BGE 48 I 281
BGE 48 I 281Bge07.12.1920Originalquelle öffnen →
Demnach
erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird
.teilweise gutgeheissen und
es werden der
§ 8 der interkantonalen Übereinkunft
über die Ausübung des Viehhandels und die
§§ 13 und 14
der aargauischen Ausführungsverordnung dazu, erst-
?enante Vorschrift für das Gebiet des Kantons' Aargau
1m Smne der Erwägungen als unverbindlich erklärt.
Das. weitergehende Beschwerdebegehren ist abgewiesen.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 37.
37. Tl'rteil vom 1. Juli 1922 i. S. Laguionie und Poulet
gegen Basel-Stadt.
281
Legitimation der Ausländer zur Anrufung der Gewerbe-
freiheit. Voraussetzungen.
Bestimmung eines kantonalen
Gesetzes, wonach die Ankündigung auswärts veranstalteter
Ausverkäufe in zur Verbreitung im Kanton bestimmten
Veröffentlichungen den gleichen Beschränkungen (Bewilli-
gungszwang usw.)
unterstehen soll wie der im Kanton ver-
anstaltete Ausverkauf selbst. Anfechtung wegen Verletzung
von Art. 31 BV, soweit dadurch nicht bloss Geschäfte in
der unmittelbaren Nachbarschaft des Kantons betroffen
werden sollen.
Einwand, dass es an einem Merkmale des
Ausverkaufs,
nämlich dem vorübergehenden Charakter der
angekündigten Veranstaltung fehle.
A. -Die Kommanditaktiengesellschaft « Au Prin-
temps» (Warenhaus) in Paris, deren unbeschränkt
haftende Teilhaber und Geschäftsführer die beiden
Rekurrenten sind
und die in Basel eine Zweignieder-
lassung besitzt, versandte im Dezember
1921 von Paris
aus nach dem Kanton Basel-Stadt einen Katalog mit
dem Titel « Saisonverkauf und ausnahmsweise Gelegen-
heiten
». Am Fusse des Titelblattes heisst es: «Der
Printernps bringt jedes Jahr grosse Opfer für seine
Saisonausverkäufe.
» Und die zweite Seite enthält, dem
Angebot der einzelnen in Betracht kommenden WareIl-
gattungen
mit Preisen vorangehend, die allgemeine
Bemerkung:
« Infolge der Beschränktheit der in diesem
Kataloge
zusmengestellten Waren bitten wir die
Kundschaft uns ihre Bestellungen sobald wie möglich
übermitteln zu wollen.
»
Das baselstädtische Polizeigericht erblickte darin die
verbotene Ankündigung eines Ausverkaufs ohne Be-
willigung und bestrafte die ReKurrenten wegen Zu-
widerhandlung gegen
§ 17 in Verbindung mit § § 8 und
15 des kantonalen Gesetzes betreffend 'unlauteren Wett-
bewerb vom 8. Juni 1916 mit je 100. Fr. Geldbusse.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
der Ausschuss
282 Staatsrecht. des Appellationsgerichts am 19. Mai 1922 unter Anschluss an die Motivierung des erstinstanzlichen Urteils ab. Nach § 8 des genannten Gesetzes ist für die Veran- staltung jeden Ausverkaufs eine Bewilligung des Polizei- departementes erforderlich. § 15 beschränkt die Zahl der jedem Geschäftsinhaber jährlich gestatteten Teil- ausverkäufe auf zwei, ihre Dauer gewisse Ausnahmen vorbehalten auf drei Wochen und bestimmt ferner: «In den Monaten April und Mai, November und Dezem- ber dürfen Ausverkäufe weder stattfinden noch an- gekündigt werden. » Die Bewilligung . für Teilausver- käufe, welche nicbt über drei Wochen dauern, ist gemäss § 16 gebührenfrei, während für die Verlängerung der Bewilligung vom Polizei departement eine Gebühr von 20 Fr. bis 200 Fr. pro Woche bezogen wird. § 17 lautet: {( Die Ankündigung von Ausverkäufen auswärtiger Geschäfte in Veröffentlichungen, welche für die Vertreibung im hiesigen Kanton bestimmt sind, bedarf der polizeilichen Bewilligung. Sie wird nur erteilt, wenn der Geschäftsinhaber nachweist, dass der beabsichtigte Ausverkauf am Geschäftsort nicht verboten ist und wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind. Die VorsChriften über die Dauer eines bewilligten Ausverkaufs gelten für diese An- kündigungen im Sinne von § 8. » B. -Gegen das Urteil des. Appellationsgerichts haben Pierre Laguionie und Alcide Poulet die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem An- trage auf Aufhebung. Es wird ausgeführt :
28,( Staatsrech t. auch zweifellos zulässig, indem nicht nur das dafür erforderliche polizeiliche Interesse vorhanden sei, son .. • dern diesen Kaufleuten, nachdem sie die Abnehmer für den Ausverkauf in der Hauptsache aus Basel an- locken; auch zugemutet werden dürfe, hier eine Be- willigung einzuholen und die Taxe dafür zu bezahlen. Anders verhalte es sich hinsichtlich der Ausverkaufs- ankündigungen auswärtiger Geschäfte ausserhalb jenes Lokalrayons und zwar schon' der ausserkantonale. Da die meisten Abnehmer eine Ware nicht erwerben werden, ohne sie vorher zu besichtigen, und nur wenige wegen des Einkaufs einzelner Artikel eine weite und kostspielige Reise auf sich nehmen werden, könne aus solchen Angeboten eine irgendwie erhebliche Konkurrenz für die Basler Geschäftsleute und damit eine unlautere Benachteiligung derselben nicht entstehen. Es fehle also für die Aufstellung eines Bewilligungszwanges inbezug auf derartige Ankündigungen ein' hinreichendes polizeiliches Motiv, Dasselbe gelte angesichts der noch grösseren Schwierigkeiten des Warenbezuges aus dem Auslande in vermehrtem Masse für die Angebote ent- fernter ausländischer Geschäfte. Eine Regelung, wonach . d,er Gewerbetreibende, der einen Ausverkauf veranstalte, gezwungen wäre in jedem Lande und in jedem Kanton. wo er ihn bekanntmachen wolle, dafür eine besondere Bewilligung einzuholen und aventuell eine entsprechende Taxe zu entrichten, müsste in ihren Wirkungen Handel und Gewerbe unterbinden und enthalte deshalb eine gegen den Grundsatz der Gewerbefreiheit selbst (Art. 31 litt. e in fine) verstossende Beschränkung der Gewerbe- ausübung. Die angefochtene Vorschrift wäre eventuell noch verständlich, wenn sie sich auf Veröffentlichungen in den innerkantonalen Zeitungen eschränkte: in der Ausdehnung auf Broschüren wie den streitigen Katalog gehe sie auf alle Fälle über das Zulässige hinaus. C. -Das Appellationsgericht von Basel-Stadt hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Handels-und Gewerbefreiheit. No 37. 285 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
286 Staatsrecht. Ausverkaufsankündigungen verfolgt wird und dieselbe als vor Art. 31 BV zulässig erscheinen lässt, besteht • nicht nur im Schutz der ihr Geschäft in normaler Weise betreibenden Konkurrenten gegen die .durch solche Angebote bewirkte künstliche Steigerung der Kauflust, sondern vor allem auch in der Wahrung von Treu und Glauben im Verkehr, der Verhütung einer Schädigung des Publikums durch auf Täuschung berechnete Machen- schaften, wie sie mit dieser Art des Verkaufs erfahrungs- gemäss häufig verbunden sind (AS 38 I S. 72 Erw. 3 ; 42 I S. 262 ff.; 4G I S. 331 ff.). Das letztere Motiv be- hält aber seine 6eltung, gleichviel ob es sich um das Angebot eines Geschäftes in der Nähe des Kantons- gebietes, das vom Käufer persönlich aufgesucht werden kann, oder aber einer weiter entfernten Firma handelt. von der die Ware durch schriftliche Bestellung bezogen werden muss. Auch solchen Firmen kann es je nach den Markt- und Valutaverhältnissen im betreffenden aus- ländischen Staate und durch die sonstigen Lieferungs- bedingungen gelingen ihre Offerte so zu gestalten. dass sie für den Abnehmer Vorteile bietet, welche gross genug sind, um die Bedenken gegen einen Warenbezug von auswärts ohne vorhergehende Besichtigung der Ware zu überwinden, und so unter Umständen einen erheblichen Abnehmerkreis in dem betreffenden Kanton zu gewinnen. Es kann dah~r nicht von vorneherein gesagt werden, dass der geschäftliche Erfolg derartiger Veröffentlichungen zu gering sei, um ein Einschreiten gegen ihre Verbreitung ohne vorhergehende behördliche Bewi1ligung aus dem Gesichtspunkte des Schutzes der Konsumenten polizeilich zu rechtfertigen. Darauf aber, in welchem Umfange im einzelnen Falle ein Einfluss der Bekanntmachung auf diese zu erwarten steht, kann es nicht ankommen. Polizeiliche Einschränkungen der vor- liegenden Art, welche sich gegen eine bestimmte Art des Gewerbebetriebes richten, müssen notwendiger- weise generell sein und es kann ihre Anwendung nicht HandeIs-und Gewerbefreiheit. N° 37. 287 davon abhängig gemacht werden, in welchem Masse die Gefahr, der sie begegnen sollen, im betreffenden Anwendungsfalle wirklich besteht oder nicht. Wenn nach der Auffassung der Rekurrenten selbst die Er- wägung, dass der in der Nähe der Kantonsgrenze woh- nende Kaufmann, der einen Ausverkauf im Kanton ankündigt, damit unter Umständen einen wesentlichen Teil seiner Kundschaft aus letzterem zieht, es recht- fertigt, die Ankündigung einer polizeilichen Bewilligung zu unterstellen, so trifft ferner diese Erwägung nach dem Gesagten allgemein in gleicher Weise auch auf die Ankündigungen weiter entfernter Firmen zu. Ist es überhaupt zulässig, schon die blosse Bekanntmachung eines auswärts vor sich gehenden Ausverkaufs im Kanton den gleichen Beschränkungen zu unterstellen wie den im Kanton veranstalteten Ausverkauf selbst, so kann demnach auch hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit der Vorschrift ein Unterschied nach der Entfernung des Verkaufsortes vom Kantonsgebiet nicht gemacht werden. Die grundsätzliche Unvereinbarkeit einer sol- chen Bestimmung mit Art. 31 BV aber behaupten die Rekurrenten, wie bereits festgestellt, selbst nicht, so- dass auch jene prinzipielle Frage der Erörterung nicht bedarf. Auch ist nicht einzusehen, weshalb dadurch eventuell nur Veröffentlichungen in kantonalen Publi- kationsorganen und nicht nach dem Kanton versandte besondere Druckschriften sollten getroffen werden können; die Reklame durch solche an individuelle Adressen versandte Broschüren und Kataloge ist ja im Gegenteil gegenüber biossen Zeitungsinseraten offen- bar die eindringlichere und wirksamere. Das kantonale Gesetz selbst bietet auf alle Fälle für eine solche restriktive Auslegung keine Handhabe, indem es in § 17 allgemein von Veröffentlichungen, die zur Verbreitung im Kanton bestimmt sind, spricht (vgl. auch § 19 Ziff. 3). 3. -Voraussetzung wird dabei allerdings sein müs- sen, dass die Ankündigung auch wirklich die wesent-
288
Staatsrecht.
lichen Merkmale eines Ausverkaufs enthält, wozu nicht
nur vom Standpunkte des kantonalen Gesetzes, sondern
•
auch des Bundesrechts (Art. 31 BV), die zeitliche Be-
schränkung der Veranstaltung (der vorübergehende
Charakter
der damit gewährten Vorteile) gehört. Ob eine
solche Begrenzung hier schon
in dem blossen Ausdrucke
« Saisonverkauf » erblickt werden könnte. mag dahin-
gestellt bleiben,
da sie jedenfalls ohne Willkür und
Verletzung der aus Art. 31 BV folgenden Schranken
aus den weiteren Sätzen des
Kataloges: « der Printemps
bringt für seine Saisonausverkäufe jedes Jahr grosse
Opfer» und « {nfolge der Beschränktheit der in
diesem Kataloge zusammengestellten Waren bitten wir
die Kundschaft uns ihre Bestellungen sobald als möglich
zu übermitteln»
hergelitet werden konnte. Die Be-
schränkung
der Preisvergünstigungen auf einen" be-
stimmten Warenvorrat
enthält notwendigerweise zu-
gleich auch eine zeitliche Begrenzung der Veranstaltung
(VgI. in diesem Sinne .schon AS 42 I S. 268 mit Zitaten,
ferner
46 I S. 333). In diesen die Bedeutung des Ange-
bots näher umschreibenden Zusätzen liegt auch der
Unterschied des Falles zu dem durch das Urteil des
Appellationsgerichts vom November 1916 beurteilten
der Magazine zum Wilden Mann,
wo für den Ausver-
kaufscharakter der Ankündigung einzig die Wendung
« Messeangebot » in Betracht fiel, sodass von einer
gegen Art. 4
BV verstossenden ungleichen Recht-
sprechung nicht die Rede sein kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Handels-und Gewerbefreiheit. No 38. 289
38. Urteil vom 20. Oktober 1922 i. S. Bth
gegen Einwohnergemeinde Solothurn und Regierungsrat
des Xantons Solothurn.
Anordnung einer Marktkommission, dass auf dem Markte
das Kilogramm Fleisch um 20 Rappen billiger verkauft wer-
den müsse, als in den Läden. Keine Verletzung der Rechts-
gleichheit oder der Handels-und Gewerbefreiheit.
A. -Der Rekurrent Ro'h besucht seit zirka 30 Jahren
rege1mässig als. Standmetzger den Wochenmarkt zu
Solothurn. Nach Anordnung
der Marktkommission sind
die Standmetzger gehalten
mit ihren Preisansätzen pro
KHogramm ausgewogene Fleischware 20 Rappen unter
den von der städtischen Metzgerschaft im Ladenverkauf
angewendeten
und von ihr festgesetzten Preisen zu
bleiben. Am Wochenmarkt vom 28. August 1920 ver-
kaufte
Roth Speck zu mit "1 Fr. 40 Cts. übersetzten
Preisen
und erhielt deswegen eine schriftliche Ver-
warnung
mit der Androhung, dass ihm im Wiederholungs-
fall der Markt gesperrt werde. Roth hielt sich nicht
daran. Mit Brief vom 2. September
1920 wurde ihm
itens der Marktkommission eröffnet, es sei wegen
Ubertretung der städtischen Marktordnung für die
Zeit eines Monats das Marktverbot über
ihn verhängt.
Wegen dieses Verbots beschwerte sich
Roth am 14. Ja-
nuar 1921 beim Stadtammannamte von Solothurn,
nachdem
er ereits in einer Eingabe vom 7. Dezember
1920 eine Genugtuungssumme von 600 Fr. und Ersatz
der Kosten gefordert hatte. Er stellte" die Begehren :
« 1. Es sei der Beschluss der Marktkommission von
Solothurn, wonach die den dortigen Wochenmarkt
besuchenden auswärtigen Metzger ihre Fleischwaren
nter dem Preise zu verkaufen gehalten sind, den die
m der
Stadt ansässigen Metzger verlangen, als unge-
setzlich aufzuheben.
Eventuell: es seien die für den
Fleischverkauf auf dem
Platze . Solothurn angesetzten
Programmgesteuerter Zugriff
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