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BGE 47 III 198 ΓÇó Advance of costs and anticipatory sale of seized goods
BGE 47 III 198Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III03.05.1921Confirmed
Alfred Borel had a seizure carried out over goods belonging to Paul Quabeck that were held at a railway warehouse and burdened with charges. When storage costs accumulated, Borel asked the office to order an anticipatory sale under Art. 124(2) LP. The office refused and required him to advance storage expenses. The decision holds that the creditor may also be required to advance preservation costs for seized goods, but that only the judge may order an anticipatory sale if the seizure is subject to judicial dispute. The office cannot itself authorize such a sale, especially when it cannot remove the goods from railway custody.
Art. 105 LP; Art. 124 Abs. 2 LP: Vorschusspflicht des Gläubigers und Kompetenz zur vorzeitigen Verwertung von Arrestgegenständen. Der Grundsatz, wonach der Gläubiger die Kosten für die Erhaltung gepfändeter bzw. beschlagnahmter Vermögenswerte vorzuschießen hat, gilt auch für Arrestgegenstände. Befinden sich diese in fremder Verwahrung, kann die Vollstreckungsbehörde die Vorschussleistung verlangen. Ist der Arrest jedoch Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung, steht die Anordnung der vorzeitigen Verwertung ausschließlich dem Richter zu; das Betreibungsamt ist hierzu nicht zuständig und kann Waren, die es nicht selbst aus der Verwahrung herauslösen kann, nicht verwerten.
198 Sehuldbetreibung und Konk. Jl'St'eCht . No SO .. 50. ÄUSIUg aus dem Entscheid vom 30. November 19M i. S. Kohler. ORArt.274: Geltendmachung des Retentions- r e c h t e s. Sie kann auch dann erfolgen, wenn der Mieter gezwungenermassen wegzieht. Nach Art. 272 Abs. 1 OR hat der Vermieter nicht nur für den verfallenen, sondern auch für den laufenden Semesterzins ein Retentionsrecht an den vom Mieter in die vermieteten Räume eingebrachten Mobilien. Dieses Retentionsrecht geht, vorbehältlich der in Art. 274 Abs. 2 OR vorgesehenen Tatbestände, unter, wenn die betreffenden Gegenstände aus dem Mietobjekt weggeschafft sind., Es muss daher iminer dann als be- droht gelten, wenn der Mieter seine Illaten wegbringen will, ob er das freiwillig oder gezwungenermassen tut, macht dabei keinen Unterschied. Dementsprechend kann aber auch die Geltendmachung des Retentionsrechtes, wie sie in Art. 274 Abs.l OR vorgesehen ist, nicht davon abhängen, . ob der Mieter freiwillig oder unfreiwillig wegzieht. In jedem Falle riskiert der Vermieter mit seinem Guthaben zu Verlust zu kommen, und es be- steht kein Grund, ihn dann schlechter zu stellen, wenn er genötigt ist, gegen den Mieter Zwangsmassnahmen zu ergreifen. .1 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. No 51.