frage steht
das gegenseitige Verhältnis zweier von ihm abhängiger
inländischer Geschäftsstellen, der schweizerischen Ge-
neralvertretung und einer schweizerischen Agentur. In
Frage kommen kann also auf keinen Fall eine unmittel-
bare,
'sondern nur eine analoge Anwendung des im
frühern Bundesgerichtsentscheide aufgestellten Satzes
(wie sie die zürcherische Steuerverwaltung verlangt).
Dafür wäre nun erforderlich. dass die Generalagentur
in Zürich ein solches Mass von Selbständigkeit und
eigener Kompetenzen in sich vereinigte; dass sie als
Zweigniederlassung im zivilrechtlichen Sinne gelten
könnte (vgl.
21 S. 67 f. Erw. 3 i. S. der « Unio'n»
und 24 I S. 175 f. Erw.2 und 3 i. S. Lebensversicherungs-,
bank Stuttgart und Konsorten.) Nach den Akten lässt
sich das aber nicht annehmen :
Die Funktionen, die der Inhaber der zürcherischen
Generalagentur
vor den Agenten in den andern Kantonen
voraus hat, sind im wesentlichen verwaltungsrechtliche :
Er steht entsprechend dem Bundesgesetze betreffend
.,die Beaufsichtigung der Privatversicherungsunterneh-
'lnungen vom 25. Juni 1885 als « Generalbevollmäch-
tigter » dem schweizerischen « Hauptdomizile » vor, das
die Gesellschaft laut Art. 2 Ziffer 3 b dieses Gesetzes
zu bezeichnen
hatte. In dieser Beziehung mögen seine
Befugnisse
und die Möglichkeit selbständigen HandeIns
ziemlich weit gehen, namentlich seit der von der Be-
schwerdeführerin angerufenen
neuen Vollziehungsver-
ordnung des Bundesrates vom 16. August
1921 (Art. 15 ff.),
die immerhin
in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden
Doppelbesteuerung. N° 44. , 385
Fall noch nicht a.nwendbar is wenn sie auch ih recht-
liche Grundlage in dem darauf anwendbaren Aufsichts-
gesetze
hat. Es handelt sich aber hier überäll um Zu-
ständigkeiten des Generalvertreters, die zur Regelung des
Verhältnisses der Gesellschaft
zu den die Staatsaufsicht
ausübenden Behörden geschaffen wurden
und die mit
, dem Geschäftsbetriebe der Gesellschaft als solchem nur
mittelbar zusammenhangen, hauptsächlich insofern, . als
ihre Ausübung die rechtliche Grundlage
bildt, ohne
welche die konzessionspflichtige GeSellschaft lhre
en. muss. Nur
in diesem weitern Sinne lässt sich dIe hier m Betracht
kommende Tätigkeit des Generalbevollmächtigten als
eine Mitwirkung bei der Verfolgung des Gesell.schafts-
zweckes
ansehen; der eigentliche Zweck lilber li auf
zivilrechtlichem und 'privatwirtschaftlichem Geblete;
er besteht im Betriebe des Versicherungsgeschäftes,
im Abschluss und der Durchführung von Versicherungs-
verträgen und der Erreichung
de de
schäfte nicht betreiben kann, und als der Geschäftsbetneb
sich innerhalb der durch die aufsichtsrechtlichen
Be-
stimmungen gesetzten Schranken volzieit erstbte.n
wirtschaftlichen Ergebnisses (GewinnerzIelung fur die
Gesellschafter, Vorteile der Gegenseitigkeit). Hiernach
. kann die zur Durchführung; des Aufsichtsgesetzes er-
folgende Begründung eines« Hauptdols» und die
Ausübung der
damit verbundenen Furiktl?nn durch den
« Generalbevollmächtigten» nicht als Emnchtung und
Betrieb einer Zweigniederlassung gelten (so scho 24 I
S.
175 i. S. der Lebensversicherungs-und Ersparmsbank
in
Stuttgart und Konsorten), 'sondern dazu geh?rt
vor allem, dass der' Generalbevollmächtigte zug.elch
auf dem Gebiete des eigentlichen Versicherungsgeschäftes
im Verhältnis zu den Zentralorganen die erforderliche
Selbständigkeit
in seinen Entschlüssen u?d' Handlungen
besitzt. Das lässt sich hier vom zürchenschen. General-
agenten nicht sagen.
Ihm so. gt als dn Untergenten .
in den andern Kantonen fehlen azu dle wesentlichsten
386 Staatsrecht. Befugnisse: Von sich aus kann er keine Versicherungs- verträge abschliessen, und, soweit aus den Akten er- sichtlich, auch keine auf Abänderung oder Auflösung solcher Verträge gerichtete Rechtshandlungen vorneh- men, sondern er muss überall die Genehmigung der Zentralorgane einholen, womit er sich in diesen wich- tigsten Beziehungen als ein lediglich deren Beschlüsse ausführendes Hülfsorgan darstellt. Dazu kommt noch, dass das, was in Betreff des Haupt- agenten in Bern für dfls Fehlen eines dortigen Steuer- domizil<; geltend gemacht wird, :mf den Generalagenten in Zürich, wenn .nicht voll, so doch zum grossen Teile ebenfalls zutrifft. Für seine Tätigkeit beim eigentlichen Versicherungsgeschäft wird auch er in Form von Pro- visionen honoriert und er wäre also insofern pach dem Entscheide i. S. der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstfllt ebenfalls als selbständiger Gewerbe- treibender anzusehen. Insoweit könnte von einer Zweig- niederlassung der Beschwerdeführerin in Zürich, ja überhaupt von irgend einem Geschäftssitze d8selbst nicht mehr die Rede sein. Wenn ihm nun auch ein be- stimmtes Minimaleinkommen aus Provisionen garantiert und vertraglich ein Ruhegehalt· zugesichert ist und er seine Bureaumiete und andere Auslagen vergü;et erhält, so nähert dies zwar seine vertragliche Stellung zu der Gesellschaft der des Dienstvertrages an, lässt aber den Umstand unberührt, dass n8ch dem Bundes- gerichtsentscheide auf den Anwerbedienst als dIe Haupt- sache abzustellen ist und für diesen grundsätzlich Hono- rierunQ" nach Leistungen gilt. Auf ~ das angerufene Bundesgerichtsurteil lässt sich also nach dem allem der Anspruch der Beschwerde- führerin, ausschliesslich in Zürich zur Einkommens- steuer herangezogen zu werden, nicht stützen. 4. - Zur Begründung dieses Anspruches könnte man weiter nocb geltend machen: Wenn auch die Kompe- tenzen des Generalbevollmächtigten in Zürich im Ver- Doppelbesteuerung. N0 44. 387 hältnis zu denen der Gesellschaftsorgane in Gotha nach den obigen Ausführungen als zu beschränkte angesehen würden, um daraus ein ausschliessliches Steuerdomizil für die Schweiz in Zürich herzuleiten, so seien doch diese Kompetenzen um so wesentlicher im Verhält- nisse zu den Agenten in den andern schweizerischen Kantonen. Ihnen gegenüber habe der zürcherische Generalagent eine so überragende Stellung, dass das schweizerische Geschäft als bei ihm zentralisiert gelten müsse und die UnselbständigI,eit der Stellung und Be- tätigung seiner Unteragenten die Annahme besonderer Steuerdomizile in ihren Kantonen, jedenfalls eines sol- chen im Kanton Bern, ausschliesse. Vor den wirklichen Verhältnissen hält aber auch diese Auffassung nicht Stand: Zunächst dprf man auch hier dem Umstande, dass dem Generalvertreter· im Unterschiede zu den andern Agenten ausschliessliche und an sich wesentliche KOlU- petenzen im Gebiete des Versicherungsaufsichtsrechtes zustehen, keine entscheidende Bedeutung beimessen, und zwar aus den oben entwickelten Gründen, wonach für die Frage . nicht nur des zivil-sondern auch des steuerrechtlichen 'Domizils diese verwl? ltungsrechtlichen Beziehungen nebensächlich sind gegenüber den zivil- rechtlichen und privatwirtschf>ftlichell. Hinsichtlicb der letztern aber geht die Selbständigkeit und der Zuständig- keitsbereich des zürcherischen Generalagenten in der Hauptsache nicht weiter, als die der kantonalen Agenten, und sein Verhältnis zu ihpen ist im wesentlichen mehr das der Neben-als der Unterordnupg: Beide, er ",ie jene, müssen die von ihnen beigebmchten Versicherungs- anträge und die Anträge auf Umwandlung oder Auf- hebung von Versicherungsverträgen der Zentralver- waltung zur Genehmigung unterbreiten und alle standen bis anhin hiebei, wie auch bei der Auslieferung der Prämiengelder, mit jener Verwaltung in unmittelbarer Verbindung. Ein Rundschreiben vom 7. November
388
Staatsrecht
1921 hat nun freilich das bisherige Verhältnis im Sinne
einer grösseren Zentralisation der Funktionen bei der
Generalvertretung abgeändert. Aber diese (oben
unter
A mitgeteilten) Neuerungen sind wohl nebensächlIcher
Natur, indem sie dem Generalvertreter keine wesentlichen
Zuständigkeil en neu einräumen, sondern ihn
nur in
weiterem Umfange als bis jetzt zu einem Vennittler
beim Verkehr zwischen den Agenturen
und dem Zentral.
sitze machen. Jedenfalls
aber ist dieses Rundschreiben
noch nicht massgebend für die hinsichtlich des
Steuer·
jahres 1919 in Betracht kommenden Verhältnisse, auf
die
es hier allein ankommt, und seine Bedeutung und
Tragweite braucht so nicht abschliessenJ geprüf1 zu
werden. Auch insofern namentlich befinden sich der
General-und die Unteragenten in der nämlichen Stellung,
als sie für ihren Anwerbedienst grundsätzlich durch
Provisionen entschädigt werden. Will
aber in dieser
Art der Entschädigung für die Unteragenturen ein
gegen ein Steuerdomizil sprechendes Argument
er~
blickt werden, so muss das gleiche auch für die General-
vertretung in entsprechendem Umfange gelten.
6. -Hiernach
ist das Beschwerdebegehren, das auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheides
und Aner-
kennung desausschliesslichen Besteuerungsrechtes
Zü-
richs geht, als unbegründet abzuweisen. Einen besondern
Eventualantrag in dem
Sinne, dass die Quote vom
schweizerischen Einkommen
der Beschwerdeführerin, die
das bernische Verwaltungsgericht dem Kanton Bern als
Steuerobjekt zugewiesen
hat, zu Gunsten des Kantons
Zürich herabgesetzt werde,
hat die Beschwerdeführerin
nicht gestellt. Auch der zürcherische RegierUngsrat
beschränkt sich
auf das Begehren, die Beschwerde-
führerin für ihren ganzen schweizerischen Betrieb als
im
Kanton Zürich steuerpflichtig zu erklären. Unter
diesen. Umständen lässt sich fragen. ob nicht die vom
Verwaltungsgerichte vprgenommene Verteilung (für
das Steuerjahr 1919) als
fonnell anerkannt gelten müsse.
welche Verteilung ausschliesslich auf die Höhe
der
Doppelbesteuerung. 'N° 44. 389
Prämieneinnahmen in den beiden 'Kantonen abstellt
und die das Gerlc.ht im Dipositiv seines Entscheides
dadurch zur Geltung bringt, dass es
di Beschwerde
abweist, die sich. gegen die
auf. der genannten Bemes-
sungsgrundlage vorgenommene Steuereinschätzung auf
11,400 Fr. Einkommen gerichtet hatte. Zum mindesten
aber
hätten die Beschwerdeführerin und die zürcheri-
schen
. Behördn bestimmte Gründe anführen sollen,
die für eine allfällige andere Festsetzung der von
jdem
Kanton besteuerbaren Einkommenquote sprechen, etwa
einer solchen
im Sinne der Zubilligung eines Präzipu-
ums an den Kanton Zürich als
Kanton des Sitzes der die
andern überragenden Geschäftsstelle.
Das Bundesgericht
kann in dieser Beziehung
um so weniger, von. Amteswegen
den Vorentscheid abändern,
als es sich keinesws um
eine Korrektur handeln würde, die sich im vornherein
als durch
die' Sachlage gerechtfertigt darstellte. Zu
weit geht
andrseits der Antrag desbernischen Re-
gierungsrates, grundsätzlich zu erklären, die Beschwerde-
führerin sei im Kanton Bern im Verhältnis der
ihr hier
zufliessenden Prämieneinnahmen
zu ihren gesamten
Einnahmen· steuerpflichtig (nach dem' ·Antrage der
bernischen Steuerverwaltung : im Verhältnis der
Prä-
mieneinnahmen der. einzelnen Kantone) und sie sei
steuerpflichtig ohne Rücksicht
darauf, ob das Prämien·
inkasso durch eine bernische oder auswärtige Agentur
erfolge. Der zu fällende Entscheid kann, wie gesagt,
nur die Besteuerung in den heiden Kantonen für das
Jahr 1919 betreffen und für die andern Steuerjahre
muss die Möglichkeit ein,er erneuten sachlichen Prüfung
der Verhältnisse
und der sich stellenden Rechtsfragen
vorbehalten bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefoch.,.
tene Entscheid des . beroischen Verwaltungsgenchtes
vom 1. August 192Lbestätigt
..
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