BGE 47 III 46
BGE 47 III 46Bge15.06.1869Originalquelle öffnen →
46 Entscheidungen' der Schuldbetreibungs. C. SANIERUNG VON HOTELUNTERNEHMUNGEN ASSAINISSEMENT DES ENTREPRISES HOTELlERES 15. Eeachluss vom 21. Januar 1921 i. S. Ruwer-Winiger und. Emn gegen J. J.. Widmers Erben. Verordnungen des Bundesrates vom 18. Dezember 1920 betref- fend die Nachlasstundung, das Pfandnachlassverfahren für Hotelgrundstücke und das Hotelbauverbot (HPfNV), Art. 55, und vom 27. Oktober 1917 betr. Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen des SchKG über den NacWassvertrag (PfStV) ; Vertrag zwischen der Schweiz und FrankreIch über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zi- vilsachen vom 15. Juni 1869, Art. 6-9. Die vor dem 1. Januar 1921 gestützt auf die letztere Verord- nung eingeleiteten Verfahren sind in Anwendung der Be- stimmungen dieser Verordnung fortzusetzen (Erw. 1). Frage der Zulässigkeit eines Nachlass-bezw. Pfandstundungs- bezw. Pfandnachlassverfahrens in der Schweiz, wenn der Schuldner in Frankreich wohnt (Erw. 2). Frage der Zulässigkeit der Zusammenfassung verschiedener Personen (speziell Miteigentümer einer Liegenschaft) in einem einzigen Verfahren (Erw. 3). Aussetzung der Anordnung der Oberexpertise, solange über diese Fragen nicht rechtskräftig entschieden ist (Erw. 2 und 3). Besitzt der Schuldner Vermög~n im Auslande, so sind darüber Feststellungen zu machen (Erw. 3). A. -Am 20. Mai 1920 stellte Bankier J. Bösch in Luzern «als Vertreter der Erben des Herrn J. A. Widmer, sel.,nämlich Frau Witwe Rose Widmer-Puppo in Menton, Frau Elisabeth Angst geb. Widmer in Menton und Frau Lydia Cheurlot geb. Widmer in Paris» beim Amtsge- richtspräsidenten von Luzern-Land das Gesuch um Be- willigung einer Nachlasstundung, « welche sich indessen nur auf die Schweizer-Gläubiger bezieht». und um Stundung der durch die Liegenschaft Kurhof Sonnen ... und KOllkurskammer. No 15. 47 berg in der Gemeinde Kriens, welche den genannten Personen, ersterer zur Hälfte, letzteren zu je einem Viertel, zu Miteigentum gehört, pfandversicherten Forderungen (Gülten) gemäss der PfStV vom 27. Oktober 1917. Durch Entscheid vom 26. Mai entsprach der Amtsgerichts- präsident dem Gesuch. In der öffentlichen Bekannt- machung des Sachwalters vom 28. Mai ist bemerkt: « Die Stundung bezieht sich ausschliesslich nur auf den Betrieb der Liegenschaft Kurhof Sonnenberg samt Zu- gehör in der Gemeinde Kriens. » Gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten führte der Grundpfand- gläubiger Max Brun staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung von Art. 4 BV mit der Behauptung, Voraus- setzung des Pfandstundungsgesuches sei, dass der Schuld- ner einen allgemeinen Betreibungsort in der Schweiz habe, was bezüglich der in Frankreich wohnenden Ge- suchsteller nicht zutreffe, und dass er ein Gewerbe be- treibe; das Hotel Sonnenberg sei aber verpachtet. Fer- ner wurde in ,der Rekurseingabe auch bemerkt, die Erben Widmer seien infolge ihrer sonstigen Vermögens- lage imstande, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Liegenschaft Sonnenberg auch ohne die Pfandstundung zu erfüllen, da sie wertvolles Grundeigentum und erheb- liches fahrendes Vermögen in Menton besitzen, wo sie ein sehr gutgehendes Hotel betreiben. Die staatsrecht- liche Abteilung des Bundesgerichts wies den Rekurs durch Urteil vom 15. Juli ab, u. a. mit der Begründung, die Frage, ob< es zulässig sei, die Wirkungen der Stundung und des Nachlasses auf die mit dem Betrieb des Kur- hauses und der Liegenschaft Sonnenberg zusammen- hängenden Schulden zu beschränken, und ob ein auf die Stundung der Pfandschulden beschränkter N achlass- vertrag auf solche Weise und unter solchen Umständen bewilligt werden dürfe, könne in diesem Verfahren nicht erledigt werden; vielmehr werden zunächst die Nach- lassbehörden darüber zu befinden haben. B. -Durch Eingaben v()m 10. Januar haben die
48 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Pfandgläubiger Anton Huwiler und Max Brun beim Bundesgericht das Begehren um Bezeichnung neuer Sachverständiger gestellt. Sie werfen zunächst die « Vor- frage» auf, ob nicht der Nachlassbehörde eine Weg- leitung zur Aufhebung oder zum Widerruf des Ver- fahrens oder dessen Erstreckung auf die einzelnen Schulden oder auf Verwerfung der Pfandstundung zuzu- stellen bezw. ob nicht die Nachlassbehörde auf die Mängel des ersten Gutachtens aufmerksam zu machen und eine Korrektur der darin enthaltenen irrigen Schlussfolge- rungen anzuordnen sei, indem sie darauf hinweisen, dass eine einfache Gesellschaft oder eine Erbengemeinschaft, wie die Erben Widmer sie bilden, nicht einen Nachlass- vertrag abschliessen können ; die einer solchen gewährte Nachlasstundung sei daher jederzeit von Amtes wegen aufzuheben. Ferner bezeichnen sie die Beschränkung des Verfahrens auf einen Teil der Gläubiger als unzulässig und führen aus, nach dem Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich komme dem Nachlassvertrag internationale Wirkung zu, weshalb eventuell die gerichtliche Inven- tarisierung des in Menton liegenden, in einem dortigen Hotel investierten Vermögens, sowie des « Privatver- mögens ') anzuordnen sei. Weiter werfen sie die Frage auf, ob das Stundungsverfahren nicht gemäss Art. 55 HPfNV vom 18. Dezember 1920 überhaupt hinfällig geworden sei. Das Gutacht,en der Experten der Nach- lassbehörde selbst fechten sie in einigen Punkten an, vor allem bezüglich der Frage, ob sich die Stiundung nicht bei Herbeiziehung des sonstigen Vermögens der Gesuchstellerinnen unnötig erweisen würde. Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
50 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- begonnene Pfandstundungsverfahren -das vielleicht nur infolge trölerischer Machenschaften eines Gläubigers vor dem 1. Januar 1921nicht mehr abgeschlossen werden konnte -einfach gänzlich hinfällig zu erklären. Dem- nach müssen die vor dem 1. Januar 1921 gestützt auf die PfStV eingeleiteten Verfahren auch nach diesem Zeitpunkte in Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung fortgesetzt werden können. Dies entspricht auch dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass neue Prozessgesetze auf bei ihrem Inkrafttreten bereits an- hängige Verfahren dann nicht Anwendung finden, wenn altes und neus Recht auf ganz verschiedenen Grund- lagen beruhen und infolgedessen durch das Ineinander- greifen von neuem und altem Recht grosse Schwierig- keiten entstehen würden, sondern dass jene nach den Vorschriften des früheren Prozessgesetzes zu Ende zu führen sind (vgI. WACH, Zivilprozess, S. 216; HELLWIG, System, S. 27). Dass dem hier ein öffentliches Interesse entgegenstehen sollte, ist nicht einzusehen. 2. -Dagegen ist es fraglich, ob nicht Gründe interna- tionalrechtlicher Natur der Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens entgegenstehen. Gemäss Art. 6 bis 9 des Ver- trages zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivil- sachen vom 15. Juni 1869 kann über einen in Frank- reich wohnenden Schuldner nicht in der Schweiz ein Konkursverfahren mit Beschränkung auf die hier loka- lisierten Aktiven und Passiven, sondern nur ein einheit- liches Konkursverfahren an seinem Wohnort in Frank- reich durchgeführt werden. Das gleiche dürfte mit Bezug auf den Nachlassvertrag gelten, da dieser ja nichts anderes als ein Surrogat des Konkurses darstellt und sich übrigens nach der positiven Vorschrift des Art. 8 leg. cit. seine Wirkungen auf beide Länder' erstrecken. Als Nachlassverfahren ' aber ist auch das Pfandstun- dungsverfahren anzusehen, da es, nach Art. 2 i. f. PfSfV nur in Verbindung mit einem allgemeinen Nachlassver- und Konkurskammt'f. c 15. '->1 trag durchgeführt werden kann. Es erscheint somit zweifelhaft, ob ein solches Verfahren mit Bezug auf die in Frankreich wohnenden Gesuchstellerinnen in der Schweiz überhaupt, und speziell auch, ob dessen Be- schränkung auf die in der Schweiz liegenden Aktiven und die damit verbundenen Passiven zulässig ist; denn die Gesuchstellerinnen bilden ja nicht etwa eine in der Schweiz domizilierte Handelsgesellschaft, die im Handels- register eingetragen wäre und über deren Vermögen ein vom Privatkonkurs oder -nachlassvertrag verschiedenes Konkurs-oder Nachlassverfahren durchgeführt werden könnte. Ueber diese Frage ist in dem vom heutigen Impetranten Brun anhängig gemachten staatsrechtlichen Rekursverfahren nicht entschieden worden, einmal weil er sie nicht aufgeworfen hatte, und ferner weil die staats- rechtliche Abteilung des Bundesgerichts davon ausging, es sei zunächst der Entscheid der Nachlassbehörde über die Genehmigung des Nachlassvertrages selbst zu fällen. Nun ist allerdings die Schuldbetreibungs-und Konkurs- kammer, deren Kompetenz auf die Anordnung der Oberexpertise und die Lösung der damit im Zusammen- hang stehenden Fragen beschränkt ist, zu einer eigenen Entscheidung in diesem Punkte nicht befugt. Hingegen st.eht es ihr zweifellos zu, wenn ihrer Auffassung nach die Grundlage für ein solches Expertiseverfahren, näm- lich ein gültiges Nachlass-bezw. Stundungsverfahren fehlt, die Anordnung der beantragten Expertise auszu- -setzen, bis dil; Zulässigkeit des Verfahrens rechtskräftig festgestellt ist, damit nicht gänzlich unnütze Kosten verausgabt werden müssen. In diesem Sinne sind die Akten an die Nachlassbehörde zurückzuweisen, damit sie zunächst hierüber einen Entscheid fälle, der alsdann gemäss Art. 178 OG durch staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht angefochten werden kann. Uebrigens kann auch erst dann, wenn feststeht, ob die Beschränkung des Nachlassyerfahrens auf das hier lokalisierte Vermögen der Gesuchstellerillnen zulässig ist, eine zutreffende
52 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Fragestellung an die Experten stattfinden, da bis dahin zweifelhaft ist, ob die Frage nach Art. 2 Ziff. 1 PfStV mit oder ohne Rücksicht auf das in Frankreich liegende Vermögen der Gesuchstellerinnen zu lösen sein wird. 3. - Sollte sich das Verfahren nicht aus dem erwähnten Grunde als unzulässig erweisen, so wird weiter zu prüfen sein - und auch diese Frage soll abgeklärt werden, bevor neue, allfällig unnütze Expertenkosten erwachsen -ob eine Zusammenfassung der drei als « Erben Widmer» be- zeichneten Gesuchstellerinnen in einem einzigen Nachlass- und Pfandstundungsverfahren statthaft erscheint, trotz- dem sie keine . Handelsgesellschaft bilden, ja sogar die Erbschaft geteilt zu haben scheinen und also kein wei- terer Zusammenhang unter ihnen besteht, als dass sie Eigentümer von ideellen Anteilen einer und derselben Liegenschaft sind, wobei nicht einmal ein solidarisches Schuldverhältnis hinsichtlich der Grundpfandschulden vorliegt, indem diese ausnahmslos in Gülten bestehen, die eine persönliche Haftung für das Kapital überhaupt nicht, und für die Zinsen erst nach Wegfall der Pfand- haftung begründen (Art. 851 und 818 ZGB). und zwar gemäss Art. 649 ZGB wohl nicht als Gesamtschuld der Miteigentümer, sondern nur im Verhältnis ihrer Eigen- tumsanteile. Abgesehen davon, dass auch die Durchfüh- rung eines einheitlichen Konkursverfahrens über meh- rere Personen einzig aus dem Grunde, weil eine Liegen- schaft in ihrem Miteigenhirn steht, nicht angängig er- sehiene, spricht gegen die Zulässigkeit eines derartig vereinigten Verfahrens vor allem der Umstand, dass die Frage, ob den Gesuchstellerinnen ohne die Stundung der Weiterbetrieb des Hotels über die Kriegszeit hinaus nieht möglich sei, nicht 'einheitlich beantwortet werden kann, sondern für jede derselben im Hinblick auf ihre gesamten Vermögensverhältnisse besonders geprüft wer- den muss, ob ihr Zahlungen aus ihren sonstigen Ver- mögen möglich sind, zu welchem Zwecke von einander völlig unabhängige Untersuchungen über ihre ökono- und Konkurskammer. N° 15. 53 misehen Verhältnisse anzustellen sind. Deshalb hätte die Naehlassbehörde richtig erweise vor Anordnung der Expertise über die Frage entscheiden sollen und ist es jedenfalls zweckmässiger, wenn sie es vor Anordnung der Oberexpertise tut, in einer Weise, dass alsdnnn' ein allfälliges Rechtsmittelverfahren sich sofort daran wird anschliessen können. Sei es nun, dass das Verfahren einheitlich fortgesetzt werde, sei es, dass es -nach der HPfNV -von den Gesuchstellerinnen oder einzelnen von ihnen neu eingeleitet werde, so müssten nach den vorstehenden Ausführungen unter allen Umständen Fest- stellungen über ihr sonstiges Vermögen gemacht werden, was bisher nicht geschehen ist. Mit der biossen Einlegung der Bilanz und der Ertragsrechnung über das Geschäft in, Menton kann es nicht sein Bewenden haben; viel- mehr muss nach Möglichkeit deren Richtigkeit nachge- prüft und auch erforscht werden, ob den Gesuchstelle- rinnen nicht noch weiteres Vermögen zu Gebot steht. 4. -Ueber die Frage, ob von einem Gewerbebetrieb der Gesuchstellerinnen gesprochen werden könne, obwohl sie das Hotel Sonnenberg verpachtet haben, hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer keinen An- lass, sich im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens aus- zusprechen; sie muss vorläufig offen bleiben. Sollten die zuständigen Instanzen endgültig das eingeschlagene Verfahren als zulässig erklären, so würde die Schuld- betreibungs-und Konkurskammer auf das vorliegende, rechtzeitig angebrachte Begehren nachträglich noch ein- zutreten und die verlangte Oberexpertise einzusetzen haben. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammel' : Auf das Gesuch wird zur Zeit nicht eingetreten, und die Akten werden im Sinne der Erwägungen an die Nachlassbehörde zurückgewiesen.
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