Art. 31 BV; permit requirement for advertisements of out-of-canton clearance sales; consumer protection and good faith in commerce as police purposes. A cantonal rule subjecting the announcement of out-of-canton clearance sales in publications intended for distribution within the canton to prior police authorization is compatible with freedom of trade and commerce, provided the measure pursues legitimate police aims and is not limited to nearby border businesses. The scope of the rule may extend equally to newspapers and to printed brochures or catalogues sent to individual addressees. The clearance-sale character must be evidenced by the advertisement itself; the temporary nature of the offer may result from wording indicating limited goods, time pressure, or similar circumstances (consid. 2-3).
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird .teilweise gutgeheissen und es werden der 8 der interkantonalen Übereinkunft über die Ausübung des Viehhandels und die 13 und 14 der aargauischen Ausführungsverordnung dazu, erst- ?enannte Vorschrift für das Gebiet des Kantons' Aargau 1m Smne der Erwägungen als unverbindlich erklärt. Das. weitergehende Beschwerdebegehren ist abgewiesen. Handels-und Gewerbefreiheit. N° 37. 37. Tl'rteil vom 1. Juli 1922 i. S. Laguionie und Poulet gegen Basel-Stadt.
Legitimation der Ausländer zur Anrufung der Gewerbe- freiheit. Voraussetzungen. Bestimmung eines kantonalen Gesetzes, wonach die Ankündigung auswärts veranstalteter Ausverkäufe in zur Verbreitung im Kanton bestimmten Veröffentlichungen den gleichen Beschränkungen (Bewilli- gungszwang usw.) unterstehen soll wie der im Kanton ver- anstaltete Ausverkauf selbst. Anfechtung wegen Verletzung von Art. 31 BV, soweit dadurch nicht bloss Geschäfte in der unmittelbaren Nachbarschaft des Kantons betroffen werden sollen. Einwand, dass es an einem Merkmale des Ausverkaufs, nämlich dem vorübergehenden Charakter der angekündigten Veranstaltung fehle. A. -Die Kommanditaktiengesellschaft Au Prin- temps (Warenhaus) in Paris, deren unbeschränkt haftende Teilhaber und Geschäftsführer die beiden Rekurrenten sind und die in Basel eine Zweignieder- lassung besitzt, versandte im Dezember 1921 von Paris aus nach dem Kanton Basel-Stadt einen Katalog mit dem Titel Saisonverkauf und ausnahmsweise Gelegen- heiten . Am Fusse des Titelblattes heisst es: Der Printernps bringt jedes Jahr grosse Opfer für seine Saisonausverkäufe. Und die zweite Seite enthält, dem Angebot der einzelnen in Betracht kommenden WareIl- gattungen mit Preisen vorangehend, die allgemeine Bemerkung: Infolge der Beschränktheit der in diesem Kataloge zusnmengestellten Waren bitten wir die Kundschaft uns ihre Bestellungen sobald wie möglich übermitteln zu wollen.
Das baselstädtische Polizeigericht erblickte darin die verbotene Ankündigung eines Ausverkaufs ohne Be- willigung und bestrafte die ReKurrenten wegen Zu- widerhandlung gegen 17 in Verbindung mit 8 und 15 des kantonalen Gesetzes betreffend 'unlauteren Wett- bewerb vom 8. Juni 1916 mit je 100. Fr. Geldbusse. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Ausschuss
des Appellationsgerichts am 19. Mai 1922 unter Anschluss an die Motivierung des erstinstanzlichen Urteils ab. Nach 8 des genannten Gesetzes ist für die Veran- staltung jeden Ausverkaufs eine Bewilligung des Polizei- departementes erforderlich. 15 beschränkt die Zahl der jedem Geschäftsinhaber jährlich gestatteten Teil- ausverkäufe auf zwei, ihre Dauer gewisse Ausnahmen vorbehalten auf drei Wochen und bestimmt ferner: In den Monaten April und Mai, November und Dezem- ber dürfen Ausverkäufe weder stattfinden noch an- gekündigt werden. Die Bewilligung . für Teilausver- käufe, welche nicbt über drei Wochen dauern, ist gemäss 16 gebührenfrei, während für die Verlängerung der Bewilligung vom Polizei departement eine Gebühr von 20 Fr. bis 200 Fr. pro Woche bezogen wird. 17 lautet: ( Die Ankündigung von Ausverkäufen auswärtiger Geschäfte in Veröffentlichungen, welche für die Vertreibung im hiesigen Kanton bestimmt sind, bedarf der polizeilichen Bewilligung. Sie wird nur erteilt, wenn der Geschäftsinhaber nachweist, dass der beabsichtigte Ausverkauf am Geschäftsort nicht verboten ist und wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind. Die VorsChriften über die Dauer eines bewilligten Ausverkaufs gelten für diese An- kündigungen im Sinne von 8. B. -Gegen das Urteil des. Appellationsgerichts haben Pierre Laguionie und Alcide Poulet die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem An- trage auf Aufhebung. Es wird ausgeführt :
in Sachen Magazine zum Wilden Mann habe der Appellationsgerichtsausschuss angenommen, die Wen- dung ( Grosses Messeangebot ( zur Messe ) enthalte Handels-und Gewerbefreiheit. N0 37. 283 keine solche Beschränkung des Verkaufs auf bestimmte Zei : es handle sich dabei lediglich um eine in auffälliger Welse ergangene Einladung an die bei Anlass der esse. besonders auch von auswärts ingrösserer Zahl m Basel anwesenden Kauflustigen. eine ausgiebige Reklame, wie sie auch bei anderen Gelegenheiten z. B. au: Weihnachten oder beim Übergang von einer Jahres-. zelt zur anderen in erhöhtem Masse üblich sei. Was für den Ausdruck Messeverkauf entschieden worden sei obwohl die Messen in Basel nur zu bestimmten Zeite statnfinden, treffe aber noch viel mehr für die Wendung ,( Srusonverkauf zu. Auch sie fixiere keine bestimmte beschränkte Verkaufs dauer, sondern habe nur zu Zweck die Kundschaft auf den Saisonwechsel aufmerk- sam zu machen und so eine ausgiebige Reklame zu veranlassen. Die verschiedene Behandlung der beiden Fälle sei willl ürlich und verstosse gegen die Rechts- gleichheit. 2. Das Urteil müsse aber auch deshalb aufgehoben werden, weil der 17 des kantonalen Gesetzes betref- fend den unlauteren Wettbewerb mit Art. 31 BV in Widerspr,uc? stehe. Voraussetzung der Zulässigkeit ge- werbepolizeilicher Beschränkungen wie der gegen die Ausverkäufe gerichteten sei, dass sie auch wirklich einem polizeilichen Zwecke dienen und nicht eine über die,sen hinausgehende übermässige Beeinträchtigung der freIen Gewerbeausübung enthalten. Die streitige Be- stimmungse in das Gesetz aufgenommen worden, um der unlauteren Konkurrenz der ausländischen Ge- schäftsinhaber in der unmittelbaren Nachbarschaft B.asels (St. .Ludwi und Lörrach) entgegenzutreten. ?i e sonst (Wie es bIsher tatsächlich zugetroffen habe) ihre Ausverkäufe in Zeiten, wo solche den einheimischen Geschäftsleuten verboten seien, ungehindert in den baslerischen Zeitungen hätten ankündigen und das städtische Publikum in Scharen über die Grenze locken können. In dieser Beschränkung sei die Vorschrift AS 48 I -19"22
28,( Staatsrech t. auch zweifellos zulässig, indem nicht nur das dafür erforderliche polizeiliche Interesse vorhanden sei, son .. dern diesen Kaufleuten, nachdem sie die Abnehmer für den Ausverkauf in der Hauptsache aus Basel an- locken; auch zugemutet werden dürfe, hier eine Be- willigung einzuholen und die Taxe dafür zu bezahlen. Anders verhalte es sich hinsichtlich der Ausverkaufs- ankündigungen auswärtiger Geschäfte ausserhalb jenes Lokalrayons und zwar schon' der ausserkantonale . Da die meisten Abnehmer eine Ware nicht erwerben werden, ohne sie vorher zu besichtigen, und nur wenige wegen des Einkaufs einzelner Artikel eine weite und kostspielige Reise auf sich nehmen werden, könne aus solchen Angeboten eine irgendwie erhebliche Konkurrenz für die Basler Geschäftsleute und damit eine unlautere Benachteiligung derselben nicht entstehen. Es fehle also für die Aufstellung eines Bewilligungszwanges inbezug auf derartige Ankündigungen ein' hinreichendes polizeiliches Motiv, Dasselbe gelte angesichts der noch grösseren Schwierigkeiten des Warenbezuges aus dem Auslande in vermehrtem Masse für die Angebote ent- fernter ausländischer Geschäfte. Eine Regelung, wonach . d,er Gewerbetreibende, der einen Ausverkauf veranstalte, gezwungen wäre in jedem Lande und in jedem Kanton. wo er ihn bekanntmachen wolle, dafür eine besondere Bewilligung einzuholen und aventuell eine entsprechende Taxe zu entrichten, müsste in ihren Wirkungen Handel und Gewerbe unterbinden und enthalte deshalb eine gegen den Grundsatz der Gewerbefreiheit selbst (Art.
litt. e in fine) verstossende Beschränkung der Gewerbe- ausübung. Die angefochtene Vorschrift wäre eventuell noch verständlich, wenn sie sich auf Veröffentlichungen in den innerkantonalen Zeitungen eschränkte: in der Ausdehnung auf Broschüren wie den streitigen Katalog gehe sie auf alle Fälle über das Zulässige hinaus. C. -Das Appellationsgericht von Basel-Stadt hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Handels-und Gewerbefreiheit. No 37.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ausverkaufsankündigungen verfolgt wird und dieselbe als vor Art. 31 BV zulässig erscheinen lässt, besteht nicht nur im Schutz der ihr Geschäft in normaler Weise betreibenden Konkurrenten gegen die .durch solche Angebote bewirkte künstliche Steigerung der Kauflust, sondern vor allem auch in der Wahrung von Treu und Glauben im Verkehr, der Verhütung einer Schädigung des Publikums durch auf Täuschung berechnete Machen- schaften, wie sie mit dieser Art des Verkaufs erfahrungs- gemäss häufig verbunden sind (AS 38 I S. 72 Erw. 3 ; 42 I S. 262 ff.; 4G I S. 331 ff.). Das letztere Motiv be- hält aber seine 6eltung, gleichviel ob es sich um das Angebot eines Geschäftes in der Nähe des Kantons- gebietes, das vom Käufer persönlich aufgesucht werden kann, oder aber einer weiter entfernten Firma handelt. von der die Ware durch schriftliche Bestellung bezogen werden muss. Auch solchen Firmen kann es je nach den Markt- und Valutaverhältnissen im betreffenden aus- ländischen Staate und durch die sonstigen Lieferungs- bedingungen gelingen ihre Offerte so zu gestalten. dass sie für den Abnehmer Vorteile bietet, welche gross genug sind, um die Bedenken gegen einen Warenbezug von auswärts ohne vorhergehende Besichtigung der Ware zu überwinden, und so unter Umständen einen erheblichen Abnehmerkreis in dem betreffenden Kanton zu gewinnen. Es kann dahnr nicht von vorneherein gesagt werden, dass der geschäftliche Erfolg derartiger Veröffentlichungen zu gering sei, um ein Einschreiten gegen ihre Verbreitung ohne vorhergehende behördliche Bewi1ligung aus dem Gesichtspunkte des Schutzes der Konsumenten polizeilich zu rechtfertigen. Darauf aber, in welchem Umfange im einzelnen Falle ein Einfluss der Bekanntmachung auf diese zu erwarten steht, kann es nicht ankommen. Polizeiliche Einschränkungen der vor- liegenden Art, welche sich gegen eine bestimmte Art des Gewerbebetriebes richten, müssen notwendiger- weise generell sein und es kann ihre Anwendung nicht HandeIs-und Gewerbefreiheit. N° 37.
davon abhängig gemacht werden, in welchem Masse die Gefahr, der sie begegnen sollen, im betreffenden Anwendungsfalle wirklich besteht oder nicht. Wenn nach der Auffassung der Rekurrenten selbst die Er- wägung, dass der in der Nähe der Kantonsgrenze woh- nende Kaufmann, der einen Ausverkauf im Kanton ankündigt, damit unter Umständen einen wesentlichen Teil seiner Kundschaft aus letzterem zieht, es recht- fertigt, die Ankündigung einer polizeilichen Bewilligung zu unterstellen, so trifft ferner diese Erwägung nach dem Gesagten allgemein in gleicher Weise auch auf die Ankündigungen weiter entfernter Firmen zu. Ist es überhaupt zulässig, schon die blosse Bekanntmachung eines auswärts vor sich gehenden Ausverkaufs im Kanton den gleichen Beschränkungen zu unterstellen wie den im Kanton veranstalteten Ausverkauf selbst, so kann demnach auch hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit der Vorschrift ein Unterschied nach der Entfernung des Verkaufsortes vom Kantonsgebiet nicht gemacht werden. Die grundsätzliche Unvereinbarkeit einer sol- chen Bestimmung mit Art. 31 BV aber behaupten die Rekurrenten, wie bereits festgestellt, selbst nicht, so- dass auch jene prinzipielle Frage der Erörterung nicht bedarf. Auch ist nicht einzusehen, weshalb dadurch eventuell nur Veröffentlichungen in kantonalen Publi- kationsorganen und nicht nach dem Kanton versandte besondere Druckschriften sollten getroffen werden können; die Reklame durch solche an individuelle Adressen versandte Broschüren und Kataloge ist ja im Gegenteil gegenüber biossen Zeitungsinseraten offen- bar die eindringlichere und wirksamere. Das kantonale Gesetz selbst bietet auf alle Fälle für eine solche restriktive Auslegung keine Handhabe, indem es in 17 allgemein von Veröffentlichungen, die zur Verbreitung im Kanton bestimmt sind, spricht (vgl. auch 19 Ziff. 3). 3. -Voraussetzung wird dabei allerdings sein müs- sen, dass die Ankündigung auch wirklich die wesent-
lichen Merkmale eines Ausverkaufs enthält, wozu nicht nur vom Standpunkte des kantonalen Gesetzes, sondern
auch des Bundesrechts (Art. 31 BV), die zeitliche Be- schränkung der Veranstaltung (der vorübergehende Charakter der damit gewährten Vorteile) gehört. Ob eine solche Begrenzung hier schon in dem blossen Ausdrucke Saisonverkauf erblickt werden könnte. mag dahin- gestellt bleiben, da sie jedenfalls ohne Willkür und Verletzung der aus Art. 31 BV folgenden Schranken aus den weiteren Sätzen des Kataloges: der Printemps bringt für seine Saisonausverkäufe jedes Jahr grosse Opfer und nfolge der Beschränktheit der in diesem Kataloge zusammengestellten Waren bitten wir die Kundschaft uns ihre Bestellungen sobald als möglich zu übermitteln hergelnitet werden konnte. Die Be- schränkung der Preisvergünstigungen auf einen" be- stimmten Warenvorrat enthält notwendigerweise zu- gleich auch eine zeitliche Begrenzung der Veranstaltung (VgI. in diesem Sinne .schon AS 42 I S. 268 mit Zitaten, ferner 46 I S. 333). In diesen die Bedeutung des Ange- bots näher umschreibenden Zusätzen liegt auch der Unterschied des Falles zu dem durch das Urteil des Appellationsgerichts vom November 1916 beurteilten der Magazine zum Wilden Mann, wo für den Ausver- kaufscharakter der Ankündigung einzig die Wendung Messeangebot in Betracht fiel, sodass von einer gegen Art. 4 BV verstossenden ungleichen Recht- sprechung nicht die Rede sein kann. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Handels-und Gewerbefreiheit. No 38. 289 38. Urteil vom 20. Oktober 1922 i. S. Bnth gegen Einwohnergemeinde Solothurn und Regierungsrat des Xantons Solothurn. Anordnung einer Marktkommission, dass auf dem Markte das Kilogramm Fleisch um 20 Rappen billiger verkauft wer- den müsse, als in den Läden. Keine Verletzung der Rechts- gleichheit oder der Handels-und Gewerbefreiheit. A. -Der Rekurrent Ro'h besucht seit zirka 30 Jahren rege1mässig als. Standmetzger den Wochenmarkt zu Solothurn. Nach Anordnung der Marktkommission sind die Standmetzger gehalten mit ihren Preisansätzen pro KHogramm ausgewogene Fleischware 20 Rappen unter den von der städtischen Metzgerschaft im Ladenverkauf angewendeten und von ihr festgesetzten Preisen zu bleiben. Am Wochenmarkt vom 28. August 1920 ver- kaufte Roth Speck zu mit "1 Fr. 40 Cts. übersetzten Preisen und erhielt deswegen eine schriftliche Ver- warnung mit der Androhung, dass ihm im Wiederholungs- fall der Markt gesperrt werde. Roth hielt sich nicht daran. Mit Brief vom 2. September 1920 wurde ihm itens der Marktkommission eröffnet, es sei wegen Ubertretung der städtischen Marktordnung für die Zeit eines Monats das Marktverbot über ihn verhängt. Wegen dieses Verbots beschwerte sich Roth am 14. Ja- nuar 1921 beim Stadtammannamte von Solothurn, nachdem er ereits in einer Eingabe vom 7. Dezember 1920 eine Genugtuungssumme von 600 Fr. und Ersatz der Kosten gefordert hatte. Er stellte" die Begehren :