Art. 4 BV; unlawful composition of a quasi-judicial authority; formal denial of justice. A conciliation board empowered to issue binding orders must be constituted exactly as required by the relevant decree; the composition rule is mandatory and formal in character, absent an express quorum provision. A decision rendered by a body not legally composed is subject to constitutional challenge for formal denial of justice. The defect is not cured by the argument that the decision would probably have been the same if the authority had been properly constituted, since the party’s entitlement to a lawfully composed authority exists independently of any showing of substantive prejudice (consid. 1).
251 Staatsrecht. Wäre daher auch ein nichtständiges Mitglied der Arbeit- geberseite zugezogen worden, so wäre das Ergebnis nicht anders gewesen. Der Entscheid sei bei Stimmen- gleichheit durch Stichentscheid des Obmanns gefällt worden. Die Arbeiterschaft der Rekurrentin hat durch den Sekretär des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiter- verbandes, Sektion Thun, erklärt, dass sie sich nicht als rekursbeklagte Partei betrachte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Bestimm lng des Dekretes vom 21. März 1910, wonach das Einigungsamt aus dem Obmann und 4 (2 ständigen und 2 nichtständigen) Mitgliedern besteht, ist ganz zweifellos als eine zwingende Vorschrift for- meller Natur zu betrachten in dem Sinn, dass das Ei- nigungsamt, um gültig verhandeln und insbesondere verbindliche Auflagen einer Partei machen zu können, in dieser Weise besetzt sein muss. Es müsste ausdrücklich vorgesehen sein, dass zur Beschlussfähigkeit auch die Anwesenheit bloss eines Teiles der Mitglieder genüge. Eine solche Vorschrift fehlt aber ; sie würde auch zum Charakter des Ein"gungsamtes als einer aus Interessen- vertretern und einem unabhängigen Obmann zusammen- gesetzten Behörde mit richterähnlichen Funktionen nicht passen; das Einigungsamt verhandelt in einem prozessähnlichen Verfahren' über den Kollektivstreit ( 11 ff. des Dekretes); es kann sich mit Zustimmung) beider Parteien als Schiedsgericht konstituieren ( 19) und es kann Ordnungsbussen bis auf 500 Fr. verhängen gegenüber Personen, die seinen Vorladungen nicht Folge leisten (vgl. Verordnung vom 16. Mai 1918). Zu jenem Schlusse führt auch 21 des Dekrets, wonach die Besetzung des Einigungsamtes im Protokoll auf- zunehmen ist, was offenbar die Kontrolle über die gesetzmässige Besetzung ermöglichen soll. Eine vor- schriftswidrige Besetzung des Einigungsamtes bildet Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33.
demnach einen Nichtigkeitsgrund gegenüber dem in dieser Weise gefällten Entscheid, welcher Nichtigkeits- grund mangels eines kantonalen Rechtsmittels mit dem staatsrechtlichen Rekurs wegen formeller Rechts- verweigerung muss geltend gemacht werden können. Der Einwand, dass der Entscheid bei richtiger Be- setzung nicht anders ausgefallen wäre, kann dabei nicht gehört werden; denn der Anspruch einer Partei, dass das Einigungsamt ordnungsgemäss besetzt sei, ist formeller Natur und besteht unabhängig vom Nach- weis eines materiellen Interesses (BGE 32 I 37). Nach dem Gesagten muss der Rekurs gutgeheissen und der Entscheid des Einigungsamtes vom 26. August 1922 aufgehoben werden; das Einigungsamt war beim Erlass des Entscheides, der der Rekurrentin eine Ord- nungsbusse auferlegt, nur mit 4 statt 5 Mitgliedern besetzt, und der Mangel konnte nicht dadurch gut- gemacht werden, dass von den beiden anwesenden Arbeitervertretern nur einer sich an der Abstimmung beteiligt hat. Demnach erkennt das Bundesgericht: .Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange- fochtene Entscheid des Einigungsamtes des I. Assisen- bezirks in Thun vom 26. August 1922 aufgehoben.