BGE 48 I 167
BGE 48 I 167Bge26.10.1921Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
der Initiative. Unter diesen Umständen besteht für das
Bundesgericht kein Grund, von der Annahme des Grossen
Rates, dass die beiden Initiativbegehren ein zusammen-
hängendes Ganzes bilden, abzuweichen, zumal
da es
sich
in Fragen, die speziell nur eine bestimmte einzelne
Kantonsverfassung betreffen, nicht ohne Not in Wider-
SPru~h t der Ansicht der obersten, zu deren Auslegung
zustandlgen, kantonalen Behörde setzt.
Handelt es sich aber
um ein einheitliches Initiativ-
begehren, so konnte es der Grosse Rat nach Art. 9 KV
(vgl. die Ausführungen unter Ziff. 1 hievor) wegen der
doppelte dafür. gewählten Form als formell mangel-
haft erklaren und zurückweisen. Art. 104 KV, der sich
auf ein Volksbegehren bezieht, das « mehrere unter sich
verschiedenartige
Gegenstände» umfasst, war demnach
nicht analog anwendbar.
Da somit Art. 9 KV nicht als verletzt anzusehen ist
liegt auch die Rechtsverweigerung, über' die sich di;
Rekurrenten in zweiter Linie beschweren, nicht vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Niederlassungsfrciheit. N° 23.
IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D!ETABLISSEMENT
23. Urteil vom 11. Februar 1922 i. S. Wiederkehr
gegen Regierungsra.t St. Ga.llen.
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Art. 45 BV: Pflicht zur Hinterlage von Ausweisschriften
am Orte der Niederlassung. Bei mehrfacher Niederlassung
muss sich der Ort der späteren Niederlassung mit einem
Ausweis über die Hinterlage der Schriften am Orte der
früheren Niederlassung begnügen.
A. -Der Rekurrent Max Wiederkehr, geb. 1895,
von Gontenschwil (Kanton Aargau), ledig, hielt sich
seit seiner Geburt
mit kurzer Unterbrechung in Zürich
auf, wo er seinen Heimatschein eingelegt hat. Seit dem
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Staatsrecht.
verfahrens und Wegweisung aus der Gemeinde ange-
droht wurde.
B. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates
. hat Wiederkehr beim Bundesgericht Beschwerde er-
hoben, mit dem Antrage auf Aufhebung. Er erklärt
sich bereit, in Flawil einen Wohnsitzausweis von Zürich
einzulegen.
Damit sei dem Art. 45 BV Genüge geleistet;
das Verlangen der Einlage der Originalausweisschriften
gehe
über jene Verfassungsbestimmung hinaus und
verstosse, soweit es unter der Androhung von Auswei-
sung und Busse erzwungen werden solle, auch gegen
Art. 4 BV.
Da dr Rekurrent sich an den Sonntagen
in Zürich befinde, würde er dadurch ferner seines Stimm-
rechts beraubt und Art. 43 BV verletzt. Nach der Auf-
fassung
der St. Galler Behörden wäre mit der Ver-
pflichtung zur Hinterlegung des Heimatscheins das
Besteuerungsrecht verbunden, was
mit Art. 46 Abs. 2
ebenda unvereinbar sei.
C. -Der Regierungsrat von St. Gallen hat Abweisung
der Beschwerde beantragt. Mit der Einlage eines Wohn-
sitzausweises, im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 des kantonalen
Fremdenpolizeigesetzes, habe sich die Gemeinde Flawil
nicht begnügen können, weil der Rekurrent dort wohn-"
haft und nicht als auswärts domizilierte Person zu be-
trachten sei. Die Lösung der Stritfrage hänge von der
Bestimmung des Domizils ab, wofür die Alt. 3 BGNA
und 23 ZGB massgebend seien.' Hienach sei aber Flawil
das Domizil des Rekurrenten. Eine Verfassungsverletzung .
liege deshalb nicht vor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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habe, ist demnach als gegen Art. 45 BV verstossend
zurückzuweisen und festzustellen, dass Flawil sich mit
• dem an?eb.otenen Wohnsitzausweise zu begnügen hat
(was bel rIchtiger Auslegung übrigens offenbar schon
auf Grund des k a n ton ale n Rechtes, Art. 6 Ziff. 2 des
st. gallischen Gesetzes über Niederlas'iung und Fremden-
polizei der
Fall wäre).
2. -Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 und
43 BV wird dadurch gegenstandslos. Auf diejenige wegen
Verletzung
von Art. 46 BV aber ist deshalb nicht ein-
zutreten, weil
von der Gemeinde Fiswil und dem Kanton
St. Gallen, sowei~ ersichtlich, bis jetzt Steueransprüche
an den Rekurrenten nicht erhoben worden sind. Mit
der Feststellung, dass,
so wie die Dinge liegen Zürich
als Wohnsitz des Rekurrenten anzusehen ist, ist ibriaens
solchen Ansprüchen der Boden entzogen. '
Demnach erkennt das Bundesgericht :
De Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen
begründet
erklärt und der angefochtene Entscheid, in-
sofe~n er den Rekurrenten zur Einlage seines Heimat-
schems ve:hält, aufgehoben, in der Meinung, dass der
Rekurrent mnert neu zu setzender Frist in Flawil einen
Wohnsitzausweis
zu hinterlegen hat.
Doppelbesteuerung. Ne 24,
V. DOPPELBESTEUERUN G
DOUBLE IMPOSITION
24. Urteil vom 28. Ja.nua.r 1922 i. S. Terlinden &. Oie
gegen Bern und Zürich.
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Kollektivgesellschaft mit steuerpflichtigem Nebenbetrieb in
einem anderen Kanton. Der Kanton des Sitzes kann den-
jenigen Teil der Bezüge der beiden am Sitze wohnenden
Gesellschafter, der als Arbeitsentgelt betrachtet werden
kann, vorweg besteuern, sodass die dem Kanton des Ne-
benbetriebes zur Besteuerung überlassene Quote des Rein-
gewinns sich nicht darauf erstreckt.
A. -Die Kollektivgesellschaf
r
Terlinden & Oe, Klei-
derfärberei und chemische 'Vaschanstalt in Küsnacht
(Zürich) hat eines ihrer zahlreichen Depots in der Stadt
Bern. Für die Besteuerung im Jahre 1919 wurde das steuer-
pflichtige Einkommen der
Firma Terlinden & Oe aus
diesem Depot im Jahre 1918 von der bernischen kanto-
nalen Rekurskommission auf 3400 Fr. festgesetzt. Eine
Herabsetzung verlangende Beschwerde
der Firma wies
das kantonale Verwaltungsgericht
durch Urteil vom
12. September, zugesteHt 26. Oktober 1921, ab. Unbe-
stritten war, dass 2/
3
des Gesamtreinertrages der Firma
dem Kanton Zürich zur Besteuerung zufallen und dass
von dem verbleibenden
1/
3
5,81 % auf das Depot in Bern
entfallen. Dagegen war u. a. streitig, ob bei Bestimmung
des Gesamtreinertrages je
12,000 Fr., welche die beiden
in Küsnacht wohnenden Kollektivgesellschafter Heinrich
und Max Terlinden im Jahre 1918 als Salär bezogen
und an ihrem Wohnort versteuert hatten, als Geschäfts-
unkosten abzuziehen seien, wie die
Firma beanspruchte.
Das Verwaltungsgericht lehnte dies
mit der Begründung
ab: die Praxis des Bundesgerichts (AS 33 I S. 712;
M J S. 668), wonach der Kollektivgesellschafter denjeni-
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