BGE 48 I 289
BGE 48 I 289Bge09.11.1921Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
lichen Merkmale eines Ausverkaufs enthält, wozu nicht
nur vom Standpunkte des kantonalen Gesetzes, sondern
• auch des Bundesrechts (Art. 31 BV), die zeitliche Be-
schränkung der Veranstaltung (der vorübergehende
Charakter der damit gewährten Vorteile) gehört. Ob eine
solche Begrenzung hier schon
in dem biossen Ausdrucke
« Saisonverkauf » erblickt werden könnte, mag dahin-
gestellt bleiben,
da sie jedenfalls ohne Willkür und
Verletzung der aus Art. 31 BV folgenden Schranken
aus den weiteren
Sätzen des Kataloges: « der Printernps
bringt für seine Saisonausverkäufe jedes Jahr grosse
Opfer» und « lnfolge der Beschränktheit der in
diesem Kataloge zusammengestellten Waren bitten wir
die
Kundschaft uns ihre Bestellungen sobald als möglich
zu
übermitteln» hergelitet werden konnte. Die Be-
schränkung
der. Preisvergünstigungen auf einen· be-
stimmten Warenvorrat enthält notwendigerweise zu-
gleich
auch eine zeitliche Begrenzung der Veranstaltung
(ygI. in diesem Sinne schon AS 42 I S. 268 mit Zitaten,
ferner
46 I S. 333). In diesen die Bedeutung des Ange-
bots näher umschreibenden Zusätzen liegt auch der
Unterschied des Falles zu dem durch das Urteil des
Appellationsgerichts
vom November 1916 beurteilten
der Magazine
zum Wilden. Mann, wo für den Ausver-
kaufscharakter
der Ankündigung einzig die Wendung
« Messeangebot » in Betracht fiel, sodass von einer
gegen
Art. 4 BV verstossenden ungleichen Recht-
sprechung nicht die Rede sein kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Handels-und Gewerbefreiheit. No 38.
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38. UrteU vom 20. Oktober 1922 i. S. Itth
gegen Einwohnergemeinde Solothurn und Regierungsrat
des Xantons Solothurn.
Anordnu.ng einer Marktkommission, dass auf dem Markte
das K~~ogramm. Fleisch um 20 Rappen billiger verkauft wer-
den musse, als m den Läden. Keine Verletzung der Rechts-
gleichheit oder der Handels-und Gewerbefreiheit.
A. -Der Rekurrent Ro'h besucht seit zirka 30 Jahren
regelmässig als. Standmetzger den Wochenmarkt zu
Solothurn. Nach Anordnung der Marktkommission sind
di~ Standmetzger gehalten mit ihren Preis ansätzen pro
KIlogramm ausgewogene Fleischware 20 Rappen unter
den von der städtischen Metzgerschaft im Ladenverkauf
angewendeten und von ihr festgesetzten Preisen zu
bleiben. Am Wochenmarkt vom 28. August 1920 ver-
kaufte Roth Speck zu mit "1 Fr. 40 Cts. übersetzten
Preisen
und erhielt deswegen eine schriftliche Ver-
warnung
mit der Androhung, dass ihm im Wiederholungs-
fall
der Markt gesperrt werde. Roth hielt sich nicht
daran. Mit Brief vom 2.
September 1920 wurde ihm
~~itens der Marktkommission eröffnet, es sei wegen
Ueetung der städtischen Ma.rktordnung für die
Zelt
eIne~ Monats das Marktverbot über ihn verhängt.
Wegen dieses Verbots beschwerte sich
Roth am 14. Ja-
nuar 1921 beim Stadtammannamte von Solothurn,
nachdem
er ereits in einer Eingabe vom 7. Dezember
1920 eine Genugtuungssumme von 600 Fr. und Ersat
der Kosten gefordert hatte. Er stellte" die Begehren :
« 1. Es sei der Beschluss der Marktkommission von
Solothurn, wonach die den dortigen Wochenmarkt
besuchenden a.uswärtigen Metzger ihre Fleischwaren
nter dem Preise zu verkaufen gehalten sind, den die
In dr Stadt ansässigen Metzger verlangen. als unge-
setzlIch aufzuheben.
Eventuell: es seien die für den
Fleischverkauf
auf dem Pla.tze Solothurn· angesetzten
290 Staatsrecht. Höchstpreise aufzuheben. 2. Es sei zu erkennen und in gebührender Weise bekannt zu geben, dass das über Roth verhängte Marktverbot zu Unrecht verhängt worden und es sei . demselben daher angemessene Ent- schädigung und Genugtuung zu leisten.» Mit Schluss- nahme vom 2. Februar 1921 wies die Einwohnerge- meinderatskommission der Stadt Solothurn die beiden Begehren, nach Einholung einer Vernehmlassung der Marktkommission, ab. Roth zog diesen Entscheid an den Gemeinderat weiter, der am 17. Oktober 1921 die ge- stellten Begehren ebenfalls abwies. In einer « Vorstellung und Beschwerde» vom 27. Dezember 1921 wandte sich hierauf Roth an den Regierungsrat des Kantons Solothurn, in der er die erwähnten Begehren wieder- holte, mit der Begründung, dass das Vorgehender Markt- kommission den Art. 4, 31 und 60 BV widerspreche. Der Regierungsrat hat nach Einholung der Vernehm- lassung des Gemeinderates von Solothurn mit Entscheid vom 12. Juni 1922 die Beschwerde aus formellen und materiellen Gründen abgewiesen. In formeller Beziehung wird die Beschwerde als verspätet bezeichnet: Es handle sich um einen Rekurs gegen die Verfügung einer Gemeindebehörde, der nach § '111 des Gesetzes betr. Organisation des Gemeindewesens vom 22. Oktober 1871 innert 14 Tagen nach Bekanntmachung des ange- fochtenen Beschlusses dem, Regierungsrat eingereicht werden müsse. Dem Rekurrenten sei der angefochtene Gemeinderatsbeschluss am 25. Oktober 1921 mitgeteilt worden, die Beschwerdeschrift sei am 28. Dezember eingegangen ; sie sei demnach verspätet. In materieller Beziehung wird zunächst ausgeführt, dass sich der Rekurrent gegen die Marktordnung vergangen habe und dass die Marktkonurission befugt gewesen sei, ihrer Anordnung durch Marktverbot Nachachtung zu verschaffen. Bezüglich der unterschiedlichen Behand- lung der Laden- und Standmetzger betreffend die Preis- bemessung wurde auf die Vernehmlassung der Gemeinde- Halldels-und Gewerbefreiheit. N0 38. 291 behörde verwiesen, die zutreffend sei und dahin geht : Die Anordnung, dass die Standrnetzger mit ihren Prei- sen um 20 Rappen unter den Preisen der Ladenmetzger zu bleiben hätten, sei eine durchaus begründete Mass- nahme zur Vermeidung von Preistreibereien. Die Stand- rnetzger arbeiteten mit weniger Spesen, zahlten weder Gemeindesteuer, noch Schlachthausabgaben, sodass eine verhältnismässig so geringe Konzession zu Gunsten der Stadtkonsumenten sehr wohl am Platze sei. Übri- gens hätten auch Stände führende Stadtrnetzger die- selben Bedingungen zu erfüllen. Eine Beschränkung der freien Konkurrenz könne unmöglich angenommen werden, da es einem jeden Standmetzger frei stehe, seine Konkurrenten beliebig zu unterbieten. Insbesondere habe Roth die seit mehr als 20 Jahren durchgeführte Massnahme nie angefochten und anerkanntermassen immer einen schönen Verdienst dabei gefunden. B. -Gegen diesen am 23. Juni 1922 dem Rekurrenten mitgeteilten Entscheid hat dieser am 19. August 1922 die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er stellt darin das Begehren: (( Es sei die Solothurner Marktordnung in ihren Bestimmungen, wonach die Standrnetzger genötigt werden, ihre Fleisch- waren zu einem bestimmten, namentlich unter dem den Stadtmetzgern von Solothurn eingeräumten Verkaufs- preis an ihre Kunden abzugeben, als ungesetzlich auf- zuheben und deren Handhabung in diesem Punkte für die Zukunft zu verbieten, unter Auferlegung der gerichtlichen . und aussergerichtlichen Kosten an den Staat, eventuell die Stadtgemeinde von Solothurn und Verurteilung zur Rückvergütung der vom Rekurrenten schon erhobenen Gebühren von 10 Fr. 35 Cts.» Dem Einwand der Verspätung des Rekurses gegenüber wird angebracht: Es werde nicht der Gemeindebeschluss angefochten, durch den die Beschwerde vom 14. Januar 1921 abgewiesen worden sei, sondern der Rekurrent habe beim Regierungsrat einen bestehenden gesetz-
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Staatsrecht.
widrigen Zustand, eine in Solothurn in Kraft stehende
gesetzwidrige
. Marktordnung angefochten,. welche die
• Gemeinde, die sie aufgestellt habe, bis heute gehand-
ht habe und .deren Abänderung oder Aufhebung
bIS heute . verweIgert werde. Diesen gesetzwidrigen
Zust:md vermöge der Ablauf von 14 Tagen seit einem
bezüglichen Gemeindebeschluss nicht zu sanktionieren.
«Was wäre die Folge von einer solchen Rechtsauifassung?
Der Beschwerdeführer Roth müsste neuerdings eine
Besch,,:erde gleichen Inhaltes an die Einwohnergemeinde
und beI deren Ablehnung neuerdings eine solche an den
Regierungsrat eInreichen
und dann würde auch diese
Behörde wieder gleich entscheiden. Vielleicht
aber
würden sich beide auch auf res iudicata berufen und
dann wären sie
erst recht geschützt in ihrem Unrecht.
Kurz, von einer Verspätung kann im Ernste nicht
die Rede sein, da eine ungesetzliche Verordnung ange-
fochten wird, die alle Samstage zum Nachteile des
Rekurrenten angewendet
und gehandhabt wird, unter
Androhung von empfindlichen Strafen. Hiegegen kann
jeder Zeit, wenigstens bei der kantonalen Behörde,
Bechwerde eführt weren. D~n geht vernünftiger-
welse auch die Praxis.
Ubrigens ist der Regierungsrat
(!(s Kantons Solothurn auf die Beschwerde eingetreten
und hat dieselbe materiell beurteilt. Damit fällt dieser
Einwand
sowieso' dahin.» Sodann wird materiell aus-
geführt, die Anordnung betreffend die Fleischpreise
der Standmetzger bedeute die Festsetzung von Höchst-
preisen, was
vor Art. 4, 60, 31 BV unzulässig sei.
C. -Der Regierungsrat von Solothurn bemerkt in
der Vernehmlassung: Wenn der Entscheid des Re-
gierungsrates vom 12.
Juni 1922 den Rekurs als ver-
spätet bezeichnete, so habe sich dies vornehmlich auf
den Teil der Beschwerde bezogen, der sich gegen das
über den Rekurrenten
verhäIIgte Marktverbot richtete.
Diese Beschwerde werde
jetzt fallen gelassen, und es
werde
nur noch die Zulässigkeit der Preislimitierung
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I
.'
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 38.
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angefochten. Nun 'enthalte die .Marktordnung vom
28. Mai 1921, die vom Regierungsrat
am 4. September
1921 genehmigt worden se eine Bestimmung über die
Preisfestsetzung
überhaupt nicht. Wohl aber bestehe
seit
mehr als 20 Jahren unangefochten die marktpoli-
zeiliche Anordnung, dass die Standmetzger mit ihren
Preisen
unter denjenigen der Ladenmetzger zu bleiben
hätten.
Ob gegen eine solche dauernde Regelung stets
Rekurs angehoben werden könne, 'lasse der Regierungs-
rat dahingestellt. Seit der Erhebung des vorliegenden
Rekurses sei
in einem Ausführungsreglement zu einer
am 22. Juli 1921 von der Einwohnergemeindeversamm-
lung beschlossenen Abänderung des Art.
25 der Ver-
ordnung vom 16. September 1910 über das Schlachten,
die Fleischschau
und den Fleischverkehr, vom 9. Februar
1922, die InnehaJtung eines Preisunterschieds positiv
festgelegt worden. Betreffend die
Frage der Preisbe-.
messung bezw. des Preisdifferenzobligatoriums werde
der
Standptinkt· der Gemeindebehörden und des Re-
gierungsrates aufrecht erhalten. Mit Bezug auf letztem
Punkt äussert sich die Vernehmlassung des Gemeinde-
rates von Solothurn
dahin: « Beschwerdepunkt könnte
einzig sein ein seit Zulassung der öffentlichen Markt-
stände seit vielen
Jahren üblicher Brauch, der nun
auch im neuen Reglement über Verkauf von frischem
Fleisch auf öffentlichen Marktständen als Vorschrift
aufgenommen wurde, dass die Standmetzger das Kilo-
gramm Fleisch 20 Rappen billiger als die Metzger in den
Verkaufsläden abgeben müssen. Dabei
ist auch hier der
Vorhalt der ungleichen Behandlung
und der Verletzung
des Grundsatzes der Gewerbefreiheit vollständig un-
zutreffend, indem jedermann, auch der hiesige Metzger,
wenn
er nebst seinem Laderuokal noch einen öffentlichen
Marktstand
halten will, diese Preisreduktion auf sich
nehmen muss.
Es steht im Ermessen der Gemeinde,
derartige Vorschriften aufzustellen, eventuell
das Feil-
halten
auf 'öffentlichen Marktständen zu verbieten.
294 Staatsrecht. Die Beschwerde wäre demnach auch in materieller Beziehung unbegründet ; das Bundesgericht dürfte aber darauf gar nicht eintreten, weil ausdrücklich die städti- sche Marktordnung angefochten wird.» Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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Staatsrecht.
eine solche Anordnung nicht eine amtliche, Festsetzung
der Fleischpreise
bedeutet -was vielleicht beanstandet
werden könnte -. sondern nur die Einhaltung einer
Preisdifferenz gegenüber dem Ladenpreis des Fleisches
verlangt. Das lässt sich als eine Art Sicherheit. gegll
eine zuweitgehende Ausnützung der Erlaubms, die
öffentlichen Strassen
. und Plätze zu dieser nicht
gewöhnlichen
Art des Handelsbetriebes zu benützen,
rechtfertigen,
aber auch als Mittel, die eigenartigen
Wirkungen der Konkurrenz der Standmetzger für die
Ladenmetzger
zu mildern. Die genannte Anordnung
erscheint
deshalb vor Art. 31 BV als zulässig. weil
eine solche relative Preisfestsetzung
hier nicht den
Zweck hat, die Preisbildung dem freien Spiel der. Kon-
kurrenz zu entziehen,· sondern nur einer Kategone von
Handeltreibenden,
. die unter günstigern . Bedingungen
das Gewerbe betreibt, eine Ausgleichung gegenüber
den unter ungünstigeren Bedingungen ihr Gewerbe
treibenden Berufsgenossen
zumutet, indem durch Auf-
erlegung einer sie belastenden Bedingung eine durch
die
Zulassung des Gewerbebetriebes auf öffentlichem
Grund und Boden geschaffene Ungleichheit in der Kon-
kurrenz vlieder ausgeglichen werden soll. Das ist umso-
weniger zu beanstanden, als· es zweifellos im Interesse
der Konsumenten liegt.
Demnach erkennt 'das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Politisches Stimm-und Wahlrecht. Ne 39. 297
HI. POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT
DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE
39. Arret du G octobre 1922 dans la cause Nicole et consorts
contre Conseil d'Etat de Geneve.
Elections: Dans le systeme majoritaire, sauf disposition
expresse de
la loi, le citoyen ne peut pas s'opposer a ce
qu'un parti ou un groupe ,d'electeurs fasse figurer son nom
sur la liste deposee en vue des elections. -Difference avee
le systeme proportionnel.
A. -Le 2 novembre 1921, plusieurs membres du
parti socialiste genevois, candidats a l'election du Conseil
d'Etat ont demande a la Chancellerie d'Etat de refuser
leur inscription
sur toute autre liste que celle du parti
socialiste. qui pourrait etre deposee en conformite de
l'art. 47 de la loi genevoisedu 3 mars 1906 sur les vota-
tions et elections.
Par arrete du 9 novembre 1921. le Conseil d'Etat du
canton de Geneve prit acte du refus des candidats
socialistes de figurer
sur une autre liste que celle· de
leur
parti et decida en consequence «de ne pas laisser
leurs noms
sur d'autres listes deposees en Chancellerie »,
cette decision s'appliquant aussi «aux autres candidats
qui feraient des declarations analogues
».
En mai 1922. a l'occasion des eIections des Conseils
administratifs de
la Ville de Geneve et des commq.nes
suburbaines, les candidats socialistes ont declare qu'ils
refusaient de laisser
porter leurs noms sur toute autre
liste que celles des partis radical et socialiste. Par contre,
les candidats radicaux devaient s'engager
a ne figurer
en dehors de la liste de leur parti, que sur la liste so-
cialiste. En raison deces arrangemets· entre partis.
les·listes socialistes et radicales furent ide~tiques •. titndis
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