BGE 47 III 217
BGE 47 III 217Bge18.12.1920Originalquelle öffnen →
21;; Sehuldbetreibungs-und KOllkursrecht (Zivil abteilungen). N0 55. dungene Barzahlung nicht solidarisch haften wollten. Da nun angenommen werden darf, dass nur Angebote • gemacht werden, auf welche hin der Zuschlag erteilt werden kann, so ist davon auszugehen, jedes gemein- same Angebot mehrerer schliesse aucll ihre Erklärung ein, dass jeder einzeln für die Leistung der ganzen bedungenen Barzahlung haften wolle. Haften so nach die mehreren Bieter für die fälligen und daher bar zu bezahlenden Grundpfandschulden solidarisch, so ist nicllt einzusehen, wieso für die nicht fälligen und daher ge- mäss Art. 135 und 259 SchKG zu überbindenden Grulld- pfandsclluldell etwas anderes gelten sollte. Insbeson- dere könnte auch nicht zugelassen werden, dass durch ein gemeinsames Angebot mehrerer die Stellung des Gläubigers insofern erschwert würde, als er, um für einen sich später allfällig ergebenden Pfandausfall Be- friedigung zu erlangen, diesen in einzelne Teilforderungen zerlegt bei den mehreren Bietern geltend machen müsste. Hiegegen vermag der Beklagte nicbt mit dem Einwand aufzukommen. die Steigerungsbedingungcll erwähnen VOll solidarischer Haftbarkeit nichts. Abge.,. sehen davon, dass nach dem Ausgeführten die solidari- sche Haftbarkeit durch ein gemeinsames Angebot meh- rerer in Verbindung mit dem Zuschlag ohne weiteres begründet wird, waren sie für ein derartiges Angebot . gur nicht zugeschnitten, sQlldern, wie üblich, bloss für den Normalfall des Einzelallgebotes. 3. --Uebrigells wäre die Klage auch, wie die Klägerin ebenfalls geltend gemacht hat, in Anwendung dcs vom Bundesgericht im Urteil v. 5. Oktober 1921 in Sachen Aargauische Hypothekenbank gegen Tschabold und Kon- sorten (AS 47 BI S. 146 ff hievor) ausgesprochenen Grundsatzes der \Veitcrhaftullg des Bürgen für die im Konkurse auf den Erwerber überbundeneu Schulden aus Grundpfandverschreibung und Schuldbrief -dem die bernischc Pfandobligation durch Art. 165 EG zum ZGB gleichgestellt worden ist --zuzusprechen. Würde nämlich Sanierung von Hoteluntel'nehmungell. N0 56. 217 davon ausgegangen, der Beklagtc und Wcrrell seicn nicht durch ihr Angebot ohne weitcres Solidarschuld- ner der Pfandobligation geworden, sondern jeder nur Schuldner der Hälfte, so wäre jeder kraft der seiner- zeit für Kaufmanl1 geleisteten Solidarbürgschaft auch für die seinem l\fitbieter überbuudene Hälfte haftbar. Eine Entlassung aus dieser Bürgschaft könnte in dem Beschluss des Verwaltungsrates der Klägerin vom 7. Juli 1916, dass der Beklagte und 'Vcnen « als neue Schuld- ner angenommen werden ';, nicht gesehen werden. Demnach erkenni das Bundesgericht: Die Klage wird zugesprochen. B. Sanierung von Hotelunternehmnngen. Assainissement des entreprises höteliAres. 56. Entsoheid. vom 27. Dezember 1921 i. S. Christen & Oie. HPfNV Art. 23 Abs. 3: Die Ein s tell u n g der B e - t r e i b u n g bei Belallgung von Sol i dar b ü r gen oder anderen sol i dar i s c h Ver p f 1 ich t e t e n vor dem Hauptschuldner ist durch den Richter anzuordnen. .1. -Die Rekursgegnerin, die Spar-und Leihkasse Thull, betrieb die Rekurrentin, die Firma Christen & Oe in der Betreibung NI'. 87,268 am 29. September 1921 auf Zahlung einet· auf dem Hotel National in Adelboden haftenden, von ihr (der Rekurrentin) neben andern Bürgen verbürgten Grundpfandfordemug. Die Rekur- rentin trhob Rechtsvorschlag und reichte am 7. Oktober 1921 sowohl beim Betreibullgsamt Basel-Stadt, als auch
218 Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 5(l. -für den Fall, dass dieses nicht zuständig sein sollte- beim Zivilgericht ein Gesuch ein, um Einstellung der Betreibung auf zwei Monate, gemäss Art. 23 Abs. 3 der Verordnung betreffend die Nachlasstundung, das Pfand- nachlassverfahren für Hotelgrundstücke und das Hotel- bauverbot vom 18. Dezember 1920. Mit Zuschrift vom 22. November 1921 erklärte das Betreibungsamt sich zur Behandlung des Einstellungs- gesuches unzuständig. Das Zivilgel'icht, als nur eventuell angerufene Instanz, hat bis jetzt einen Entscheid noch nicht gefällt. 11. --Gegen dib Verfügung des Betreibungsamtes rich- tet sich die vorliegende Beschwerde der Rekurrelltin, mit der sie Gutheissullg ihres EinstcUungsgesuches ver- langte. C. --Mit Entscheid vom 1'1. 1 )ezcmber 1921 hat die kantonale Aufsichtshehördc die Beschwerde abgewiesen. Sie ist davon ausgegangen, die zwei Monate, für die eine Einstellung der Betreibung nach der zitierten Verord- nung möglich sei, seien allerdings schon ver3trichen, doch erscheine deswegen die Beschwenle nicht als gegen- standslos. Eine Einstellung sei bisher nicht erfolgt, die Krcditorin wäre inzwischen je'derzeit berechtigt ge- ''lesen, Rechtsöffnung zu verlaugen, es sei daher mög- Hch, dass die Rekurrentiu auch im jetzigen Stadium ein berechtigtes Interesse habe, eine Ein s tell u n g noch zu verlangen. Dagegen falle in der Tat die Behandlung des Gesuches in die Kognition dES Richters nicht des BA. ' D. -, Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundes- gericht hat die Sc.1mldueIin ihre vor kantonaler Instanz aufgestellten Begehren wieder aufgenommen. Die S(:huldbeirdbungs-ilJul /{onklll'skammer =iehl in Erwägung: Mit Hecht hat die kantonale Aufiscl1tsbehörde die Behandlung der Beschwerde nicht deswegen abgelehnt, Sanierung von Hotelunternehmungen. N0 .')6. 219 weil das Stundungsgesuch durch Ablauf eier Einstellungs- frist gegenstandslos geworden sei, Einmal sagt die Ver- ordnung nichts darüber, von welchem Zeitpunkt an die zwei Monate zu laufen beginnen, sodaun aber i t dm'aur hinzuweisen, dass die Vorinstanz die sachlichen Voraus- setzungen für die Behandlung des Gesuches nur dann hätte überprüfen dürfen, wenn sie überhaupt zur Ent- scheidung zuständig gewesen wär'.:'_ Dies aber ist, wic die Vorinstanz wiederum zutreffend ausführt, nieht der Fall. \Ycnll das SchKG die Einstellung einer Betreibung zufolge Stundung des Gläubigers dem R ich t c r vor- behalten hat, so muss dieser auch für die Einstellung zustündig sein, die das Gesetz unter gewissen Bedin- gungen dem Schuldner geWährleistet. Wie bei Anwendung des Art. 85 SchKG handelt es sich denn auch bei Prü- fung der Voraussetzungen des hier in Frage stehenden Art. 23 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1920 um eigentliche richterliche Funktionen, d, h. um die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen, um die Fest- stellung, ob ein Sol i dar s c h u 1 d ver 11 ä 1 t n i s yorliegt, ob eine Betreibung für eine Kap i ta 1- s e h u 1 d in Frage steht, und ob der Hau p t - s c h u I d 11 e r noch nicht betrieben ist. J!)emnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
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