BGE 48 I 131
BGE 48 I 131Bge17.05.1919Originalquelle öffnen →
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StuahrcclH.
dass der Rückfordernde diesen nicht bei gehöriger
Sorgfalt
hätte vermeiden können (so wenigstens nach
der herrschenden Ansicht im gemeinen Recht und
in manchen Partikulargesetzgebungen, wührend aller-
dings
für das OR die Frage einstweilen noch als be-
stritten anzusehen ist). Den Anforderungen der Billig-
keit ist demnach genügend Rechnung getragen, wenn
für besondere Fälle ein N ach las s der an sich, for-
mell geschuldeten Steuer vorbehalten wird, wie es
in
Art. 38 Ziff. 3 des bernischen Steuergesetzes geschieht.
Die hier
enthaltene Bestimmung kann sehr wohl dahin
verstanden werden, dass der Nachlass auch dann ein-
treten soll, wenn die in der Selbstschatzung oder an-
deren Erklärungen des Pflichtigen im Veranlagungs-
verfahren liegende Anerkennung der Steuerpflicht aus
Irrtum erfolgte und ein Beharren auf der danach formell
gegebenen Schuld pflicht entweder wegen des Fehlens
eines Verschuldens
bei jenen Erklärungen auf Seite
des Pflichtigen
oder wegen des Missverhatnisses zwi-
schen diesem
und den Folgen eine übermi;.ssige Strenge
oder
Bestrafung für ihn darstellen würde, eine Auf-
fassung, die denn
auch offenbar den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts inbezug
auf die eventuelle An-
wendbarkeit der Vorschrift zuGrunde liegt.
Der in letzter Linie erhobene Vorwurf einer gegen
Art. 3 Steuergesetz verstossenden (innerkantonalen)
Doppelbesteuerung,
ist abgesehen davon, ob er über-
haupt gegenüber der Tatsache, dass die Erhebung der
Kapitalsteuer auf einer Selbstschatzung des Besteuerten
beruhe, Bedeutung besitzen könnte, schon deshalb
unerheblich, weil die
Rekurrentin selbst den Vorwurf,
dass das Verwaltungsgericht sich durch seinen Ent-
scheid einer will kür I ich e n Missachtung jenes
Artikels schuldig
gemacht habe, nicht erhebt. Er wä;"e
iudem wohl auch sachlich unbegründet, da die Re-
kurrentin die Grundsteuer von der Liegenschaft nur
bis und mit 1918 bezahlt hat, während sich die auf
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 19.
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Grund der Steuererklärung vorn Mai 1919 erhobene
Kapitalsteuer von einer Schuldbriefforderung von
125,000 Fr. offenbar nur auf das Steuerjahr 1919 be-
ziehen kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
19.
Urteil vom 4. Mirz 19aa i. S. Luthiger
g 'gen Xantonsgericht Zug.
Behandlung der Erbengemeinschaft als besonderes Steuer-
subjekt für die ordentliche Vermögens-und Erwerbssteuer
und Vollstreckung des gegenüber derselben ergangenen
Steuerentscheides gegen einen einzelnen Erben als Solidar-
schuldner nach Teilung der Erbschaft. Anfechtung der
gegen diesen erteilten Rechtsöffnung wegen Willkür. Ab-
weisung. Befugnis des Rechtsöffnungsrichters, die Zulässig-
keit einer solchen Veranlagung der Erbschaft statt der
einzelnen Erben für ihren Anteil zu prüfen ?
A. -Nach dem am 26. August 1919 erfolgten Tode
des Josef Luthiger, Schmiedmeister in Hünenberg,
stelltt' d{,f Gemeinderat Hünenberg seinen Erben ein
Selbstt:x:ltionsformular für die ordentliche Vermögens-
und Erwerbssteuer zu. Da es nicht ausgefüllt und zu-
ruckges:t!ldt wurde, schätzten die Steuerbehörden die
({ Erben Josef Luthiger seI. » als Einheit pro 1920 von
Amtes wegen und zwar die kantonale Steuerkommis-
sion
für die Staatssteuer mit 200,000 Fr. im Vermögen
und 5000 Fr. im Erwerb ein. An den entsprechenden
Steuerbetrag von 905 Fr. 50 Cts. wurden 184 Fr. 75 Ch
anbezahlt. Für den Rest von 720 Fr. 75 Cts. hob der
Stm.t, nachdem sich eine Vollstreckung gegen die Erb-
schaft hls solche im Sinne von Art. 49, 59 SchKG, weil
diese inzwischen schon
verteilt worden war, als nicht
132 Stalll."reeht.
mehr möglich erwiesen hatte. gegen den heutigen Rekur-
renten Karl Luthiger in Hünenberg, einen der Miterben,
Betreibung
an und erwirkte nach erhobenem Rechts-
• vorschlage vom Kantonsgerichtspräsidenten von Zug
die definitive Rechtsöffnung.
Eine dagegen gerichtete
Beschwerde
. Luthigers wies das Kantonsgericht durch
Entscheid vom 24. September, zugestellt 27. Dezember
1921
mit der Begründung ab: « Es ist zuzugeben, dass
.e Zustellung eines Taxationsformulars an die Erben
Luthiger schlechthin durch den Einwohnerrat Hünen-
berg . nicht recht verständlich erscheint. Denn eine
Erbschaftssteuer.
war nach dem Steuergesetz nicht zu
erheben· und es liegt auch gar . nichts vor, ds die Erben
in ihrer Gesamtheit die ihnen angefallene Erbschaft
als Gemeinderschaftsgut. im Sinne der Art. 336 ff. ZGB'
haben fortbestehen lassen. Die vom Erblasser Luthiger
pro 1920 zu bezahlende Vermögens-und Einkommens-
steuer ging allerdings als Schuld des Erblassers
auf die
Erben über. Korrekterweise hätte aber nicht den Erben
Luthiger schlechthin, sondern jedem einzelnen Erben
ein Taxationsformular gemäss § 39 des Steuergesetzes
. zugestellt werden sollen. dies schon deshalb, weil die
Erbanteile der einzelnen
Erben· und demgemäss auch
die Veränderung ihrer Vermög.ensverhältnisse verschie-
den sein konnte. Dementsprechend
hätte auch die Taxa-
tion durch die Steuerbehörden für jeden einzelnen Erben
gesondert vorgenommen werden sollen. Andererseits haben
auch die
Erben Luthiger insofern gefehlt; als sie gegen
das ihnen zugestellte Taxationsformular nicht
im Sinne
der vorstehenden Ausführungen Stellung genommen
haben. Sie
hätten, wenn sich die Teilung des Nachlasses
innert der ihnen angesetzten Taxationsfrist nicht bewerk-
stelligen liess, jedenfalls hievon
der Steuerbehörde An-
,zeige
mit dem. Hinweis machen sollen, dass ein Anlass
zur
Neutaxation' gemäss § 39 des Steuergesetzes noh
nicht gegeben sei. Für den Rechtsöffnungsrichter kom-
men indessen alle diese Verhältnisse nicht
in Betracht,
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 19.
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weil das Taxationsverfahren in die ausschliessliche Kom-
petenz der Steuerbehörden fällt.
Der Richter ist formell.
und soweit es sich nicht um einen Steuerstreit nach § 50
des Steuergesetzes handelt, auch materiell an die von
diesen Behörden getroffenen Beschlüsse und Entscheide
gebunden.
Für die Rechtsöffnungsinstanzen kommt ein-
zig die Vollstreckbarkeit des die
Erben Luthiger betref..;
fenden Steuerentscheides gegenüber dem heutigen Rekur-
renten in Frage. Nun ist unter' deI' Parteien unbestritten,
dass der Steuerentscheid
zu einer Zeit ergangen und
in Rechtskraft erwachsen ist, da die Erbschaft Luthiger
nQch nicht verteilt war. Es handelt sich. also zweifellos
um eine Schuld der Erbengemeinschaft Luthiger. Dem
Steuergesetz
kann nun allerdings, abgesehen von § 35,
Absatz 2, keine Bestimmung entnommen werden, wo-
nach die Erben für Steuerschulden der Erbmasse soli-
darisch
haftbar wären. Von einer analogen Anwendung
des
§ 35, Abs. 2 auf andere als Erbschaftssteuern kann
aber deshalb nicht die Rede sein, 'weil gemäss Art. 143
Abs. 2
OR Solidarität ohne bezügliche Willenserklärung
der mehreren Schuldner
nur in den vom Gesetz bestimm-
ten Fällen entsteht. Es ist demnach zu untersuchen,
ob sich die solidare
Haftung der Erben für Schulden .
der Erbengemeinschaft nicht dem ZGB entnehmen
lässt.
Das ist zu bejahen. Denn nach Art. 602 ZGB
besteht, wenn mehrere
Erben den Erblasser beerben,
unter· ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des
Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte
und Pflichten
der Erbschaft. Gemäss Art. 603 werden die Erben für
die Schulden des Erblassers solidarisch haftbar. Unter
Schulden des Erblassers sind aber nicht nur diejenigen
zu verstehen, welche schon
zu Lebzeiten des Erblassers
in dessen P.erson entstanden sind, sondern überhaupt
sämtliche allen Miterben gemeinschaftlichen. Verbind-
lichkeiten, vergl. EscHER, Anm.
4zu Art. 603. Zu diesen
allen
Erben gemeins.chaftlichen Verbindlichkeiten sind
aber auch solche Schulden
zu rechnen welche aus dem
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Staatsrecht.
gemeinschaftlichen Besitz und der Verwaltung einer noch
unverteilten Erbschaft erwachsen sind. Deshalb
ist der
Rekurrent als Miterbe des Josef Luthiger seI. für den
eingeklagten Steuerbetrag
haftbar~ »
B. -Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts hat
Karl Luthiger den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes-
gericht ergriffen
mit dem Antrage auf Aufhebung.
Er beharrt darauf, dass von einem rechtskräftigen
Entscheide über die
Steuerpflicht, eventuell jedenfalls
von einem solchen gegen den Rekurrenten hier nicht ge-
sprochen werden könne. Eine ruhende Erbschaft oder
eine Erbengemeinschaft
mit besonderer von den Erben
verschiedener Rechtspersönlichkeit kenne das ZGB nicht.
Es sei daher auch ein Veranlagungsverfahren gegen die
Erbschaft oder die Erben als solche bundesrechtlich
unöglich und wenn es noch möglich wäre, könnte der
e, welc.he der Kanton vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen
gleIchstellt». Wird gestützt auf einen solchen
Entscheid die Rechtsöffnung begehrt, so
hat die Rechts-
öffnungsbehörde sich auf die Prüfung
der Vollstreck-
Gleichheit vor dem GeSE'tz. N° 19.
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barkeit desselben bezw. der dafür erforderlichen Vor-
aussetzungen zu beschränken und muss, wenn sie 'vor-
liegen, dem Begehren entsprechen, falls nicht Einreden
im Sinne von Art. 81 Abs. 1 (nachträgliche Tilgung.
Stundung oder Verjährung der Schuld, erhoben und
in genügender Weise nachgewiesen bezw. glaubhaft
gemacht werden. Eine Kognition über die materielle
Richtigkeit des Entscheides
kommt ihr nicht zu. Das
mit zur « Vollstreckbarkeit »im Sinne von Art. 80 ge-
hörende Erfordernis der (formellen) Rechtskraft des
Entscheides· ist dabei erfüllt, sobald er eine endgiltige,
mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr anfechtbare
Feststellung des in Betreibung gesetzten Anspruchs
enthält (AS 47 I 189 ff., 224 ff.).
Ein solcher Fall lag aber hier jedenfalls gegenüber
der Erbschaft
Luthiger als solcher" bezw. der durch die
Erben bis zur Teilung gebildeten Gemeinschaft vor,
indem einerseits
nach § 63 der zugerischen Einführungs-
bestimmungen
zum SchKG zu den gerichtlichen Ur-
teilen gleichgestellten Verfügungen auch gehören «( rechts-
kräftige Entscheide der zuständigen Verwaltungsbe-
hörden betr. Gebühren, Auflage von
Steuern und der-
gleichen», andererseits die Einschätzung durch die
kantonale Steuerkommission im Falle unterlassener Aus-
füllung
und Rücksendung des Selbsttaxationsformulars
nach §
42, 49, 50 Steuergesetz eine endgiltige un4, irgend
ein ordentliches Rechtsmittel, insbesondere der in
§ 50
vorgesehene Rekurs an den Regierungsrat gegen die-
selbe nicht
mehr zulässig ist, es wäre denn der Pflichtige
sei während der
für die Selbsttaxatiön laufenden Frist
abwesend gewesen. Mit Rücksicht . hierauf hat denn
auch der Regierungsrat nach den unbestrittenen
Fest-
stellungen des Kantonsgerichts im vorliegenden Falle
tatsächlich den
von den Erben Luthiger gegen die
Verfügung
der Kantonssteuerk9mmission eingereichten
Rekurs als unzulässig, bezw. verwirkt
erklärt und ein
darauf bezügliches Wiedererwägungsgesuch. abgewiesen~
AS 48 I -1\l2"2 10ann gefällte Enscheid keinesfalls einen Vollstreckungs-
tItel gegen den emzelnen Erben persönlich bilden. Durch
die Bestätigung der Rechtsöffnung
habe demnach das
Kantonsgericht subjektiv
und objektiv Willkür be-
gangen, subjektiv, indem es,
statt ein sachliches Urteil
zu fällen, einfach darauf ausgegangen sei, dem Kanton
ZU? zur Eintreibung einer Steue,rforderung zu verhelfen,
«dIe noch gar nicbt festgestellt oder deren Feststellung
verfuhrwerkt
war,» objektiv, indem das Urteil gegen
klares
Recht verstosse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art .. 80 SchKG sind hinsichtlich des Anspruchs
auf Rechtsöffnung innerhalb des Kantonsgebiets wie
vollstreckbare gerichtliche
Urteile zu behandeln {( die-
jenigen über öffentlichrechtliche Verpflichtungen er-
gangenen Beschlüsse
und Entscheide der Verwaltungs-
orga
136 Staatsrecht.
Entscheidungen, die heute, -auch' auf dem _ Wege
einer Weiterziehung des Rechtsöffnungsurteils nicht
mehr angefochten werden können und an sich nicht
angefochten werden. Der
.Einwand aber, dass nicht
die "Erbmasse als solche, sondern die einzelnen
Erben
peönlich für ihren Anteil hätten besteuert weren
sollen, l>etrifft nicht sowohl die Vollstreckbarkeit, als die
materielle Richtigkeit
und Gesetzmässigkeit des als Voll-
streckUJ:;t.gstitel angerufenen Veranlagungs-Entscheides.
Von einem die Vollstreckbarkeit ausschliessenden Mangel
könnte höchstens gesprochen werden, wenn ein
Ver-
fahren, wie es hier eingeSChlagen wurde, die Veranlagung
der Erbschaft bzw. der Erbengemeinschaft als solcher,
als von vorneherein rechtlich unmöglich und daher zur
Entfaltung irgendwelcher RechtsWirkungen ungeeignet,
schlechthin nichtig angesehen werden müsste.
In dieser
Beziehng genügt es aber auf das Urteil des Bundes-
gerichts in Sachen Vischer gegen Baselland vom
17. Mai
1919
zu verweisen, wo sogar die gesonderte Besteuerung
von Miteigentum oder des Ertrages daraus statt der
einzelnen Miteigentümer für ihre Quoten, solange
ihr
nicht positive Vorschriften des kantonalen Steuerrechts
entgegenstehen,
mit der Begründung als _ nicht willkür-
lich erklärt worden
ist: « Wenn schon richtig ist, dass
die basellandschaftliche
Vermö'gens-und Einkommens-
steuer
apch inbezug auf Grundstücke nicht den Charakter
einer
Objekts-sondern einec Subjektssteuer hat und
dass das durch das Miteigentum begründete Band
z
i v i Ire c h t I ich nicht die Schaffung eines be-
s()llderen, von der Peffjon der einzelnen Berechtigten
verschiedenen Rechtssubjektes zur Folge
hat, so schliesst
dies doch nicht aus,
,die Miteigentümer s t e u e r -
r e c h t I
j c h wie ein solches zu behandeln, soweit
die Besteuerung
ds Wertes und Ertrages ,des Miteigen-
tumsobjektes in Frage steht. Sonst müsste auch die
ge-
sonderte Besteuerung des Vermögens der Kollektiv-
und Kommanditgesellschaften, die ebenfalls zivllrecht-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 19. 137
lich keine besonderen, von den einzelnen Gesellschaftern
verschiedenen Rechtssubjekte darstellen, unzulässig
sein
Mag nun auch die Verbindung zwischen den einzehiEm
Miteigentümern keine so enge sein wie bei solchen Ge-
seilschaftsverhältnissen,
so besteht doch zwischen ihnen
bis zu
einem. gewissen Grade ebenfalls ein Gemein-
schaftsverhältnis, angesichts dessen die Zusammenfas-
sung der Miteigentumsobjekte zu einer steuerrechtlichen
Einheit mangels einer entgegenstehenden Vorschrift;
die' hier 'nicht in Betracht kommt, nicht als Willkür
angesehen werden kann, wie' denn Art. 648 ZGB
mit
der Vorschrift, dass Verwaltungskosten, Steuern und
andere Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen
oder
'auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, unter
den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zu
repartieren sind, eine solche Behandlung geradezu vor-
auszusetzen scheint.
» Bei dem hier in Frage kommen-
den Tatbestande der Erbengemeinschaft kann zudem
von rechtlichen Unmöglichkeiten dieses Verfahrens
UID-
soweniger die Rede sein, als das Bundesrecht, SchKG
Art. 49, 59 Abs. 1, selbst neben der Betreibung der
einzelnen
Erben auch, eine solche gegen die Erbmasse
zulässt, sie also selbst wenn nicht als ein Rechtssubjekt
so doch
als einen rechtlich in einem gewissen Umfange
selbständigen Vermögenskomplex behandelt. Die Fest-
stellung des Kantonsgerichts aber, dass jedenfalls zur
Zeit der Steuereinschätzung der Nachlass des Josef
Luthiger noch nicht verteilt war, .zwischen den Erben
31so noch die' durch Art. 602 ZGB vorgesehene Gemein-
schaft der Rechte
und Pflichten, m. a. W. das Rechts-
verhältnis des Gesamteigentums bestand,
ist vom Re-
kurrenten nicht bestritten worden.
Eines 'besonderen auch noch die persönliche
Haftung
jedes einzelnen Miterben in solidum für die der Erben-
gemeinschaft auferlegte Steuer aussprechenden
Ent-
scheides der Steuerbehörde bedurfte es für die Rechts-
öffnung nicht, wenn sich das Bestehen dieser Haftung
138 Staatsrecht. schon aus der Natur der Schuld als einer die Erbmasse treffenden Verpflichtung nach dem Gesetz ohne wei~ • teres ergab. Eine dahingehende Vorschrift des kanto- nalen öffentlichen (Steuer-)Rechts besteht nach den Ausführungen der Vorinstanz nicht. Auch aus dem zwi- schen den Erben bestehenden Gesamthandverhältnis kann dieser Schluss nicht gezogen werden, da die lo- gische Folge desselben vielmehr wäre, dass nur alle Erben gemeinsam nach Massgabe ihrer Beteiligung am Gemeinschaftsgute belangt werden könnten. Die Ab- weichung aber, welche Art: 603 ZGB von dieser Regelung durch Aufstelhing einer solidarischen Haftbarkeit der Erben vorsieht, bezieht sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf « Schulden des Erblassers » noch vor dem Erbgang in seiner -Person begründete V erbindlich- keiten. Wenn die Vorinstanz darunter auch die « allen Erben gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten» überhaupt. wie sie aus der Tatsache des gemeiIisamen Besitzes und 'der Verwaltung der Erbschaft bis zur Teilung resul- tieren, einbezieht, so mag die Richtigkeit dieser Auf- fassung namentlich im Hinblick auf Art. 143 OR, wonach Solidarität abgesehen von der Begründung durch Rechts- geschäft nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen entsteht. gewiss zweifelhaft sein. Als Verletzung klaren Rechtes kann sie indessen jedenfalls in der Beschränkung auf den hier vorliegenden. Fall öffentlich-rechtlicher Lasten, die si<.:h unmittelbar schon an die Tatsache des Vorhandenseins eines noch ungeteilten Nachlasses als solche von Geseties wegen knüpfen. nicht betrachtet werden. da in der Tat gesagt werden kann, da.ss die- selben praktischen -Erwägungen, welche dazu geführt haben, bei der Haftung für die eigentlichen Erbschafts- schulden von Gesamthandprinzip abzugehen, auch für jene Verbindlichkeiten in gleicher Weise zutreffen (ganz abgesehen davon, dass auch eine abweichende Ordnung des Bundes z i v i Ire c h t s die Kantone wohl nicht hindern könnte, die Haftungsverhältnisse hinsichtlich Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20. 139 derartiger öffentlichrechtlicher Ansprüche gesetzlich an- ders zu regeln). Es lässt sich daher zum mindesten ohne Willkür der Standpunkt vertreten, dass es sich bei der Fassung des Gesetzes «(( Schulden des Erblassers ») nur um eine ungenaue Ausdrucksweise' handle, die auf dem' Wege der Auslegung aus der ratio' der Bestimmung im angegebenen Sinne berichtigt werden dürfe. Demnach erkennt das BundeSgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 20. Urteil vom 19. Juli .192a i. S. ltonsumverein DaVOB und Umgebung gegen Graubünden. Es bildet keine Willkür, wenn zum steuerpflichtigen Ein- kommen eines Konsumvereins auch der den Mitgliedern zum voraus zugesicherte « Sparrabatt » gerechnet wird. A. -Die kantonale Steuerkommission des Kreises Davos setzte das steuerpflichtige Einkommen des Kon- sumvereins Davos für das Steuerj ahr 1920/21 auf 49,300 Fr. fest, indem sie annahm, dass hiezu auch die den Vereins- mitgliedern als «( Sparrabatt» ausbezahlten Beträge ge- hörten. § 2 der revidierten Statuten des Vereins be- stimmt nämlich: « Die Genossenschaft stellt sich die Aufgabe, den Mitgliedern die benötigten Lebensmittel und Bedarfsgegenstände in guter Qualität und preis- würdig zu verschaffen. Die Abgabepreise sollen so fest- gesetzt werden. dass den Mitgliedern für alle einge- schriebenen Warenbezüge ein Sparrabatt von 5% gewährt werden kann, auf welchen sie unter allen Um- ständen ein Anrecht haben. Ein am Ende des Geschäfts- jahres verbleibender Überschuss wird. soweit er statu- tarisch nicht zu anderweitigen Verwendungen bestimmt ist, den Mitgliedern im Verhä1tnis der eingeschriebenen
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