BGE 48 I 156
BGE 48 I 156Bge28.10.1921Originalquelle öffnen →
156 Staatsrecht. IH. POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE 22. Urteil vom 13. Kai 1922 i. S. Wälohli und Genossen gegen Sem. Befugnis des bernischen Grossen Rates, ein einheitliches, teils in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes, teils als blosse Anregung gestelltes Initiativbegehren zurückzuweisen. Prü- fung der Frage <l,er Einheitlichkeit eines konkreten, aus meh- reren Teilen bestehenden Initiativvorschlages. A. -Im Jahre 1921 wurde der StaatSkanzlei des Kantons Berneine (I Initiative für Abänderung des kantonalen Steuergesetzes vom 7. Juli 1918» mit folgenden « Begehren» eingereicht: « I. In Form des ausgearbeiteten Entwurfes. Das Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern vom 7. Juli 1918 erhält in den Art. 19, 20, 22,25, 40 und 42 folgenden Wortlaut : .... Diese Abänderungen treten auf 1. Januar 1922 in Kraft. II. In Form der einfachen Anregung. In Art. 32 des kantonalen Steuergesetzes vom 7. Juli 1918 ist der Be- ginn der Zuschlags teuer-Skala· auf den Einheitsansatz des Art. 31 zu beziehen und zwar in der 'Veise, dass ein Steuerzuschlag erst eintritt,. wenn der Einheitsansatz der gesamten Staatssteuer 75 Fr. übersteigt und die Skala ist in der Weise auszugestalten, dass dadurch der durch die vermehrten Abzüge nach Abschnitt 1 dieses Initiativbegehrens entstehende Ausfall gedeckt wird. III. Die Initianten ermächtigen das Aktionskomitee, die Initiative zu Gunsten eines Vorschlages von anderer Seite zurückzuziehen, wenn diese die von den Initianten verfolgten Interessen in vorteilhafterer Weise zu wahrn vermag. » Bei den unter Ziff. II angeführten « vermehrten Abzügen nach Abschnitt I» handelt es sich um eine Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums oder um Pontisches Stimm-und Wahlrecht. N0 22. 157 andere Einschränkungen der Steuerleistungen. Der Grosse Rat des Kantons Bern entschied am 29. September 1921, dass die Initiative nicht zustandegekommen sei, indem er erklärte : « ... die Initiative entspricht nicht den formellen Erfordernissen des Art. 9 der Staatsverfassung, indem eine Verbindung der Formen der einfachen· Anregung und des ausgearbeiteten Entwurfs in der nämlichen Initiative. dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 der Ver- fassung und der Natur der beiden Arten der Initiative widerspricht. » Der Entscheid stützt sich auf einen Be- richt der Justizdirektion, aus dem folgendes hervor- zuheben ist : {( Die Formen der Initiative haben einen Einfluss auf das Verfahren bei ihrer Behandlung. Wird das Begehren als einfache Anregung gestellt, so wird damit der Grosse Rat aufgefordert, ein Gesetz oder Dekret zu erlassen, aufzuheben oder abzuändern. Über die Formen, insbesondere über die Fristen,· die hierbei einzuhalten sind, bestehen keine Vorschriften. Nur, wenn der Grosse· Rat nicht von sich aus entspricht, legt er das Ipitiativbegehren dem Volk spätestens am zweit- folgenden Abstimmungstag vor. Der Grosse Rat ist bei der einfachen Anregung auch hinsichtlich des Inhalts des auszuarbeitenden Erlasses frei. Anders bei der Initiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfs. Hier besteht eine bestimmte Bindung an die Zeit. Einer Änderung und Beratung bedarf der ausgearbeitete Ent- wurf nicht. Deshalb muss er spätestens am zweitfolgenden ordentlichen Abstimmungstag dem Volke unterbreitet werden. Art. 9 Abs. 4 St Verf. Der Grosse Rat hat auf den Inhalt des ausgearbeiteten Entwurfs keinen Einfluss. Eine Verkoppelung beider Formen verunmöglicht die Bestimmung des Zeitpunktes der Abstimmung. Soweit den ausgearbeiteten Entwurf betreffend, sollte die Ab- stimmung spätestens am zweitnächst folgenden Ab- tiromungstag stattfinden. Soweit die einfache Anregung betreffend, hat sich der Grosse Rat vorerst darüber' schlüssig zu machen, ob er von sich auseintieten will,
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Staatsrecht.
ohne dass er inbezug hierauf an bestimmte Fristen ge-
bunden wäre. Eine Trennung der Initiative in ihre Be-
standteile
ist aber nicht vorgesehen und nicht angängig.
ie staatlichen Behörden haben keinen Anspruch darauf,
eme solche Trennung der als einheitlich gedachten Ini-
tiative vorzunehmen. Eine gemeinsame Abstimmung
über die bei den Teile der Initiative bietet aber eine
Reihe
von Schwierigkeiten. Die Verfassung löst die
Frage nicht, ob mit der Abstimmung der formulierte
Teil der Initiative Gesetz
wird, wie Art. 9 Abs; 4 dies
vorsieht, oder ob die Rechtskraft erst
dann eintritt,
wenn der einfachen Anregung Folge gegeben und ein
dahingehendes Gesetz angenommen ist.
Da die Ver-
fassung diese Frage nicht löst, muss
angenomen werden,
dass sie die Vermengung der beiden Formen der Initiative
nicht anerkennt. Die beiden Teile der Initiative bilden
sowohl ihrer
Form als auch ihrem Inhalt nach ein ein-
heitliches Ganzes. Der Wille der Unterzeichner der
Initiative ging zweifellos dahin, dass heide Teile
mit-
einander, nicht der eine Teil ohne den andern in Rechts-
kraft erwachsen. Der Ausfall für den Staat, den Teil I
verursacht, soll durch Annahme der einfachen Anregung
unter Teil II eingebracht werden. Aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt sich aber,
dass dieses Ziel infolge
der Mängel der Initiative
nicht· elTeicht werden kann. »
B. -Am 28. November 1921 haben Wälchli und
Genossen als Unterzeichner der Initiativbegehren gegen
den Entscheid des Grossen Rates
die· staatsrechtliche
Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit df>m
Antrag auf Aufhebung.
Sie machen geltend, es liege eine Verletzung der in
Art. 9 KV enthaltenen Garantie des Initiativrechtes,
sowie Rechtsver~igerung vor, und führen zur Be"-
gründung aus: Der Grosse Rat anerkenne ausdrücklich
dass die formellen Erfordernisse
für das Zustandekomm~~
einer Initiative erfüllt seien und dass der Inhalt der
Initiativbegehren nicht materiell mit der Verfassung
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im Widerspruch stehe. Eine weitergehende Prüfungs-
befugnis stehe
ihm in Beziehung auf solche Begehren
nicht zu ; insbesondere habe er nicht
zu untersuchen,
ob diese dem Willen der
Initianten entsprechen. Im
vorliegenden Fall sei er lücht berechtigt gewesen, die
beiden . Begehren als ein einheitliches zu erklären;
zudem sei diese Feststellung auch unrichtig. Man habe
es der Form und dem Gegenstand nach mit zwei
verschiedenen Begehren zu tun, die nur auf demselben
Initiativbogen aneinander gereiht seien,
aber gesondert
zur. Abstimmung gebracht werden müssen (vgi. Art.
104 KV). Die beiden Begehren seien rieht so materiell
Init einander verbunden, dass eine Trennung ihren Sinn
und Zweck veränderte oder dem \Villen der Initianten
zuwiderliefe. Das erste Begehren sei
vom zweiten ganz
unabhängig.
Ein Zusammenhang bestehe nur insofern,
als das zweite von der Annahme des ersten abhänge, also
gegenstandslos werde, wenn das Volk das erste verwerfe.
Demnach sei es möglich, die bei den Begehren von ein-
ander zu trennen und jedes in einem besondern Verfahren
zu behandeln. Wenn -was zu
vermuten sei -alle
Bürger das Recht kennen, so habe jeder Unterzeichner der
Initiative wissen müssen, dass jedes Begehren vermöge
seiner hesondern Form seinen besondern Weg gehen
und
daher das Schicksal beider nicht notwendig das gleiche
sein werde. Gerade weil die Initianten die Steuererleich-
terungen nicht von der Deckung des dadurch entstehenden
Ausfalls
hätten abhängig· machen wollen, sei für das
zweite Begehren bloss die Form der einfachen Anregung
gewählt
und ausdrücklich bestimmt worden, dass die
Steuererleichterungen schon auf
den·1. Januar 1922 in
Kraft treten sollten. Auch die dem Aktionskomitee er-
teilte Ermächtigung führe nicht zum Schluss, dass die
Initiative von den Initianten
als. einheitliches Ganzes
betrachtet worden sei.
C. -Der Regierungsrat hat namens des Grossen,
Rates Abweisung der Beschwerde beantragt.
160 , Staatsrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
162 Staatsrecht.. tonsverfassung noch das Dekret über das Verfahren bei Volksbegehren vom 4. Februar 1896 sehen ausdrücklich die Verbindung der beiden Initiativformen in einem einheitlichen Begehren vor; vielmehr scheint der Wort- laut des Art. 9 Ahs. 2 KV dafür zu sprechen, dass ein solches Begehren nur entweder ganz in der einen oder ganz in der andern Form gestellt werden könne. Dafür spricht auch die Erwägung, dass, wenn dem Grossen Rat die Formulierung von durch Initiative vor- geschlagenen, innerlich mit andern zusammenhängenden Gesetzesbestimmungen übertragen wird, er dann die Befugnis haben muss, die ganze Materie einheitlich zu regeln, nnd hierin nicht dadurch eingeschränkt werden darf, dass die Initianten den Wortlaut eines Teils der in Frage stehenden Bestimmungen von vorneherein fest- legen. Übrigens ist es nicht nötig, diese Frage weiter zu erörtern, da die Rekurrenten selbst nicht behauptet haben, ein einheitliches, teils als blosse Anregung, teils als ausgearbeiteter Entwurf formuliertes Initiativbegeh- ren müsse in dem für die Anregung vorgesehenen Ver- fahren behandelt werden. 2. -Wird nun dem Grossen Rate ein solcher in for- meller Beziehung mangelhafter Initiativvorschlag unter- breitet, so hat diese Behörde unzweifelhaft die Befugnis, die Frage der Gültigkeit des gestellten Begehrens zu prüfen und im Verneinungsfall die Vorlage an das Volk zu verweigern. Allerdings besteht das Wesen der Initiative darin, dass eine Anzahl von Aktivbürgern mit einem Vorschlag vor das Volk treten können, ohne dass ihnen die Behörden dabei Hindernisse in den Weg legen dürften. Aber die bernische Staatsverfassung lässt die AUsübung des Initiativrechts nicht unbeschränkt zu, sondern knüpft sie an bestimmte Voraussetzungen und Formen, und deshalb muss eine Behörde da sein, deren Sache es ist, zu prüfen, ob diese vorliegen, und, wenn sie die Frage verneint, der Initiative den weitern Weg zu ver- schliessen. Aus den §§ 7 u. 9 des Dekretes vom 4. Februar Politisches Stimm-un1 Wahlrecht. N° 22. 1896 ergibt sich denn auch, dass nur « als gültig aner- kannte)) Volksbegehren dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten sind. Nun ist nach den Art. 9 und 26 KV und den §§ 6 ff. des erwähnten Dekretes der Grosse Rat die höchste Staatsbehörde, die die Befugnis hat, über alle Gegenstände, welche der Volksabstimmung unter- liegen, Beschluss zu fassen und die Initiativbegehren, nachdem ihm darüber vom Regierungsrat Bericht er- stattet worden ist, dem Volke vorzulegen. Hieraus ergibt sich zweifellos, dass der Grosse Rat auch über die Gültig- keit, d. h. die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit einer Initiative zu entscheiden hat, gleich wie es auf eid- genössischem Boden der Bundesversammlung zusteht, eine Initiative, die nicht nach den Vorschriften der Bundesverfassung zustande gekommen ist, wegen Un- gültigkeit zurückzuweisen. Übrigens hat der Grosse Rat es schon früher einmal (1920) abgelehnt, eine Steuer- gesetzinitiative, die er wegen formeller Mängel als un- gültig betrachtete, dem Volke vorzulegen und geben die Rekurrenten auch selbst zu, dass diese Behörde die Initiativbegehren auf ihre formellen Erfordernisse zu prüfen hat. Hiezu gehören nun vorab die von der Ver- fassung vorgeschriebenen Formen der Initiative. Wenn daher ein einheitliches Begehren nach der Verfassung nicht teilweise als Anregung und teilweise als ausge- arbeiteter Entwurf formuliert werden kann, so hat der Grosse Rat, sobald ihm ein aus mehreren Begehren be- stehender, teils in die eine und teils in die andere Form gekleideter Initiativvorschlag vorgelegt wird, zu unter- suchen, ob die verschiedenen Begehren nicht vermöge eines innern Zusammenhangs ein einheitliches Ganzes bilden und daher nur in ein e r Form gestellt werden konnten, wie er es im vorliegenden Falle getan hat. Dabei muss er allerdings auf den Inhalt und Zweck der einzelnen Begehren eingehen; gleichwohl handelt es sich aber im Grunde genommen nur um eine Prüfung der Initiative auf ein formelles Erfordernis, wie im an-
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Staatsrecht.
gefochtenen Beschlusse ausdrücklich bemerkt wird; und
nicht etwa
um eine Untersuchung ihrer Zweckmässig.
keit. In analoger Weise hat auch die Bundesversamm-
lung, wenn ein Initiativvorschlag mehrere verschiedene
Materien betrifft,
zu prüfen, ob er der Vorschrift des
Art.
121 BV gemäss in mehrere Begehren getrennt
werden kann, und, wenn dies nicht möglich ist, die
Initiative als
ungültig zurückzuweisen (BBI. 1920 IV
S. 138 ff.; BURcimARDT, Komm. z. BV 2. Auf I. S. 821 ;
W ALDKIRCH, Mitwirkung des Volkes bei der Recht-
setzung S. 18).
3.
-Im vorliegenden Fall hat nun der Grosse Rat
angenommen, dass die mit I und II bezeichneten Initia-
tvbegehren ein einheitliches Ganzes bilden, und gegen
diese Annahme
richtet sich in der Hauptsache die Be-
schwerde. Der
Umstand dass die Begehren gemeinsam
als
c( Initiative für Abänderung des kantonalen Steuer-
gesetzes » bezeichnet, auf einem gemeinschaftlichen Unter-
schriftenbogen den Stimmberechtigten zur Unterzeich-
nung vorgelegt worden sind und demgemäss jede Unter-
schrift zugleich für beide Begehren abgegeben wurde,
steht zwar der Annahme, dass es sich um eine Mehrheit
selbständiger Initiativvorschläge handle, nicht
im Wege.
Aber der Inhalt und Zweck der beiden Begehren spricht
fQr ihren innern Zusammenhang. Die Rekurrenten geben
'selbst zu, dass das zweite Begehren durch das erste be-
dingt sei,
und hierauf deutet' auch der Schluss atz des
zweiten Begehrens hin,
wo gesagt ist, die Progressions-
skala sei so
zu ändern, dass der durch. die Annahme des
ersten Begehrens entstehende Einnahmenausfall ge-
deckt werde. Entgegen der Behauptung der
Rekurrenten
darf aber auch angenommen werden, dass das erste vom
zweiten Begehren abhängig sei, dass also nach dem Willen
der
Initianten die Steuererleichterungennur dann ein-
treten sollten, wenn die Progression verschärft werde.
Es
ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Rekurrenten
oder andere Initianten für das erste Begehren eintreten
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wollten ohne Rücksicht darauf, ob das zweite angenommen
werde oder nicht, dass sie also
bestrebt waren, die
von ihnen vorgeschlagenen Steuererleichterungen ein-
zuführen, auch wenn der daraus entstehende Einnahmen-
ausfall, der von der Regierung auf 8 bis 9 Mill. Franken
beziffert wird, durch die Erhöhung der Progression
nicht ausgeglichen
und infolgedessen das finanzielle
Gleichgewicht
im Staat und in den Gemeinden gestört
würde. Allein eine solche Haltung wäre nicht die des
vernünftig überlegenden
und handelnden Staatsbürgers,
der, wenn
er durch eine Gesetzesrevision dem Staate und
den Gemeinden notwendige Einnahmen entziehen will,
auch darauf
bedacht sein muss, dass dabei die genannten
Gemeinwesen nicht
in eine missliche finanzielle Lage
geraten. Wenn
nun über den Willen der Initianten oder
eines Teils derselben Zweifel bestehen sollten, so
ist der
Auslegung der Vorzug zu geben, die eine vernünftige
Überlegung voraussetzt.
Dass der letzte Satz des ersten Begehrens :
c( Diese
Abänderungen
treten auf 1. Januar 1922 in Kraft» es
den Unterzeichnern der Initiative zum Bewusstsein
gebracht habe, dass
es sich trotz der äussern Verbindung
der Begehren
um zwei selbständige, innerlich getrennte
Vorschläge handeln solle,
ist kaum anzunehmen. Es
wäre möglich gewesen, das Abänderungsgesetz erst
nach dem 1. Januar 1922 zu erlassen und trotzdem den
Beginn seiner Wirksamkeit auf diesen Zeitpunkt fest-
zusetzen. Der Grosse
Rat hätte auch, wie in einem Gut-
achten, das Frof. Blumenstein der kantonalen Finanz-
direktion abgegeben
hat, gezeigt wird, den ausgearbeiteten
Entwurf, wenn dieser den Gegenstand einer selbständigen
Initiative bildete, keineswegs notwendig vor dem
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Staatsrecht.
der Initiative. Unter diesen Umständen besteht für das
Bundesgericht kein Grund, von der Annahme des Grossen
Rates, dass die beiden Initiativbegehren ein zusammen-
ängndes Ganzes bilden, abzuweichen, zumal da es
sIch m Fragen, die speziell nur eine bestimmte einzelne
Kantonsverfassung betreffen, nicht ohne
Not in Wider-
SPru~h t der Ansicht der obersten, zu deren Auslegung
zustandIgen, kantonalen Behörde setzt.
Handelt es sich aber um ein einheitliches Initiativ-
begehren, so konnte es der Grosse Rat nach Art. 9 KV
(vgl. die Ausführungen unter· Ziff. 1 hievor) wegen der
doppelte dafür. gewählten Form als formell mangel-
haft rklarenund zurückweisen. Art. 104 KV, der sich
auf em Volksbegehren bezieht, das « mehrere unter sich
verschiedenartige
Gegestände» umfasst, war demnach
nicht analog anwendbar.
Da somit Art. 9 KV nicht als verletzt anzusehen ist
liegt auch die Rechtsverweigerung, über' die sich di;
Rekurrenten in zweiter Linie beschweren, nicht vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Niederlassungsfrciheit. N° 23.
IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
23. Urteil vom 11. Februar 1922 i. S. Wiederkehr
gegen Begierungsra.t St. Ga.llen.
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Art. 45 BV: Pflicht zur Hinterlage von Ausweisschriften
am Orte der Niederlassung. Bei mehrfacher Niederlassung
muss sich der Ort der späteren Niederlassung mit einem
Ausweis über die Hinterlage der Schriften am Orte der
früheren Niederlassung begnügen.
A. -Der Rekurrent Max Wiederkehr, geb. 1895,
von Gontenschwil (Kanton Aargau), ledig, hielt sich
seit seiner Geburt mit kurzer Unterbrechung in Zürich
auf. wo er seinen Heimatschein eingelegt hat. Seit dem
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