BGE 48 I 229
BGE 48 I 229Bge06.02.1922Originalquelle öffnen →
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StaatsreCht.
Rückwirkungen auf die allgemeine Steuerbelastung recht-
fertige, bildete
aber mit einen· Teil der Aufgabe der für
die Ordnung des Verhältnisses zum Konzessionär be-
rufenen Instanzen, der
ihnen dabei obliegenden Wahrung
der Interessen der Gemeinschaft. Wenn dabei aus staats-
politischen und volkswirtschaftliclIen Erwägungen, wohl
nicht zum mindesten wegen der Vorteile, die die Errich-
tung des Werkes für den Kanton Schwyz und insbeson-
dere
für den Bezirk March (vgl. § 13 der Konzession) mit
sich bringt, dem Unternehmen gewisse Begünstigungen
hinsichtlich
der zu entrichtenden Abgaben und des
. Heimfallsrechts zugestanden wurden, so veflllag die ab-
weichende Auffltssung eines einzelnen Bürgers darüber
ihn noch nicht zu berechtigen, die betreffenden Be-
schlüsse. die ihn nicht anders berühren als alle Volks-
genossen, staatsrechtlich anzufechten, auch wenn damit
ein gewisser Einfluss auf die allgemeinen öffentlichen
Lasten verbunden sein sollte. Auch hier ist das Interesse
des Einzelnen
derart vom Gemeininteresse abhängig. dass
es
vor ihm zurücktreten und der Einzelne die durch die
Behörde vom
Standpunkte des Gemeininteresses ge-
troffene Lösung hinnehmen muss. Auf keinen Fall
kann
die durch die Planänderung bewirkte Veränderung der
Lage der Einzelnen inbezug auf die künftige steuerliche
Belastung
ei hinreichendes Interesse zur Anfechtung
der Genehmigung-jener begründen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Organisation der Bundesrechtspßege. N° 30.
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30. Urten vom 5. Mai 1922
i. S. von Senger gegen Zürich Obergericht.
Unzuständigkeitsentscheid des kantona1e Richters in einm
Zi viI streite, weil die kantonale Genchsstandsvorschrift.
nach der er an sich örtlich kompetent ware, b.undesrechts-
'd . . Dl'e Rüge dass d.iese Annahme mcht zutreffe
WI ng seI., R ht
und . zu Unrecht eidgenössisches .sttt katonales ec
angewendet worden sei, ist durch zlVllrechthche Besch'Yerde
nach Art. 87 Ziff. 1 OG und nicht durch staatsrechtlIchen
Rekurs geltend zu machen .
A. _ Der Rekurrent von Senger ist am 21. März 1919
durch das Bezirksgericht Zürich von der Rekube
klagten Nanny geb. Agthe geschieden . worde. Uer
die Nebenfolgen der Scheidung hatten urrent ,beim
Bezirksgericht Zürich als ehemaligem Scheidungsrichter
gestützt auf Art. 157 ZGB ein B.egehren u~ Aufhebule ParteIen :me
Vereinbarung geschlossen. die das GerIcht genehe.
In der Folge siedelte die Rekursbeklagt von ZUflch
nach Reutin bei Linda.u (Deutschland) uber. .
Am 17.
Februar 1921 reichte der Reg
bezw. Abänderung einzelner BestImmungen Jeer erem
barung ein. Das Bezirksgerict erklärte .sIh Je,doch
unter Berufung auf das UrteIl der II. ZIvIlabteilung
des Bundesgerichts in Sachen Huguenin
gege Pressnell
{AS 46 II S. 333) für unzuständig .und em daggen
ergriffener Rekurs wurde vom zürchenschen Obergencht
am 15. Juni 1921 abgewiesen. .
B. _ Gegen den Entscheid des Ober?enchts hat von
S
b
'm Bundesgericht staatsrechthche Beschwerde
enger el d
R" k
erhoben
mit dem Antrage auf Aufhebung u uc -
. d r
Akten an die zürcherischen GerIchte zur
weIsung e .
.,
materiellen Behandlung des Prozesses. Er fIcht die Im
erwähn.ten Urteile der 11. Zivilabteilung vertreten~
Rechtsauffassung als unrichtig an und macht geltend '
daraus, dass es sich bei Begehren nach Art. 157. ZGB um
einen neuen Rechtsstreit und nicht bloss um eme Phase
230
Staatsrecht.
des Scheidungsprozesses (eine teilweise Berichtigung
des Scheidungsurteils) handle, folge noch nicht dass
d!e Kantone nicht dennoch den ehemaligen Scheidungs-
flchter für die Beurteilung zuständig erklären könnten.
Denn dieser Ordnung der örtlichen Zuständigkeit
brauche keineswegs notwendiger Weise jene dem
Bundes..
recht widerstreitende Auffassung über die Natur des
streitigen Anspruchs zu Grunde zu liegen.
Sie könne
sich sehr wohl auch auf einfache Zwecksmässigkeits-
erwägungen stützen (die näher auseinandergesetzt
werden). Nach
Art. 3, 64 BV seien aber die Kantone
auf dem Gebiete des Prozessrechts und damit auch für
die Bestimmung des Gerichtsstands souverän soweit
niht dasBunesrecht ausnahmsweise für gewisse 'Streitig-
kelten selbst dIe örtliche-Zuständigkeit ordne. Eine solche
bundesrechtliche Norm fehle aber hier. Das ZGB be-
stimme, wie auch das Bundesgericht in
Sachen Huguenin
gegen Pressnell zugegeben habe, den Gerichtsstand für
Streitigkeiten
nach Art. 157 ZGB positiv selbst nicht
und Art. 59 BV komme nicht in Frage, weil personen-
und familienrechtliche Klagen dieser Art nicht zu den
per:-önlichen Ansprachen im Sinne des Verfassungs-
artikels gehören. Abgesehen
davon gelte derselbe nur
~ Gunstn eines in der Schweiz wohnhaften Beklagten,
wahrend
1m vorliegenden Falle die beklagte Partei in
Deutschland wohne. Auch die Haager
Ehescheidungs..
konvention, die noch in Betracht kommen könnte
befasse sich mit der Frage nicht. Art. 58 der zürcherische
Verfassung erkläre es als Sache der Gesetzgebung, die
Kompetenzen und das Verfaht~m der Gerichte zu be-
tien, was hier durch die eiektive Anerkennung der
orthchen Zuständigkeit des Scheidungsrichters oder des
Richters des Wohnsitzes der beklagten
Partei in § 12
EG zum ZGB geschehen sei. Die derart in einem
verfassungSmässig zustandegekommenen Gesetze
ent-
haltene Anerkennung eines bestimmten Gerichtsstandes
begründe danach einen individuellen Anspruch der
Organisation der Bundcsft'chtspflcge. No 30.
231
Partei auf Gewährung des Rechtsschutzes durch das
betreffende Gericht, der wie andere aus der Kantons-
verfassung fliessende Individualrechte durch Art. 5
BV
unter den Schutz des Bundes gestellt sei, und auf dem
Wege des staatsrechtlichen Rekurses geltend gemacht
werden könne.
Es müsste übrigens hier in dem Unzu-
ständigkeitsentscheide der zürcherischen Gerichte auch
eine Verletzung von Art. 58
BV gesehen werden, indem
sich aus den vorstehenden Ausführungen die
« augen-
scheinliche Zuständigkeit des zürcherischen Richters
(AS 46 I S. 148 Erw. 1) und die Notwendigkeit eines
Zurückkommens auf den im Urteile Huguenin gegen
Pressnell vertretenen Standpunkt, zum mindesten hin-
sichtlich
im Auslande domiziliertu Beklagter, ergebe.
C. -Das Obergericht des Kantons Zürich I. Kammer
hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekurs-
beklagte
Frau Agthe hat beantragt, es sei auf die Be-
schwerde wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht
einzutreten, eventuell sie sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in
Erwägung:
232
Staatsrecht.
keinesfalls gezogen werden. War der kantonale Richter
berechtigt jene Frage zu prüfen und davon die materielle
Behandlung der Klage abhängig zu machen, so konnte.
. er aber durch die Nichtanhandnahme der letzteren den
Art. 58 KV auch nach der ihm im Rekurse gegebenen
Auslegung
nicht verletzen, sobald die Prämisse, von
der er dabei ausging, nämlich dass die Zuständiger-
klärung des Richters des ehemaligen Scheidungsprozesses
für Begehren nach Art. 157 ZGB in § 12 des kan-
tonalen EG dem Bundesrecht widerspreche, zutraf. Im
Streite kann somit in Wirklichkeit nur liegen, wie
es sich
hiemit verhalte, ob nicht die Vorinstanzen jene
kantonale
Vorschrift irriger Weise als nicht rechts-
beständig erklärt haben. Nach der Praxis folgt schon
aus dem eidgenössischen Verfassungsrecht, dem Grundsatz
der Rechtsgleichheit in Verbindung mit Art. 2 Über-
gangsbestimmungen zur BV, ein Recht des Einzelnen
darauf, dass die Abgrenzung des Geltungsbereiches des
eidgenössischen gegenüber dem
kantonalen Rechte nicht
zu seinen Ungunsten in unrichtiger Weise vorgenommen
werde,
. gleichgiltig ob diese unrichtige Abgrenzung in
der Anwendung kantonalen statt des in Wirklichkeit
massgebenden eidgenössischen. Rechtes
oder aber um-
gekehrt darin bestehe, dass die kantonale Instanz die
Tragweite eidgenössischer Normen
überschätzt und
kantonales Recht zu Unrecht als dadurch aufgehoben
erachtet hat (AS 29 I S. 180 und aus neuerer Zeit das
nicht veröffentlichte Urteil in Sachen Buck gegen Justiz-
kommission des luzernischen Obergerichts vom 2. De-
zember 1918). Es könnte daher auch im vorliegenden
Falle dem
Rekurrenten die Befugnis, den angefochtenen
Entscheid des Obergerichts aus dem letzteren Gesichts-
punkte der Nachprüfung des Bundesgerichts als Staats-
gerichtshof 2!u unterstellen, grundsätzlich wohl nicht
abgesprochen werden, falls nicht das zutreffende bundes-
rechtliche
Rechtsmittel zur Geltendmachung der ge-
dachten Rüge bei Streitigkeiten der vorliegenden Art
ein anderes als der staatsrechtliche Rekurs sein sollte.
Organisation der Bnndesrechtspflege. =''' 30. 233
Dies ist aber in der Tat der Falt Nach Art. 87 Ziff. 1
OG steht den Parteien gegenüber letztinstanzlichen
der Berufung nicht unterliegenden Entsceidn -d
mit einem solchen hat man es hier zu tun -m emer Zivil-
sache « wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössi-
schen Rechtes » die zivilrechtliche Beschwerde offen.
Als Entscheide in einer Zivilsache erscheinen dabei
auch Inzidententscheide, wodurch lediglich über das
Vorliegen von prozessvoraussetzungen wie der örtlichen
Zuständigkeit geurteilt wird, sofe. das ~ Grunde
liegende Streitverhältnis als solhes zIvilrechtlicher N:rt
ur
ist. \ie es hier zweifellos zutrifft (vgl. das vo helden
Parteien angerufene Urteil in Sachen Huguenm gegen
Pressnell, Erw. 1). Wenn andererseits als Beschwerdegrund
in
der Vorschrift nur die Anwendung kantonalen statt
eidgenössischen Rechtes und nicht der kehrte
Tatbestand aufgeführt \ird, so kann daraus mcht auf
den Willen des Gesetzes geschlossen werden, das Rechts-
mittel nur im ersteren Falle zu gewähren, für den letzteren
hingegen ausznschliessen. Dagegen spricht nicht bloss
die
Tatsache, dass die zivilrechtliehe Berufung gegen
Haupturteile kraft ansdrücklicher Vorschrift (Art. 56
und 79 Abs. 2 OG) aus dem einen ",ie dem anderen
Gesichtspunkte zulässig und dass auc Art. 163. OG,
der für die Statthaftigkeit der strafrechtlichen Kassations-
beschwerde die Verletzung einer eidgenössischen
Rechts-
vorschrift verlangt. im gleichen Sinne ausgelegt worden
ist (AS 40 I S. 440). Es steht jener Auslegung entscheidend
auch das hei' der Revision des OG von 1911 bewusst
verfolgte Bestreben, den staatsrechtlichen Rekurs .80-
weit möglich auf sein eigentliches AnwendungsgebIet,
die
Entscheidung öffentlich-rechtlicher Anstände,. zu
beschränken, und die Erwägung entgegen, dass es mc~t
die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kamI, fur
die Beurteilung der nämlichen Frage -Vereinbarkeit
eines
durch die kantonale Gesetzgebung aufgestellten
Grundsatzes mit dem Bundesrecht -zwei verschiedene
'Rechtsmittel vorzusehen, je nachdem der kantonale Zivil-
234 Staatsrecht.
richter jene Frage bejaht oder verneint hat, wie es bei
rein wörtlicher Anwendung des
Art. 87 Ziff. 1 OG der
Fall wäre. Die Parteien erhielten so überall da, wo das
Bundesgericht als zivilrechtliche Beschwerdeinstanz eine
kantonale Gesetzesbestimmung als bundesrechtswidrig
erklärt hat und die kantonalen Gerichte sich diesem
Ausspruche in einem
späteren Prozesse gefügt haben,
die Möglichkeit jene Auffassung durch staatsrecht-
lichen Rekurs der Nachprüfung des Bundesgerichts als
Staatsgerichtshof
zu unterstellen, mit der Wirkung, dass
letzterer
zu der Streitfrage neuerdings sachlich Stellung
zu nehmen, und" wenn er darüber anderer Ansicht wäre,
die Entscheidung des Gesamtgerichts (Art. 23
OG)
anzurufen hätte. Es bedarf aber keiner Ausführungen,
dass ein solcher
Zustand dem organisatorischen Ver-
hältnis zwischen den einzelnen Abteilungen des Bundes-
gerichts
und den Grundgedanken des OG nicht ent-
sprechen würde.
Muss demnach angenommen werden, dass
auch im
vorliegenden Falle dem Rekurrenten zur Anfechtung
des streitigen Inkompetenzentscheides wegen unrichtiger
Abgrenzung des Geltungsbereiches des eidgenössischen
und kantonalen Rechts die zivilrechtliche Beschwerde
zugestanden
hätte (welcher Auffassung auf eingeleiteten
Meinungsaustausch sich die
11. Zivilabteilung des Bundes-
gerichts,
in deren Geschäftskreis laut Reglement die
Behandlung solcher Beschwerden fällt, angeschlossen
hat), so wird dadurch
aber der staatsrechtliche Rekurs
als subsidiäres Rechtsmittel nach feststehender Praxis
ausgeschlQssen (AS 4:0 I S. 433; 4:2 I S. 392; 4:5 I S. 325).
lJf TJmach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten ..
Vgl. auch
Nr. 27. -Voir aussi n° 27.
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
31. Urteil vom G. Oktober 1922 i. S. lIäni gegen St. Ga.llen.
Zustäudigkeit des Buudesrates und des Buudesgerichtes
zur Beurteilung von Beschwerden über Anordnungen im
Begräbniswesen. -Kompetenzen der Organe des Begräb-
niswesens. Ein Verbot der Aufstellung von hoblen Grab-
mälern aus Zinkblech verstösst nicht gegen Art. 4 BV.
A.. -Der Gemeinderat von W11 (St. Gallen) verbot
am 30. September 1921 provisorisch und am 13. De-
zember definitiv,
auf dem Friedhof zu St. Peter « Grab-
denkmäler aus Blech (Stein-oder
Holzimitation»)
aufzustellen. Hievon gab er dem Gottfried Egloff in
Gähwil, der sich
mit der Herstellung solcher Denkmäler
aus Zinkblech bef3sste, Kenntnis.
Am 7. Dezember
teilte auch der Gemeinderat von Gossau (St. Gallen)
diesem
mit, dass er die Aufstellung metallener Grab-
denkmäler auf dem Friedhof der Gemeinde nicht mehr
zulasse. Er nahm dann am 6. Februar 1922 in das Fried-
hofreglement der Gemeinde folgende Bestimmung auf:
« Die Denkmäler sollen den Anforderungen eines Fried-
hofes auf
Würde und Schönheit entsprechen und. die
stimmungsvolle
Ruhe desselben nicht stören. Vor allem
sind Denkmäler aus Metall, welche eine
Imitation der
Steingebilde darstellen, verboten. »
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