BGE 48 I 256
BGE 48 I 256Bge06.04.1922Originalquelle öffnen →
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staatsrecht.
34. Urteil vom m. Oktober 19aa.
i.S. Erben Keyer gegen BegimmgBrat Appenzell A.-Bh..
Y Qrschrlft eines kantonaJen Steuergesetzes, wonach der Ein-
kommenssteuer neben dem Erwerbe des Kantonseinwoh-
ners auch die c Einkünfte aus Leibrenten, Pensionen und
ähnlichen Nutzungen. unterstehen. Die Praxis der kan-
tonaJen Behörden, wonach der aus Erbrecht oder ehelichem
Güterrecht hervorgehende Niessbrauch an gewissen Ver-
mögensobjekten nicht unter diese Bestimmung fällt.
sondern das N'utzniessungskapitaJ beim Nutzniesser als
Vermogen besteuert wird, enthält keine willkürliche Ge-
etzesverletzung. Ein mit der Praxis übereinstimmender
Entscheid kann nicht deshaJb wegen Verletzung der Rechts-
gleichheit angefochten werden, weü in einem vereinzelten,
schon einige Zeit zurUckliegenden Falle von jener Praxis
abgewichen worden ist.
-4 .• -Die \Vitwe Meyer-Sehiess in Herisau besass
ein gewisses Vermögen zu eigen und hatte ausserdem
die Nutzniessung
am Kapitalvermögen ihres verstorbenen
l-Iannes. das ihren Kindern zu Eigentum gehört. Zn-
folge Steueranzeige vom 22. Februar 1922 wurde Witwe
Meyer eingeschätzt auf 125,000 Fr. steuerpflichtiges
Vermögen und kein Einkomnien. Dieser Betrag setzt
sich zusammen aus dem eigenen und dem Nutzniessungs-
vermögen. Sie
rekunierte gegen die Einschätzung an
den Regierungsrat. indem ßie den schon früher ohne
Erfolg vertretenen Standpunkt einnahm, dass sie, was
das Nutzungsvermögen anlangt, nur verhalten werden
könne,
den Ertrag als Einkommen, nicht aber das
Kapital als Vermögen zu versteuern. Der Rekurs wurde
am 9. August vom Regierungsrat abgewiesen. Der
Entscheid enthält keine Motive.
B. -Gegen denselben haben die Erben der inzwischen
verstorbenen Witwe }feyer die staatsrechtliche Be-
schwerde ans Bundesgericht ergriffen mit den An-
träge er sei aufzuheben und es sei der Regierungsrat
anzufuilten. den Steueransatz der Witwe Meyer nach
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3·1.
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deren Begehren anzusetzen auf 52,000 Fr. Vermögen
und 4000 Fr. eventuell 4500 Fr. Einkommen, eventuell
die
Steuertaxation pro 1922 neu vorzunehmen und
zwar so, dass lediglich das eigene Frauenvermögen
der Witwe Meyer der Vermögenssteuer unterstellt. das
Nutzniessungsvermögen dagegen nur mit dem ent-
sprechenden Zinseinkommen zur Einkommenssteuer her-
angezogen werde.
Es wird ausgeführt: Nach dem Steuer-
gesetz
von Appenzell A.-Rh. (Art. 14) sei das gesamte
Vermögen des Kantonseinwohners
der Vermögenssteuer
unterworfen,
während « alles Einkommen aus Leib-
renten, Pensionen
und ähnlichen Nutzungen )} unter
die Einkommenssteuer falle (Art. 19). Nutzniessungs-
kapital, das
der Substanz nach dem Eigentümer und
nicht dem Nutzniesser gehöre, könne unmöglich als
« Vermögen » des letztern bezeichnet werden und deshalb
sei es ausgeschlossen, dass
der Nutzniesser mit der
Vermögenssteuer belastet werde. Dagegen sei klar,
dass
man es vom Standpunkt des Nutzniessers aus
mit « ähnlichen Nutzungen » im Sinn des Art. 19 zu
tun habe. Für den Nutzniesser handle es sich beim
Ertrag des Nutzniessungskapitals nicht um sogenanntes
fundiertes Einkommen,
da ja der Anspruch mit dem
Tode aufhöre. Auch
der eidgenössische Kriegssteuer-
beschluss (Art. 34) behandle die Nutzniessung wie die
Leibrente.
pas kantonale Gesetz sei gegenüber dem
Pfarrer Palmer in Herisau im Sinn des Rekurses ange-
wendet worden. Der Regierungsrat habe sich mit dem
klaren
Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch gesetzt;
sein Entscheid sei willkürlich und verletze die Rechts-
gleichheit. Der jährliche Ertrag des fraglichen Nutz-
niessungsvermögens habe 4000 Fr. bis 4500 Fr. betragen.
C. -Der Regierungsrat von Appenzell A.-Rh. hat
die Abweisung des Rekurses beantragt: Beim Erlass
des Steuergesetzes
im Jahre 1897 sei nach damaligem
kantonalen
Recht die erbrechtliche Nutzniessung nicht
bekannt, und Nutzniessungen aus Kapitalaus~cheidungeh
258 Staatsrecht. seien auch sonst im Kanton eine sozusagen unbekannte Erscheinung gewesen. So erkläre es sich, dass die Frage der steuerlichen Behandlung des Niessbrauchs vom Gesetzgeber stillschweigend übergangen worden sei. Seit dem Inkrafttreten des schweizerischen ZGB habe die Frage dann durch Interpretation des StG gelöst werden müssen, und das sei von Anfang an in der Weise geschehen, dass der Niessbraucher der Vermögens- steuer unterstellt worden sei, worauf auch Art. 765 ZGB hindeute. Das kantonale Steuerrecht nehme eine Trennung vor zwischen Vermögens-und Arbeitsertrag mit der Grundregel, da~ Vermögensertrag unter die Vermö- genssteuer und Arbeitsertrag unter die Einkommens- steuer falle. Einkommen bedeute hier durchweg Er- werb, wie denn in Art. 2_Ziff. 2 dem Worte {{ Einkommens- steuer I) in Klammer die verdeutlichende Bezeichnung « Erwerbssteuer » angeschlossen sei. Der Ertrag des Nutzniessungsvermögens sei fundiertes Einkommen im Sinne der Steuerlehre. Fundiertes Einkommen falle aber nach dem Sinn und Geist der kantonalen Steuer- gesetzgebung unter die Vermögenssteuer und unfun- diertes (Arbeitseinkommen) unter die Einkommens- steuer. Da Art. 2 den Begriff· des Einkommens dem- jenigen des Erwerbs gleichstelle, so könne der Ertrag von Nutzniessungsvermögen auch nicht in den Rahmen von Art. 19 Ziff. 3 passen, (wonach der Einkommens- steuer unterworfen ist «alles Einkommen aus Leib- renten, Pensionen oder ähnlichen Nutzungen ») zumal wenn man die Verhältnisse bedenke, wie sie beim Erlass des StG bestanden hätten. Bei der Formulierung des Art. 19 Ziff. 3 habe man gewiss in erster Linie gedacht an lebenslängliche Renten, Pensionen aus frühem Dienst- verhältnissen, vorab militärischer Natur, und andere Bezüge mit ähnlichem Hintergrund. Damit könnten aber die aus dem neuen Familien- und Erbrecht stam- menden kapitalfundierten Nutzniessungen nicht auf eine Stufe gestellt werden. Der im Jahre 1917 erledigte Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34. 25ll Fall des Pfarrer Palmer in Herisau könne kein Präjudiz bilden, weil dort ganz eigenartige Verhältnisse vor- gelegen hätten. Es habe sich um Kapital und Bezüge in Mark gehandelt. Es wäre eine ausserordentliche Härte und sozusagen unmöglich gewesen, bei der stän- digen Verschlechterung des Markkurses auf längere Zeit hinaus, auch nur für ein Steuerjahr, die Mark in Franken umzurechnen und darauf eine Vermögens- steuer in Franken zu erheben. Man habe es daher beim Falle Palmer mit einer ganz vereinzelt dastehenden, den besondern Verhältnissen angepassten Lösung zu tun, die nicht verallgemeinert werden dürfe. Im übrigen seien durch Erbgang entstandene Nutzniessungen seit 1912 stets der Vermögenssteuer unterstellt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Frage, ob die Erblasserin der Rekurrenten für das in ihrer Nutzniessung stehende Vermögen zur Vermögenssteuer. herangezogen werden durfte, ist eine solche des internen kantonalen Steuerrechts, die vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur aus dem beschränk- ten Gesichtspunkt der Willkür geprüft werden kann. Dabei drängt sich die im Rekurs vertretene negative Lösung nach dem kantonalen StG nicht in einer Weise zwingend auf, dass von Willkür gesprochen werden könnte. Nach dem Rekurs ist die Nutzniessung als eine der Leibrente und Pension «ähnliche Nutzung» zu be- trachten, die nach Art. 19 Ziff. 3 StG der Einkommens- steuer untersteht, während der Regierungsrat glaubt, die Frage der Besteuerung von Nutzniessungsgut sei im Gesetz nicht ausdrückJich geregelt und daher im Wege der Auslegung zu beantworten. Es besteht in der Tat ein gewisser Unterschied zwischen Leibrenten und Pensionen einerseits und einer aus ehelichem Güter- recht oder Erbrecht hervorgehenden Nutzniessung der vorliegenden Art andrerseits. Die erstem sind Bezüge,
260 Staatsrecht. die auf einer persönlichen Verpflichtung eines Dritten -Rentenanstalt, Staat, Gemeinde, Arbeitgeber usw. - beruhen und die mit dem Tode des Berechtigten ver- schwinden. Der NutzniesseI' dagegen hat kraft ding- lichen Rechtes den Genuss eines Vermögens, und dieser Nutzen fällt mit seinem Tode nicht dahin, sondern wechselt lediglich den Träger. Das Einkorn,men aus Nutzniessungskapital ist daher in höherem Masse fun- diertes Einkommen als eine Leibrente oder Pensidn und es rechtfertigt sich aus allgemein steuerlichen Gründen, dass die Besteuerung in derjenigen Form erfolge, wie sie fiir das fundierte Einkommen aus Ver- mögensertrag gilt, was in Appenzell A.-Rh.die Ver- mögenssteuer ist. Es wäre unbefriedigend, wenn die zufällige Tatsache, dass· ein Vermögen in Niessbrauch steht, die Besteuerung in der Weise beeinflusste, dass der Staat nur mehr die auf das unfundierte Einkommen zugeschnittene geringere Steuer erheben könnte. Wird nur die letztere Steuer beim NutzniesseI' bezogen, so sollte richtigerweise der Eigentümer zu einer ergänzenden Steuer verhalten werden können. Das lässt sich beini System der allgemeinen Einkommenssteuer (die jede Art von Einkommen, auch den-Kapitalertrag erfasst) und ergänzenden Vermögenssteuer, wie es in einigen Kantonen besteht, leicht durchführen, indem der Nutz- niesser die Einkommenssteuer vom Ertrag seines Niess- brauchs und der Eigentümer vom Kapital die Ver- mögenssteuer entrichtet. Beim System der Erwerbs- und Vermögenssteuer kann, wie es der Bundesbeschluss betreffend die eidgenössische Kriegssteuer vom 20. Sep- tember 1920 in Art. 34 tut, der Kapitalwert der Nutzung, berechnet nach den Tabellen einer soliden Renten- anstalt, beim Nutzniesser und die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Werte des Nutzniessungsver- mögens beim Eigentümer besteuert werden. Das Steuer- gesetz von Appenzell A.-Rh.steht zwar auf dem Boden der Besteuerung von Erwerb und Vermögen, es sieht Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34. 261 indessen eine derartige Lösung bei der Nutzniessung nicht vor. Wird. aber der Eigentümer neben dem Nutz- niesseI' oder allein zur Steuer herangezogen, so ist ihm der NutzniesseI' nach ZGB Art. 765 Abs. 2 zum Ersatz verpflichtet. Der NutzniesseI' muss also darnach auch den Mehrbetrag an Steuern auf sich nehmen, der aus dem Gesichtspunkt erhoben wird, dass man es beim Ertrag des Nutzungsgutes -wenn auch vom Stand- punkt des Nutzniessers aus nur in beschränktem Sinn, so doch objektiv in vollem Mass -mit fundiertem Einkommen zu tun hat. Im internen kantonalen Ver- hältnis (über das interkantonale Verhältnis vgl. BGE 30 I Nr.48) wäre der Kanton Appenzell A.-Rh. berechtigt, bei dem (im Kanton wohnenden) Eigentümer des Nut- zungsgutes die Vermögenssteuer zu erheben; Art. 14 StG, wonach alles Vermögen des Kantonseinwohners der Vermögenssteuer unterliegt, würde das ohne Frage zulassen. Diese Steuer würde dann aber nach der er- wähnten Bestimmung des ZGB doch wieder den Nutz- niesser treffen, sodass sich dieser grundsätzlich nicht schlechter stellt, wenn er mit der Vermögenssteuer belegt wird. Die vorstehenden Betrachtungen lassen es zum min- desten als nicht willkürlich erscheinen, wenn der Re- gierungsrat eine Nutzniessung der vorliegenden Art nicht als {( ähnliche Nutzung» nach Art. 19 Ziff. 3 StG gelten lässt. Die Heranziehung des Nutzniessers zur Vermögenssteuer setzt dann weiter eine dem Wortlaut gegenüber etwas ausdehnende Auslegung des Art. 14 voraus, insofern zum Vermögen des Kantonseinwohners, das der Vermögenssteuer untersteht, auch das in seiner bIossen Nutzniessung stehende Vermögen gerechnet wird. Eine solche extensive Interpretation steht aber, wenn sie durch haltbare innere Gründe gestützt wird, was nach dem Gesagten hier der Fall ist, mit Art. 4 BV wiederum nicht in Widerspruch. Der Regierungsrat hat freilich im Jahre 1917 im
262 Staatsrecht.
Falle Palmer zugegebenermassen anders entschieden,
und die Gründe, die er in der Antwort dafür anführt,
leuchten nicht recht ein, weil
ja die Härte der Umrech-
nung der Mark in Franken auf einen bestimmten Zeit-
punkt bei der Besteuerung der Zinsen wie des Kapitals
vorhanden ist.
Da aber sonst bei Niessbräuchen, wie
sie seit 1912 doch auch
im Kanton Appenzell A.-Rh.
zahlreich sein müssen, nach
der Versicherung des Re-
gierungsrates stets vom Niessbraucher die Vermögens-
steuer erhoben worden ist (auch der Rekurs erwähnt
als abweichend
nur den Fall Palmer), so kann jener
einzige, schon mehrere
Jahre zurückliegende, mit der
Praxis nicht übereinstimmende Entscheid doch nicht
als genügend erachtet werden,
um die Beschwerde
wegen ungleicher Behandlung als begründet erscheinen
zu lassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
, Die Beschwerde wird abgewiesen.
35. Urteil vom 4. November 19 i. S. Grüninger
gegen Ba.sel-Stadt.
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen ein
kantonales Gesetz. -Aufhebung kantonaler Gesetzes-
bestimmungen wegen Unvereinbarkeit mit der bundes-
gerichtlichen Praxis in Doppelbesteuerungssachen und --
auf Grund von Art. 4 BV -wegen Sinn-und Zwecklosig-
keit.
A. -Am 6. April 1922 hat der Grosse Rat des Kantons
Basel-Stadt ein neues Gesetz über die direkten Steuern
angenommen, das im
Amtsblatt vom 12. April ver-
öffentlicht und nach Ablauf der Referendumsfrist durch
Beschluss des Regierungsrates vom 26., veröffentlicht
i Amtsblatt vom 31. Mai, in Kraft erklärt wurde.
..
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 35.
263
§ 14 bestimmt : « Die Einkommenssteuer haben zu ent-
richten: 1. die natürlichen Personen, die im Kanton
ihren Wohnsitz haben, von ihrem sämtlichen jährlichen
Einkommen, Erwerb
und Gewinn. Ausgenommen ist
das Einkommen aus auswärts gelegenen Grundstücken,
das Einkommen eingetragener
und stiller Teilhaber,
sowie der
Kom~anditäre auswärtiger Geschäfte aus
ihrer Beteiligung, wenn es nach Bundesrecht oder Staats-
vertrag
unter eine andere als die Basler Steuerhoheit
fällt oder wenn der andere
Staat Gegenrecht hält, und
der Nachweis
für die Versteuerung erbracht ist. » Nach
§ 20 ist der Vermögenssteuer unterworfen: 1. das ge-
samte Vermögen der natürlichen Personen, die im
Kanton ihren Wohnsitz haben, und der juristischen
Personen, die
im Kanton niedergelassen sind, soweit
letztere nicht als anonyme Erwerbsgesellschaften
be-
steuert werden. Ausgenommen sind die auswärts ge-
legenen Grundstücke, Anteile eingetragener
und stiller
Teilhaber oder Kommanditäre von auswärtigen
Ge-
schäften, wenn sie nach Bundesrecht oder Staatsvertrag
unter eine andere als die Basler Steuerhoheit fallen,
oder wenn der andere
Staat Gegenrecht hält, und der
Nachweis für die Versteuerung erbracht ist.
B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Juni
1922 haben Dr. G. Grüninger und Dr. Robert Grüninger":
Bischoff in Basel beim Bundesgericht die Begehren
gestellt :
(e 1. Es seien § 14 Ziff. 1 Schlussatz und § 20 Ziff. 1
Schlussatz
des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt be-
treffend die direkten Steuern vom 6. April 1922, lautend :
« und der Nachweis für die Versteuerung erbracht ist»
wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 und Art. 4 der
Bundesverfassung für ungültig zu erklären.
2. Eventuell sei die Bestimmung insoweit
für un-
gültig zu erklären, als darin das Besteuerungsrecht
ausgedehnt wird
auf Einkommen und Vermögen, das
nach Bundesrecht
unter eine andere als die Basler
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