BGE 48 I 119
BGE 48 I 119Bge26.08.1919Originalquelle öffnen →
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
'O€NI DE JUSTICE)
18. Urteil vom 10. Februar 1922 i. S. Burgergemeinde
Bern gl'gen ]lern Verwaltungsgericht.
Bestimmung eines kantonalen Steuergesetzes (Bern), wonach
der Steuerpflichtige, der irrtümlicherweise eine ganz oder
teilweise nicht geschUldete Steuer bezahlt hat, den ent-
sprechenden Betrag zurückfordern kann. Die Auslegung
der kantonalen Behörden, dass darunter nur ein Irrtum
bei der Zahlung, nicht die irrtümliche Anerkennung der
Steuerpflicht in der Selbsteinschätzung oder im Veran-
lagungsverfahren überhaupt, die zu einem formell rechts-
kräftigen Veranlagungsakte geführt hat, falle, ist nicht
willkürlich und es verstösst diese Beschränkung der Rück-
forderungsmöglichkeit auch an sich nicht gegen Art. 4 BV.
A. -Nach dem bernischcn Gesetz betreffend die
direkten Sta3ts-und Gemeindesteuern vom 7. Juli 1918
« bestehen die direkten Staatssteuern aus der Ver-
mögenssteuer und der Einkommenssteuer ». Der Ver-
mögenssteuer unterliegen neben dem im Kanton ge-
legenen Grundeigentum
« die auf steuerpflichtigem
Grundeigentum pfandversicherten verzinslichen
Kapital-
und Rentenforderungen » (Art. 4), während «andere
Kapitalien irgendwelcher Art » in Gestalt der Belastung
ihres Ertrages durch die Einkommenssteuer 11. Klasse
erfasst werden (Art. 19).
« Jeder Steuerpflichtige hat
AS qg I -1922 9
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Staatsrecht.
alljährlich innert der festgesetzten Frist dem Ein-
wohnergemeinderat ein genaues Verzeichnis seiner (ver-
mögens-) steuerpflichtigen Kapitalien
und Renten bezw.
dr in. ihrem Bestande eingetretenen Veränderungen
emzureIChen. An
Hand dieser Verzeichnisse wird das
Kapitalsteuerregister angelegt» (Art. 15). Als steuer-
und anmeldepflichtig gelten dabei
nur diejenigen grund-
versicherten
. Kapitalien, welche vor dem 1. Januar
des Steuerjahres Pfandrecht erhalten haben und zins-
bar geworden sind, eine Beschränkung, auf die das
für das Verzeichnis bestehende, dem Steuerpflichtigen
zur Ausfüllung zugestellte amtliche Formular im Ein-
gang ausdrücklich hinweist.
Im Abschnitt ({ IV. Steuer-
bezug
» des Gesetzes wird u. a. bestimmt:
« Art. 3 4. Die Staatssteuern werden durch den Ein-
wohnergemeinderat jährlich einmal oder ratenweise
einkassiert .
Der Bezug findet
auf Grund der gemäss Art. 12 ff.
(für die Vermögenssteuer) und Art.
26 ff. (für die Ein-
kommenssteuer) vorgesehenen Feststellungen statt. Die
rucht durch Rekurs bestrittenen, also anerkannten
Steuerbeträge sind sofort nach eingetretener Rechts-
kraft des Steuerregisters zahlfällig. »
« Art. 3 5. Die definitiv fesgestellten Steuerregister
stehen hinsichtlich der Vollstreckung der darauf basie-
renden Steuerbeträge,
mit Einschluss der Steuerzu-
schläge, einem gerichtlichen
Urteil im Sinne des SchKG
gleich.
»
« Art. 3 8. Ein geschuldeter Steuerbetrag kann
auf Antrag der Finanzdirektion durch den Regierungs-
rat gestundet oder ganz oder teilweise nachgelassen
werden.
a)
welchen die ganze oder teiiweise Einforderung der nach
dem Gesetze geschuldeten Steuer eine unverhältnis-
Gleichheit vor aern Gesetz. N° 18.
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mässige schwere Belastung des Steuerpflichtigen dar-
stellt.
»
« Art. 3 9. Der Steuerpflichtige kann einen von
ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern,
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der inzwischen für das betreffende Kapital auf Grund
der irrtümlichen Anmeldung bezahlten Staats-und
Gemeindesteuern und klagte, von der kantonalen Fi-
nanzdirektion und vom Regierungsrat abschkgig be-
schieden, diesen Anspruch inbezug
auf die bezahlte
Staatssteuer von 437 Fr. 50 Cts. beim Verwaltungs-
gericht ein. Letzteres verwarf jedoch die Klage
am
25. Juli 1921 mit der Begründung: der Irrtum, welchen
die
Kli".gerin geltend mache, sei nicht erst, wie es Art. 39
Steuergesetz voraussetze, bei der Zahlung der Steuer,
sondern schon bei
der Steuererklärung erfolgt, auf
Grund deren {lie streitige Kapitalforderung in das
Kapitalsteuerregister eingetragen worden sei. Der Klage
stehe daher Art.
39 Abs. 3 des Steuergesetzes entgegen,
der den auf Grund der. angenommenen Selbstschatzung
oder eines
nicht weitergezogenen behördlichen Ver-
anlagungsaktes erfolgten
Eintrrgen ins Steuerregister
die
Bedeutung einer verbindlichen Feststellung der
Schuldpflicht beimesse. Dass diese Bestimmung sich
nur auf die Einkommenssteuereinschtzungen beziehe,
wie die Klage behaupte, sei nicht richtig. Die besonderen
Vorschriften für einzelne Steuerarten
fünden sich in
den Titeln Hund HI des Gesetzes; die Titel I, IV,
V
und VI gülten für alle Steuern gemeinsam, soweit
"darin nicht spezielle Arten von Steuern besonders er-
wähnt seien. Auch der {( einzelne)) Inhalt der Art. 31 bis
39 zeige deutlich, dass hier' über smtliche Arten von
Steuern legiferiert werde. Die
Rekurrentin selbst be-
streite übrigens nicht, dass die Abs. 1 und 2 des Art. 39
für alle Steuern Anwendung finden und wolle einzig
den Abs. 3
auf die Eirikommenssteuer beschrän'kt wis-
sen. Schon
unter der Herrschaft des alten Steuergesetzes
. habe denn auch das Verwaltungsgericht die Rückfor-
derung angeblich materiell
nicht geschuldeter bezahlter
SteuerbetrKge in dem n&mlichen Sinne beschränkt.
Wenn es sich bei jenen Entscheiden jeweilen um die
Einkommenssteuer gehandelt habe,
für welche das
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 18.
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Gesetz ausdrücklich einerseits die behördliche Abwei-
chung
von der Selbstschatzung, andererseits bestimmte
Rechtsmittel zu Gunsten des Pflichtigen gegenüber
der höheren behördlichen Einsch[,tzung vorsehe, so sei
doch damals schon
der Grundsatz der Rechtskraft
der Steuerregister und der daraus folgende Ausschluss
einer Rückforderungsklage gegenüber einem register-
konformen Steuerbezuge auch
da als zutreffend er klärt
worden, wo die Steuerbehörde die Selbstschatzung
unverändert im Steuerregister eingetragen habe. Er
müsse daher umsomehr gelten bei Steuern, für die
der unveränderte
Eintrag ins Register vom Gesetze
selbst
verlangt und bei ungenügenden Erklärungen
lediglich das Nachforderungsrecht vorbehalten werde.
Die
Rechte des Bürgers seien hier dadurch geschutzt,
dass
er selbst über die Steuerpflicht entscheide und
dass der Staat, wenn er später mehr verlange, seiner-
seits den Prozessweg
zu beschreiten habe. Für den
Gesetzgeber
habe daher umsoweniger Anlass vorge-
legen, den
Art. 39 Abs. 3 nicht auf alle Steuerarten
auszudehnen, als das Interesse des
Staates an der Rechts-
kraft des Steuerregisters überall dasselbe sei. Wo Billig-
keitsgründe die Berücksichtigung auch solcher bei
der
Selbstschatzung erfolgter Irrtümer zu erheischen schie-
nen, bleibe der Weg des Nachlassgesuches nach
Art. 38
Ziff. 3 des Gesetzes offen,
indem als « nach dem Gesetz
geschuldete Steuer))
auch diejenige erscheine, die durch
Art. 39 Abs. 3 als « geschuldet ) erklärt werde.
C. -Gegeri den ihr am 19. September 1921 eröffneten
Entscheid des Verwaltungsgerichts
hat die Burger-
gemeinde
Bern beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde erhoben
mit dem Antrage, derselbe sei
aufzuheben
und der Staat Bern zur Rückvergütung
der streitigen 437 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5 % seit
21. April 1921 an die
Rekurrentin zu verurteilen. Sie
beharrt darauf, dass die Bestimmung des Art. 39 Abs. 3
des Steuergesetzes sich
der Natur der Sache nach auf
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Staatsrecht.
die ausschliesslich auf Grund der Selbstschatzung er-
folgenden Einträge ins Kapitalsteuerregister nicht be-
ziehen könne,
'und ficht die entgegengesetzte Auslegung
des Verwaltungsgerichts
als willkürlich an. Sollte die
Vorschrift wirklich den allgemeinen Sinn haben, den
ihr das Verwaltungsgericht beilege, so müsste sie selbst,
weil gegen alle Grundsätze der Gerechtigkeit
und Billig-
keit verstossend, als mit Art. 4 BV unvereinbar an-
gesehen werden. Der Satz, dass die irrtümliche Zahlung
einer Nichtschuld zur Rückforderung des Geleisteten
berechtige, habe sich im
Privatrecht seit der Einführung
des römischen
. ondiktionensystems so allgemein ein-
gebürgert, dass
er als ein selbstverständliches Postulat
der. Gerechtigkeit erscheine. Er müsse auch im Ver-
waltungs-und insbesQndere im Steuerrecht gelten,
soweit als nicht diese allgemeIne, dem Rechtsempfinden
allein entsprechende Ordnung
mit anderen Rechts-
gütern, wie namentlich dem Anspruche' des Staates
auf einen geordneten Einzug der' Steuern, in ernsten
Konflikt geraten würde (wofür auf FLEINER, Institu-
tionen
. des Verwaltungsrechts, Auflage 1919 S. 406 /7
Verwiesen wird). 'Venn von aiesem Gesichtspunkte
aus die Rückforderung vielleicht
OOt Recht da aus-
geschlossen werden möge,
wo _ der Steuererhebung ein
förmliches Veranlagungsverfahren vorausgegangen sei,
in dem dem Pflichtigen gegen die unrichtige Steuer-
auflage der Beschwerdeweg
offen gestanden habe, so
verhalte es sich doch anders bei Steuern, bei denen
ausschliesslich die eigene Erklärung des Pflichtigen
die Grundlage des Registereintrages bilde. Urteils-
charakter könne einer solchen Erklärung wegen der
anschliessenden Aufnahme ins Register doch höchstens
für die Vollstreckung zukommen. Sie auch nach an-
deren Richtungen einem
auf Grund eines ganzen vor-
angegangenen Prozessverfahrens ergangenen Urteile
gleichzustellen, sei unhaltbar. Auch dem rechtskräftigen
Urteil gegenüber kenne übrigens jedes Prozessrecht
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 18.
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Revisionsgründe. Nur hier, der unangefochtenen Steuer-
erklärung gegenüber solle etwas Analoges ausgeschlos-
sen sein. Dazu komme, dass
im Gegensatz zur Ein-
kommenssteuer, wo die Selbstschatzung stets bis zu,
einem' gewissen Masse auf dem Ermessen des Pflichtigen
und nachträglich nicht nachprüfbaren Elementen be-
ruhe, der Nachweis des Irrtums bei der Kapitalsteuer
durchaus einfach sei
und seine Zulassung laogwierige,
den Verwaltungsgang störende Erörterungen nicht ver-
anlassen könne, indem das auch den
. Steuerbehörden
zugängliche öffentliche Grundbuch abschliessend daiiiber
Auskunft gebe, ob
und in welchem Umfange eine Ka-
pitalsteuer wirklich geschuldet sei oder nicht. Die Ab-
lehnung des Rückforderungsbegehrens
würde ferner
hier zu einer Doppelbesteuerung führen, indem die
Burgergemeinde Bern für die fragliche Liegenschaft
pro 1918
schon die Grundsteuer auf dem vollen Werte
entrichtet habe, während sie nun nach dem Entscheide
des Verwaltungsgerichts für die gleiche Periode als
angebliche Inhaberin eines Schuldbriefes
auf dem Grund-
stücke noch die Kapitalsteuer
im Werte einer in dieser
Höhe auch
später nicht entstandenen Forderung zu
bezahlen
hätte. Dieses äusserst stossende Ergebnis
berühre das Verwaltungsgericht
in seinen Erwägungen
nur ganz nebenbei, obwohl Art. 3 des Steuergesetzes
ausdrücklich jede Doppelbesteuerung verbiete.
D. -Das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern hat
die Abweisung der Beschwerde beantr. Die kan-
tonale Steuerverwaltung hat auf Gegenbemerkungen
verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: . .
126 Staatsrf'{"hl.. erstattung des streitigen Steuerbetrages von 437 Fr. 50 Cts. zu verurteilen, verlangt werden, wäre das Bundes- gericht angesichts der rein kassatorischen Natur des staatsrechtlichen Rekurses aus Art. 4 BV keinesfalls befligt. 2. -Die Bestimmung des Art. 39 Abs. 1 des neuen bernischen Steuergesetzes, wonach derjenige, der irr- tümlicherweise eine nicht geschuldete Steuer bezahlt hat, sie vom Staate zurückfordern kann, ist in der Tat so allgemein gefasst, dass sie auf den ersten Blick nicht nur den Fall eines dem Rückfordernden bei der Zahlung, sondern auch schon eines ihm vor her bei Erklärun- gen im Verfahren zur Feststellung der i.ndividuellen Steuerpflicht unterlaufenen, jene Feststellung beein- flussenden Irrtums zu. umfassen scheint. Schon prak- tische Erwägungen nicht abzuweisender Art legen indessen den Schluss nahe, dass dies nicht die Meinung des Gesetzgebers sein kann. Sowohl die Erhebung der Kapital-als der Einkommenssteuer erfolgt im Kanton Bern auf Grund von Selbstschatzung des Pflichtigen, wozu bei der Einkommenssteuer ein amtliches Veran- lagungsverfahren in der Weise tritt, dass gegenüber einer von der Selbstschatzung" abweichenden höheren amtlichen Einschätzung dem Betroffenen bestimmte befristete Rechtsmittel (Rekurs an die kantonale Re- kurskommission und Beschwerde an das Verwaltungs- gericht) eingeräumt werden. Jene Auslegung des Art. 39 Abs. 1 würde daher im Erfolge dazu führen, dass der Pflichtige nach Bezahlung der Steuer das ganze Ver- anlagungsverfahren durch das Mittel der Rückfor- derungsklage von neuem aufrollen könnte, sobald er behauptet, dass er bei der Selbsteinschätzung oder bei seinen späteren Erklärungen gegenüber der Ein- schätzungsbehörde oder den Rekursinstanzen von fpr den Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bedeut- samen irrtümlichen Annahmen ausgegangen sei, was praktisch die Finanzverwaltung wegen der damit für Gleichheit vor dem Gesetz. N° 18. 127 sie verbundenen erhöhten Umtriebe in nicht zu billi- gender Weise komplizieren und auch sonst den Staats- haushalt, der mit der nach den Ergebnissen des Ver- anlagungsverfahrens zu erwartenden Einnahmen muss rechnen können, stören müsste. Die Bestimmung kann denn auch sehr wohl anders, nämlich so verstanden werden, dass sie sich nicht auf das Vorhandensein der materiellen, sondern bloss der formellen Schuld- pflicht, . eines die Steuererhebung in der vorgenommenen Höhe deckenden gültigen Veranlagungsaktes, bezw. auf ihm beruhenden Steuerregistereintrages bezieht, sodass also die Möglichkeit der Rückforderung sich auf die Fälle beschränkt, wo entweder ein solcher über- haupt fehlte, wh.hrend sein Bestand vom Zahlenden irrtümlich vorausgesetzt worden war, oder ein höherer Steuerbetrag, als der im Register eingetragenen Ein- schatzung entspricht, erhoben worden ist oder der Pflichtige aus Versehen mehr, als von ihm gefordert worden war, oder den gleichen Betrag zweimal be- zahlt hat (ähnlich wie der Kondiktion des auf ein rechts- kräftiges, wenn schon vielleicht materiell unrichtiges Zivilurteil Geleisteten die Einrede der abgeurteilten Sache entgegensteht). Die dahingehende Interpretation des Verwaltungsgerichts wäre daher selbst dann nicht zu beanstanden, wenn eine dies in authentischer Weise aussprechende nähere Erläuterung der Vorschrift im Gesetze fehlte. Dass sie die allein richtige ist, wird nun aber durch den nachfolgenden Abs. 3 ausser Zweifel gestellt. Wenn es hier heisst, dass {( jede rechtskräftig gewordene Steuer als geschuldet II gelte, so ist damit auch der Begriff der « nicht geschuldeten Steuer» in Abs. 1 in diesem Sinne eingeschränkt und präzisiert, zum Ausdruck gebracht, dass die Rückforderungs- klage nicht zu einer erneuten Aufwerfung der Frage der materiellen Steuerpflicht, sondern nur zur Wieder-, erlangung solcher Beträge angehoben werden kann, die auch formell auf Grund des massgebenden Steuer-
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Staatsrecht
registereintt:ags nicht gefordert werden konnten, weil
ein formell zulässiger
und giltiger solcher Eintrag nicht
vorlag oder sich daraus nach dem gesetzlichen Steuer-
satz nur eine geringere Steuersumme ergeben hätte.
Denn « rechtskräftig» ist eben nach den oben wieder-
gegebenEm weitereIl Bestimmungen des bernischen Steuer-
gesetzes,
. die Stetierforderung, die auf einem in formell
giltiger Weise zu Stande gekommenen Registereintrag
über die Höhe des steuerbaren Vermögens oder
Ein-
kommens beruht und ihm dem Betrage nach entspricht.
Die Rekurrentin bestreitet denn auch selbst
gar nicht,
dass dies wenigstens für die Einkommenssteuer als
der Wille des Gesetzes anzusehen ist,
und Qibt zu, dass
in einer solchen Ordnung auch an sich für jene ein Ver-
stoss gegen Art. ,4 BV nicht gefunden werden kann.
Der Einwand aber, dass das Gesetz bei der in Art· 39
Abs. 3 ausgesprochenen Einschränkung der Rück-
forderung nur die Einkommenssteuer und nicht auch
die ausschliesslich auf Grund der Selbstschatzung ohne
amtliche Ueberprüfung veranlagte Kapitalsteuer
im
Auge habe, ist vom Verwaltungsgericht mit Gründen
zurückgewiesen worden, die keinesfalls als willkürlich
bezeichnet werden können
und auf die d,aher zur Wider-
legung der dahingehenden Rüge einfach verwiesen wer-
den kann.
Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Mög-
lichkeit der Kondiktion wegen eines dem Rückfor-
dernden bei der
Sei b s t ein s c hat z u n g unter-
laufenen Irrtums über die Voraussetzungen der Steuer-
pflicht sich hier als ein
derart elementares Gebot der
Gerechtigkeit aufdränge, dass eine abweichende ge-
setzliche Regelung als
mit Art. 4BV unvereinbar an-
zusehen wäre.' Das Verhältnis zwischen dem Staate
als Träger der Steuerhoheit und dem Bürger kann nicht
ohne weiteres mit demjenigen zwischen einem privat-'
rechtlichen Gläubiger und Schuldner auf' gleiche Linie
gestellt werden,
wesha,lbauch. das Bundesgericht den
Gleichheit vor dem Gesetz. No 18.
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Anspruch auf Rückforderung zu viel bezahlter Steuern
gleichwie den Steueranspruch des Staates selbst wieder-
holt als einen
reinöffentlichrechtlichen erklärt, hat,
dessen Erfordernisse
und Umfang vom kantonalen
Rechte selbständig
und ohne Rücksicht auf die privat-
rechtlichen Kondiktionsgrundsätze des
OR bestimmt
werden können (AS
34 I S. 63 ff.). Die Voraussetzungen
der Kapitalsteuerpflicht sind
nun durch das Steuer-
gesetz, die dazu gehörende Verordnung vom 23.
Januar
1919 und das Selbstschatzungsformular selbst genau
bestimmt
und umschrieben. Der Bürger, der zur Aus-
füllung eines solchen Formulars aufgefordert wird,
ist demnach auch in der Lage, zu ermessen, ob sie für
die in seinem Besitze befindlichen Kapitaltitel zu-
treffen,
und nach der Natur der Aufforderung zur
Selbsttaxation als einer behördlichen Auflage, sich
darüber auszusprechen, verpflichtet dies zu prüfen.
Es lässt sich daher sehr wohl der Standpunkt ver-
treten, dass
die' Folgen eines ihm dabei unterlaufenen
Irrtums grundsätzlich ihn treffen müssen und den
Staat nicht berühren können (wie denn schon FLEINER,
. dessen Ausführungen über die Notwendigkeit der Zu-
lassung der
condiclio indebiti auch bei öffentlichen Ab-
gaben die Rekurrentin anruft, sie da ausschliesst, wo
der Steuererhebung eine Veranlagung auf Grund der
Selbstschatzung des Pflichtigen vorangegangen ist
und
das Gesetz in diesem Verfahren dem Pflichtigen aus-
reichend Gelegenheit
zur Prüfung und Beschwerde
gegeben
hat, wobei die letztere Bedingung offenbar
nur auf die Fälle einer von der Selbstschatzung ab-
weichenden höheren behördlichen Veranlagung
und
nicht auf diejenigen bezogen werden darf, wo die Be-
hörde einfach die Selbstschatzung
zeptiert hat).
Auch
auf dem Gebiete des Privatrechts ist bekanntlich
die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld
,:viel-
fach durch die Gesetzgebung von der Entschuldbarkeit
des Irrtums, d. h. davon abhängig gemacht
wrden,
130 Slaa1srccnt. dass der Rückfordernde diesen nicht bei gehöriger Sorgfalt hätte vermeiden können (so wenigstens nach der herrschenden Ansicht im gemeinen Recht und in . manchen Partikulargesetzgebungen, während aller- dings für das OR die Frage einstweilen noch als be- stritten anzusehen ist). Den Anforderungen der Billig- keit ist demnach genügend Rechnung getragen, wenn für besondere Fälle ein N ach las s der an sich, for- mell geschuldeten Steuer vorbehalten wird, wie es in Art. 38 Ziff. 3 des bernischen Steuergesetzes geschieht. Die hier enthaltene Bestimmung kanl1 sehr wohl dahin verstanden werden, dass der Nachlass auch dann ein- treten soll, wenn die in der Selbstschatzung oder an- deren Erklärungen des Pflichtigen im Veranlagnngs- verfahren liegende Anerkennung der Steuerpflicht aus Irrtum erfolgte und ein Beharren auf der danach formell gegebenen Schuld pflicht entweder wegen des Fehlens eines Verschuldens bei jenen Erklärungen auf Seite des Pflichtigen oder wegen des MissverhJtnisses zwi- schen diesem und den Folgen eine übermtssige Strenge oder Bestrafung für ihn darstellen würde, eine Auf- fassung, die denn auch offenbar den Ausführungen des Verwaltungsgerichts inbezug auf die eventuelle An- wendbarkeit der Vorschrift zu, Grunde liegt. Der in letzter Linie erhobene Vorwurf einer gegen Art. 3 Steuergesetz verstossenden (innerkantonalen) Doppelbesteuerung, ist abgesehen davon, ob er über- haupt gegenüber der Tatsache, dass die Erhebung der Kapitalsteuer auf einer Selbstschatzung des Besteuerten beruhe, Bedeutung besitzen könnte, schon deshalb unerheblich, weil die Rekurrentin selbst den Vorwurf, dass das Verwaltungsgericht sich durch seinen Ent- scheid einer will kür I ich e n Missachtung jenes Artikels schuldig gemacht habe, nicht erhebt. Er wä;"e iudem wohl auch sachlich unbegründet, da die Re- kurrentin die Grundsteuer von der Liegenschaft nur bis und mit 1918 bezahlt hat, während sich die auf Gleichheit vor dem Gesetz. No 19. 131 Grund der Steuererklärung vom Mai 1919 erhobene Kapitalsteuer von einer Schuldbriefforderung von 125,000 Fr. offenbar nur auf das Steuerjahr 1919 be- ziehen kann. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 19. Urteil vom 4. März 1922 i. S. Luthiger ggen Xantonsgericht Zug. Behandlung der Erbengemeinschaft als besonderes Steuer- subjekt für die ordentliche Vermögens-und Erwerbssteuer und Vollstreckung des gegenüber derselben ergangenen Steuerentscheides gegen einen einzelnen Erben als Solidar- schuldner nach Teilung der Erbschaft. Anfechtung der gegen diesen erteilten Rechtsöffnung wegen Willkür. Ab- weisung. Befugnis des Rechtsöffnungsrichters, die Zulässig- keit einer solchen Veranlagung der Erbschaft statt der einzelnen Erben für ihren Anteil zu prüfen '1 A. -Nach dem am 26. August 1919 erfolgten Tode des Josef Luthiger, Schmiedmeister in Hünenberg, stellte der Gemeinderat Hünenberg seinen Erben ein Selbstt:cXaHonsformular für die ordentliche Vermögens- und Erwerbssteuer zu. Da es nicht ausgefüllt und zu- ruckges:t!ldt wurde, schätzten die Steuerbehörden die « Erben Josef Luthiger seI. )) als Einheit pro 1920 von Amtes wegen und zwar die kantonale Steuerkommis- sion für die Staatssteuer mit 200,000 Fr. im Vermögen und 5000 Fr. im Erwerb ein. An den entsprechenden Steuerbetrag von 905 Fr. 50 Cts. wurden 184 Fr. 75 Ct3. anbezahlt. Für den Rest von 720 Fr. 75 Cts. hob der Staat, nachdem sich eine Vollstreckung gegen die Erb- schaft hls solche im Sinne von Art.49, 59 SchKG, weil diese inzwischen schon velteilt worden war, als nicht
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