BGE 48 I 252
BGE 48 I 252Bge26.08.1922Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
33. Urten v. 21. Oktober 1922 i. S. E. J. IIoffmann & Söhne
gegen Einigungsamt des I. bernischen Assisenbezirkes.
Anwendung des Grundsatzes, wonach ein von einem Gerichte
in gesetzwidriger Besetzung gefällter Entscheid wegen
formeller
Rechtsverweigerung angefochten werden kann
auf Verfügungen der durch das bernische Dekret von:
21. ai 1910 vorgesehenen Einigungsämter zur gütlichen
ErledIgung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeit-
gebern und Arpeitern, wodurch einer Partei verbindliche
Auflagen gemacht werden. Unerheblichkeit des Einwandes
d?-ss die Verfügung bei richtiger Besetzung des Amte
DIcht anders ausgefallen wäre.
A. -Im Kanton Bern besteht in jedem Assisen~
bezirk ein Einigungsamt zur gütlichen Erledigung von
Kllektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Ar-
beItern (Dekret vom 21. Mai 1910, §§ 1 und 2). Es
setzt sic? zusammen aus dem Obmann, 2 ständigen
und 2 ruchtständigen Mitgliedern (§ 2). Obmann und
ständige Mitglieder wählt der Regierungsrat und zwar
je ein ständigs Mitglied aus der Zahl der Arbeitgeber
und der ArbeIter (§ 3). Die nichtständigen Mitglieder
werden.
im einzeln.en znr Verhandlung kommenden
Falle durch die streitenden
Parteien ernannt und zwar
in der Weise, dass jede ein solches Mitglied bezeichnet·
sie haben. wie. die stäIigen Mitglieder des Einigungs
amtes darm SItz und Stnnme. Weigert sich eine Partei
ds ihr zukommende nichtständige Mitglied zu be-
zechnen, so rfolgt. die Wahl durch die ständigen Mit-
glieder
des Emigungsamtes (§ 4).
B. -Am 26. August. 1922 fand vor dem Einigungs-
amt des 1. Assisenbezirks in Thun eine Verhandlung
stat zur gütlichen Erledigung einer Kollektivstreitigkeit
ZWIschen der Rekurrentin, der Firma· E. J. Hoffmann
& Söhne, Kartonnagefabrik in Thun,
und ihren Ar-
beitern. Die Rekurrentin weigerte sich,
an der Ver-
handlung teilzunehmen, weil nach ihrer Auffassung
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 33. 253
gar kein Kollektivstreit zwischen ihr und der Arbeiter-
schaft vorlag.
Sie unterliess es daher auch, das ihr zu-
kommende nichtständige Mitglied des Einigungsamtes
zu bezeichnen. Die beiden ständigen Mitglieder nahmen
hierauf die fragliche
·Wahl vor, aber der oder die nach-
einander von ihnen gewählten Personen konnten nicht
gebeibracht werden. Man einigte sich dann im Einigungs-
amt, dass von den bei den anwesenden Vertretern der Ar-
beiter
nur einer das Stimmrecht ausübe. In dieser Beset-
zung
und mit diesem Abstimmungsmodus wurde festge-
stellt, dass eine Kollektivstreitigkeit vorliege, das Eini-
gungsamt daher zuständig sei,
und sodann in Anwendung
von § 4 der Verordnung über die Einigungsämter vom
16. Mai 1918 beschlossen, die Rekurrentin werde wegen
Weigerung des Erscheinens in eine Busse von
50 Fr.
verfällt und die Weigerung sei mit Grundangabe in
gesetzlicher Weise zu veröffentlichen.
C. -Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin
den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen
mit dem Antrag
auf Aufhebung. Es wird ausgeführt: Die Rekurrentin
habe versucht, sich bei einer kantonalen Instanz
zu
beschweren. Aber sowohl die kantonale Polizei-, wie
die kantonale Justizdirektion
hätten sich unzuständig
erklärt. Mangels eines kantonalen Rechtsmittels ver-
bleibe daher
nur der staatsrechtliche Rekurs. Das
Einigungsamt des
251 Staatsrecht. Wäre daher auch ein nichtständiges Mitglied der Arbeit- geberseite zugezogen worden, so wäre das Ergebnis nicht anders gewesen. Der Entscheid sei bei Stimmen- gleichheit durch Stichentscheid des Obmanns gefällt worden. Die Arbeiterschaft der Rekurrentin hat durch den Sekretär des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiter- verbandes, Sektion Thun, erklärt, dass sie sich nicht als rekursbeklagte Partei betrachte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Bestimm\lng des Dekretes vom 21. März 1910, wonach das Einigungsamt aus dem Obmann und 4 (2 ständigen und 2 nichtständigen) Mitgliedern besteht, ist ganz zweifellos als _ eine zwingende Vorschrift for- meller Natur zu betrachten in dem Sinn, dass das Ei- nigungsamt, um gültig verhandeln und insbesondere verbindliche Auflagen einer Partei machen zu können, in dieser Weise besetzt sein muss. Es müsste ausdrücklich vorgesehen sein, dass zur Beschlussfähigkeit auch die Anwesenheit bloss eines Teiles der Mitglieder genüge. Eine solche Vorschrift fehlt aber ; sie würde auch zum Charakter des Ein"gungsamtes als einer aus Interessen- vertretern und einem unabhängigen Obmann zusammen- gesetzten Behörde mit richterähnlichen Funktionen nicht passen; das Einigungsamt verhandelt in einem prozessähnlichen Verfahren' über den Kollektivstreit (§§ 11 ff. des Dekretes); es kann sich mit Zustimmung) beider Parteien als Schiedsgericht konstituieren (§ 19) und es kann Ordnungsbussen bis auf 500 Fr. verhängen gegenüber Personen, die seinen Vorladungen nicht Folge leisten (vgl. Verordnung vom 16. Mai 1918). Zu jenem Schlusse führt auch § 21 des Dekrets, wonach die Besetzung des Einigungsamtes im Protokoll auf- zunehmen ist, was offenbar die Kontrolle über die gesetzmässige Besetzung ermöglichen soll. Eine vor- schriftswidrige Besetzung des Einigungsamtes bildet Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33. 255 demnach einen Nichtigkeitsgrund gegenüber dem in dieser Weise gefällten Entscheid, welcher Nichtigkeits- grund mangels eines kantonalen Rechtsmittels mit dem staatsrechtlichen Rekurs wegen formeller Rechts- verweigerung muss geltend gemacht werden können. Der Einwand, dass der Entscheid bei richtiger Be- setzung nicht anders ausgefallen wäre, kann dabei nicht gehört werden; denn der Anspruch einer Partei, dass das Einigungsamt ordnungsgemäss besetzt sei, ist formeller Natur und besteht unabhängig vom Nach- weis eines materiellen Interesses (BGE 32 I 37). Nach dem Gesagten muss der Rekurs gutgeheissen und der Entscheid des Einigungsamtes vom 26. August 1922 aufgehoben werden; das Einigungsamt war beim Erlass des Entscheides, der der Rekurrentin eine Ord- nungsbusse auferlegt, nur mit 4 statt 5 Mitgliedern besetzt, und der Mangel konnte nicht dadurch gut- gemacht werden, dass von den beiden anwesenden Arbeitervertretern nur einer sich an der Abstimmung beteiligt hat. Demnach erkennt das Bundesgericht: .Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange- fochtene Entscheid des Einigungsamtes des I. Assisen- bezirks in Thun vom 26. August 1922 aufgehoben.
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