Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Oecorrera pertanto ritenere, in via di massima, ehe ai
fideiussori ed ai coobbtfgati solidali spetti il diritto a
rieorrere contro
il deereto ehe inizia Ia proeedura e
eoneede Ia moratoria : non altrimenti ehe
ai ereditori
pignoratizi
interessati di eui all'art. 32. Il deereto,
ove
l'autorita abbia pronunciato l'inizio della procedura
e coneessa Ia moratoria,
dovra quindi essere eomunieato
anehe ai fideiussori e eoobbligati solidali e
il giorno
della intimazione
varra eome il termine a quo per ri-
correre. Ma
affineM l'autorita dei concordati sia in grado
di procedere a questa comunicazione occorrera che gli
eventuali fideiussori e coobbligati solidali
Ie vengano
indieati dal debitore istante
neUa sua domanda di mo-
ratoria.
Se non l'ha fatto, l'autoritä, prima di statuire,
gli assegnera
un breve termine per farlo.
2° -Nel merito basta rilevare :
A stregua delI'art. 2 dell'ordinanza
( Ia procedura
deI eoncordato ipotecario fa
patte della procedura deI
coneordato ordinario
. Nel caso in esame il debitore
si
e limitato a chiedere il concordato ipotecario allegando
di aver conchiuso in precedenza un coneordato estra-
giudiziale eoi ereditori chirografari, e
l'autorita dei
eoncordati gli
ha concesso Ia proroga ed ha iniziato il
procedimento ai soli ( fini di un concordato ipotecario.
Questo modo di procedere e inammissibile. Secondo il
eoncetto fondamentale ehe informa l'ordinanza,
il eon-
cordato ipoteeario non
e che una modalita deI concor-
dato generale; esso richiede l' esame . della situazione
finanziaria deI debitore
fiel suo insieme e tende ad una
riduzione dei suoi debiti chirografari e garantiti da
pegno immobiliare nella misura consentita dall'auto-
rita in base aHa legge. Il procedimento esige quindi
l'allestimento di
un inventario compieto dei beni deI
debitore, Ia loro
stima (art. 299 LEF), Ia diffida ai CPe-
dltOri chirografari per l'insinuazione dei crediti (art.
LEF) e, in genere, l'adempimento di tutte Ie condi-
zioni previste dagli art.
293 e seg. LEF. L' omologa-
und Konkurskammer. N 17.
zionedel coneordato soggiaee, oitrecche alle eondizioni
speciali previste dall'ordinanza (art.
41 e seg.), a quelle
generali delI'art. 306 e non
sara conseguibile se Ie une
e
Ie altre non siansi avverate. Non e eoncepibile infatti
come un concordato ipotecario possa combinarsi con
un accomodamento privato relativo ai debiti correnti,
che suppone l'adesione di
tutti i creditori chirografari.
Ora, l'unanimita delle adesioni non puo ritenersi rag-
giunta finche non e noto, se e per quali importi i credi-
tori pignoratizi possano partecipare al concordato ordi-
nario
per la parte dei loro crediti rimasta scoperta a
sensi delI'art. 6 dell'ordinanza.
L'istanza dei debitore,limitata aHa richiesta di un
concordato ipotecario, era dunque improponibile. in
ordine e l'autorita dei eoneordati avrebbe dovuto res-
pingeria senz' altro.
Il ricorso deve quindi essere accolto,
senza ehe sia neeessario di esaminare se ricorrano gli
estremi
den'art. 2 a e b dell'ordinanza.
La camera esecuzioni e jallimenti. pronuncia :
Il ricorso e ammesso e vien annullato il decreto
11 marzo 1921 dall'autorita dei concordati deI Canhme
Ticino.
17.
Entscheid 'V'Om G. Kai 19!31 i. S. Bösch.
HPfNV Art. 31: Nach Eröffnung des Konkurses ist die Er-
öffnung des Pfandnachlassverfahrens nicht mehr zulässig.
A. -Am 28. Februar eröffnete das Konkursgericht
von Davos
fluf Begehren eines Gläubigers den Konkurs
über den
Rekurrenten J. Bösch, Eigentümer des Hotels
Rhätischer Hof in Davos-Platz. Dieser erklärte am
6. März die Berufung an den Bezirksgerichtsaunsehuss
Oberlandquart und reichte für den Fall der Abweisung
60 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
am 17. März das Gesuch um Bewilligung der Nachlass-
stundung
und Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens
unter Beilage eines Nachlassvertragsentwurfes ein.
B. -Der Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart
hat am 4. April sowohl die Berufung gegen die Konkurs-
eröffnung als auch das Gesuch um Gewährung einer
Nachlasstundung
und Eröffnung des Pfandnachlass-
verfahrens abgewiesen, letzteres
mit folgender Begrün-
dung: Die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens sei
nach Eröffnung des Konkurses nicht
mehr zulässig;
auch müsste der Nachlassvertragsentwurf gemäss Art.
317 SchKG zunächst von der Konkursverwaltung be-
gutachtet und zudem könnte er so, wie vorgelegt, nicht
gerichtlich bestätigt
werden; endlich treffe den Rekur-
renten ein erhebliches Selbstverschulden
an seiner Zah-
lungsunfähigkeit.
C. -Gegen diesen Entscheid hat Bösch am 8. April
den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt
mit dem
Antrage auf Gewährung einer Nachlasstundung und
Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens.
Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht
in
Erwägung:
- -Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen
hat, ist nach Eröffnung des Konkurses die Gewährung
einer Nachlasstundung unzulässig, und zwar auch solange
die
Frist zur Berufung gegen das Konkurseröffnungs-
erkenntnis noch nicht abgelaufen
ist (BGE 30 I S. 849 ff
Erw. 2, Sep.-Ausg. 7 S. 419 ff. Erw. 2). Mit Recht
hat daher die Vorinstanz das Gesuch des Rekurrenten
insoweit abgewiesen, als es auf die Gewährung einer
Nachlasstundung abzielte. Auch wenn es übrigens
einem Schuldner, über den das Konkursgericht erster
Instanz den Konkurs eröffnet
hat, gelingen sollte, eine
Nachlasstundung zu erwirken, so vermöchte dieser
Umstand doch nicht
zur Gutheissung seiner Berufung
gegen das Konkurseröffnungserkenntnis zu führen. Denn
und Konkurskammer. N° 17.
die Wirkung der Nachlasstundung besteht gemäss
Art. 297 SchKG
nur darin, dass Betreibungen gegen
den Schuldner nicht mehr anJehoben und die bereits
angehobenen nicht
mehr fortgesetzt werden können;
dagegen dürfen die bereits vorgenommenen Betrei-
bungshandlungen nicht gestützt auf eine seither bewil-
ligte Nachlasstundung nachträglich wieder rückgängig
gemacht werden.
2. -Muss es sonach bei der Eröffnung des Konkurses
über den Rekurrenten jedenfalls sein Bewenden haben,
so erscheint die Einleitung des Pfandnachlassverfahrens
dnswegen doch nicht von vorneherein ausgeschlossen,
weil es gemäss Art. 2 Abs. 2
HPfNV einen Bestandteil
des allgemeinen Nachlassvertragsverfahrens bildet, der
Abschluss eines Nachlassvertrages während des Kon-
kurses aber durch Art. 317 SchKG ausdrücklich vor-
gesehen wird. Auch lässt sich der Zweck, den es erfüllen
soll, nach der Konkurseröffnung noch ebenso wohl
erreichen wie vorher. Dagegen ergibt eine nähere
Prü-
fung, dass die Ordnung des Pfandnachlassverfahrens,
wie sie in der HPfNV niedergelegt ist. für den Fall,
dass über den Gesuchsteller bereits
der Konkurs er-
öffnet ist. nicht ausreicht, es vielmehr hiefür einer be-
sonderen Ordnung bedarf.
So kann z. B. nicht wohl
angenommen werden, dass die
Wohltat des Pfandnach-
lassverfahrens
nur demjenigen Gemeinschuldner zur Ver-
fügung stehen soll, der den für das Verfahren, insbeson-
dere die Schätzung zu leistenden Kostenvorschuss
mit
fremder Hilfe aufzutreiben vermag; doch kann ander-
seits von seiner
Entnahme aus der Konkursmasse ohne
gesetzliche Ermächtigung nicht die
Rede sein. Ferner
darf es wegen
der langen Dauer, welche das Pfandnach-
lassverfahren
in Anspruch nimmt, dem Gemeinschuld-
ner nicht freigestellt sein, dessen Einleitung
erst in einem
fortgeschrittenen Stadium des Konkursverfahrens zu
beantragen; vielmehr erheischen die Interessen der
Gläubiger die Bestimmung eines Zeitpunktes in einem
Entscheidungen
der Schuldbetreibungs.
frühen Stadium des Konkursverfahrens, nach welchem
der Gemeinschuldner mit dem Gesuch um Einleitung
des Pfandnachlassverfahrens ausgeschlossen sein muss.
Endlich geht es offenbar
auch nicht an, das Konkurs-
amt als solches, sofern ihm die Konkursverwaltung
übertragen ist,
mit den Funktionen des Sachwalters im
Pfandnachlassverfahren zu betrauen,
da sich dessen
Tätigkeit mit dem Abschluss des Nachlassvertrages
bezw. dem
Schluss des Konkurses nicht erschöpft, er
vielmehr den Nachlassvertrag selbst zu vollziehen hat.
Die danach für die sachgemässe Durchführung des
Pfandnachlassverfahrens während des Konkurses
un-
erlässlichen Verfahrensvorschriften im Wege der Recht-
sprechung aufzustellen, darf der Richter nicht für sich
in Anspruch nehmen. Alsdann aber erweist sich die
Durchführung des Pfandnachlassverfahrens
erst nach
erfolgter Konkurseröffnung, obwohl sie
de lege terenda
wünschbar erscheint, auf Grund der Ausgestaltung,
di es durch die HPfNV erfahren hat, in der Tat als nicht
angängig und ist der angefochtene Entscheid schon
aus diesem Grunde zu bestätigen.
Somit braucht nicht
geprüft zu werden, ob die Nachlassbehörde das Gesuch
des Rekurrenten
a limine abweisen durfte, weil ihm
der beigelegte Nachlassvertrag zur Beanstandung An-
lass gab, sowie ob sie die Eröffnung des Pfandnachlass-
verfahrens wegen
Selbstvernchuldens des Rekurrenten
an seiner Zahlungsunfähigkeit verweigern durfte, ohne
in dieser Beziehung irgendwelche tatsächlichen Fest-
stellungen zu machen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
unu Konkurskammer. N° 18.
- Auszug aus dem Entscheid vom 24. Kai 1921 .
i. S. Schweizerische Bodenkreclitanstalt A.-G. und Luzerner
Xantonalbank gegen Schrämli-Bucher.
HPfNV, Art. 31: Steht schon zur Zeit der Entscheidung
über das Gesuch um Gewnhrung der Nachlassstundung
und Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens zweüelsfrei.
fest, dass
der Nachlassvertrag den Schuldner nicht vor dem
Zusammenbruch in absehbarer Zeit zu bewahren vermag,
so ist dem Gesuch nicht zu entsprechen.
,Der Zweck jedes Nachlassverfahrens und damit
auch des mit dem Pfandnachlassverfahren verbundenen
Nachlassvertrages
besteht in der Sanierung des not-
leidenden Schuldners, und es ist jenem demnach die
Bestätigung zu versagen, sofern er eine Sanierung nicht
herbeizuführen, d. h. den Schuldner nicht vor dem Zu-
sammenbruch in absehbarer Zeit zu bewahren vermag
(HPfNV Art. 41 ; BGE 45 III S. 103 f. Erw. 3 b,. S. 202 f.
Erw.3 a). Steht aber schon zur Zeit der Entscheidung
über das Gesuch um Gewährung der Nachlassstundung
und Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens zweifelsfrei
fest, dass sich dieses
Ziel nicht erreichen lässt, so ist schon
diesem Gesuch
nicht zu entsprechen, damit das weitere
A'nwachsen
der Schulden während der Dauer des Verfah-
rens vermieden und unnütze Kosten erspart werden
können. Dies
hat insbesondere dann zu gelten, wenn
von vorneherein ausgeschlossen erscheint, dass der
Schuldner die ihm nach Durchfuhrung des Pfandnach-
lassverfahrens allermindestellS verbleibenden Lasten zu
tragen imstande sein wird.
', ..
. , OFDAG Offset-. Formutar-und Fotodruck AG 3000 Bern .