BGE 47 III 188
BGE 47 III 188Bge08.10.1921Originalquelle öffnen →
188 Sanlerungvon Hotelunternehmungen. N° 46.
C.· . Sanierung yon Hotelunternehmungen.
Assainissement des 8ntreprises hötelieres.
46. Auszug aus dem Entsoheid vom 26. September 1001
i. S. Luzerner Xantonalbank und Konsorten gegen Riedweg.
HPlNV Art. 2 Abs. 2. 30 Ab:;:. 1,31 Abs. 1 : Das Pfandnach-
lassverfahren darf nicht eröffnet werden, ohne dass der
Schuldner· einen Nachlassvertragsentwurf nebst Bilanz und
Geschäftsbücherverzeichnis vorlegt. Bedeutung dieses Ent-
wurfes.
Art. 2 Ahs. 2 HPfNV bezeichnet das Pfandnachlass-
verfahren als einen Bestandteil des allgemeinen Nach-
lassverfahrens,
und Art. 30 Abs. 1 und 31 ·Abs. 1 schrei-
ben ausdrücklich vor, dass der Schuldner das Gesuch
um Eröffnung des Pfalldnachlassverfahrens gleichzeitig
mit der Einreichung des Nachlassvertragsentwurfes
gemäss Art. 293 SchKG zu stellen
hat, und dass die
Nachlassbehörde gleichzeitig über die Bewilligung
der
Nachlasstundung und über die Eröffnung des-Pfand-
llachlassverfahrens entscheidet. Gestützt auf diese Be-
stimmnngen erscheint die .Einleitung
und Durchfüh~
ng . des Pfandnachlassverfahrens ohne gleichzeitige
Emleltung und Durchführung des allgemeinen Nach-
lassverfahrens unzulässig. Dies ergibt sich übrigens
auch schon aus dem Zwecke der Verordnung, der darin
zu erblicken ist, dass die Wirkungen des
Nachlassver.;.
trages auf die Pfandgläubiger ausgedehnt werden, wäh-
rendder gewöhnliche Nachlassvertrag im Umfange· des
durch das
Pfand gedeckten Forderungsbetrages für
sie nicht verbindlich ist (Art. 311 SchKG). Dass dies
der Zweck ist, den die Verordnung verfolgt, kann nicht
zweifelhaft
sein; denn die Durchführung des Pfand-
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llachlassverfahrens ausserhalb des allgemeinen Nach-
lassverfahrens würde notwendigerweise zur Folge ha-
ben, dass
den· Pfandgläubigern Opfer auferlegt, die
Hechte der unversicherten Gläubiger dagegen nicht
angetastet werden, was
mit der günstigeren materiel-
len Rechtsstellung jener
im Widerspruch stünde und
daher nicht zugelassen werden darf. Lässt sich somit.
wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen
hat (AS S.
58ff.E.2 hievor), das Pfandnachlassverfahren nur in Ver-
hindung mit dem allgemeinen Nachlassverfahren durch~
führen, so erscheint die Einreichung eines Nachlassver-
tragsentwurfes
unter allen Umständen unerlässlich, da,
solange nicht ein Nachlassvertragsentwurf vorliegt-dem
Bilanz
und Geschäftsbücherverzeichnis beizulegen sind
(vgl. Art. 293
SchKG)-. die Nachlassbehörde gar nicht
in der Lage ist, bei ihrem Entscheid über das Begehren
um Einleitung des Nachlassverfahrens die Vermögens~
lage des Schuldners zu berücksichtigen, wie es Art.
294 SchKG vorschreibt. Freilich kommt einem solchen
Nachlassvertragsentwurfe nicht endgültig bindende Be-
deutung für den Schuldner zu, weil sich die Summe
der Kurrentschulden
erst im Laufe des Verfahrens
herausstellt, indem auch die durch den Schätzungs-
wert 'des Hotelgrundstückes nicht gedeckt erscheinen-
den rückständigen Zinsen
für, Pfandschulden, ja auf
Antrag des Gläubigers sogar die ungedeckten Pfand-
kapitalschuldeIl
im Nachlassverfahren als Kurrent-
schulden z~ behandeln sind (vgl. Art. 6 und 39 Abs. 2
HPfNV). Allcin dies vermag den Schuldner der Oblle-
genheit nicht zu entheben, sich von vorneherin da-
rüber auszusprechen,
in welcher Weise er die Kurrent-
gläubiger abzufinden gedenkt, sei es, dass er die ihm
hiefür zur Verfügung stehenden Mittel oder, von einem
mutmasslichen Schätzungswert ausgehend, die aus;..
zuschüttende Nachlassdivideride angibt. Dass der Schuld-
ner dabei die volle Bezahlung der KurrentgläubigeI'
vorschlägt, ist natürlich nur dann statthaft, wenn er
190 Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 47. gleichzeitig die Möglichkeit dafür glaubhaft macht und zum Mindesten eine Stundung nachsucht. Dies gilt auch dann, wenn, wie es nach dem angefochte- nen Entscheid im vorliegenden Falle zutrifft, infolge eines bereits früher abgeschlossenen Nachlassvertrages , der Betrag der laufenden Schulden nicht gross ist, zumal da eben nicht nur diese, sondern mindestens auch die durch das Pfand nicht gedeckten Zinsen von Pfandkapitalien und möglicher Weise auch die unge- deckten Pfandkapitalbeträge am allgemeinen Nachlass- vertrag teilnehmen. Dem vorliegenden Gesuche, mit dem nach dem angefochtenen Entscheid kein Nachlass- vertragsentwurf eingereicht wurde, und zwar deshalb nicht, weil der Gesuchsteller seine Chirographargläubiger von und ohne Stundung bezahlen will, durfte somit nicht entsprochen werden. Die Rekurse erweisen sich daher als begründet, ohne dass auf die übrigen An- bringen näher eingetreten zu werden braucht. 47. Auszug a.us dem Entscheid. vom 8. Oktober 1921 i. S. Schrimli. Hechtskraftwirkung des Entscneides, durch welchen die Er- üffnung des Pfandnachlassverfahrens (wegen Unsanier- barkeit der Unternehmung) verweigert wurde (Erw. 1). Voraussetzungen, unter denen ~inem erneuten Gesuch ent- sprochen werd.en kann (Erw. 2).
-Nun hat aber der Rekurrent sein neues Gesuch auf zwei seit jen~m Zeitpunkt eingetretene Tatsachen gestützt, nämlich auf das Anwachsen der Frequenz und des Ertrages seines Hotels und auf Verpachtung desselben
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