Cession of a claim does not transfer possession without notification

BGE 47 III 6Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III03.08.1920Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Esterhazy claimed a seized receivable by virtue of an assignment made after an earlier attachment. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that the relevant possession of a claim is determined by the situation at the time of attachment and that a cession transfers possession only upon notification to the debtor. Because no notification before the arrests was proven, Esterhazy could not assert the position of possessor against the attachment creditors. The court also stated that failure to file the assignment deed with the cantonal authority was not, by itself, a reason to reject the complaint. The appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 106 ff., 109, 110 SchKG; Gewahrsam an Forderungsrechten und Verteilung der Parteirollen im Widerspruchsverfahren. Massgebend für die Bestimmung des Gewahrsams sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Pfändung bzw. Arrestlegung. Eine nachträgliche Zession der Forderung vermag die einmal begründeten Gewahrsamsverhältnisse nicht zu ändern. Der Gewahrsamsübergang bei Forderungen tritt nicht schon mit Ausstellung und Übergabe der Zessionsurkunde ein, sondern erst mit der Notification des Abtretungsgeschäfts an den debitor cessus (consid. 2 und 3). Eine blosse, nicht notificierte Zession genügt daher nicht, um dem Zessionar gegenüber Pfändungs- oder Arrestgläubigern die Stellung des Detentors zu verschaffen. Das Unterlassen der Einreichung der Zessionsurkunde ist für sich allein kein Abweisungsgrund, wenn die Zession anderweitig nachgewiesen ist (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Vorschriften über prozessuale Verwirkungsfristen. ent- gegen dem unzweideutigen Wortlaut des einen Gesetzes- textes strenge auszulegen unter Berufung darauf, dass die strengere Fassung der andern Texte die richtige sei. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und der Rechts- vorschlag zugelassen. 4. lilntscheid vom 21. Februar 1921 i. S. lilsterhazy. Art. 106 ff. SchKG. Gewahrsam an Forderungs- re c h t e n. Massgebend sind die Gewahrsamsverhältnisse znr Zeit der Pfändung. Verteilung der Parleirollen, wenn nach der Pfändung die Forderung abgetreten wird, worauf sich der ersten Pfändung neue Gläubiger anschlies- sen. -Die blosse Zession einer Forderung ohne Notifi- kation überträgt den Gewahrsam nicht. A. -Die Beschwerdegegner Gebr. Spaini, Kubli, Landolt und Aargauische Kantonalbank Wohlen er- wirkten unterm 9. Juli, 25. August, 25. August und 2. September 1920 die Arrestlegung auf eine Forderung des E. A. Vestermann gegen die Firma Westrum Oe in Pratteln. In der Arrestbetreibung der Gebr. Spaini wurde diese Forderung am 3. August 1920 gepfändet. Offenbar von der Ansicht ausgehend, dass ein innerhalb der Teilnahmefrist des Art. 110 SchKG erwirkter Arrest , ... ie ein Pfändungsbegehren zum Anschluss an die voran- gegangene Pfändung berechtige, liess sodann das Be- treibungsamt die übrigen Beschwerdegegner an der Pfändung vom 3. August 1920 teilnehmen, wogegen von keiner Seite Einspruch erhoben wurde. Am 4. August 1920 hatte Westermann das Guthaben an Westrum Oe schriftlich dem Fürsten Paul Ester- und Konkurskammer.N!'4.

hazy zur Sicherung einer diesem gegen ihn zustehenden . Forderung abgetreten. Gestützt auf diese Abtretung und nachdem er von den Arresten bezw. Pfändungen Kenntnis erhaltEm hatte, teilte der Vertreter Esterhazys dem Be- treibungsamt Liestal mit, dass er die Forderung für seinen Klienten vindiziere. Das Betreibungsamt nahm hievon Vormerk und leitete das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 und 107 SchKG ein. B. -Hiegegen erhob Esterhazy Beschwerde und be- antragte, da die Forderung zufolge der Zession sich in seinem Gewahrsam befinde, das Betreibungsamt anzu- halten, gemäss Art. 109 SchKG vorzugehen. C. -Die kantonale Instanz hat mit Erkenntnis vom 31. Dezember 1920 die Beschwerde abgewiesen, weil Esterhazy den Gewahrsam an der Forderung nicht er- worben, und weil er es ausserdem unterlassen habe, die Zessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift davon zu den Akten zu geben. D. - Mit dem vorliegenden Rekurse an das Bundes- gericht hat der Beschwerdeführer die vor kantonaler Instanz. gestellten Begehren 'fieder aufgenommen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. --Da die Zession nachgewiesen ist, kann die Be- schwerde jedenfalls nicht schon deswegen abgewiesen werden, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hat, der kantonalen Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde die Zessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift davon vorzulegen.

. Vielmehr muss untersucht werden, ob die Zession vom 4. August 1920 ihm in der Tat den Gewahrsam der Fordenmg im Sinne von Art. 109 SchKG verschafft hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass für die Verteilung der Parteirollen im Widerspruchsverfahren die Verhältnisse massgebend sind, die zur Zeit der Pfändung bezw.

8 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- Arrestlegungbestanden haben (JAEG'ERZU Art. 10 N. 1 am Ende, AS28 1408, 31 I 197 ). Wird hievon ausgegangen, so kann zunächst ein Zweifel , nicht bestehen, dass die Beschwerde im Verhältnis zu den Gebr. Spaini fehl geht, denn die Zession, aus der allein der Beschwerdeführer seinen Gewahrsam ableiten will, fand erst am Tage nach der zu Gunsten der Gebr. Spaini erwirkten Pfändung statt. Zur Zeit dieser Pfän- dung aber hatte unbestrittenermassen der Pfändungs- schuldner den Gewahrsam der Forderung. 3 .. -Aber auch die übrigen Beschwerd,egegner können sich, und zwar raft ihrer Teilnahme an der Pfändung der Gebr. Spaini, auf die Gewahrsamsverhältnisse, wie sie am 3. August 1920 bestanden, berufen". Allerdings findet die Auffassung dns Betreibungsbeamten, dass ein innert der Teilnahmefrist erwirkter Arrest zum Anschluss an eine Pfändung berechtige, im Gesetz keine Grund- lage (JAEGER zu Art. 110 Nr. 3 am Ende). Allein die Verfügung des Amtes ist in Rechtskraft erwachsen und muss daher auch dem vorliegenden Beschwerdeentscheid zu Grunde gelegt werden. Wollte man aber aunh nicht hierauf abstellen, so würde trotzdem die Bedeutung der Pfändung vom 3. Au- gust 1920 sich nicht auf die Gebr. Spaini beschränken. Dieser Pfändung kommt vielmehr insofern allgemeine Wirksamkeit zu, als es mit ihrem Vollzug, bezw. der Mitteilung des Zahlungsverb6tes an den Drittschuldner, dem Pfändungsschuldner überhaupt. nicht mehr möglich war, die Gewahrsamsverhältnisse, wie sie damals be- standen, zu verändern. Den Gewahrsam an einer Forde- rung hat nach konstanter Praxis des Bundesgerichts derjenige, der am ehesten in der Lage ist, tatsächlich über das Forderungsrecht zu verfügen. Diese Voraus- setzung traf am 3. August 1920 in der Person Wester- manns zu. Mit der Pfändung aber wurde dem Drittschu(d- ., Sep.-Ausg. 5 Nr. 67, 8 Nr. 12. und Konkorskammer. N° 4.

ner Westrum Oe verboten, an irgend jemand ausser an das Betreibungsamt Zahlung zu leisten. Auch wenn daher der Forderungsberechtigte in der Folge die Forde- rung an einen Dritten zedierte, so konnte das doch die tatsächliche Verfügungsmacht über das gepfändete Gut- haben nicht mehr beruhren. Trotz der erfolgten Znon ist daher der Beschwerdeführer nicht berechtigt, gegen- über irgend einem Pfändungs-bezw. Arrestgläubiger die Rolle des Detentors in Anspruch zu nehmen. Endlich aber können sich die Beschwerdegegner Kubli. dolt und Aargauische Kantonalbank.Wohlen aucl darauf berufen, dass die vorliegende Zession 'an sich gar nicht geeignet war, dem Beschwerdeführer den Ge- wahrsam der Forderung zu verschaffen. Nach der Praxis des Bundesgerichts tritt der Gewahrsamsübergang zu- folge Zession nicht schon mit der Ausstellung und Uebergabe der Zessionsurkunde, sondern erst mit der Notifikation des Abtretungsgescbäftes an den debitor cessus ein (AS 44 III 164). Dass aber vor dem Vollzug der Arreste Kublis, Landolts und der Kantonalbank eine solche Notifikation erfolgt sei, hat der Beschwerde- führer nicht einmal behauptet, geschweige denn darge- tan. Der Betreibungsschuldner hat denn auch noch 3nfangs September 1920 einen Teil der Forderung gegen Westrum im Nachlassverfahren dieser Firma per .. s ö n 1 ich eingegeben. . Demnach erkennt die Schuldbetr.-' und KQnkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

debt enforcementattachmentseizurecessionclaim possessionnotificationdispute procedureparty roles

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a post-attachment cession transferred possession of the claim to Esterhazy under Art. 109 SchKG.

Extrahierter Entscheid

No. The relevant possession situation is determined at the time of the attachment; at that time the debtor Vestermann still held control over the claim, and the later cession could not change it.

Extrahierte Begründung

For allocation of party roles in the dispute procedure, the circumstances existing at the time of attachment are decisive. The later assignment occurred only after the first attachment, so Esterhazy could not derive possession against the earlier attachment creditors.

Kernrechtsfrage

Whether mere cession of a claim without notification to the debtor transfers possession.

Extrahierter Entscheid

No. A simple assignment without notification does not transfer possession of the claim.

Extrahierte Begründung

According to consistent case law, possession of a claim passes only upon notification of the assignment to the debtor cessus, not merely upon execution and delivery of the assignment deed. No such notification before the arrests was shown.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint had to be rejected because Esterhazy failed to file the cession deed or a certified copy with the cantonal authority.

Extrahierter Entscheid

No. Since the cession was otherwise proven, the complaint could not be dismissed for that reason alone.

Extrahierte Begründung

The Federal Court held that the absence of the deed in the cantonal complaint file was not a sufficient ground for dismissal once the assignment itself was established.

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