BGE 47 III 108
BGE 47 III 108Bge15.09.1921Originalquelle öffnen →
108 Sanierung VOll Eisenbahnunternehmungen. N° 32. gälte und sie während des Verfahrensbetreiben könn- ten und bezahlt werden dürften...... Die Stundung ist • gleich der bei der Eröffnung des Nachlassverfahrens zu gewährenden Stundung in analoger Anwendung von Art. 296 SchKG öffentlich bekannt zu machen und dem Betreibungsamt am Sitze der Gesellschaft, sowie dem Eidgenössischen Eisenbahndepartement als Pfandbuch- führer mitzuteilen. H. BESCHLUSSE DER ZIVILABTEILUNGEN DECISIONS DES SECTIONS CIVlLES 32. Auszug aus dem Beschluss der II. Zivilabteilq vom G. Juli 1921 i. S. Gornergratbahngesellschaft. Genehmigung des Nachlassvertrages einer Eisenbahnunter- nehmung. Erw. 1: Annahme des Nachlassvertrages durch die Gläubiger: a) Stimmrecht bei Inhaberobligationen. b) Ausstellung eines Stimmrechtsausweises durch dIe Depotstelle an sich selbst. e) Behandlung der Eisenbahnpfandg1äubiger mit ihrer nicht mehr pfandversicherten Zinsforderung. Erw. 2: VZEG Art. 68 Züf. 2 : a) Verhältnis der Summe der nach Durchführung des Nachlassvertrages verbleibenden Schulden zum Schät- zungswert des Vermögens. b) Verhältnis der Opfer der Gläubiger zu demjenigen der Aktionäre. e) Verhältnis der Opfer der Gläubiger zum mutmassJichen Konkursverlust. -Welcher Kapitalisierungsfaktor ist der Verkehrswertschätzung zu Grunde zu legen ? d) Verhältnis der Opfer der Gläubigergruppen unter- einander. -Unter welchen Voraussetzungen und Be- schränkungen können Kurrentforderungen bestehen bleiben? '
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in welcher es wegen der teilweisen Umwandlung der
Forderungen
in Aktien allerdings einer qualifizierten
• Mehrheit von 2/
3
bedurfte (VZEG Art. 65 Abs. 2),
Einstimmigkeit sämtlicher Gläubiger erzielt worden ist.
Freilich könnte die Frage aufgeworfen werden, ob
di~
Obligationäre I. Hypothek, weil sie nach Art. 40 Ziff. 6
VZEG in Verbindung mit dem BRB betreffend Abände-
rung des VZEG vom 7. Mai 1918 nur für fünf Jahres-
zinse ein Pfandrecht geniessen, für den ungedeckten Teil
ihrer Zinsforderungen nicht auch noch in die Gruppe
der laufenden Gläubiger
hätte eingereiht werden sollen
(Art. 63
Abs. 2 VZEG). Allein da die übrigen Kurrent-
gläubiger nur . auf Grund einer Anmeldung auf den
Schuldenruf des Sachwalters stimmberechtigt ge-
wesen wären (vgl. Art.
-59 Abs. 2 VZEG), eine solche
Anmeldung aber von keiner Seite erfolgt ist,
steht jeden-
falls nichts
im Wege, das Ergebnis der Abstimmung
der ersten Gruppe ohne weiteres auch als für die Gruppe
der Kurrentgläubiger massgebend zu
betrachten, und
kann dahingestellt bleiben, ob, sofern die librigen Kur-
rentgläubiger in einer besonderen Gruppe abgestimmt
hätten, das Ergebnis der Abstimmung in der ersten
Gruppe
mit Bezug auf den _ Betrag der ungedeckten
Zinse nicht einrach zum Ergebnis der Abstimmung in
jener Gruppe
hätte hinzu gerechnet werden dürfen.
2. -Der derart angeT'ommene Nachlassvertrag ist
geignet, die Interessen der Gläubiger. zu wahren, wie
es
Art. 68 Ziff. 2 VZEG für die Bestätigung durch
das Bundesgericht voraussetzt.
Zwar übersteigt die
Summe der
Schulden der Gesellschaft auch nach seiner
Durchführung den
Schätzungswert ihres Vermögens.
AllE>in daraus darf nicht geschlossen werden, er sei nicht
geeignet, eine
Sanierung herbeizuführen. Denn nicht
nur i'itder Zinsfllss für die nächstel fünf Jahre über-
haupt, und von da an mindestens noch für die Schul-
den H. und
IH. Hypothek vom Betriebsergebnis ab-
hängig, sondern es sind auch
sä,mtliche Schulden auf
Sanierung von Eisenbabnunternehmungen. N0 32. 111
längere Zeit Irin aus konsolidiert, indem das Anleihen
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resultates gewonnenen Schätzung des Verkehrswertes den
Kapitalisierungsfaktor
100: (3 .zu Grunde gelegt haben,
ist diese offenbar zu hoch ausgefallen und muss ange-
nommen werden, dass
im Falle der Konkursliquidation
mindestens auch ein grösserer. Teil der rückständigen
Zinse des Anleihens I. Hypothekverlort'nginge. Nun wer-
den
ja aber durch den Nachlassvertrag fünf Jahreszinse
in Obligationen Il. Hypothek, die sich im Range dem
.\nleihen
selbst unmittelhar ansl'hliesst, umgewandelt,
und die einzigen Opfer der Obligationnrc I. Hypothek
bestehen sonach darin, dass ihnen die Hinausschiebung
der Zahlung
di.eser Zinsen wi~ auch der Rückzahung
des Anleihenskapitals selbst, für eine Uebergangspenode
von 5 Jahren die Umwandlung des feten Zinsfusses
in einen vom Betriebsergebnis abhängigen, der Verzicht
auf einen Jahreszins, der ihnen, weil nicht pfandge-
sichert, ohnehin verloren ginge. und die Hintanstellung
ihrer
Hypothek um höchstens 100,000 Fr. für den Fall,
dass
sich zur Aufrechterhaltung des Betriebes und rich-
tigen Instandhaltung der
Bahnalage die Aufahme
eines Kredites als notwendig erweIsen sollte, auferlegt
werden während anderseits' der'Anleihcnszins für die Zeit,
um w:lche die Anleihensdauer verlängert wird, eine
Erhöhung
um 1/
2
% auf 5 % erfänrt. Noch vorteilhafter
erscheint
die durch den Nachlassvertrag . den Bank-
kreditoren anaewiesene Stellung, da nach dem Ausge-
führten ihre
Frderungen im Konkurse aller Voraussicht
nach vollständig ausfallen würden. -Die Bestimmungen
des Nachlassvertrages wahren, wie Art. GB Ziff. 2 VZEG
ferner verlangt, auch zwischen den einzehien Gläubiger-
gruppen ein Verhältnis, das der Billigkeit
und dem
bisherigen Range der Forderungen genügend'
Rechnng
trägt. Nicht nur bleiben den Anleihensglä.bigen hre
Forderungen an Kapital sowohl als an rucks:andg~n
Zinsen mit ein7jger Ausnahme eines ohnehin mcht
mehr pfandversicherten und somit . auf alle Fälle als
verloren zu betrachtenden Jahreszinses, sondern
Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 32. 113
unter Vorbehalt der allfällig hauptsächlich durch ihre
Interessen gebotenen Aufnahme eines Kredites -auch
der Rang ihres Pfandrechts gewahlt, und wird den rück-
ständigen Zinsen ein· jenem unmittelbar anschliessender
Pfandrechtsrang eingeräumt; vielmehr
"ird auch die
Rückzahlung des Anleihens
nur um fünf Jahre, auf 1931,
hinausgeschoben, der für die nächsten fünf Jahre geltende
variable Zinsfuss in den
I. Rang gestellt und mit
Kumulation versehen und der feste Zinsfuss für die Zeit
der Verlängerung der Anleihensdauer auf 5
% erhöht,
während die Forderung der Bankkreditoren, soweit sie
überhaupt nicht
mit Prioritätsaktien abgefunden werden,
in einem auch für den variablen Zinsfuss geltenden
nachgehenden
Rang versetzt, von der zeitlichen Be-
schränkung und der Kumulation des auf höchstens
4
1
/
2
% begrenzten variablen Zinsfusses abgesehen und
die Rückzahlung in die Zeit von 1927-1936 verlegt, also
auf 5 bis 15 Jahre hinausgeschoben wird, so zwar, dass sie
nur nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüberden
Obligationären, soweit fällig, gefordert werden darf.
Fraglich
kann nur erscheinen, ob es angängig sei, die
Forderung der Verwaltungs räte bestehen zu lassen,
obwohl die Obligationäre auf einen Jahreszins verzichten
und die Bankkreditoren für einen Teil ihrer Forderungen
114 Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 33. sowie dass sie unverzinslich bleibt, gleichwie ja die Pfandobligationäre selbst bis dahin für die neuen Obligationen von 225 Fr. keinen Zins erhalten. Die Ausbezahlung der noch nicht bezogenen Dividenden an die gleiche Beschränkung zu knüpfen besteht wegen der Geringfügigkeit des Betrages kein Anlass. 33. Auszug aus dem Beschluss der II. Zivilabteilung vom 16. September 1921 i. S. Drahtseilbahn Engelberg-Gerschnialp. A.-G. VZEG Art. 51 Abs. 4 : Für den Beschluss der Prioritätsak- tionäre genügt die ehifache Mehrheit im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VZEG. ---ist auch dann zu befolgen, wenn neue Prioritäts- aktien mit Vorrang geschaffen werden. Ausserdem erwiess sich aber auch die Annahme des Nachlassvertrages durch die Prioritätsaktionäre als notwendig. Zwar sieht Art. 51 Abs. 4 VZEG dieses Erfordernis nur für den Fall ,der Umwandlung der Prioritätsaktien in Stammaktien vor. Allein das gesetz- geberische Motiv dieser Regelung ist nicht darin zu finden, dass die Prioritätsaktionäre ohne Einwilligung ihrer Mehrheit nur ihres Vorranges vor den Stammaktio- nären nicht sollen beraubt werden können. Vielmehr ist sie als Ausfluss des allgemeinen Gedankens aufzufassen, dass ihnen ihr Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Liquidationsergebnis überhaupt nicht gegen den Willen ihrer Mehrheit entzogen werden darf. Eine Beeinträchtigung die.ses Vorzugsrechts findet aber nicht weniger auch dadurch statt, dass eine neue Kategorie von Prioritätsaktien geschaffen und ihr der Vorrang vor den bisherigen Prioritätsaktien eingeräumt wird, mag letzteren ihr Vorrang vor den Stammaktien auch gewahrt bleiben. Da dem gemeinen Aktienrecht das Institut einer besonderen Versammlung der Priolitätsaktionäre Sanierung von Hotelunternehmungen. N0 34. 115 fremd ist, war diese in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 4 VZEG vom Sachwalter einzuberufen, wie es geschehen ist. Die dabei erzielte einfache Mehrheit genügt; denn das Gesetz verlangt für einen derartigen Beschluss, abgesehen von der Vorschrift des Art. 65 Abs. 1 VZEG, eine qualifizierte Mehrheit nicht. C. Sanierung von Hotelunternehmungen. Assainissement des en treprises höteliAres. 34. Entscheid vom 15. September 1921 i. S. tnrich. HPfNV Art. 32, 38, 43: Rekurse gegen Entscheidungen der Nachlassbehörden im Pfandnachlassverfahren sind bei den Nachlassbehörden selbst einzureichen. In Erwägung: dass der Entscheid über die Bewilligung oder Ver- weigerung der Nachlasstundung und die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens « gemäss Art. 19 SchKG» an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (HPfNV Art. 32); • dass betreibungsrechtliche Rekurse im Sinne des Art. 19 SchKG an die Schuldbetreibungs-und Kon- kurskammer bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, gegen welche sie sich richten, einzureichen sind (Art. 6 der Verordnung betreffend die Beschwerdeführung in Schuld- . betreibungs-und Konkurssachen) ; dass dementsprechend Rekurse gegen Entscheide der Nachlassbehörden im Pfandnachlassverfahren bei diesen selbst einzureichen sind; dass auf beim Bundesgericht selbst eingereichte Re- kurse nach ständiger Rechtsprechung nicht eingetreten wird; , erkennt die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
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