SchKG Art. 66 Abs. 2 in Verbindung mit der Postvollziehungsverordnung; bei der Versendung von Abschlagszahlungen an berufsmässige Gläubigervertreter ist der Name des betriebenen Schuldners auf dem Postmandat anzugeben. Das Interesse des Schuldners, dem Postverkehr gegenüber anonym zu bleiben, genießt insoweit keinen Rechtsschutz, als das Gesetz für Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen die offene Postzustellung zulässt. Steht diesem Interesse ein rechtlich geschütztes Interesse des Gläubigervertreters an einer ordnungsgemässen Registratur gegenüber, ist diesem der Vorrang einzuräumen; die Aufsichtsbehörde darf nicht aus blossen Zweckmässigkeitsgründen eine Anonymisierung verlangen (vgl. Erw. 1).
A. Sehu dhetreihunls-und Konkursreeht. Poursuite et railIite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER AHRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES. 19. Auszug a.us dem Entscheid vom 7. Juni 1921 i. S. Keilt Bei der Versendung von Abschlagszahlungen an berufs- mässige Gläubigervertreter hat das Betreibungsamt den Namen des zahlenden Schuldners anzugeben. l fit der vorliegenden Beschwerde verlangt A. Meili. Rechtsagent. in Steinach, das Betreibungsamt Wein- feiden sei anzuweisen, bei der Versendung von Ab- sc 1lagszahlungen den Namen des Schuldners, mindestens den Anfangsbuchstaben seines Geschlechtsnamens, auf dem Mandatcoupon zu vermerken. Den ihm am 14. Mai zugestellten, seine Beschwerde abweisenden Entscheid der Rekurskommissio'l des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Mai hat er am 24. Mai an das Bundes- gericht weitergezogen ... Die Schuldbetreibungs-uwl KOllkur.')kammer zieht in Erwagung :
Schuldbetreibungs-und Konkursl'echt. N0 19. gegeben wird, und anderseits das Interesse des Inkasso- mandatars, dahingehend, seine Registratur nicht den Betreibungsnummern anpassen zu müssen, und bedarf der daherige Interessenkonflikt der Lösung. Um eine Angemessenheitsfrage, deren abschliessliche Entschei- dung in die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichts- behörde fiele, würde es sich hiebei nur dann handeln, wenn die sich gegenüberstehenden Interessen als recht- lich gleichwertig anzusehen wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Indem nämlich das .Gesetz (SchKG Art. 66 Abs. 2 in Verbindung mit der Voll ziehungs ver- ordnung zum 'Bundesgesetz betr. das Postwesell vom 15. November 1910 Art. 101 ZifI. 3) für die Zustellung von Zahlungsbefehlen und KonkursandrohungeIl durch die Post vorsieht, da ss sie ihr offen gefaltet übergeben werden kiinncn, versagt es dem erstgenannten Interesse des Schuldners seinen Schutz. Alsdann' aber erscheint es ausgeschlossen, dass diesem Interesse beim Konflikt mit einem andern Interesse der Vorzug gegeben werden kann, es wäre denn, dass das Gesetz auch jenem aJldern Interesse den Rechtsschutz versagen sollte, was jedoch vorliegend nicht zutrifft. Demnach erweist sich der Re- kurs in diesem Punkte als begründet. 2 ..... Demnach erkennt die Sc/wldbelr.-lind onkllrskammel': Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise begründet erklärt. . Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 20.