BGE 48 I 139
BGE 48 I 139Bge21.01.1922Originalquelle öffnen →
138 Staatsrecht.
schon aus der Natur der Schuld als einer die Erbmasse
treffenden Verpflichtung nach dem Gesetz ohne
wei~
teres ergab. Eine dahingehende Vorschrift des kanto.-
nalen öffentlichen (Steuer-)Rechts besteht nach den
Ausführungen der Vorinstanz nicht. Auch aus dem zwi-
schen den
Erben bestehenden Gesamthandverhältnis
kann dieser Schluss nicht gezogen werden, da die 10-
@sche Folge desselben vielmehr wäre, dass nur alle
Erben gemeinsam nach Massgabe ihrer Beteiligung
am Gemeinschaftsgute belangt werden könnten. Die Ab-
weichung aber, welche Art: 603 ZGB von dieser Regelung
durch
Aufstelluug einer solidarischen Haftbarkeit der
Erben vorsieht, bezieht sich nach dem Wortlaut des
Gesetzes
nur auf « Schulden des Erblassers» noch vor
dem Erbgang in seiner .Person begründete Verbindlich-
keiten. Wenn die Vorinstanz
darunter auch die « allen
Erben gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten» überhaupt,
wie sie aus der Tatsache des gemeinsamen Besitzes und
'der Verwaltung der Erbschaft bis zur Teilung resul-
tieren, einbezieht,
so mag die Richtigkeit dieser Auf-
fassung namentlich im Hinblick
auf Art. 143 OR, wonach
Solidarität abgesehen von
der Begründung durch Rechts-
geschäft nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen
entsteht, gewiss zweifelhaft sein. Als Verletzung klaren
Rechtes
kann sie indessen jedenfalls in der Beschränkung
auf den hier vorliegenden .Fall öffentlich-rechtlicher
Lasten, die
si<;h unmittelbar schon an die Tatsache
des Vorhandenseins eines noch ungeteilten Nachlasses
als solche von
Gesetes wegen knüpfen, nicht betrahtet
werden, da in der Tat gesagt werden kann, dass die-
selben
praktischen' Erwägungen, welche dazu geführt
haben, bei der
Haftung für die eigentlichen Erbschafts-
schulden
von Gesamthandprinzip abzugehen, auch für
jene Verbindlichkeiten
in gleicher Weise zutreffen (ganz
abgesehen davon, dass auch eine abweichende
Ordnung
des Bundes z i viI r e c h t s die Kantone wohl nicht
hindern könnte, die Haftungsverhältnisse hinsichtlich
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20. 139
derartiger öffentlichrechtlicher Ansprüche gesetzlich an-
ders . zu regeln). Es lässt sich daher zum mindesten ohne
Willkür der Standpunkt vertreten, dass es sich bei
der
Fassung· des Gesetzes (<< Schulden des Erblassers »)
nur um eine ungenaue Ausdrucksweise handle, die auf
dem· Wege der Auslegung aus der ratio· der Bestimmung
im angegebenen Sinne berichtigt werden dürfe.
Demnach erkennt das BundeSgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
20. Urteil vom 19. Juli .1922 i. S.
ltonsumverein Davos und Umgebung gegen Graubünden.
Es bildet keine Willkür, wenn zum steuerpflichtigen Ein-
kommen eines Konsumvereins auch der den Mitgliedern
zum voraus zugesicherte « Sparrabatt !) gerechnet wird.
A. -Die kantonale Steuerkommission des Kreises
Davos setzte das steuerpflichtige Einkommen des Kon-
sumvereins Davos für das Steuerjahr 1920/21 auf 49,300 Fr.
fest, indem sie annahm, dass hiezu auch die den Vereins-
mitgliedern
als, (e Sparrabatt» ausbezahlten Beträge ge-
hörten. § 2 der revidierten Statuten des Vereins be-
stimmt nämlich: « Die Genossenschaft stellt sich die
Aufgabe, den Mitgliedern die benötigten
Lebensmitt~l
und Bedarfsgegenstände in guter Qualität und preis-
würdig zu verschaffen. Die Abgabepreise sollen so fest-
gesetzt werden, dass den Mitgliedern für alle einge-
schriebenen Warenbezüge ein
Sparrabatt von 5%
gewährt werden kann, auf welchen sie unter allen Um-
ständen ein Anrecht haben. Ein am Ende des Geschäfts-
jahres verbleibender
Überschuss wird, soweit er statu-
tarisch nicht zu anderweitigen Verwendungen bestimmt
ist, den Mitgliedern
im Verhältnis der eingeschriebenen
140 Staatsrecht. Warenbezüge rückvergütet.» Sodann wird· in § 17 a gesagt : « Es steht den Mitgliedern frei, den Sparrabatt entweder auf einmal nach Abschluss, oder zu wieder- 'holten Malen im Laufe des Geschäftsjahres, sofern die jeweilen eingeschriebenen Warenbezüge den Betrag von mindestens 300 Fr. erreicht haben, abzuholen •.. » Eine vom Kon.sumverein gegen die erwähnte Taxation er- hobene Beschwerde wies die kantonale Rekurskommission am 13. März 1922 mit folgender Begründung ab : Der « Sparrabatt » sei eine «( a conto-Zahlung » aus dem Rein- gewinn. « Sowohl der Sparrabatt, als auch die Rückver- gütung werden vop der Genossenschaftska sse an die Mitglieder ausbezahlt. Es handelt sich demnach sowohl beim statutarisch zum voraus zugesicherten Span-abatt, wie auch bei der Rückv:ergütung des verbleibenden Überschusses um ursprüngliche Betriebs~innahmen der Genossenschaft. Bereits im Entscheid vom 27. Juni 1901 in Sachen Konsumverein Chur gegen Graubünden (BGE 27 Bd. I S. 137) hat das Bundesgericht ausdrücklich festgestellt, dass der 5 %-Skonto, welcher in analoger Weise wie im gegenwärtigen Streitfall, den Genossen- schaftsmitgliedern zum vorneherein zugesichert wurde, sich schlechthin als eine Verteilung-des Jahresgewinnes qualifiziere und als solcher der Steuerpflicht unterstehe. Die nämlichen Voraussetzungen treffen in concreb zu. Als Gewinnanteil der Genossenschafter unterliegt auch der Sparrabatt gemäss Art. 26 Ziff. 3 des Steuergesetzes der Steuerpflicht. Diese Auffassung stimmt auch mit der Stellungnahme des Grossen Rates zur Besteuerung des Erwerbes der Konsumvereine bei Durchberatung des Steuergesetzes (vgl. Grossratsprotokolle Frühjahr 1916 S. 51 ff. und Herbst 1917 S. 81 ff.). Bekanntlich hatten die Konsumvereine unseres Kantons im Mai 1916 eine Eingabe an den Grossen Rat gerichtet mit dem Be- gehren « Rückerstattungen, welche die Konsumgenossen- schaften ihren Mitgliedern aus Warenbezügen und ähnlichen Leistungen gewähren, sollen nur zur Hälfte Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20. 141 als erwerbssteuerpflichtig behandelt werden. » Nach An- trag eines Abgeordneten sollte diese Bestimmung unter Ziffer 4 des Art. 26 figurieren.... Dieser Antrag wurde abgelehnt, unter ausdrücklicher Betonung der Steuer- pflicht der Konsumvereine für ihre Rückerstattungen. Aus dem Gesagten folgt zweifelsohne, dass der Wille des Gesetzgebers alle Rückerstattungen der Konsumvereine an Mitglieder aus Warenbezügen und ähnlichen Lei- stungen der Steuerpflicht unterworfen hat. Sofern nun möglicherweise einmal nach Abschluss der Jahres- bilanz sich ein wirklicher Vermögensrückschlag ergeben würde, so würde sich der steuerbare Erwerb allerdings entsprechend niedriger stellen. Diese Voraussetzung liegt jedoch in concrelo nicht vor und scheint überhaupt. sofern § 2 der revidierten Statuten nachgelebt wird, sehr unwahrscheinlich. . . . . . . . . . B. -Gegen diesen Entscheid hat der Konsumverein Davos am 12. Juni 1922 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit em Antrag, er sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der « Span-abatt » der Steuerpflicht nicht unterliege. Zur Begründung wird geltend gemacht: Bis zum Jahre 1920 habe der Konsumverein seine Waren zu Ta- gespreisen verkauft und den erzielten Überschuss an die ?tfitglieder verteilt. Mit Rücksicht auf die Steuer- freiheit der von den Detailhändlern ausgegebenen Rabattmarken sei er aber zum System der Rabattge- währung übergegangen. Es liege nun eine ungleiche Be- handlung vor und zwar selbst dann, wenn der ausbe- zahlte « Sparrabatt )J wie eine Rückvergütung zu be- trachten sei. Im Kanton Graubünden existierten eine Reihe von Rabattsparvereinigungen, die Rabattmarken ausgeben und für deren Rückgabe eine entsprechende Summe bezahlen; diese werde von den kantonalen Steuerorganen als Unkostenbetrag behandelt und dem- gemäss nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gerechnet. Dasselbe geschehe mit den Auslagen für die Einlösung
142 S taa tsrech t. von « Kassabons I), die beim Registrierkassensystem ausgegeben würden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Kontroll- und Zentralmolkerei in Davos-Platz ein ganz gleiches Verfahren befolge, wie die Konsumvereine beim Rückvergütungssystem, indem sie ihren Mitgliedern für die Milchlieferungen im Laufe des Jahres nur einen Minimalpreis bezahle und erst nach dem Abschluss der Jahresrechnung, nachdem der defini- tive Preis festgestellt worden sei, noch den entspre- chenden Restbetrag samt der Aktiendividende übergebe. Trotzdem habe die Kreissteuerkommission von Davos diesen Restbetrag nicht als steuerpflichtigen Erwerb bezeichnet. Darin, dass der « Sparrabatt » der Rück- vergütung gleichgestellt werde, liege sodann Willkür. Die Steuerbehörden un.d das Bundesgericht hätten den Konsumvereinen gegenüber stets den Standpunkt vertreten, dass sie als Genossenschaften nicht identisch mit der Summe ihrer Mitglieder seien. Daraus müsse aber der Schluss gezogen werden, dass die Genossen- schaft gültig mit ihren Mitgliedern Verträge abschliessen könne. Es falle keiner Steuerbehörde ein, den Rabatt oder die Preisermässigung, die ein Händler seiner Kun- den auf Grund einer zum voraus· erteilten Zusicherung gewähre, zu seinem steuerpflichtigen Erwerb zu rechnen. Ebensowenig sei eine solche Besteuerung in Beziehung auf den Preisnachlass oder den Rabatt zulässig, den eine Aktiengesellschaft ihren' sämtlichen Kunden auf Grund von Vereinbarungen einräume, und es lasse sich dabei nicht ein Unterschied machen, je nachdem die Kunden Aktionäre seien oder nicht. Dann müsse aber dasselbe gelten für den von Genossenschaften ihren Mitgliedern vertraglich gewährten Rabatt, und es sei Willkür, wenn dies nicht anerkannt werde. Indem die Rekurskommission annehme, der den Mitgliedern des rekurrierenden Vereins in den Statuten zugesicherte « Sparrabatt ») bilde Reingewinn, gehe sie willkürlich über die Tatsache hinweg, dass. es sich dabei um eine eichheit vor dem Gesetz. N° 20. 143 klagbare Forderung gegen· die Genossenschaft handle, die unabhängig davon bestehe, ob ein Reinertrag er- zielt werde. Der von Rabattsparvereinigungen kollektiv den Kunden ausbezahlte Rabatt sei überall steuerfrei gelassen worden; im Urteil des Bundesgerichtes vom 20. Mai 1922 i. S. Konsumverein Erstfeld gegen Uri werde irrtümlich das Gegenteil angenommen. Aus Art. 26 Ziff. 3 des bündnerischen Steuergesetzes könne nicht geschlossen werden, dass der « Sparrabatt » als steuer- pflichtiger Gewinnanteil zu behandeln sei; die Eingabe der Konsumvereine an den Grossen Rat habe sich nur auf die Rückvergütungen bezogen. C. -Die kantonale Rekurskommission hat Abwei- sung der Beschwerde beantragt. Sie macht darauf aufmerksam, dass sie bisher noch keine Gelegenheit gehabt habe, zu beurteilen, ob Art. 26 ZUf. 3 des Steuer- gesetzes der A.-G. der Davoser Kontrollmolkereien gegenüber anders ausgelegt werde als dem Konsum- verein Davos gegenüber. Sodann führt sie u. a. aus: « Der Zweck, den der Einzelkaufmann mit seinem Ge- schäftsbetrieb verfolgt, ist die Förderung seiner ei- genen wirtschaftlichen Existenz. Der Rabatt, der ihm als Mittel zur Heranziehung der Kundsame dient, ist für ihn ein wirklicher Unkostenposten -wie etwa die Reklame. Ganz anders bei Erwerbsgenossenschaften~ wie der Konsumverein eine ist. Dieser verfolgt den Zweck, seinen Mitgliedern den Einkauf bestimmte r Artikel möglichst billig zu gestalten. Die Gewährung eines möglichst hohen Sparrabattes an seine Mitglieder ist für ihn Endzyeck, nicht bloss ein Mittel zur Stei- gerung des Umsatzes. Denn je höher der Sparrabatt, desto billiger kommen die Bezüge der Mitglieder denselben zu stehen. Wenn der Konsumverein seinen ganzen Jahresertrag in Sparrabatten verausgaben wollte, so st dies sehr wohl mit seinem Geschäftszweck vereinbar. Der Einzelkaufmann aber kann natürlich nur soviel für Skonto auslegen, dass ihm noch ein entsprechender
144 Staatsrecht. Geschäftsgewinn übrig bleibt. Dieser Vergleich zeigt deutlich, dass es sich beim Sparrabatt des Konsum- vereins nicht um ({ Unkosten )l handelt ». Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
146 Staatsrecht. 1919 i. S. Konsumverein Altdorf und Konsumverein Erstfeld gegen Uri). Hierauf suchten die Konsumver- • eine, sich der Besteuerung der Rückvergütungen - wiederum unter Anrufung der Garantie der Rechts- gleichheit -dadurch zu entziehen, dass sie deren Auszahlung von vorneherein -z. B. durch General- versammluIigsbeschluss -zusicherten, und' auf diese Tatsache stützt sich auch hauptsächlich die vorliegende Beschwerde, worin zudem Gewicht darauf gelegt wird, dass die Zusicherung in den Statuten enthalten i st und danach die Vergütungen unter Umständen schon vor dem Jahresabschluss und ohne Rücksicht auf dessen Ergebnis bezogen werden können. Allein auch diese Versuche mussten und müssen an dem im Wesen des Konsumvereins selbst begründeten Umstand scheitern, dass die Rückvergütung gleich der Dividende des Aktionärs oder Genossenschafters sich als aus der Be- teiligung eines Mitgliedes beim Verein hervorgehender, damit bezweckter und ihr angepasster Gewinn be-. trachten lässt.· Das Bundesgericht hat denn auch schon wiederholt Beschwerden von Konsumvereinen abge- wiesen, die sich auf den Umstand stützten, dass die Rückvergütungen von vorneherein zugesichert worden waren (AS 30 I S. 252 und Entscheid i. S. Konsum- verein Erstfeld gegen Uri vom 20. Mai 1922), und was im vorliegenden Fall neu vorgebracht wird, kann nicht zu einem andern Ergebnis führen. Stellen sich die von einem Konsumverein seinen Mitgliedern entrichteten Rückvergütungen nicht als Geschäftsunkosten, sondern als eine Verteilung des Reinertrages dar, so darf angenommen werden, diese Bedeutung werde ihnen nicht dadurch genommen, dass den Mitgliedern in den Statuten ein unentzieh- bares Recht auf die Vergütungen mit der Möglichkeit, sie vor dem Jahresabschluss zu beziehen, eingeräumt wird. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht auch Gleichheit,vor dem Gesetz. N° 20. 147 in diesem Falle als -eventuell antizipierte -Ver- teilung des Reinertrages betrachtet werden können. Ein Konsumverein kann, wenn der Geschäftsbetrieb durch einen bestimmten' Kundenkreis und Reserven konsolidiert ist, auf eine gewisse Beständigkeit der Jahreserträgnisse rechnen und dann ohne erhebliches Risiko eine Zusicherung der Rückvergütungen in die Statuten aufnehmen, wie es der rekurrierende Verein getan hat. Die Möglichkeit, dass infolge einer solchen Zusicherung die Rückvergütungen den Reinertrag über- steigen, ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten und spielt daher hie~ keine Rolle. Allerdings können derart über den Reinertrag hinaus gehende Vergütungen nicht als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet werden und das geben auch die bündnerischen Steuerbehörde~ zu. Aber das führt keineswegs zum Schlusse, dass sie, wenn sie von vorneherein zugesichert sind, stets' ais Unkosten behandelt werden müssten. Es kann ohne Willkür angenommen werden, dass es sich beim Verkehr des Einzelkaufmanns mit seinen Kunden um eine wesentlich andere Sachlage handelt. Wenn dieser seinen Kunden auf Grund einer vorherigen Zusicherung -sei es unmittelbar, sei es durch das Mittel von Rabattsparv~reinigungell -einen. Skonto oder Ra- batt einräumt, so handelt es sich dabei -sofern ein Abzug bei der Zahlung erfolgt -schon um eine Ver- minderung der Bruttodnnahmen oder -sofern der Rabatt in Form einer Rückvergütung gewährt wird - um eine Ausgabe an einen Dritten, die sich zweifellos als ein zur Erzielung des Geschäftsgewinnes aufge- wendeter Unkostenposten betrachten lässt. Dasselbe gilt im allgemeinen für den von Handelsgesellschaften ihren Kunden von vorneherein zugesicherten Rabatt ; es ist dabei regelmässig unerheblich, ob sich unter den Kunden einer Aktiengesellschaft auch Aktionäre be- finden, da deren wesentliche Beteiligung bei der Ge-
148 Staatsrecht.
sellschaft in der Regel im Erwerb von Aktien und nicht
im Ankauf von Waren bestehen wird. Endlich ver-
stösst es auch nicht gegen
Art. 4 BV. wenn die Konsum-
. vereine
mit den Rabattsparvereinigungen in der in
Frage stehenden Beziehung nicht
auf eine Linie gestellt
werden,
da diese Vereine lediglich eine Vermittlungs-
stelle
für die Auszahlung der von Einzelkaufleuten
oder Handelsgesellschaften ihren Kunden geschuldeten
Rückvergütungen bilden. Deren Bruttoeinnahmen aus
dem Verkauf von Rabattmarken
an ihre Mitglieder
können nicht als Geschäftsgewinn
betrachtet werden
(vgl. die
Urteile des Bundesgerichts i. S. Rabattspar-
vereinigung AltdoH gegen Uri vom 13. September 1918
[AS 44 I s. 1081 und i. S. Rabattsparverein Bern gegen
Bern vom 12. Mai 1922). Das Bundesgericht hat im Urteil
i. S. Konsumverein Erstfeld gegen Uri vom 20. Mai 1922
nicht eine andere Auffassung vertret n; mit dem
Einkommen, das darin als steuerpflichtig bezeichnet
wird, sind die
Ne t t 0 einnahmen aus dem Rabatt-
geschäft , nicht der Gegenwert der verkauften Rabatt-
marken gemeint.
Für die Zulässigkeit der Besteuerung der Konsum-
vereine in Beziehung auf die aus dem Geschäftsgewinn
geleisteten RückvergütUIi.gen
kann noch der Umstand
angeführt werden, dass diese Vereine mit ihren Ge-
schäftsbetrieben
an die Stelle der Privatindustrie und
des PrivathandeIs getreten
sind, und es daher als billig
erscheint, wenn sie auch
mit den Steuerleistungen die
von ihnen verdrängten Privatgeschäfte ersetzen (vgl.
BBI 1917
III S. 98).
3.
-Da die Rekurskommission, wie sie glaubwürdig
ausführt, sich noch nicht
mit der Frage der Besteuerung
der Preisrestvergütungen der Davoser Kontroll-
und
Zentrallnoikerei zu befassen hatte, so kann der Re-
kurrent ihr nicht mit Grund gestützt darauf, dass diese
Vergütungen als
Unkosten betrachtet werden, den Vor-
wurf
der ungleichen Behandlung machen.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 21.
149
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen
Vgl. auch Nr.
25. -Voir aussi n° 25.
, II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
. LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
21. Urteil vom 10. Juni 1999 i. S. PublicitaB Schweis.
Annoncen-Expedition gegen PolizeigEl'icht Glarus.
Durch kantonales Strafgesetz verbotenes Ankündigen von
Lot t e r i e n. . Anfechtung des ergangenen Strafurteiles
wegen Verletzung des Art. 31 BV. UI?fang der Kogitions
befugniss des Bundesgerichtes. Begriff der Lottene, be-
sonders das Erforderniss des Einsatzes anlangend.
A. -Zur Empfehlung seiner Waren hat das Möbelhaus
Pfister A.-G. in Basel durch die Beschwerdeführerin, die
Publicitas,
Schweiz. Annoncen-Expedition, Filiale Glarus,
in der Nr. 17 vom 21. Januar 1922 der « Glarner Nach-
richten» eine grössere, aus mehreren Teilen bestehende
Annonce einrücken lassen. Darin wird
unter anderm
eine Verlosung
mit 100 Gewinnen, bestehend in Möbeln
und sonstigen Gegenständen, angekündigt, die
unter
folgenden Bedingungen vor sich gehe:
Jeder Käufer erhalte ausser. der Vergütung der Bahnspesen für je 500 Fr. seiner Einkäufe zwei Lose. 3. Wer bei der Firma schon eingekauft habe, erhalte
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