IH. POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT
DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE
22. Urteil vom 13. Kai 1922
i. S. Wälohli und Genossen gegen Sem.
Befugnis des bernischen Grossen Rates, ein einheitliches, teils
in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes, teils als blosse
Anregung gestelltes Initiativbegehren zurückzuweisen.
Prü-
fung der Frage l,er Einheitlichkeit eines konkreten, aus meh-
reren Teilen bestehenden Initiativvorschlages.
A. -Im Jahre 1921 wurde der StaatSkanzlei des
Kantons
Berneine (I Initiative für Abänderung des
kantonalen Steuergesetzes vom 7. Juli 1918 mit
folgenden Begehren eingereicht: I. In Form des
ausgearbeiteten Entwurfes. Das Gesetz über die direkten
Staats-
und Gemeindesteuern vom 7. Juli 1918 erhält in
den Art.
19, 20, 22,25, 40 und 42 folgenden Wortlaut : ....
Diese Abänderungen treten auf 1. Januar 1922 in Kraft.
II. In Form der einfachen Anregung. In Art. 32 des
kantonalen Steuergesetzes vom 7.
Juli 1918 ist der Be-
ginn der Zuschlags teuer-Skala auf den Einheitsansatz
des
Art. 31 zu beziehen und zwar in der 'Veise, dass ein
Steuerzuschlag
erst eintritt,. wenn der Einheitsansatz
der gesamten Staatssteuer
75 Fr. übersteigt und die
Skala
ist in der Weise auszugestalten, dass dadurch der
durch die vermehrten Abzüge nach Abschnitt 1 dieses
Initiativbegehrens entstehende Ausfall gedeckt wird.
III. Die Initianten ermächtigen das Aktionskomitee,
die Initiative zu Gunsten eines Vorschlages von anderer
Seite zurückzuziehen, wenn diese die
von den Initianten
verfolgten Interessen in vorteilhafterer Weise zu
wahrnn
vermag. Bei den unter Ziff. II angeführten vermehrten
Abzügen nach Abschnitt
I handelt es sich um eine
Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums oder
um
Pontisches Stimm-und Wahlrecht. N0 22. 157
andere Einschränkungen der Steuerleistungen. Der Grosse
Rat des Kantons Bern entschied am 29. September 1921,
dass die Initiative nicht zustandegekommen sei, indem er
erklärte :
... die Initiative entspricht nicht den formellen
Erfordernissen des Art. 9 der Staatsverfassung, indem
eine Verbindung der Formen der einfachen Anregung
und des ausgearbeiteten Entwurfs in der nämlichen
Initiative. dem
Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 der Ver-
fassung
und der Natur der beiden Arten der Initiative
widerspricht.
Der Entscheid stützt sich auf einen Be-
richt
der Justizdirektion, aus dem folgendes hervor-
zuheben ist :
( Die Formen der Initiative haben einen
Einfluss auf das Verfahren bei ihrer Behandlung. Wird
das Begehren als einfache Anregung gestellt, so wird
damit der Grosse Rat aufgefordert, ein Gesetz oder
Dekret zu erlassen, aufzuheben oder abzuändern. Über
die Formen, insbesondere über die
Fristen, die hierbei
einzuhalten sind, bestehen keine Vorschriften. Nur,
wenn der Grosse
Rat nicht von sich aus entspricht, legt
er das Ipitiativbegehren dem Volk spätestens
am zweit-
folgenden Abstimmungstag vor. Der Grosse
Rat ist bei
der einfachen Anregung auch hinsichtlich des Inhalts
des auszuarbeitenden Erlasses frei. Anders bei
der
Initiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfs. Hier
besteht eine bestimmte Bindung an die Zeit. Einer
Änderung
und Beratung bedarf der ausgearbeitete Ent-
wurf nicht. Deshalb muss er spätestens am zweitfolgenden
ordentlichen Abstimmungstag dem Volke unterbreitet
werden. Art. 9 Abs. 4 St Verf. Der Grosse
Rat hat auf
den Inhalt des ausgearbeiteten Entwurfs keinen Einfluss.
Eine Verkoppelung beider Formen verunmöglicht die
Bestimmung des Zeitpunktes der Abstimmung. Soweit
den ausgearbeiteten
Entwurf betreffend, sollte die Ab-
stimmung spätestens
am zweitnächst folgenden Ab-
tiromungstag stattfinden. Soweit die einfache Anregung
betreffend,
hat sich der Grosse Rat vorerst darüber'
schlüssig zu machen, ob er von sich auseintieten will,
ohne dass er inbezug hierauf an bestimmte Fristen ge-
bunden wäre. Eine Trennung der Initiative in ihre Be-
standteile
ist aber nicht vorgesehen und nicht angängig.
ie staatlichen Behörden haben keinen Anspruch darauf,
eme solche Trennung der als einheitlich gedachten Ini-
tiative vorzunehmen. Eine gemeinsame Abstimmung
über die bei den Teile der Initiative bietet aber eine
Reihe
von Schwierigkeiten. Die Verfassung löst die
Frage nicht, ob mit der Abstimmung der formulierte
Teil der Initiative Gesetz
wird, wie Art. 9 Abs; 4 dies
vorsieht, oder ob die Rechtskraft erst
dann eintritt,
wenn der einfachen Anregung Folge gegeben und ein
dahingehendes Gesetz angenommen ist.
Da die Ver-
fassung diese Frage nicht löst, muss
angenomnen werden,
dass sie die Vermengung der beiden Formen der Initiative
nicht anerkennt. Die beiden Teile der Initiative bilden
sowohl ihrer
Form als auch ihrem Inhalt nach ein ein-
heitliches Ganzes. Der Wille der Unterzeichner der
Initiative ging zweifellos dahin, dass heide Teile
mit-
einander, nicht der eine Teil ohne den andern in Rechts-
kraft erwachsen. Der Ausfall für den Staat, den Teil I
verursacht, soll durch Annahme der einfachen Anregung
unter Teil II eingebracht werden. Aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt sich aber,
dass dieses Ziel infolge
der Mängel der Initiative
nicht elTeicht werden kann.
B. -Am 28. November 1921 haben Wälchli und
Genossen als Unterzeichner der Initiativbegehren gegen
den Entscheid des Grossen Rates
die staatsrechtliche
Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit df m
Antrag auf Aufhebung.
Sie machen geltend, es liege eine Verletzung der in
Art. 9 KV enthaltenen Garantie des Initiativrechtes,
sowie Rechtsvernigerung vor, und führen zur Be"-
gründung aus: Der Grosse Rat anerkenne ausdrücklich
dass die formellen Erfordernisse
für das Zustandekomm
einer Initiative erfüllt seien und dass der Inhalt der
Initiativbegehren nicht materiell mit der Verfassung
Politisches Stimm-und Wahlrecht. N° 22. 159
im Widerspruch stehe. Eine weitergehende Prüfungs-
befugnis stehe
ihm in Beziehung auf solche Begehren
nicht zu ; insbesondere habe er nicht
zu untersuchen,
ob diese dem Willen der
Initianten entsprechen. Im
vorliegenden Fall sei er lücht berechtigt gewesen, die
beiden . Begehren als ein einheitliches zu erklären;
zudem sei diese Feststellung auch unrichtig. Man habe
es der Form und dem Gegenstand nach mit zwei
verschiedenen Begehren zu tun, die nur auf demselben
Initiativbogen aneinander gereiht seien,
aber gesondert
zur. Abstimmung gebracht werden müssen (vgi. Art.
104 KV). Die beiden Begehren seien rieht so materiell
Init einander verbunden, dass eine Trennung ihren Sinn
und Zweck veränderte oder dem Villen der Initianten
zuwiderliefe. Das erste Begehren sei
vom zweiten ganz
unabhängig.
Ein Zusammenhang bestehe nur insofern,
als das zweite von der Annahme des ersten abhänge, also
gegenstandslos werde, wenn das Volk das erste verwerfe.
Demnach sei es möglich, die bei den Begehren von ein-
ander zu trennen und jedes in einem besondern Verfahren
zu behandeln. Wenn -was zu
vermuten sei -alle
Bürger das Recht kennen, so habe jeder Unterzeichner der
Initiative wissen müssen, dass jedes Begehren vermöge
seiner hesondern Form seinen besondern Weg gehen
und
daher das Schicksal beider nicht notwendig das gleiche
sein werde. Gerade weil die Initianten die Steuererleich-
terungen nicht von der Deckung des dadurch entstehenden
Ausfalls
hätten abhängig machen wollen, sei für das
zweite Begehren bloss die Form der einfachen Anregung
gewählt
und ausdrücklich bestimmt worden, dass die
Steuererleichterungen schon auf
den 1. Januar 1922 in
Kraft treten sollten. Auch die dem Aktionskomitee er-
teilte Ermächtigung führe nicht zum Schluss, dass die
Initiative von den Initianten
als. einheitliches Ganzes
betrachtet worden sei.
C. -Der Regierungsrat hat namens des Grossen,
Rates Abweisung der Beschwerde beantragt.
, Staatsrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Art 9 der bern. KV bestimmt: Das Vorschlags-
recht
umfasst das Begehren von zwölftausend Sfimm-
b.erechtigten um Erlass, Aufhebung oder Abänderung
eInes Gesetzes ... (Abs. 1). Solche Begehren können in der
Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten
Entwurfes gestellt werden (Abs.
2). Erfolgt das Begehren
in der Form der einfachen Anregung, so ist, wenn der
rosse Rat demselben nicht von sich aus entspricht,
dIe
Volksabstimmung ,darüber in der Regel auf den
erstfolgenden oder spätestens den zweitfolgenden
ordent-
lichen Abstiminungstag
anzuordnen. Im Falle der An-
ahme des Begehrens findet dessen Ausführung durch
elO Gesetz statt (Abs 3). Erfolgt das Begehren in der
Form des ausgearbeiteten Entwurfes, so soll der Grosse
Rat die Volksabstimmung darüber in der Regel auf den
erstfolgenden oder spätestens den zweitfolgenden
ordent-
lichen Abstimmungstag anordnen. Im Falle der Annahme
ist der Entwurf Gesetz (Abs. 4). Nach dieser Vorschrift
kann die Gesetzesinitiative in zwei verschiedenen Formen
ausgeübt werden, indem es den Initianten freisteht,
entweder die von ihnen erstrebten
Gesetznbestimmungen
genau zu formulieren oder ohne eine solche Redaktion,
des Wortlautes den Inhalt, den sie bekommen sollen.
mehr oder weniger allgemein anzugeben. Je nachdem die
eine oder
die andere Form gewählt wird, ist das zur An-
nahme oder Verwerfung des Gesetzesvofschlags führende
Verfahren verschieden. Wird ein ausgearbeiteter
Ge-
setzesentwurf vorgelegt, so ist darüber ohne weiteres
die Volksabstimmung anzuordnen, die definitiv dessen
:hinal bestimmt. Begnügen sich dagegen die Initianten
mIt eIner biossen Anregung, so kann diese erst zum Ge-
setz werden, wenn der Grosse Rat den Wortlaut r
gewünsnhten Bestimmung festgestellt hat; es besteht
daher hlefür ein umständlicheres
VerfalIren. Der Grosse
Rat muss zunächst darüber beschliessen, ob ohne weiteres
Politisches Stimm-und Wahlrecht. N° 22.
der Anregung Folge zu geben und demgemäss die ihr
entsprechende Gesetzesbestimmung von ihm zu formu-
lieren sei. Lehnt er dies ab, so hat das Volk darüber zu
entscheiden, ob der Grosse
Rat das angeregte Gesetz
entwerfen solle. Wird in dieser Abstimmung die Initiative
nicht sogleich verworfen, so muss der Grosse
Rat an die
Ausarbeitung des Gesetzes gehen.
Der von ihm der An-
regung gemäss aufgestellte Entwurf unterliegt so dann
noch der Volksabstimmung., Aus dieser Verschiedenheit
des Verfahrens für die beiden Formen der Initiative
schliesst nun der Grosse
Rat, dass ein Initiativbegehren,
das ein einheitliches Ganzes bildet, nicht teilweise in die
Form eines ausgearbeiteten Entwurfes gekleidet
und
teilweise als blosse Anregung gestellt werden könne,
und das wird von den Rekurrenten nicht bestritten. Es
ist auch klar, dass ein einheitliches Initiativbegehren
nicht zum Teil in dem für die blosse Anregung vor-
gesehenen Verfahren
und zum Teil in demjenigen, das
für ausgearbeitete EntWürfe bestimmt ist, behandelt
werden kann,
da es dann seinem Wesen zuwider in
zwei Teile auseinandergerissen würde, deren Schicksal
verschieden sein könnte, indem
es möglich wäre, dass
trotz des innern Zusammenhangs beider Teile der eine
angenommen, der andere verworfen würde
und damit
ein dem Inhalt und Zweck der Initiative widersprechendes,
unhaltbares Ergebnis entstünde. Es wäre allerdings
denkbar, ein einheitliches Initiativbegehren, das
teil-
weise als blosse Anregung und teilweise als ausgearbei-
teter Entwun abgefasst ist, lediglich in dem für die
Anregung vorgesehenen Verfahren zu behandeln, so
dass also der
Grosse Rat und eventuell das Volk sich
zunächst über die vorläufige Annahme oder die
Ver-
werfung der ganzen Initiative auszusprechen und jener
für den Fall der Annahme den
Entwurf lediglich im
Sinne der Anregung zu vervollständigen hätte, worauf
dann das Ganze dem
Volk zur endgültigen Annahme
oder Verwerfung vorgelegt würde. Allein weder die
Kan-
Staatsrecht..
tonsverfassung noch das Dekret über das Verfahren bei
Volksbegehren vom
4. Februar 1896 sehen ausdrücklich
die Verbindung der beiden Initiativformen in einem
einheitlichen Begehren
vor; vielmehr scheint der Wort-
laut des Art. 9 Ahs. 2 KV dafür zu sprechen, dass
ein solches Begehren
nur entweder ganz in der einen
oder ganz
in der andern Form gestellt werden könne.
Dafür spricht auch die Erwägung, dass, wenn dem
Grossen
Rat die Formulierung von durch Initiative vor-
geschlagenen, innerlich
mit andern zusammenhängenden
Gesetzesbestimmungen übertragen
wird, er dann die
Befugnis haben
muss, die ganze Materie einheitlich zu
regeln,
nnd hierin nicht dadurch eingeschränkt werden
darf, dass die Initianten den
Wortlaut eines Teils der
in Frage stehenden Bestimmungen von vorneherein fest-
legen. Übrigens
ist es nicht nötig, diese Frage weiter
zu erörtern,
da die Rekurrenten selbst nicht behauptet
haben, ein einheitliches, teils als blosse Anregung, teils
als ausgearbeiteter
Entwurf formuliertes Initiativbegeh-
ren müsse in dem für die Anregung vorgesehenen
Ver-
fahren behandelt werden.
2. -Wird nun dem Grossen Rate ein solcher in for-
meller Beziehung mangelhafter Initiativvorschlag unter-
breitet, so
hat diese Behörde unzweifelhaft die Befugnis,
die Frage der Gültigkeit des gestellten Begehrens zu
prüfen
und im Verneinungsfall die Vorlage an das Volk
zu verweigern. Allerdings besteht das Wesen der Initiative
darin, dass eine Anzahl von Aktivbürgern
mit einem
Vorschlag vor das Volk treten können, ohne dass ihnen
die Behörden dabei Hindernisse in den Weg legen dürften.
Aber die bernische Staatsverfassung lässt die
AUsübung
des Initiativrechts nicht unbeschränkt zu, sondern
knüpft sie an bestimmte Voraussetzungen und Formen,
und deshalb muss eine Behörde da sein, deren Sache es
ist, zu prüfen, ob diese vorliegen, und, wenn sie die
Frage verneint, der Initiative den weitern Weg
zu ver-
schliessen. Aus den
7 u. 9 des Dekretes vom 4. Februar
Politisches Stimm-un1 Wahlrecht. N° 22.
1896 ergibt sich denn auch, dass nur als gültig aner-
kannte)) Volksbegehren dem Volke zur Abstimmung
zu unterbreiten sind. Nun ist nach den Art. 9 und 26 KV
und den 6 ff. des erwähnten Dekretes der Grosse Rat
die höchste Staatsbehörde, die die Befugnis hat, über
alle Gegenstände, welche der Volksabstimmung unter-
liegen, Beschluss zu fassen und die Initiativbegehren,
nachdem ihm darüber vom Regierungsrat Bericht er-
stattet worden ist, dem Volke vorzulegen. Hieraus ergibt
sich zweifellos, dass der Grosse Rat auch über die Gültig-
keit, d. h. die Verfassungs-
und Gesetzmässigkeit einer
Initiative zu entscheiden hat, gleich wie es auf eid-
genössischem Boden der Bundesversammlung
zusteht,
eine Initiative, die nicht nach den Vorschriften der
Bundesverfassung zustande gekommen ist, wegen Un-
gültigkeit zurückzuweisen. Übrigens hat der Grosse Rat
es schon früher einmal (1920) abgelehnt, eine Steuer-
gesetzinitiative, die
er wegen formeller Mängel als un-
gültig betrachtete, dem Volke vorzulegen und geben
die Rekurrenten
auch selbst zu, dass diese Behörde die
Initiativbegehren
auf ihre formellen Erfordernisse zu
prüfen hat. Hiezu gehören nun vorab die von der Ver-
fassung vorgeschriebenen Formen der Initiative. Wenn
daher ein einheitliches Begehren nach der Verfassung
nicht teilweise als Anregung
und teilweise als ausge-
arbeiteter
Entwurf formuliert werden kann, so hat der
Grosse Rat, sobald ihm ein aus mehreren Begehren be-
stehender, teils
in die eine und teils in die andere Form
gekleideter Initiativvorschlag vorgelegt wird, zu unter-
suchen, ob die verschiedenen Begehren nicht vermöge
eines innern Zusammenhangs ein einheitliches Ganzes
bilden
und daher nur in ein e r Form gestellt werden
konnten, wie er es
im vorliegenden Falle getan hat.
Dabei muss er allerdings auf den Inhalt und Zweck der
einzelnen Begehren
eingehen; gleichwohl handelt es
sich
aber im Grunde genommen nur um eine Prüfung
der Initiative auf ein formelles Erfordernis, wie im an-
gefochtenen Beschlusse ausdrücklich bemerkt wird; und
nicht etwa
um eine Untersuchung ihrer Zweckmässig.
keit. In analoger Weise hat auch die Bundesversamm-
lung, wenn ein Initiativvorschlag mehrere verschiedene
Materien betrifft,
zu prüfen, ob er der Vorschrift des
Art.
121 BV gemäss in mehrere Begehren getrennt
werden kann, und, wenn dies nicht möglich ist, die
Initiative als
ungültig zurückzuweisen (BBI. 1920 IV
S. 138 ff.; BURcimARDT, Komm. z. BV 2. Auf I. S. 821 ;
W ALDKIRCH, Mitwirkung des Volkes bei der Recht-
setzung S. 18).
3.
-Im vorliegenden Fall hat nun der Grosse Rat
angenommen, dass die mit I und II bezeichneten Initia-
tnvbegehren ein einheitliches Ganzes bilden, und gegen
diese Annahme
richtet sich in der Hauptsache die Be-
schwerde. Der
Umstand dass die Begehren gemeinsam
als
c( Initiative für Abänderung des kantonalen Steuer-
gesetzes bezeichnet, auf einem gemeinschaftlichen Unter-
schriftenbogen den Stimmberechtigten zur Unterzeich-
nung vorgelegt worden sind und demgemäss jede Unter-
schrift zugleich für beide Begehren abgegeben wurde,
steht zwar der Annahme, dass es sich um eine Mehrheit
selbständiger Initiativvorschläge handle, nicht
im Wege.
Aber der Inhalt und Zweck der beiden Begehren spricht
fQr ihren innern Zusammenhang. Die Rekurrenten geben
'selbst zu, dass das zweite Begehren durch das erste be-
dingt sei,
und hierauf deutet' auch der Schluss atz des
zweiten Begehrens hin,
wo gesagt ist, die Progressions-
skala sei so
zu ändern, dass der durch. die Annahme des
ersten Begehrens entstehende Einnahmenausfall ge-
deckt werde. Entgegen der Behauptung der
Rekurrenten
darf aber auch angenommen werden, dass das erste vom
zweiten Begehren abhängig sei, dass also nach dem Willen
der
Initianten die Steuererleichterungennur dann ein-
treten sollten, wenn die Progression verschärft werde.
Es
ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Rekurrenten
oder andere Initianten für das erste Begehren eintreten
Politisches Stimm-und Wahlrecht. N° 22. 165
wollten ohne Rücksicht darauf, ob das zweite angenommen
werde oder nicht, dass sie also
bestrebt waren, die
von ihnen vorgeschlagenen Steuererleichterungen ein-
zuführen, auch wenn der daraus entstehende Einnahmen-
ausfall, der von der Regierung auf 8 bis 9 Mill. Franken
beziffert wird, durch die Erhöhung der Progression
nicht ausgeglichen
und infolgedessen das finanzielle
Gleichgewicht
im Staat und in den Gemeinden gestört
würde. Allein eine solche Haltung wäre nicht die des
vernünftig überlegenden
und handelnden Staatsbürgers,
der, wenn
er durch eine Gesetzesrevision dem Staate und
den Gemeinden notwendige Einnahmen entziehen will,
auch darauf
bedacht sein muss, dass dabei die genannten
Gemeinwesen nicht
in eine missliche finanzielle Lage
geraten. Wenn
nun über den Willen der Initianten oder
eines Teils derselben Zweifel bestehen sollten, so
ist der
Auslegung der Vorzug zu geben, die eine vernünftige
Überlegung voraussetzt.
Dass der letzte Satz des ersten Begehrens :
c( Diese
Abänderungen
treten auf 1. Januar 1922 in Kraft es
den Unterzeichnern der Initiative zum Bewusstsein
gebracht habe, dass
es sich trotz der äussern Verbindung
der Begehren
um zwei selbständige, innerlich getrennte
Vorschläge handeln solle,
ist kaum anzunehmen. Es
wäre möglich gewesen, das Abänderungsgesetz erst
nach dem 1. Januar 1922 zu erlassen und trotzdem den
Beginn seiner Wirksamkeit auf diesen Zeitpunkt fest-
zusetzen. Der Grosse
Rat hätte auch, wie in einem Gut-
achten, das Frof. Blumenstein der kantonalen Finanz-
direktion abgegeben
hat, gezeigt wird, den ausgearbeiteten
Entwurf, wenn dieser den Gegenstand einer selbständigen
Initiative bildete, keineswegs notwendig vor dem
- Ja-
nuar 1922 dem Volke unterbreiten müssen. Die Unter-
zeichner der Initiative sahen in dem erwähnten Satze
über das Inkrafttreten, soweit sie ihm eine Bedeutung
für den Zeitpunkt der Annahme des Gesetzes beilegten,
wohl
nur ein Mittel zur Beschleunigung der Behandlung
der Initiative. Unter diesen Umständen besteht für das
Bundesgericht kein Grund, von der Annahme des Grossen
Rates, dass die beiden Initiativbegehren ein zusammen-
ängnndes Ganzes bilden, abzuweichen, zumal da es
sIch m Fragen, die speziell nur eine bestimmte einzelne
Kantonsverfassung betreffen, nicht ohne
Not in Wider-
SPrunh t der Ansicht der obersten, zu deren Auslegung
zustandIgen, kantonalen Behörde setzt.
Handelt es sich aber um ein einheitliches Initiativ-
begehren, so konnte es der Grosse Rat nach Art. 9 KV
(vgl. die Ausführungen unter Ziff. 1 hievor) wegen der
doppelte dafür. gewählten Form als formell mangel-
haft rklarenund zurückweisen. Art. 104 KV, der sich
auf em Volksbegehren bezieht, das mehrere unter sich
verschiedenartige
Gegenstände umfasst, war demnach
nicht analog anwendbar.
Da somit Art. 9 KV nicht als verletzt anzusehen ist
liegt auch die Rechtsverweigerung, über' die sich di;
Rekurrenten in zweiter Linie beschweren, nicht vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Niederlassungsfrciheit. N° 23.
IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
23. Urteil vom 11. Februar 1922 i. S. Wiederkehr
gegen Begierungsra.t St. Ga.llen.
Art. 45 BV: Pflicht zur Hinterlage von Ausweisschriften
am Orte der Niederlassung. Bei mehrfacher Niederlassung
muss sich der Ort der späteren Niederlassung mit einem
Ausweis über die Hinterlage der Schriften am Orte der
früheren Niederlassung begnügen.
A. -Der Rekurrent Max Wiederkehr, geb. 1895,
von Gontenschwil (Kanton Aargau), ledig, hielt sich
seit seiner Geburt mit kurzer Unterbrechung in Zürich
auf. wo er seinen Heimatschein eingelegt hat. Seit dem
- Mai 1920 ist er bei der Firma Marchev Oe angestellt.
die in Flawil
(Kanton St. Gallen) eine Strumpffabrik
betreibt und in Zürich ein Bureau besitzt. Wiederkehr
arbeitete bis
zum 20. März 1921 auf dem Bureau in
Zürich; von da an hatte er sich in der Hauptsache in
Flawil zu betätigen, muss aber, vom Geschäfte aus,
jeden
Samstag auf dem Bureau in Zürich sein. Er hat
infolgedessen in Flawil ein Zimmer gemietet; in Zürich,
wo er jeweilen über den Sonntag bleibt, wohnt er mit
Mutter und Schwester in gemeinsamem Haushalt.
Das Kontrollbureau
in Flawil verlangte von ihm
die Hinterlegung seines Heimatscheines, weil er dort
Wohnsitz habe. Der Rekurrent weigerte sich, weil
er seinen Wohnsitz in Zürich beibehalten habe. Der
Gemeinderat
von Flawil und auf Beschwerde hin der
Regierungsrat des Kantons St. Gallen, letzterer mit
Entscheid vom 28. Oktober 1921, erklärten ihn aber
für verpnlichtet, der Auflage nachzukommen, wobei
für den
Fall der Nichterfüllung Einleitung des Straf-
AS 48 I -1922