BGE 47 III 121
BGE 47 III 121Bge11.10.1921Originalquelle öffnen →
120 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 38.
38. Entscheid vom 11. Oktober 1921 i. S. Weber.
Selbstädige Betreibung für die Parteientschädigung für das
Rechtsöffnungsverfahren. Wird kein Rechtsvorschlag er-
hoben, so kann sie ungeachtet der ~ Pendenz des Aberken-
nungsprozesses fortgesetzt werden. ,,:!;frist das
Betreibungsamt
« darauf aufmerksam I), dass es gege-
benenfalls nur eine provisorische Pfändung vornehmen
dürfe, weil
er Aberkennungsklage angestrengt habe und.
deshalb der Gläubiger gleich wie für den « Hauptbetrag »
auch für die Betreibul1gs-einschliesslich Rechtsöffnungs-
kosten bloss provisorische
Pfändung verlangen könne.
Das Betreibungsamt verurkundete die
darauf vorgenom-
mene Pfändung als provisorische, ordnete jedoch, als. der
Gläubiger in der Folge das Verwertungsbegehren stellte,
die Verwertung an. Hiegegen
richtet sich die vorliegende,
nach Abw~isung durch die kantonale Aufsichtsbehörde
an das Bundesgericht weitergezogene Beschwerde des
Schuldners.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäss Art. 68 SchKG und Art. 7 der Verordnung I
des Bundesrates hätte der Rekursgegner die ihm für das
Rechtsöffnungsverfahren zugesprochene Parteientschädi-
gung als Betreibungskosten
zur Betreibungssumme hinzu-
schlagen
und in der Betreibung, für welche ihm die pro-
visorische Rechtsöffnung bewilligt worden war, geltend
machen können. Nachdem
er dies jedoch nicht getan,
sondern dafür
den Weg einer besonderen Betreibung ge-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 39. 121
wählt hat, ist dieses Zwangsvollstreckungsverfahren ganz
unabhängig von jener früher angehobenen Betreibung
durchzuführen. Demnach
kommt dem in jener Betrei-
bung erhobenen, in der Folge provisorisch beseitigten
Rechtsvorschlag keinerlei Wirksamkeit
für diese neue
Betreibung zu. Vielmehr
hätte der Rekurrent gegen den
neuen Zahlungsbefehl ebenfalls Rechtsvorschlag erheben
müssen, wenn
er mit Rücksicht auf den noch schweben-
den Aberkennungsprozess verhindern wollte, dass die
ihm auferlegte Parteientschädigung für das Rechtsöff-
nungsverfahren vollstreckt werden könne. Nachdem er
es unterlassen hat, stellt jener Zahlungsbefehl einen selb-
ständigen Vollstreckungstitel für diese Kostenforderung
dar,
auf Grund dessen die Pfändung nur als definitive
vorgenommen werden konnte. Hieran vermag
der Um-
stand, dass sie auf Verlangen des Schuldners vom Be-
treibungsamt unrichtig
verurkundet wurde, nichts zu
ändern, da die gesetzlichen Voraussetzungen der pro-
visorischen
Pfändung ebensowenig wie diejenigen der
Aberkennungsklage der Parteidisposition unterliegen
(vgl.
BGE 43 III S. 294 ff.).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
39. Entscheid vom 13. Oktober 1921 i. S. Chriatoffel.
SchKG Art. 67 Ziff. 1, 69 Ziff. 1, 274 Ziff. 1 : Die blosse An-
gabe eines gewählten Domizils des Gläubigers im Betrei-
bungsbegehren, Zahlungsbefehl und Arrestbefehl genügt
nicht. -Folgen der Unterlassung der Angabe des Wohn-
ortes des Gläubigers.
A. -Am 8. August erwirkte « Frau Mary Linder,
mit Prozessdomizil bei Fürsprecher Dr. Dumont in
Bern,» einen Arrestbefehl gegen J. B. Christoffel in
Mit der Betreibung Nr. 668 des Betreibungsamtes
Niedersimmenthal
machte der Gläubiger eine ihm in
einem Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung
zugesprochene Parteientschädigung geltend.
Der Schuld-
ner erhob
nicht· Rechtsvorschlag, « machte» jedoch un-
mittelbar nach Ablauf der. Rechtsvorschlag
122 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 39. Antwerpen, und am 17. August hob sie Betreibung gegen ihn an. n. -Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt Christoffel Aufhebung des Arrestes und der Betrei- bung, indem er geltend macht, weder der Arrestebe- fehl noch der Zaldungsbefehl enthalten die Angabe des Wohnortes der Gläubigerin, und die in Familien- verhältnissen gelegenen Gründe näher darlegt. aus denen er ein grosses Interesse habe, diesen Wohnort zu kennen. C. -Die ~ufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Bern hat die Beschwerde durch Entscheid vom 8. September abgewiesen mit der Begründung. es sei nicht einzusehen, welches für die Betreibung relevante Interesse der Schuldner da- ran haben könnte, den Wohnort des Gläubigers statt bezw. neben demjenigen ihres Bevollmächtigten in den Betreibungsurkunden angegeben zu finden. D. -Diesen ihm am 15. September zugestellten Entscheid hat Christoffel am 24. September unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieM in Erwägung:
124 Sehuldbetreibungs-und Konkul'srecht. N° 39.
lässlich, so hat das Betreibungsamt, wenn die Angabe
im Arrestbefehl fehlt, dessen Vollziehung zu verwei-
gern, bezw. einem Betreibungsbegehren, das diese An-
gabe njcht enthält, keine Folge zu geben. Dagegen be-
steht keine Notwendigkeit, Arreste, die vollzogen, oder
Zahlungsbefehle,
die. erlassen wurden, trotzdem diese
Angabe
nicht vorliegt, ohne weiteres nichtig zu erklären.
Vielmehr werden die
'Interessen des Schuldners auch
dadurch noch genügend gewahrt, dass die Angabe des
Wohnortes des Gläubigers, die vielleicht nur infolge
eines Versehens unterlassen wurde, nachgeholt wird.
Um dies zu beWirken, ist den wegen des Fehlens dieser
Angabe geführten Beschwerden zunächst die Folge zu
geben, dass die Aufsichtsbehörden, sei es selbst, sei
es
durch das Betreibungsamt, den Gläubiger bezw.
dessen Bevollmächtigten
unter Ansetzung einer ange-
messenen
Frist zur Nennung des Wohnortes des Gläu-
bigers auffordern.
Zeitigt diese Aufforderung keinen
Erfolg, so
bleibt freilich nichts übrig, als die in Betracht
fallenden Betreibungshandlungen aufzuheben, und sie
ist daher mit einer entsprechenden Androhung zu ver-
binden.
Da die Vorinstanz die Beschwerde beurteilt
hat, ohne dem Gläubiger Ge}(genheit zu geben, die
fehlende Angabe seines Wohnortes nachzuholen, ist
ihr Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Be-
. handlung in der angegebenen Weise und neuer Ent-
scheidung, gestützt auf vorstehende Erwägungen, an
sie zurückzuweisen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entschid der
Aufsichtsbehörde über die Betreibungs-und Kon-
kursämter des Kantons Bern vom 8. September 1921
aufgehoben
und die Sache zu neuer Behandlung und
Entscheidung an sie zurückgewiesen.
Schuldbeti'eibungs-und KonkuTsrecht. N° 40.
125
40. Arrit du leI' novembre 1921
dans la cause J. da Lavallaz et Dr :R. Burgener.
Dans les cantons qui n'ont pas reserve a certaines categories
determinees de personnes le droit de representer profes-
sionnellement les
parties devant les offices et les autorites
de surveillance, la peine de la susp'3nsion prononcee contre
un avocat ne saurait deployer ses effets en matiere de pour-
suite et de faillite.
Agissant au nom de Maurice TroiUet-Albrecht et
consorts, les avocats J. de Lavallaz et Dr R. Burgener
ont adresse le 7 septembre 1921 deux plaintes au Juge
Instructeur du distriet d'Entremont, auto rite inferieure
de surveillance,
contre le refus de l'Office de donner
suite a leur requete en repartition provisoire dans la
faillite d'Edouard Nicollier, ainsi qu'a leur demande de
renseignements au sujet des poursuites intentees a Louis
et a Ed. Nicollier. Le Juge Instructeur aretourne les
deux plaintes en question a Me de Lavallaz, et lui a de-
clare
qu'ensuite de la suspension prononcee contre lui
le 1 er mars 1920 par le Tribunal cantOllal valaisan,
l'autorite de surveillance estimait qu'il n'avait pas qua-
lite pour signer les dits pourvois.
• Les recourants ont porte plainte contre cette decision.
au Tribunal cantonal, statuant comme auto rite cantonale
de surveillance.
Par lettres des 5 et 11 octobre 1921, le
President de ce corps a informe l'avocat de Lavallaz
que le
Tribunal cantonal maintenait le point de vue de
l'instance inferieure,
la suspension prononcee contre lui
l'empechant non seulement de comparaitre devant les
autorites judiciaires, mais aussi de signer des memoires
pour des tiers, meme conjointement avec un autre avocato
Joseph de Lavallaz et R. Burgener ont recouru au
Tribunal federal contre les fins de non-recevoir qui leur
ont He opposees, en concluant a ce que les autorites de
surveillance soient
tenues de donner suite aux plaintes
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.