Unlawful composition of conciliation board as formal denial of justice

BGE 48 I 252Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I26.08.1922Annulled

Zusammenfassung

The Federal Court upheld the employer’s constitutional complaint against a conciliation board decision that imposed a CHF 50 fine for failure to appear. The appellant argued that the board had not been lawfully composed because only four members participated instead of the required five. The Court agreed that the statutory composition requirement was mandatory and formal, that it applied to this quasi-judicial body, and that a defect in composition constitutes a voidability ground reviewable by constitutional complaint. The respondent’s argument that the outcome would have been unchanged even with a properly composed board was rejected as irrelevant.

Regest

Art. 4 BV; unlawful composition of a quasi-judicial authority; formal denial of justice. A conciliation board empowered to issue binding orders must be constituted exactly as required by the relevant decree; the composition rule is mandatory and formal in character, absent an express quorum provision. A decision rendered by a body not legally composed is subject to constitutional challenge for formal denial of justice. The defect is not cured by the argument that the decision would probably have been the same if the authority had been properly constituted, since the party’s entitlement to a lawfully composed authority exists independently of any showing of substantive prejudice (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urten v. 21. Oktober 1922 i. S. E. J. IIoffmann Söhne gegen Einigungsamt des I. bernischen Assisenbezirkes. Anwendung des Grundsatzes, wonach ein von einem Gerichte in gesetzwidriger Besetzung gefällter Entscheid wegen formeller Rechtsverweigerung angefochten werden kann auf Verfügungen der durch das bernische Dekret von:
  2. ai 1910 vorgesehenen Einigungsämter zur gütlichen ErledIgung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeit- gebern und Arpeitern, wodurch einer Partei verbindliche Auflagen gemacht werden. Unerheblichkeit des Einwandes d?-ss die Verfügung bei richtiger Besetzung des Amte DIcht anders ausgefallen wäre. A. -Im Kanton Bern besteht in jedem Assisen bezirk ein Einigungsamt zur gütlichen Erledigung von Knllektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Ar- beItern (Dekret vom 21. Mai 1910, 1 und 2). Es setzt sic? zusammen aus dem Obmann, 2 ständigen und 2 ruchtständigen Mitgliedern ( 2). Obmann und ständige Mitglieder wählt der Regierungsrat und zwar je ein ständigns Mitglied aus der Zahl der Arbeitgeber und der ArbeIter ( 3). Die nichtständigen Mitglieder werden. im einzeln.en znr Verhandlung kommenden Falle durch die streitenden Parteien ernannt und zwar in der Weise, dass jede ein solches Mitglied bezeichnet sie haben. wie. die stäIingen Mitglieder des Einigungs amtes darm SItz und Stnnme. Weigert sich eine Partei dns ihr zukommende nichtständige Mitglied zu be- zenchnen, so rfolgt. die Wahl durch die ständigen Mit- glieder des Emigungsamtes ( 4). B. -Am 26. August. 1922 fand vor dem Einigungs- amt des 1. Assisenbezirks in Thun eine Verhandlung stant zur gütlichen Erledigung einer Kollektivstreitigkeit ZWIschen der Rekurrentin, der Firma E. J. Hoffmann Söhne, Kartonnagefabrik in Thun, und ihren Ar- beitern. Die Rekurrentin weigerte sich, an der Ver- handlung teilzunehmen, weil nach ihrer Auffassung Gleichheit vor dem Gesetz. N0 33. 253 gar kein Kollektivstreit zwischen ihr und der Arbeiter- schaft vorlag. Sie unterliess es daher auch, das ihr zu- kommende nichtständige Mitglied des Einigungsamtes zu bezeichnen. Die beiden ständigen Mitglieder nahmen hierauf die fragliche Wahl vor, aber der oder die nach- einander von ihnen gewählten Personen konnten nicht gebeibracht werden. Man einigte sich dann im Einigungs- amt, dass von den bei den anwesenden Vertretern der Ar- beiter nur einer das Stimmrecht ausübe. In dieser Beset- zung und mit diesem Abstimmungsmodus wurde festge- stellt, dass eine Kollektivstreitigkeit vorliege, das Eini- gungsamt daher zuständig sei, und sodann in Anwendung von 4 der Verordnung über die Einigungsämter vom
  3. Mai 1918 beschlossen, die Rekurrentin werde wegen Weigerung des Erscheinens in eine Busse von 50 Fr. verfällt und die Weigerung sei mit Grundangabe in gesetzlicher Weise zu veröffentlichen. C. -Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Es wird ausgeführt: Die Rekurrentin habe versucht, sich bei einer kantonalen Instanz zu beschweren. Aber sowohl die kantonale Polizei-, wie die kantonale Justizdirektion hätten sich unzuständig erklärt. Mangels eines kantonalen Rechtsmittels ver- bleibe daher nur der staatsrechtliche Rekurs. Das Einigungsamt des
  4. Assisenbezirks sei beim Erlass des Entscheides nicht in gesetzlicher 'V eise besetzt gewesen, da nur 3 bezw. 4 statt 5 Mitglieder mitgewirkt hätten. Unter diesen Umständen verstosse der Entscheid gegen Art. 4 BV. D. -Das Einigungsamt des 1. Assisenbezirks hat die Abweisung des Rekurses beantragt. Das einge- schlagene Verfahren inbezug auf die Besetzung des Einigungsamts möge formell nicht ganz einwandfrei sein. Aber es sei praktisch nicht zu beanstanden. Er- fahrungsgemäss stimmten die Mitglieder des Einigungs- am ts stets zu Gunsten der von ihnen vertretenen Partei.

251 Staatsrecht. Wäre daher auch ein nichtständiges Mitglied der Arbeit- geberseite zugezogen worden, so wäre das Ergebnis nicht anders gewesen. Der Entscheid sei bei Stimmen- gleichheit durch Stichentscheid des Obmanns gefällt worden. Die Arbeiterschaft der Rekurrentin hat durch den Sekretär des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiter- verbandes, Sektion Thun, erklärt, dass sie sich nicht als rekursbeklagte Partei betrachte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Bestimm lng des Dekretes vom 21. März 1910, wonach das Einigungsamt aus dem Obmann und 4 (2 ständigen und 2 nichtständigen) Mitgliedern besteht, ist ganz zweifellos als eine zwingende Vorschrift for- meller Natur zu betrachten in dem Sinn, dass das Ei- nigungsamt, um gültig verhandeln und insbesondere verbindliche Auflagen einer Partei machen zu können, in dieser Weise besetzt sein muss. Es müsste ausdrücklich vorgesehen sein, dass zur Beschlussfähigkeit auch die Anwesenheit bloss eines Teiles der Mitglieder genüge. Eine solche Vorschrift fehlt aber ; sie würde auch zum Charakter des Ein"gungsamtes als einer aus Interessen- vertretern und einem unabhängigen Obmann zusammen- gesetzten Behörde mit richterähnlichen Funktionen nicht passen; das Einigungsamt verhandelt in einem prozessähnlichen Verfahren' über den Kollektivstreit ( 11 ff. des Dekretes); es kann sich mit Zustimmung) beider Parteien als Schiedsgericht konstituieren ( 19) und es kann Ordnungsbussen bis auf 500 Fr. verhängen gegenüber Personen, die seinen Vorladungen nicht Folge leisten (vgl. Verordnung vom 16. Mai 1918). Zu jenem Schlusse führt auch 21 des Dekrets, wonach die Besetzung des Einigungsamtes im Protokoll auf- zunehmen ist, was offenbar die Kontrolle über die gesetzmässige Besetzung ermöglichen soll. Eine vor- schriftswidrige Besetzung des Einigungsamtes bildet Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33.

demnach einen Nichtigkeitsgrund gegenüber dem in dieser Weise gefällten Entscheid, welcher Nichtigkeits- grund mangels eines kantonalen Rechtsmittels mit dem staatsrechtlichen Rekurs wegen formeller Rechts- verweigerung muss geltend gemacht werden können. Der Einwand, dass der Entscheid bei richtiger Be- setzung nicht anders ausgefallen wäre, kann dabei nicht gehört werden; denn der Anspruch einer Partei, dass das Einigungsamt ordnungsgemäss besetzt sei, ist formeller Natur und besteht unabhängig vom Nach- weis eines materiellen Interesses (BGE 32 I 37). Nach dem Gesagten muss der Rekurs gutgeheissen und der Entscheid des Einigungsamtes vom 26. August 1922 aufgehoben werden; das Einigungsamt war beim Erlass des Entscheides, der der Rekurrentin eine Ord- nungsbusse auferlegt, nur mit 4 statt 5 Mitgliedern besetzt, und der Mangel konnte nicht dadurch gut- gemacht werden, dass von den beiden anwesenden Arbeitervertretern nur einer sich an der Abstimmung beteiligt hat. Demnach erkennt das Bundesgericht: .Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange- fochtene Entscheid des Einigungsamtes des I. Assisen- bezirks in Thun vom 26. August 1922 aufgehoben.

Schlagwörter

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