HPfNV Art. 31, Art. 41; moratorium and opening of the Pfandnachlassverfahren may be denied already at the stage of the application if it is indisputably clear that the composition arrangement cannot avert the debtor’s impending collapse. The decisive criterion is the prospect of rehabilitation: if the procedure cannot achieve that purpose, initiation is inadmissible, particularly where the debtor would not be able to bear the residual burdens after completion. The purpose of the regime excludes opening a futile proceeding in order to prevent unnecessary expense and the further accrual of liabilities (consid. principle).
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- frühen Stadium des Konkursverfahrens, nach welchem der Gemeinschuldner mit dem Gesuch um Einleitung des Pfandnachlassverfahrens ausgeschlossen sein muss. Endlich geht es offenbar auch nicht an, das Konkurs- amt als solches, sofern ihm die Konkursverwaltung übertragen' ist, mit den Funktionen des Sachwalters im Pfandnachlassverfahren zu betrauen, da sich dessen Tätigkeit mit dem Abschluss des Nachlassvertrages bezw. dem Schluss des Konkurses nicht erschöpft, er vielmehr den Nachlassvertrag selbst zu vollziehen hat. Die danach für die sachgemässe Durchführung des Pfandnachlassverfahrens während des Konkurses un- erlässlichen Verfahrensvorschriften im Wege der Recht- sprechung aufzustellen, . darf der Richter nicht für sich in Anspruch nehmen. Alsdann aber erweist sich die Durchführung des Pfandnachlassverfahrens erst nach erfolgter Konkurseröffnung, obwohl sie de lege terenda wünschbar erscheint, auf Grund der Ausgestaltung, di es durch die HPfNV erfahren hat, in der Tat als nicht angängig und ist der angefochtene Entscheid SChOll aus diesem Grunde zu bestätigen. Somit braucht nicht geprüft zu werden, ob die Nachlassbehörde das Gesuch des Rekurrenten. a limine abweisen durfte, weil ihm der beigelegte Nachlassvertrag zur Beanstandung An- lass gab, sowie ob sie die Eröffnung des Pfandnachlass- verfahrens wegen Selbstvet:schuldens des Rekurrenten an seiner Zahlungsunfähigkeit verweigern durfte, ohne in dieser Beziehung irgendwelche tatsächlichen Fest- stellungen zu machen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. unu Konkurskammer. N° 18.