Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
masse nicht durch die Teilnahme zweifelhafter Forde-
rungen an der Liquidation vermindert, sondern insbe-
sondere auch, dass sie durch Anfechtung nachteiliger
Rechtshandlungen des Erblassers vermehrt werde. Gegen
ersteres sich wirksam
zur Wehr zu setzen vermag ihm
nur das konkursrechtliche Kollokationsverfahren die
Möglichkeit
zu verschaffen, und die paulianische Au-
Iechtbarkeit wird nur durch die Konkurseröffnung über",
haupt begründet, da von der Ausstellung von Verlust-
scheinen im Anschluss an eine nicht konkursmässige
amtliche Erbschaftsliquidation natürlich nicht die Rede
sein kann.
Es erweist sich somit als notwendig, die Kon-
kurseröffnung
über die Erbschaft auch nO lh nachträg-
lich zuzulassen, gleichgültig,
in welchem Stadium sich
die amtliche Erbschaftsliquidation befindet.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die Betreibung
Morschach Nr. 49 aufgehoben.
- Entscheid vom 7. Käl'llS21 L S. SteiDmeysr.
SchKG Art. 50 Abs. 1 : Zulässigkeit der Betreibung um Sitze
der Geschäftsniederlassung . auch für nichtkontraktliche
Schulden. Form der Geltendmachung der Einrede, es handle
sich nicht um eine Schuld der Geschäftsuiederlassung, ins-
besondere wenn ein Titel für definitive Rechtsöffnung
vorliegt.
.4. -Der in München wohnende Rekurrent besass in
Biel eine Geschäftsniederlassung. In der Folge verlegte
er diese nach Solothurn. Am 17. Januar liess der ( Staat
Bern seinem dortigen Vertreter Dr. Schenkel' durch das
Betreibungsamt Solothurn einen Zahlungsbefehl
für
Einkommenssteuer pro 1918 und 1919 zustellen. Dr.
Schenker erhob Rechtsvorschlag, den
er unter anderem
und Konkurskammer. N° 6 15
damit begründete, dass es sich nicht um eine auf Rech-
nung der Geschäftsniederlassung des Rekurrenten in
Solothurn eingegangene Verbindlichkeit handle, und
führte mit gleicher Begründung auch Beschwerde bei
der Aufsichtsbehörde
. mit . dem Antrag auf Aufhebung
der Betreibung.
B. -Die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn
hat die Beschwerde durch Entscheid vom 3. Februar
abgewiesen und Dr. Schenker eine Busse von 10 Franken
auferlegt. Den Erwägungen ihres Entscheides ist zu
entnehmen: . Die vom Schuldner erhobene Einrede
könne nicht durch die Aufsichtsbehörde entschieden
werden. sondern sei durch Erhebung des Rechtsvor-
schlages dem Entscheid des Richters
zu unterstellen
Für die Einreichung der Beschwerde habe absolut kein
rechtliches
Interesse) bestanden, da sie neben dem
Rechtsvorschlag vollständig überflüssig sei, was dem
Vertreter des Beschwerdeführers auf Grund des Ent-
scheides vom 17 Dezember 1920 (durch den eine ähn-
liche Beschwerde des Rekurrenten erledigt worden war)
bereits vollständig klar sein musste I).
C. -Gegen diesen ihm am 14. Februar zugestellten
Entscheid
hat der Schuldner am 24. Februar vor 18 Uhr
de!! Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem
Antrage, er sei aufzuheben und die Betreibung. sei als.
nichtig zu erklären, eventuell sei die seinem Vertreter
auferlegte Trölbusse aufzuheben. Er macht geltend:
Art. 50 Abs. 1 SchKG sei seinem Vortlaut nach nur
auf vom Schuldner eingegangene Verbindlichkeiten an-
wendbar, wozu die vom Staate auferlegten Steuern nicht
gehören. Auch beziehe sich eine Steuerforderung des
Kantons Bern nicht auf die Geschäftsniederlassung des
Rekurrenten
in Solothurn. Beide Einreden seien vor
den Aufsichtsbehörden geltend zu machen; die letztere .
könne gemäss Art. 4 des Konkordates betreffend die
Gewährung gegenseitiger Rechtshülfe
zur Vollstreckung
öffentlich-reclItlicher Ansprüche und Art. 81 Abs .. 1
Entscheidungen der Scbuldbetreibungs-
und 2 vor dem Rechtsöffnungsrichter nicht erhoben
werden.
Die Schuldbelr.-und Konkurskammer zieht in Erwägllng:
- -Gleichwie die Verletzung der Vorschriften über
den Betreibungsort überhaupt, so ist auch diejenige des
Art. 50 SchKG im allgemeinen durch Beschwerde an
die Aufsichtsbehörden zu rügen (vgl. BGE 24 I S. 516
ff.
Sep.-Ausg. 1 S. 248 ff., 41 III S.347 f. Erw. 3). Will
aber der Schuldner geltend machen, eine am Orte seiner
Geschäftsniederlassung geführte
Betreibung habe nicht
eine auf deren .Rechnung eingegangene Verbindlichkeit
zum Gegenstande, so hat er Rechtsvorschlag zu erheben,
weil dabei eine materiell-rechtliche Qualifikation
der
Forderung in Frage steht (vgl. JAEGER, Anm. 3 zu Art.
50; BLUMENSTEIN, S. 182 Anm. 34). Danach erscheint
das Bundesgericht als Oberaufsichtsbehörde zur Be-
urteil.ung nur der ersten, nicht aber auch der zweiten
Einrede zuständig. Zutreffend weist allerdings der Re-
kurrent darauf hin, dass, weil die in Betreibung gesetzte
Forderung unter' das Konkordat betreffend die Ge-
währung gegenseitiger Rechtshülfe zur Vollstreckung
öffentlich-rechtlicher Ansprüche falle
und gemäss Art. 4
desselben dem Betriebenen
nur die in Art. 81 SchKG
vorgesehenen Einwendungen zustehen, es ihm nicht
möglich sei, die Betreibung durch einen derart begrün-
deten Rechtsvorschlag zu hemmen. Allein dies trifft in
jedem Falle zu, wo der Gläubiger einen Titel für defini-
tive Rechtsöffnung hat, vermag aber die Zuständigkeit
der Aufsichtsbehörden zur Beurteilung einer im Grunde
materiell-rechtlichen Frage, die
im Regelfalle dem Richter
zusteht, nicht zu begründen. Hieran ändert auch der
Umstand nichts, dass es dem Schufdner versagt ist, die
Einrede mit der betreibungsrechtlichen Rückforderungs-
klage nachzuholen, weil sie ja natürlich niemals die
Nichtexistenz
der Schuld zu begründen vermag. Ob
die Aufsichbbehörden vielleicht dann; wenn auf der
und Konkurskammer. N° 6.
Hand liegt, dass es an jeglichem Zusammenhang der
Schuld mit der Geschäftsniederlassung gänzlich fehlt,
auf Beschwerde des Schuldners hin doch einschreiten
könnten,
braucht im vorliegenden Falle nicht geprüft
zu werden; denn ein solcher Zusammenhang kann de
wegen nicht von vorueherein von der Hand gewiesen
werden, weil
mit dem angefochtenen Entscheid anzu-
nehmen ist, es sei einfach die frühere Geschäftsnieder-
lassung
in Biel, für welche der Rekurrent besteuert wird,
in der Folge nach Solothurn verlegt worden, die dor-
tige Geschäftsniederlassung also
nicht eine von jener
verschiedene.
2. -
Soweit die Zuständigkeit des ,Bundesgerichts
zu bejahen ist, d. h. hinsichtlich der Frage, ob sich der
Betreibungsort der Geschäftsniederlassung aussch1iess-
lieh
auf kontraktHche Schulden beziehe, erweist sich
die Beschwerde als unbegründet.
Der ihn vorsehenden
Vorschrift des
Art. 50 Abs. 1 SchKG liegt der Gedanke
zu Grunde, die Gläubiger sollen nicht gezwungen sein,
für Schulden der einheimischen Geschäftsniederlassung
eines Ausländers
im Auslande ihr Recht zu suchen.
Wieso die Möglichkeit, den Schuldner
in der' Schweiz
zu belangen, auf kontraktliehe Schulden beschränkt
sein sollte, ist nicht einzusehen. In der Tat enthält denn
auch der französische Text le debiteur domicilie a
l'etranger qui possMe un etablissement en Suisse peut
y etre poursuivi pour les dettes de celui-ci eine solche
Einschränkung nicht,
und da sie der ratio legis nicht
gerecht würde, ist diesem Text den Vorzug zu geben .
Dagegen ist dem Rekurrenten zu gute zu halten. 'dass
der deutsche Text eine gewisse Unterlage für seinen
Standpunkt darbot, und da die Zuständigkeit der Auf-
sichtsbehörden
für diesen Beschwerdepunkt gegeben war,
kann von Inissbräuchlicher oder trölerischer Beschwerde-
führung im Sinne, von Art. 63 Abs. 2 G T schlechterdings
.nicht gesprochen werden, sodass die dem
Vertreter .des
Rekurrenten auferlegte Trölbusse aufzuheben ist.
AS 47 m -19!1
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen,
dagegen insoweit gutgeheissen, als
er sich gegen die auf-
erlegte Busse richtet,
und diese aufgehoben.
7. Entscheid vom 15. März lSaI
i. S. Aktiengesellscha.ft Aga.
Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvor-
behalte, Art. 4 Ziff. 2 litt. a, Art. 6 Abs. 1, AI:t. 7 ; SchKG
Art. 298 Abs. 1: Anmeldung eines Eigentumsvorbehaltes
nach der öffentlichen Bekanntmachung der dem Erwerber
gewährten Nachlasstundung.
A. -Am 10. Juni 1920 verkaufte die Aktiengesell-
schaft Aga dem W. Wälti in Bern eine Schweissanlage,
und zwar, wie sie behauptet, unter Eigentumsvorbehalt.
Am 4. Januar 1921 wurde Wälti eine Nachlasstundung
gewährt.
Am 5. Januar übersandte er der A.-G. Aga fol-
gende
Erklärung: Ich bestätige hiemit, die am 10. Juni
1920 ..... : getroffene Uebereinkunft, wonach die mir am
14. Juli 1920 gelieferte komplette Schweissanlage, be-
stehend aus ......
im Betrage von 410 Fr. 95 Cts ..... .
Eigentum
der Firma Aga A.-G. bleibt, bis der. obige
Rechnungsbetrag
vollstän'dig bezahlt ist. )) Am 8. Januar
meldete die Aga diesen Eigentumsvorbehalt beim Be-
, treibungsamt Bern-Stadt an. Dieses wies jedoch die
Anmeldung als formell ungenügend zurück. Am 11.
Ja-
nuar wurde die Wälti gewährte Nachlasstundung öffent-
lich
bekannt gemacht. Am 13. Januar reichte die Aga
dem
Betreibungs,amt die ergänzte Anmeldung ein. Dieses
trug den Eigentumsvorbehalt ruh 17. Januar in djls
Register ein, schrieb jedoch der Aga am 19. Januar,
der Eintrag sei zu Unrecht erfolgt, da dem Schuldner
schon am 4. gleichen Monats Nachlasstundung gewährt
und Konkurskammer. N° 7. 19
worden sei, lind es habe daher den Eintrag unterm heu-
tigenDatum wieder gelöscht. Hiegegen führte die Aga
Beschwerde
mit dem Antrage, die Löschung als ungültig
zu erklären.
B. -Durch Entscheid vom 3. März hat die Aufsichts-
behörde in Betreibungs-
und Konkurssachen für den
Kanton Bern die Beschwerde abgewiesen, im wesentlichen
mit folgender Begründung: Die Eintragung des Eigen-
tumsvorbehaltes nach Gewährung der N achlasstun-
dung stelle eine vermögensbelastende, nach Art. 298
. Abs. 1 SchKG nichtige Verfügung dar. Ob das Betrei-
. bungsamt eine solche Eintragung nachträglich wieder
löschen dürfe, erscheine allerdings zweifelhaft. Immerhin
sei sie, nachdem die Löschung stattgefunden habe, durch
die Aufsichtsbehörde nicht wieder herzustellen;
da der
Veräusserer
gar kein rechtliches Interesse an diesem
Eintrag habe, der ja doch nach keiner Richtung irgend-
welche rechtliche Wirkungen haben könnte.
JJ.
C. -Gegen diesen Entscheid hat die Aga am 11. März
unter Erneuerung ihres Beschwerdeantrages den Rekurs
an das Bundesgericht eingelegt.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäss Art. 4 Ziff. 2 litt. a der Verordnung betreffend
die Eintragung der Eigentumsvorbehalte erfolgt die
Eintragung auf Grund einer einseitigen Anmeldung des
Veräusserers (oder des Erwerbers), wenn gleichzeitig ein
mit der Unterschrift beider Parteien versehener schrift-
licher Vertrag vorgelegt wird, aus welchem alle zur
Eintragung notwendigen
Angaben ersichtlich sind. Kann
, unter diesen Voraussetzungen der Veräusserer die Ein-
tragung von sich aus, ohne weitere Mitwirkung des
Erwerbers,erwirken, so stellt sich, wie
das Bundesgericht
bereits ausgesprochen
hat (Urteil der 2. Zivilabteilung
vom
30 März 1916, AS 42 III S. 174 ff., insbes. S. 176 f.
Erw. 3), als dinglicherVerfügungsakt des Erwerbers nicht