BGE 47 III 195
BGE 47 III 195Bge07.04.1916Originalquelle öffnen →
196 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 49. B. Durch Beschwerde vom 20. August 1921 be- antragte Leuenherger bei der kantonalen Aufsichts- , behörde, der Rechtsvorschlag sei als verspätet zu er- klären. C. -Mit Urteil vom 13. Oktober hat die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen. Sie hat angenommen, ent- gegen Doktrin und Praxis finde Art. 32 SchKG, wonach eine Frist für eine Mitteilung als eingehalten gilt, wenn die Aufgabe zur Post vor ihrem Ablauf erfolgt, nicht mir auf die Aufgabe bei der schweizerischen, sondern auch bei einer ausländischen Post Anwendung.· Der innerhalb von 10 Tagen nach Empfang des Zahlungs- befehls in Amerika zur Post gegebene Rechtsvorschlag sei somit rechtzeitig erfolgt. Allerdings habe ihn die Schuldnerin unrichtigerweise an den Gerichtspräsidenten von Büren statt an. das Betreibungsamt adressiert, da jedoch der Gerichtspräsident ihn noch am gleichen Tag dem Betreibungsamt übergeben habe, könne hierauf nichts ankommen. D. -Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs des Gläubigers, mit dem dieser Zusprechung seines Beschwerdeantrages verlangt. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Ansicht der Vorinstanz, dass Art. 32 SchKG auch zur Anwendung gelange, wenn es sich um die ·Auf- gabe einer Mitteilung bei einer ausländischen Poststelle handle, ist zwar offensichtlich unzutreffend. Würde dem Gesetz diese Auffassung zu Grunde liegen, so wäre nicht. verständlich, warum in Art. 66 Abs. 5 vorgesehen wird dass für den Fall von Zustellungen im Ausland die dem Empfänger, sc. vom Empfang an, laufenden Fristen ver- längert werden können. Eine solche Fristverlängerung ist nur gerechtfertigt, wenn die Aufgabe bei der aus- ländischen Post an sich nicht genügt. Es muss daher an derbiherigen Praxis, die durch die Argumente der Vor- SchuldbetreibuDgs-und Konkursrecht.N" 49. 197 instanz nicht als erschüttert erscheint, festgehalten werden. Dagegen stehen der Begründeterklärung des Rekurses die von der Schuldbetreibungs-u. Konkurs- kammer in Sachen Kahn am 7. April 1916 (AS 42 III S. 181) aufgestellten Grundsätze entgegen. Danach ist das Amt nicht nur befugt, sondern vielmehr verpflichtet, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, eine Fristver- längerung vorzunehmen. Kommt es dieser Pflicht nicht von Anfang an nach, so kann es ihr auch noch durch eine nachträgliche Verfügung entsprechen. Als eine solche nachträgliche Verfügung ist es zu betrachten, wenn es den nach der Frist, aber noch innerhalb der Zeitspanne, die dem Schuldner von Anfang ail hätte angesetzt werden sollen, einlangenden Rechtsvorschlag als rechtzeitig erfolgt entgegennimmt. Eine Beschwerde des Gläubigers gegen die Entgegennahme des Rechtsvorschlages ist dann immer noch möglich, wobei dann die Aufsichts- behörden untersuchen können, ob die Fristverlängerung angemessen gewesen sei oder nicht. Prüft man von diesen Gesichtspunkten aus den an- gefochtenen Entscheid, so ist darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt der Rekursgegnerin eine Fristver- längerung mindestens um so lange hätte bev.rilligen müs- sep, als der Brief mit dem Rechtsvorschlag bei Aufgabe am letzten Tage der Frist notwendigerweise brauchte, um in Büren anzukommen. In dieser Beziehung steht aber fest, dass der Rechtsvorschlag noch vor Ablauf der Rechtsvorschlagsfnst in Amerika zur Post gegeben, und dass er an dem Tage, an dem er in der Schweiz anlangte, auch dem Betreibullgsamte ausgehänöigt wurde. Die Entgegennahme kann daher nicht als gesetzwidrig betrachtet werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-lmd Konkllrskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
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