Art. 31 BV; advertising of lotteries in the press; concept of lottery and stake requirement. A cantonal prohibition on announcing lotteries in public newspapers is compatible with trade and industry freedom. A lottery exists not only where participation requires a cash payment, but also where the participant obtains the chance of winning through a price surcharge, purchase-linked consideration, travel, effort, or other economically relevant performance. The decisive element is that the chance of gain is acquired by a material sacrifice; it is not necessary that every participant contribute in the same manner. The constitutional protection of economic freedom does not prevent a canton from characterising and sanctioning such publicity as lottery advertising where the statutory elements are met (consid. 1). The offense consists in the public announcement itself; co-authorship of the published advertisement is sufficient for liability (consid. 2).
sellschaft in der Regel im Erwerb von Aktien und nicht im Ankauf von Waren bestehen wird. Endlich ver- stösst es auch nicht gegen Art. 4 BV, wenn die Konsum- . vereine mit den Rabattsparvereinigungen in der in Frage stehenden Beziehung nicht auf eine Linie gestellt werden, da diese Vereine lediglich eine Vermittlungs- stelle für . die Auszahlung der von Einzelkaufleuten oder Handelsgesellschaften ihren Kunden geschuldeten Rückvergütungen bilden. Deren Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf von Rabattmarken an ihre Mitglieder können nicht als Geschäftsgewinn betrachtet werden (vgl. die Urteile tIes Bundesgerichts i. S. Rabattspar- vereinigung Altdorf gegen Uri vom 13. September 1918 AS 44 I S. 1081 und i. S. Rabattsparverein Bern gegen Bern vom 12. Mai 1922). Das Bundesgericht hat im Urteil i. S. Konsumverein Erstfeld gegen Uri vom 20. Mai 1922 nicht eine andere Auffassung vertretnn; mit dem Einkommen, das darin als steuerpflichtig bezeichnet wird, sind die Ne t t 0 einnahmen aus dem Rabatt- geschäft , nicht der Gegenwert der verkauften Rabatt- marken gemeint. Für die Zulässigkeit der Besteuerung der Konsum- vereine in Beziehung auf die aus dem Geschäftsgewinn geleisteten RückvergütuIigen kann noch der Umstand angeführt werden, dass diese Vereine mit ihren Ge- schäftsbetrieben an die Stelle der Privatindustrie und des Privathandeis getreten sinn, und es daher als billig erscheint, wenn sie auch mit den Steuerleistungen die von ihnen verdrängten Privatgeschäfte ersetzen (vgl. BBl 1917 III S. 98).
.. -Da die Rekurskommission, wie sie glaubwüfdig ausführt, sich noch nicht mit der Frage der Besteuerung der Preisrestvergütungen der Davoser Kontroll-und Zentralmolkerei zu befassen hatte, so kann der Re- kurrent ihr nicht mit Grund gestützt darauf, dass diese Vergütungen als Unkosten betrachtet werden, den Vor- wurf der ungleichen Behandlung machen. Htlndels-und Gewerbefreiheit. N° 21.
Demnach erkenn I das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen Vgl. auch Nr. 25. -Voir aussi n° 25. r . H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 21. Orten vom 10. Juni 19aa i. S. Publicitas Schweiz. Annoncen-Expedition gegen Polizeigu'icht Glarus . Durch kantonales Strafgesetz verbotenes Ankündigen von Lot t e r i e n. . Anfechtung des ergangenen Strafurteiles wegen Verletzung des Art. 31 BV. Umfang der Kognitions- befugniss des Bundesgerichtes. Begriff der Lotterie, be- sonders das Er:forderniss des Einsatzes anlangend. A. -Zur Empfehlung seiner Waren hat das Möbelhaus Pfister A.-G. in Basel durch die Beschwerdeführerin, die Publicitas, Schweiz. Annoncen-Expedition, Filiale Glarus, in der Nr. 17 vom 21. Januar 1922 der (( Glarner Nach- richten eine grössere, aus mehreren Teilen bestehende Annonce einrücken lassen. Darin wird unter anderm eine Verlosung mit 100 Gewinnen, bestehend in Möbeln und sonstigen Gegenständen, angek.ündigt, die unter folgenden Bedingungen vor sich gehe:
Jeder Käufer erhalte ausser der Vergütung der Bahnspesen für je 500 Fr. seiner Einkäufe zwei Lose. 3. Wer bei der firma schon eingekauft habe, erhalte
150 Staatsrecht. unter der Bedingung seines persönlichen Besuches zwei Lose. B. -. Wegen dieser Annonce wurde die Publicitas A.-G. am 10. Februar 1922 vom Polizeigerichtspräsi- denten von Glarus mit einer Busse von 400 Fr. belegt, weil sie eine Möbellonterie angekündigt und damit gegen die Ziffer 4 des Anhanges zum. kantonalen StGB vers- tossen habe. Die Bestimmung lautet, soweit hier wesentlich : Das Ankündigen von Lotterien ... in öffent- lichen Blättern ... ist untersagt. Wer dieses Verbot übertritt, verfällt in eine Polizeibusse von 40 Fr. bis 400 Fr. Die Publicitas zog diesen Entscheid an .das Polizei- gericht weiter. Sie erhob zunächst die Einrede, dass sie als juristische Person ,nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar sei, welcher Punkt vor Bundesgericht Russer Betracht fällt, . weil in der staatsrechtlichen Beschwerde diese Einrede nicht mehr aufrecht erhalten wird. In der Sache selbst bestritt sie die Anwendbarkeit der Ziffer 4 cit., da es sich um keine wirkliche Lotterie, sondern um eine erlaubte Verlosung von Geschenken handle. C. -Das Polizeigericht des Kantons Glarus bestä- tigte durch Entscheid vom 10., März 1922 das erstin- stanzliehe Busserkenntnis in vollem Umfange und zog dabei, was die Sache selbst anlangt, in Erwägung: Die angekündigte Auslosung falle unter die Ziffer 4 cit. Der Sachwert der auszulosenden' Gegenstände sei so erheblich, dass die Veranstalterin der Auslosung sie unmöglich habe geschenks weise abgeben wollen. Sodann sei die Auslosung unter notarieller Aufsicht erfolgt, was nur bei wirklichen Lotterien zu geschehen pflege. Endlich würden die Lose zum Teil nur gegen Vornahme . von Einkäufen abgegeben, und aus den dadurch erzielten Eingängen wisse sich die Veranstalterin zweifellos die Deckung zu verschaffen, die für die angeblich zu verschenkenden Gegenstände nötig sei. Im ganzen handle Handels-und Gewerbefreiheit. N° 21.
es sich um eine nur dem Kundenfang . für abzustossende Artikel dienende Machenschaft. Das habe auch der Publicitas einleuchten müssen und es sei daher an- gesichts ihres schweren Verschuldens die über sie ver- hängte Busse nicht übersetzt. D. -Mit ihrer nunmehrigen staatsrechtlichen Be- schwerde verlangt die Publicitas vor Bundesgericht die Aufhebung des polizeigerichtlichen Urteils. Sie beruft sich hauptsächlich auf den Art. 31 BV mit der Behaup- tung, die Vorinstanz habe dem Begriff der Lotterie eine übermässige Ausdehnung gegeben und damit die Handels- uRd Gewerbefreiheit verletzt. Es fehle hier an dem für den Lotteriebegriff wesentlichen Merkmal eines Einsatzes. Verletzt sei ferner der Grundsatz nulla pama sine lege, da nicht die Beschwerdeführerin, sondern das Möbelhaus Pfister die fragliche Geschenkverlosung ausgekündigt habe. Jene sei nicht die Urheberin des Textes, sondern habe nur den Platz im Inseratenteil vermietet. E. -Das Polizeigericht beantragt unter Verweisung auf seinen Entscheid, es sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ob das kantonale Gericht die Ziffer 4 in der behaup- teten Weise unrichtig angewendet habe, hat das Bundes- gericht voll nachzuprüfen, nicht lediglich vom Stand-:- punkte des Art. 4 BV aus, nur darauf hin, ob die ange- fochtene Auslegung willkürlich sei. Das Individualrecht der Handels-und Gewerbefreiheit wird nicht allein dann verletzt, wenn eine kantonale Behörde einen es ein- schränkenden polizeilichen Erlass willkürlich, sondern auch, wenn sie ihn überhaupt sachlich unrichtig zu weit auslegt; sonach immer, wenn sie ihm einen Tatbestand unterstellt, für den die verfassnngsmässige Zulässigkeit der Einschränkung des Freiheitsrechtes fehlt. Und damit dieses Recht seinen au sreichenden verfassungsmässigen Schutz finde, muss das Bundesgericht die ihm durch den polizeilichen Erlass. gezogenen Schranken auf Grund einer selbständigen Auslegung und Anwendung des Erlasses bestimmen können (AS 40 I S. 479 und 46 I S. 111). -Die Unrichtigkeit in der Anwendung der Ziffer 4 erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass für den darin aufgestellten Begriff der Lotterie im gegebenen Falle ein wesentliches Erfordernis, das des Einsatzes mangle; statt mit einer Lotterie, bei der siCh die Teil- nehmer die Chance der Erlangung eines 'Gewinnes durch einen Einsatz als Beitragsleistuitg erkaufen müssen, habe man es hier mit einer Verlosung geschenkter Gegenstände zutun. Das trifft nun aber jedenfalls nicht zu für jene Teilnehmer, -die nach dem Verlosungsplane in ihrer Eigenschaft als Käufer für je 500 Fr. Einkaufspreis zwei Lose erhalten, und überhaupt nicht für die Besucher, die' einkaufen: Die Vorinstanz nimmt hier an, dass sich die Veranstalterin der Verlosung aus den von diesen Teilnehnlern bezahlten Preisbeträgen, durch in ihnen 'enthaltene Preiszuschläge, Deckung verschaffe und so eiIien Gegenwert beziehe für die als Gewinne verabfolgten Gegenstände. Diese Auffassung hat die Beschwerde llihrerinvor Bundesgericht nicht zu widerlegen versucht HandeJs.. und Gewerbefreiheit. N° 21.
und nicht einmal ausdrücklich behauptet, das Möbelhaus Pfister habe die Verlosung in der Meinung und mit der Absicht unternommen, die ihm entstehenden Kosten nicht aus der Veranstaltung selbst, durch Inanspruch- nahme der Teilnehmer oder einzelner Kategorien dieser, zu bestreiten, sondern sie selbst zu tragen. Man hat hiernach die Würdigung des Sachverhaltes im an- gefochtenen Urteile, die übrigens kaum fehl gehen dürfte, zu Grunde zu legen und es kann dahin- gestellt bleiben, ob der Lotteriebegriff dann nicht mehr -auf den Fall passte, wenn die Veranstalterin die Verlosung von vorneherein in der Meinung, dadurch einen Verlust auf sich zu nehmen, vorgenommen hätte, also, da das Eigeninteresse bei solchen geschäftlichen Opera- tionen stets mitspielt, wenn sie eine unter die allgemei- nen Geschäftsunkosten fallende Ausgabe zu machen gedachte, die dem Geschäfte mittelbar, durch ihren Reklamewert von Nutzen sein würde. Bei jenen Teil';' nehmern, die Einkäufer sind, liegt hiernach das Merkmal des Einsatzes vor. Vesentlich dafür ist auch nicht etwa, dass die Einsatzleistung in einem fixen Barbetrag bestehe. Sie kann auch in einem Preiszuschlag liegen, der für den Teilnehmer ziffermässig nicht erkennbar zu sein und über dessen Bedeutung er sich nicht weiter Rechen- schaft zu geben braucht (vgl. EGOLF. Das schweizerische Lotteriewesen, Zürcher Inauguraldissertation 1905 S.101 und das dort angeführte Urteil des Polizeigerichtes von Baselstadt vom 29. Dezember 1899). Und ebenso kanrt der Einsatz statt in Geld in anderer Veise, in Waren oder durch sonstige Leistungen, entrichtet werden und er' braucht auch keiner genauen vermögensrechtlichen Schätzung zugänglich zu sein (EGOLF, S. 101/2; LISZT, Lehrbuch -des Strafrechtes 1911 S. 483). Von dieser Auffassung ausgehend .lässt sich hier sagen, dass auch dieandern Teilnehmer an der Verlosung, nämlich die bIossen . Besucher der Ausstellung, die schon.als solche ein Los erhalten, rind die frühern Käufer, die als Besucher
zwei solche bekommen, ihre Lose mit einem Einsatze erkaufen. Er besteht in den Bemühungen, den Auslagen und dem Zeitaufwand, die der Besuch der Ausstellung ihnen verursacht. Durch diesen Besuch schon leisten sie der Geschäftsinhaberin einen Dienst, worauf auch hindeutet, dass diese durch das intensive Mittel der Abgabe von Gratislosen das Publikum zum Besuche anzuspornen sucht. Vor allem muss das für die von auswärts kommenden Besucher gelten Ihnen entstehen Reisekosten, häufig von erheblichem Betrage, und sie werden sich, nachdem sie einmal die Reise zum Zwecke des Besuches unternommen haben, um so eher zu Einhäufen entschliessen und diese auch eher bis auf die Minimal- summe von 500 Fr. auszudehnen, deren Ausgabe erfor- derlich. um die in Aussicht gestellte denkbar grösste Gewinnchance auf diese wertvollen Prachtsmöbel zu haben und die Bahnspesen vergütet zu erhalten. Wollte man aber auch nicht soweit gehen, den Besuchern als solchen schon die Eigenschaft von Teilnehmern, die gleichfalls ihren Einsatz beisteuern, zuzuerkennen, so würde das die Annahme einer Lotterie nicht ausschliessen. Für eine solche bildet freilich die Entrichtung von Ein- sätzen ein Begriffsmerkmal. Indessen ist das nicht in dem Sinne der Fall, dass jeder Teilnehmer notwendig einen Einsatz machen müsse: Vielmehr können nach dem Spielplan einzelne Teilnehmer oder bestimmte Kategorien unter ihnen von der Leistungspflicht befreit sein, ohne dass dadurch die Veranstaltung den Charakter einer Lotterie in Ansehung der bestehenden Verbots- gesetze zu verlieren brauchte. Hinsichtlich jener Teil- nehmer jedenfalls, die den Einsatz entrichten müssen. bleiben auch hier die für die Aufstellung des Verbotes und der allfälligen Strafsanktionen entscheidenden Gründe bestehen: Sie müssen ihre Gewinnchan.ce durch eine VellIlögensleistung erkaufen und werden dur-ch die Veranstaltung zu Ausgaben veranlasst, die einer ihr ökonomisches Ziel in der Regel verfehlenden Handels-und Gewerbefreiheit. N° 21. 155 und moralisch gefährlichen Gewinnsucht entspringen (vgl. auch EGOLF S. 103! R und das dort angeführte Urteil des Reichsgerichtes in Strafsachen, 25 S. 180). Nach dem allem hat man es also im gegebenen Falle mit einer eigentlichen Lotterie zU tun im Sinne sowohl der allge- meinen Rechtsauffassung als des glarnerischen Straf- rechtes, das mangels gegenteiliger Anhaltspunkte dieser gemäss auszulegen ist. 2. -Den Standpunkt, dass ür die Ankündigung der Lotterie nicht die Beschwerdeführerin als Annonce,n- expedition, sondern das Möbelhaus Pfister als Urheberin des Textes . der Annonce strafrechtlich verantwortlich sei, hat die Beschwerdeführerin erst vor Bundesgericht und daher für diese Instanz verspätet eingenommen. Er wäre übrigens zu verwerfen. Als strafbar erklärt das glarnerische Gesetz nicht die Abfassung der Annonce, sondern das Ankündigen in öffentlichen Blättern und hiebei hat die Beschwerdeführerin als Mittäterin gehan- delt. Dass sie mit dem gesetzlichen Maximum der Busse belegt wurde, hat sie nicht zum Gegenstand ihrer Be- schwerde gemacht. Demnaf;h erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.