BGE 47 III 192
BGE 47 III 192Bge16.11.1921Originalquelle öffnen →
192 Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 48. abzielende Unterhandlungen. Das Vorbringen solcher erst nachträglich eingetretener Tatsachen wird durch • die Rechtskraft des früheren Entscheides nicht ausge- schlossen, und' es ist daher auf die Prüfung der Frage einzutreten, ob diese Tatsachen geeignet seien, die Sanierbarkeit. der finanziellen Verhältnisse des :Rekur- renten darzutun. Dabei kann jedoch nicht der gleiche Masstab angelegt werden, wie wenn es sich um ein· erstes Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassver- fahrens handelte, m. a. W., es genügt zur Eröffnung des Verfahrens nicht, dass die neu vorgebrachten Tat- sachen gewisse Zweifel erwecken. ob die frühere Fest- stellung der Unsanierbarkeit auch jetzt noch zutrifft. Vielmehr muss hiefür zum mindesten verlangt werden, dass sich· die Sanierbarkeit aus den neu vorgebrachten Tatsachen in schlüssiger Weise ergibt, und dass diese Tatsachen nllndestens glaubhaft erscheinen. Dies· des- halb, weil sich sonst der Schuldner. gestützt auf eine bloss behauptete Veränderung der Verhältnisse, dem Zugriff der Gläubiger immer wieder erneut zu entziehen vermöchte, auch wenn die Unsanierbarkeit in Wahrheit fortbesteht. 48. Auszug a.us dem Eeschluss vom 16. November 1921 i. S. Ca.balzar. Einbeziehung eines Bauplatzes. dessen Ueberbauung . den Wert des Hotels empfindlich beeinträchtigen würde. in das Pfandnachlassverfahren (Erw. 1). Art und Weise der Behandlung der mit Hotelgrundstückell gemeinsam verpfändeten Grundstücke im Pfandnachlass- verfalu:en (Erw. '2). .
1~ Sanierung von Hotelunternebmungen. N. 48. lassbehörde die vom Sachwalter vorgenommene Ver- teilung für zutreffend erachten oder die GläUbigerin • einer ihr von der Nachlassbehörde allfällig vorgeschla- genen anderweitigen Verteilung ebenfalls nicht zustim- men sollte. , .. OFOAG OHset-, Formular-und F9tOdruck AG 3000 Bem
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