BGE 48 I 245
BGE 48 I 245Bge02.09.1922Originalquelle öffnen →
244 Staatsrecht. zu. Wie der Regierungsrat hervorhebt, haben solche hohlen Grabmäler, die massives Materia;l vortäuschen sollen und sich somit als unechte Scheingebilde dar- stellen, für das Gefühl derer, die zur Trauer und zur Ehrung der Toten auf dem Friedhof erscheinen, zweifel- los etwas stossendes, und sie sind auch in Protestein- gaben, die die Heimatschutzvereinigung, der Werkbund, Architekten- und Bildhauervereine an den Regierungs- rat gerichtet haben, sowie in Schreiben von zahlreichen inner- und ausserkantonalen Friedhofbehörden als etwas unwürdiges und geschmackloses verurteilt worden. Zu- dem besteht, wie sich aus den Akten ergibt, die Gefahr, dass derartige 6-rabmäler infolge geringer Haltbarkeit mit der Zeit eine Verunstaltung erleiden; auch ver- ursachen sie infolge ihrer Hohlheit leicht ein störendes Geräusch. 4. -Was die Beschwerde wegen ungleicher Behand- lung betrifft, so ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Regierungsrat schon in einem Beschwerde-oder Genehmigungsverfahren entschieden hätte, gusseiserne Kreuze in schmiedeisernen Formen, hohle Metallreliefs. Blechkränze, künstliche Blumen u. dergl. seien zuzu- . lassen, und zudem weist er mit Recht darauf hin dass diese Gegenstände nicht notwendig mit den Imit;tions- grabmälern aus Zinkblech auf gleiche Linie gestellt werden müssen, dass insbesondere solche Zubehörden zu den Grabmälern nicht so hervortreten, "oie diese selbst, und es sich daher rechtfertigen lässt, wenn gegen künstliche Blumen, Kränze u. dergl. nicht ebenso wie gegen unechte Grabmäler eingeschritten wird. Sind die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verschieden, so rechtfertigt sich auch ein Unterschied in der recht- n Behandlung. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. Gleichheit vor dem Gesetz. N0 32. 32. Urteil vom 7. Oktober 19aa i. S. Dr. Beek und Mitbeteiligte gegen Gressen Bat von Baselstadt. 245 Bestimmung eines kantonalen Gesetzes über die Geschäfts~ ordnung des Grossen Rates (Baselstadt), wonach die Ein- ladung zu einer Sitzung den Mitgliedern durch den Präsi- denten spätestens drei Tage vor der Sitzung zugestellt wer- den soll. Einladung auf einen kürzeren Termin gestützt auf einen Beschluss des Grossen Rates in einer vorher- gehenden Sitzung, die nächste Sitzung in zwei Tagen abzu- halten. Anfechtung der in der letzteren Sitzung gefassten Beschlüsse wegen Willkür (Missachtung jener Gesetzes- vorschrift) und Verletzung des Rechtes der Mitglieder der Behörde auf Teilnahme an den Sitzungen. Abweisung. A. -Die Verfassung von Baselstadt bestimmt im Abschnitt « VI. Öffentliche Behörden. A. Grosser Rat)) in Art. 37: « Der Grosse Rat wird durch seinen Präsi- denten einberufen : a) ordentlicher Weise neun Mal im Jahr ; b) ausserordentlicher Weise:
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Staatsrecht.
spätestens drei Tage vor der Sitzung den Mitgliedern
zugestellt werden. »
• « § 5. AbweichuneIi von der Geschäftsordnung.
AbweIchungen von dIeser Geschäftsordnung
mit Aus-
nahme der
in Abschnitt VI und VII enthaltenen Vor-
schriften können vom Grossen Rate für einzelne Fälle
mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen
werden.
»
B. -In seiner Sitzung vom 6. Juli 1922 beriet der
Grosse
Rat von Baselstadt in erster Lesung ein Gesetz
betr. Steuererleichterungen für die kleineren und Zu-
schläge für die .höheren Einkommen, giltig für das
Jahr 1922. Ein Antrag, auf eine zweite Lesung zu ver-
zicht:n, .. wude ab?elehnt. Es wurde dann beantragt,
es seI fur dIe zweite Lesung eine Sitzung am 8. Juli
nachmittgs 3 l!hr abzuhalten, und dieser Antrag
wurde ml~ 47 StlIDen dafür und ebensoviel dagegen
durch StichentscheId des Präsidenten angenommen.
In der Sitzung vom 8. Juli teilte der Präsident mit
dass gegen die Abhaltung von Dr. O. Schär und Dr. E:
s . Gesetzes betr. Steuererleichterungen. . .. als un-
gultIg zu erklären und daher aufzuheben. Es wird aus-
geführt: Es liege eine Verletzung des Art. 37 b Ziff. 1
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 32.
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KV vor, weil der Beschluss des Grossen Rates vom 6. Juli
betr. Abhaltung einer Sitzung am 8. Juli ungültig sei.
Für einen, solchen Beschluss sei der Grosse Rat unbe-
dingt an seine Geschäftsordnung gebunden, die eine
Einladung
auf drei Tage vorschreibe, und eine Ab-
änderung der Geschäftsordnung hätte nur mit 2/
3
Mehr-
heit beschlossen werden können. Ferner sei verletzt das
nach dem
Sinn und Geist der KV bestehende Recht jedes
Mitgliedes des Grossen Rates, sein Stimmrecht
im Gros-
sen Rat ausüben zu können. Im Interesse dieses Rechtes
bestehe die Vorschrift
von § 4 Abs. 2 Geschäftsordnung.
Sie sei eine Schutzvorschrift, die verhindern solle, dass
auf zu kurze
Fristen eine Sitzung des Grossen Rates
einberufen werde, wobei eine grössere oder kleinere
Zahl von Mitgliedern ausserstande sei teilzunehmen,
weil sie sich nicht mehr einrichten könnten. Gerade
im vorliegenden
Fall habe man das fragliche Gesetz
noch schnell durchzwängen wollen
und man habe ge-
wusst, dass ein
grosser Teil der bürgerlichen Mitglieder
nicht in der Lage sein würde, der Einladung Folge.
zu .
leisten. Das Manöver sei denn auch gelungen, indem
11 bürgerliche Mitglieder, worunter die Rekurrenten,
zufolge anderweitiger Dispositionen nicht an der Sitzung
hätten teilnehmen können. Jedenfalls aber liege vor die
evidente ,Verletzung eines klaren Rechtssatzes, nämlich
des
§ 4 Abs. 2 Geschäftsordnung und damit Willkür.
Und zwar sei die Verletzung eine absichtliche, um das
Gesetz durchbringen zu können. Gerade bei den
Partei-
verhältnissen im Basler Grossen Rat, wo die Stimmen
jeweilen sehr nahe zusammengingen, müsse darauf
gehalten werden, dass jedes Mitglied
an der Sitzung
teilnehmen könne. Sei aber die Abhaltung der Sitzung
willkürlich, verfassungswidrig, so könnten auch die
darin gefassten Beschlüsse nicht aufrecht erhalten werden.
D. -Namens des Grossen
Rates hat der Regierungs-
rat VOll Baselstadt die Abweisung des Rekurses be-
antragt. Die Vorschrift
in § 4 Abs. 2 des Gesetzes betr.eter protestiert worden sei, weil die Einberufung
mcht reglementsgemäss erfolgt sei. Er halte dafür die
Sitzung sei abzuhalten; es stehe den genannten 'Mit-
gliedern frei, die gefassten
Beschlüsse anzufechten.
Der
Rat stimmte dieser Anffassnng stillschweigend
zu.
Jens Gesetz wurde dann !n zweiter Lesung beraten
und mIt 60 gegen 51 Stimmen angenommen. 18 Mit-
glieder waren abwesend. Die Referendumsfrist gegen
das Gesetz lief
am 23. August unbenützt ab.
C. -Am 2. September 1922 haben die Grossräte Dr.
Th. Beck, Leo Pfenniger und Dr.
E. Peter den staats-
rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag: Es seien die Beschlüsse des Grossen Rates
vom 8. Juli, insbesondere derjenige über die AnnalIIDe
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Staatsrecht.
die Geschäftsordnung des Grossen Rates sei, wie auch
die Entstehungsgeschichte zeige, eine Ordnungsvor-
shrif für den Präsidenten, nicht aber eine Bestilnmung
fur die Festsetzung der Sitzungstermine selber. Sie
binde speziell
den Grossen Rat nicht, der nach Art. 37
KV die Einberufung des Grossen Rates beschliessen
könne
und zwar auch auf einen kürzern Termin als
den
vierten Tag, wobei der Präsident verpflichtet sei,
in Ansführung eines solchen Beschlusses die Einberufung
auf kürzere Frist vorzunehmen. Darnach aber müsse
der Beschlnss vom 6. Juli als rechtmässig angesehen
werden.
Wäre .er aber auch gesetzwidrig, so würde
der Mangel doch nicht die Nichtigkeit des am 8. Juli
beschlossenen Gesetzes zur Folge haben. Die Annahme
dass in einer Sitzung des Grossen Rates, zu der nich
wenigstens drei Tage vorher eingeladen worden sei,
nicht gültig verhandelt werden könne, gehe zu weit.
§ 4 Abs. 2 des Gesetzes sei als blosse « Sollvorschrift »)
formuliert, im Gegensatz zu andern Vorschriften des
Gesetzes,
b:i denen sich aus der Fassung schon ergebe,
dass
von Ihrer Beobachtung die Giltigkeit der Ver-
handlungen abhängen soll. Daher hätten die Mitglieder
des Grossen
Rates kein gesetzliches Recht darauf
nicht auf kürzere Frist als drei Tage zu einer Sitzun
einbefen zu wrden; eventuell würde es sich jeden-
falls
mcht um em verfassungsmässiges Recht handeln.
Das allgemeine Recht des Mitgliedes auf Teilnahme
an den Sitzungen komme hier nicht in Frage. Sollte
~an aber auch anderer Ansicht sein über die Bedeutung
"Jener Gesetzesbestimmung, so sei doch jedenfalls die
gegenteilige Auffassung des Grossen
Rates nicht haltlos
und willkürlich. Am 8. Juli hätten die Schulferien be-
gonnen: in den folgenden Wochen wäre daher eine
grössere Zahl
von Mitgliedern des Grossen Rates ver-
~dert gewesen, an einer Sitzung teilzunehmen. Es
seI ~aher, uch sachlich begründet gewesen, dass die
fragliche SItzung
auf den 8.; Juli angesetzt worden sei.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 32.
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Wie weit die Spekulation auf die Abwesenhei:f;' poli-
tischer Gegner
für die Entscheidung massgebend ge-
wesen sei, entziehe sich
der Überprüfung; die Rekurren-
ten machten hirüber keine nähern Angaben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Staatsrecht.
wird denn auch nicht immer strikte befolgt werden
können.
Es können Notfälle eintreten, wo die allge-
meinen Interessen ein rascheres Zusammentreten des
Grossen
Rates dringend heischen. Auch diese Erwägung
spricht gegen' den zwingenden
Formcharakter der Be-
stimmung. Dass am
6., Juli ein solcher staatlicher Not-
stand offenbar nicht vorlag, ist unerheblich. Sobald
man der Vorschrift ohne Willkür die Bedeutung einer
blossen Ordnungsvorschrift beilegen kann, so
kann ihre
Nichtbeachtung die Nichtigkeit der Verhandlungen und
Beschlüsse des Grossen
Rates auch da nicht nach sich
ziehen, wo
die. Einladefrist ohne zureichende Gründe
verkürzt wurde. Die unausgesprochenen, internen Mo-
tive aber, aus denen die Mehrheit des Grossen Rates
eine Sitzung auf zweitägigen Termin anordnete, ent-
ziehen sich einer' nachträglichen Feststellung, zum al
durch das Bundesgericht.
2. -Art. 37 KV beschränkt sich darauf, dem Grossen
Rate die Befugnis zur Anordnung ausserordentlicher
Sitzungen einzuräumen. Darüber, auf welchen
J.;lindest-
termin das geschehen könne, spricht er sich nicht aus,
wie denn auch eine solche Verfahrensbestimmung ihre
Stelle nicht in der Verfassung,
sondern in der Geschäfts-
ordnung
hat. Er kann daher im vorliegenden FalJ nicht
verletzt sein, ganz abgesehen von der Frage, ob eine
solche Verletzung die Nich.tigkeit der Verhandlungen
und Beschlüsse der fraglichen Sitzung zur Folge haben
würde.
3. -Auch ein individuelles Recht der Mitglieder
des Grossen,Rates, an den Sitzungen des GrosseI~ Rates
teilzunehmen und dort das Stimmrecht auszuüben, jst
in der Kantonsverfassung nicht, ausdrücklich aufgestellt.
Selbst wenn
man es aus den Bestimmungen der Ver-
fassung über den Grossen
Rat, §§ 30 ff. oderandern
Bestimmungen, herleiten wollte, so wäre es doch im
vorliegenden Fall den Rekurrenten gegenüber nicht
verletzt worden. Die Rekurrenten waren in der Sitzung
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 32.
251,
vom 6. Juli anwesend, und wussten daher amals s:hon.
dass die nächste Sitzung auf den 8. Juli. nacttags
3 Uhr angesetzt sei. Wenn sie dann an dIeser SItzung
nicht teilgenommen haben, so lag der
G:und. in. ihren '
privaten persönlichen Verhältnissen
u.nd mcht m Irged
einer behördlichen Hinderung. GeWISS kann das Mit-
glied bei einem längern
Einladungste?Dn persnliche
Abhaltungen leichter vernieiden als bCl Clem ku:zern.
Aber in dieser Hinsicht ist der UnterschIed ZWIschen
einem zwei-und dreitägigen Termin recht gering, sods
beim erstern im Gegensatz zum letztern doch .. ges
nicht von der Verletzung eines verfassungsma.sslgen
Rechtes des Mitgliedes
auf Teilnahme an der SItZung
gesprochen werden kann. Zudem könnte die
Vrletzng
eines solchen persönlichen Rechtes zur KassatIon emes
Beschlusses des Grossen
Rates nur dann führe~, enn
bei Teilnahme der sich beschwerenden Mitglieder
das Ergebnis
der Abstimmung ein anderes gew:sen
wäre. Das würde aber für die drei RekUITnten mcht
zutreffen, da das angefochtene Gesetz mIt 61 gegen
50 Stimmen angenommen worden ist.
Demnach erkennt d~sBundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
AS 48 I -19'&
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