Res judicata attaches to a refusal to open hotel pledge moratorium proceedings; facts existing before the decisive cutoff date and capable of being invoked earlier cannot be relitigated in a renewed request. Later-occurring facts may justify a new application only if they are credible and, taken together, clearly demonstrate that the enterprise has become sanable. It is insufficient that they merely cast doubt on the earlier finding of unsanability (consid. 1-2).
190 Sanierung VOll Hotelunternehmungen. No 47. gleichzeitig die Möglichkeit dafür glaubhaft macht und zum Mindesten eine Stundung nachsucht. Dies gilt auch dann, wenn, wie es nach dem angefochte- nen Entscheid im vorliegenden Falle zutrifft, infolge eines bereits früher abgeschlossenen Nachlassvertrages , der Betrag der laufenden Schulden nicht gross ist, zumal da eben nicht nur diese, sondern mindestens auch die durch. das Pfand nicht gedeckten Zinsen von Pfandkapitalien und möglicher Weise auch die unge- deckten Pfandkapitalbeträge am allgemeinen Nachlass- vertrag teilnehmen. Dem vorliegenden Gesuche, mit dem nach dem angefochtenen Entscheid kein Nachlass- vertragsentwurf eingereicht wurde, und zwar deshalb nicht, weil der Gesuchsteller seine Chirographargläubiger voll und ohne Stundung bezahlen will, durfte somit nicht entsprochen werden. Die Rekurse erweisen sich daher als begründet, ohne dass auf die übrigen An- blingell näher eingetreten zu werden braucht. . 47. Auszug aus dem Entscheid vom 8. Oktober 1921 i. S. Schrimli. Hechtskraftwirkung des Entscheides, durch welchen die Er- üffnung des Pfandnachlassverfahrens (wegen Unsanier- barkeit der Unternehmung) verweigert wurde (Erw. 1). Voraussetzungen, unter denen einem erneuten Gesuch ent- ,;prochell werden kann (Erw. 2).
Nun bat aber der Rekurrent sein neues Gesuch auf zwei seit jennm Zeitpunkt eingetretene Tatsachen gestützt, nämlich auf das Anwachsen der Frequenz und des Ertrages seines Hotels und auf Verpachtung desselben
Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 48. abzielende Unterhandlungen. Das Vorbringen solcher erst nachträglich eingetretener Tatsachen wird dUrch
die Rechtskraft des früheren Entscheides nichtausge- schlossen, und' es ist daher auf die Prüfung der Frage einzutreten. ob diese Tatsachen geeignet seien. die Sanierbarkeit der finanziellen Verhältnisse des Rekur- renten darzutun. Dabei kann jedoch nicht der gleiche Masstab angelegt werden, wie wenn es sich um ein erstes Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassver- fahrells handelte, m. a. W., es genügt zur Eröffnung des Verfahrens nicht. dass die neu vorgebrachten. Tat- sachen gewisse Zweifel erwecken, ob die frühere Fest.., stellung der Unsanierbarkeit auch jetzt noch zutrifft. Vielmehr muss hiefür zum mindesten verlangt werden, dass sich die Sanierbarkeit aus den neu vorgebrachten Tatsachen in schlüssiger Weise ergibt, und dass diese Tatsachen mindestens glaubhaft erscheinen. Dies des- halb, weil sich sonst der Schuldner, gestützt auf eine bloss behauptete Veränderung der Verhältnisse, dem Zugriff der Gläubiger immer wieder erneut zu entziehen vermöchte, auch wenn die Unsanierbarkeit in Wahrheit fortbesteht. 48. Auszug a.us dem Beschluss vom 16. November 1991 i. S. Caba.1zar. Einbeziehul1g eines Bauplatzes, dessen Ueberbauung . den Wert des Hotels empfindlich beeinträchtigen würde, In das Pfandl1achlassverfahren (Erw. 1). Art und Weise der Behandlung der mit Hotelgrundstücken gemeinsam. verpfändeten Grundstücke im Pfandnachlass- verfahren (Erw.2). .
eiliträchtigt, wenn der sog. Bauplatz überbaut werden sollte. Stellt dieser demnach in der Tat einen ökono- mischuntrennbaren Wertbestandteil des eigentlichen Hotelgrundstückes dar, so ist er, obwohl er für sich allein betrachtet nicht als Hotelgrundstück angesehen werden kanll und auch nicht etwa mit dem Hotel zusammen verpfändet ist, nach dem Vorschlag der Schä- tzungskommission doch in das Pfandnachlassverfahren einzubeziehen. 2. -Der mit dem Hotel zusammen verpfändete Stall in llanz dient dem Hotelgewerbe des Schuldners in keiner Weise. Allein deswegen darf er doch nicht SChlechtweg vom Pfandnachlassverfahren ausgeschlos- sen werden, weil dies dazu führen würde, dass er allein für die gesamte Pfandforderung der Bündnerischen Kreditgenossenschaft in Anspruch genommen werden könnte, was mit Art. 816 Abs. 3 ZGB im Widerspruch stünde. Anderseits . aber darf er auch nicht ohne wei- teres in das Pfandnachlassverfahren einbezogen werden, weil es nicht angeht, den Hypothekargläubigern durch das Pfandnachlassverfahren den Zugriff auf andere als Hotelgrundstücke zu versagen, nachdem das Pfand- nachlassverfahren ausdrücklich auf HoteJgrundstücke beschränkt worden ist. Aus diesem Widerstreit der interessen kann nur die analoge Anwendung des Art 833 ZGB führen, und es ist demgemäss die Pfandhaft der beiden mitverpfändeten Grundstücke für die For- derung der Bündnerischen Kreditgenossenschaft der- art zu verteiien, dass sie (unter Berücksichtigung der im Range vorgehenden Belastungen) nach ihrem Werte verhältnissmässig belastet werden. Sollte alsdann die Gläubigerin dieser vom Sachwalter vorzunehmenden Verteilung nicht zustimmen, so würde freilich nichts anderes übrig bleiben, als dass der Stall, mindestens in Bezug auf die Forderung' der Bündnerischen Kre- ditgenossenschaft. ebenfalls in da Pfandnachlassver- fahren einbezogen wird, sofern wenigstens die Nach-